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Urteil

4 Ca 1314/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2018:1107.4CA1314.18.00
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Tenor

1)      Die Klage wird abgewiesen.

2)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3)      Streitwert: 500.000,- EUR

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Streitwert: 500.000,- EUR Tatbestand Der am .1951 geborene und verheiratete Beklagte war seit dem 01.05.2004 bei der Klägerin als Werkleiter des Städtischen Gebäudemanagements zu einem Jahresbruttogehalt von zuletzt EUR 175.000,00 beschäftigt. Das Städtische Gebäudemanagement ist eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, in der zum damaligen Zeitpunkt über 100 Arbeitnehmer tätig waren. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags war der BAT und die diesen ersetzenden Tarifverträge anwendbar (Bl. 53 d. A.). Nach Kündigungen der Klägerin vom 21.02.2013 und 14.05.2013 einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2015 durch einen Vergleich vom 19.01.2015 (Bl. 58 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 24.09.2010 verzichtete der Beklagte auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich jeglicher Schadensersatzansprüche, welche der Klägerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Projekts S. möglicherweise entstanden sind (Bl. 437 d. A.). Den Vorschlag des damaligen Klägerbevollmächtigten, den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 30.09.2016, nochmals bis zum 31.12.2017 und nochmals bis zum 30.06.2018 zu verlängern, bestätigte der Beklagte jeweils mit „Einverstanden“ (Bl. 438 ff d. A.). Die Klägerin beabsichtigte ab ca. 2002, von einem privaten Investor das Q. (im Folgenden S.) errichten zu lassen. Sie beauftragte hierzu im Jahre 2005 die E. GmbH (im Folgenden E.) als Bauherrin. Die L. war als Generalübernehmerin für die Baudurchführung zuständig. Am 7. März 2007 schloss die Sparkasse als Kreditgeberin mit der E. als Kreditnehmerin und der K. sowie der V. als Garanten einen Kreditvertrag. Dort verpflichtete sich die E. zu einem Nachweis der Verwendung der Kreditmittel für das Projekt S. in angemessener Form. Der Umfang der Nachweispflicht sollte sich an einem Ingenieursvertrag Projektcontrolling orientieren, der zwischen der Sparkasse und der Klägerin abgeschlossen werden sollte. Als Auflage vor Valutierung wurde festgehalten: „Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mind. EUR 10 Mio. durch das Städtische Gebäudemanagement P. im Rahmen ihrer Aufgaben als Projektcontroller; soweit ein Nachweis durch das Städtische Gebäudemanagement P. nicht geführt werden kann, sind diese Fehlbeträge bis zum 30.12.2007 auszugleichen“ (Bl. 89 ff. d. A.). Am 27.02./07.03.2007 schloss die Klägerin mit der Sparkasse einen Ingenieurvertrag Projektcontrolling ab, der in § 9 den Nachweis eines Haftpflicht-Deckungsschutzes durch den kommunalen Schadensausgleich u.a. für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von EUR 5 Mio. vorsah. In § 14 war der Ersatz des verursachten Schadens durch Vertragspflichtverletzungen in voller Höhe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vereinbart. Ansonsten sollte sich die Haftung auf die genannten Deckungssummen beschränken. Die Anlage 1 zu diesem Vertrag enthielt eine Leistungsbeschreibung, die unter Punkt 1.7.4 und der Überschrift Zahlungskontrolle u. a. Folgendes vorsah: „Überprüfen der Zahlung auf Plausibilität und Freigabe innerhalb von vier Tagen nach Einreichung der Rechnung beim Auftragnehmer“ (Bl. 84 d. A.). Der Vertrag wurde für die Auftragnehmerseite, nämlich die Klägerin, sowohl von dem Beklagten als Betriebsleiter des Städtischen Gebäudemanagements als auch von Herrn O., dem Stadtdirektor und Projektleiter des S. (vormals H.) unterzeichnet. Mit der Durchführung dieses Vertrags beauftragte die Klägerin (neben anderen Aufgaben) den Beklagten sowie zwei seiner Mitarbeiter, Herrn B. und Herrn I. Am 19.03.2007 schlossen die Klägerin und die Sparkasse eine sog. Nebenabrede zum Projektvertrag ab, in dem sich die Klägerin verpflichtete, anstelle der E. in den Darlehensvertrag einzutreten und Zahlungsverpflichtungen in Höhe vom max. EUR 74,3 Mio. für den Fall der Nicht- oder Schlechtleistung der E. zu übernehmen (Bl. 94 d. A.). Am 13.08.2007 erteilte der Beklagte auf Basis eines Vermerkes seines Mitarbeiters B. ein Testat zur Eigenkapitalverwendung der E. unter Auflistung von zwölf Einzelposten über EUR 5.356.919,69 (Bl. 99 f. d. A.). Am 17.08.2017 zahlte die Sparkasse einen ersten Teilbetrag von EUR 1.209.106,16 aus (Bl.101 d. A.). Am 24. August 2007 fragte Herr B. per Email bei Herrn A.m Urlaub an, ob die nunmehr von der E. für ein zweites Testat eingereichte Summe von EUR 8,1 Mio. für Baukosten, Planungsleistungen usw. bereits von Herrn G. bei seinem Besuch in Berlin geprüft worden sei und ob er diese Leistung in der Höhe anerkennen könne. Er bäte um kurze Rückmeldung, da Frau R. am Dienstag zu Herrn W. gehe (Zitat aus dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes P., Bl. 132 d. A.). Herr G. nahm am 30. August 2007 nach seinem Urlaub seine Arbeit für das S. ausweislich der Liste seiner Stundennachweise mit vier Stunden auf und erstellte am 31. August 2007 einen Vermerk, der das Testat II zur Eigenkapitalverwendung über EUR 8.291.000,00 vorbereitete und so von dem Beklagten unterzeichnet wurde (Bl. 103f d. A.). Eine Rechnung der Generalübernehmerin L. an die E. über EUR 2.428.336,61 brutto = EUR 2.040.619,00 netto, die mit einem Begleitschreiben ebenfalls vom 22.08.2007 bei dem Städtischen Gebäudemanagement eingereicht worden war, gab der Beklagte frei (Bl. 148 ff. d. A.). Nachdem die Sparkasse die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer moniert hatte, wurde ihr eine auf EUR 2.040.619,00 korrigierte Rechnung eingereicht, woraufhin sie die entsprechenden Kreditmittel auszahlte. Weiterhin gab der Beklagte eine Rechnung über EUR 229.367,00 frei, die die Generalübernehmerin an die Investorin E. gestellt hatte und der wiederum eine Rechnung vom 14.11.2008 der C. gegenüber der Generalübernehmerin zugrunde lag. Diese eingereichte Rechnung war von Herrn B. und Herrn G. am 25.11.2008 als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt worden. Auf die Freigabe hin erfolgte die Überweisung des in Rechnung gestellten Betrags durch die Sparkasse an die Generalübernehmerin aus Kreditmitteln. Des Weiteren gab der Beklagte eine von der Generalübernehmerin an die E. gestellte Rechnung über EUR 166.075,54 vom 01.12.2008 frei, der wiederum eine Rechnung der C. gegenüber der M. (Generalübernehmerin), zugrunde lag. Diese Rechnung war von Herrn B. am 11.12.2008 als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt worden. Nach Freigabe erfolgte die Überweisung des in Rechnung gestellten Betrags durch die Sparkasse an die L. aus den Kreditmitteln. Schließlich gab der Beklagte eine von der Generalübernehmerin an die E. gestellte Rechnung vom 06.07.2009 über EUR 267.797,25 frei, der wiederum eine Rechnung der C. gegenüber der Generalübernehmerin zugrunde lag. Diese Rechnung war von Herrn B. und Herrn G. am 13.07.2009 als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt worden. Nach Freigabe erfolgte die Überweisung des in Rechnung gestellten Betrags durch die Sparkasse an die L. aus Kreditmitteln. Nachdem die E. ihren Verpflichtungen aus Kreditverträgen mit der Sparkasse nicht mehr nachkam, kündigte die Sparkasse den Kreditvertrag. Am 29.09.2009 stellte die E. einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches später eröffnet wurde. Am 07.05.2014 reichte die Sparkasse gegen die Klägerin eine Klage auf Zahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung des Kreditvertrags ausstehenden Darlehensvaluta nebst Zinsen und Nebenkosten in Höhe von EUR 81.616.304,23 ein. Sie gründete ihren Anspruch zum einen auf die getroffene Nebenabrede zwischen ihr und der Klägerin sowie auf einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung aus dem Ingenieurvertrag Projektcontrolling. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vom 09.12.2016, in dem sich die Klägerin verpflichtete, an die Sparkasse EUR 70 Mio. zu zahlen (Bl. 162 ff. d. A.). Durch den KSA (kommunalen Schadensausgleich) erhielt die Klägerin knapp 5 Millionen Euro. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Klage zulässig sei. Sie habe den Personalrat nachträglich beteiligt, nachdem der Beklagte am 4. Juli 2018 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Dieser habe innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Stellungnahme abgegeben, sodass seine Zustimmung gem. § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG als erteilt gelte. Hinsichtlich des Testates I ist die Klägerin der Auffassung, dass weite Teile der eingereichten Kostenaufstellung entweder nicht dem Projekt zuordenbar seien oder für die geltend gemachten Beträge keine vertragliche Grundlage erkennbar sei. In dem Posten „Rechtsberatungskosten“ sei Umsatzsteuer in Höhe von EUR 149.217,21 enthalten, die nicht als vorhabenbezogene Eigenkapitalverwendung berücksichtigungsfähig seien, da die E. vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Teilweise seien in den Unterlagen des SGB keine Rechnungen zu aufgeführten Zahlungen (z. B. an eine Firma AWG über EUR 199.750,00) aufzufinden. Herr B. habe bei der Vorbereitung der Liste für den Eigenkapitalnachweis vor dieser Position auch ein Kreuz gemacht und den Betrag nicht mit einem Haken versehen. Zu den Kosten der Projektvorbereitung hätten keine Rechnungen vorgelegen. Zudem sei in dem Testat eine Grunderwerbssteuer von EUR 257.022,00 berücksichtigt worden, für die in den Unterlagen kein Bescheid des Finanzamtes vorhanden sei. Es gebe nur einen Änderungsbescheid zur Grunderwerbssteuer vom 7. April 2008, in dem wiederum ein Bescheid vom 6. November 2006 über EUR 177.290,00 erhöht werde auf EUR 267.942,00. Demnach sei in dem Testat I die Grunderwerbssteuer um ca. EUR 80.000,00 zu hoch angesetzt worden. Auch das Testat II habe so nicht erteilt werden dürfen. Die E. habe in Höhe von EUR 3.306.500,00 Kostenpositionen als Eigenkapitaleinsatz angegeben, die bereits aus Mitteln des Landeszuschusses, der im Januar 2007 ausgezahlt worden sei, beglichen worden seien oder bereits im Testat I enthalten gewesen seien. Soweit der Beklagte die Rechnung vom 22. August 2007 über EUR 2.040.619,00 freigegeben habe, läge dieser Rechnung keine Leistung der Generalübernehmerin L. zugrunde. Die Rechnung selber weise auch eine solche Leistung nicht aus. Mit der freigegebenen Rechnung vom 14.11.2008 seien durch die C. die Leistungsphasen 3 bis 4 doppelt abgerechnet worden, obwohl die Leistungen vollständig durch die JB. erbracht und auch abgerechnet worden seien. Gleiches gelte für die Rechnung vom 01.12.2008, mit der die Leistungsphase 4 doppelt abgerechnet worden sei. Der von der C. für die Leistungsphase 4 zusätzlich in Rechnung gestellte Betrag ergebe sich ausschließlich dadurch, dass die C. als Grundlage ihrer Abrechnung statt EUR 95 Mio. an anrechenbaren Nettobaukosten nunmehr EUR 127 Mio. zugrunde gelegt habe. Dies sei nach der HOAI unzulässig. Der Beklagte habe selbst gegenüber der Generalübernehmerin in einem Schreiben vom 12.12.2008 moniert, dass das Problem der Planungskosten in der Kostengruppe 700 nicht nachvollziehbar sei. Schließlich seien auch mit der Rechnung vom 06.07.2009 die Leistungsphasen 5 und 8 doppelt abgerechnet worden. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte, der ausweislich seines Arbeitsvertrags seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen gehabt habe, habe seine Prüfungspflichten grob fahrlässig verletzt, als er die Rechnungen mit der Bemerkung „sachlich und rechnerisch richtig“ freigegeben habe. Denn er habe die in Ziffer 8 der bei ihr geltenden Dienstanweisung zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nicht beachtet. Aufgrund dieser groben Pflichtverletzung sei es überhaupt zur Auszahlung der Kreditmittel durch die Sparkasse und nachfolgend zu ihrer Haftung gekommen, die sich sodann in dem Vergleich über die EUR 70 Mio. manifestiert habe. Durch die Klage werde nunmehr ein Teil des Schadens geltend gemacht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung, den der Beklagte bis zum 30.06.2018 erklärt habe, auch eine Vereinbarung über die Nichtgeltung der durch den Verweis auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist des § 37 TVöD gelegen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 500.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage mangels der vorhergehenden Beteiligung des Personalrats unzulässig sei. Die nachträgliche Beteiligung sowie die behauptete Nichtäußerung innerhalb der Frist bestreitet er mit Nichtwissen. Der Beklagte behauptet, in dem fraglichen Zeitraum von 2007 bis Sommer 2009 seien weit über 1000 Rechnungen von ihm freigegeben worden. Er und seine Mitarbeiter seien ihrer Prüfpflicht, die sich laut dem Ingenieurvertrag auf die Durchführung einer Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der eingereichten Rechnungen beschränkt habe, nachgekommen. Es hätten wöchentliche Baustellenbesuche durch Herrn B. und Herrn G. stattgefunden, sodass der stete Fortschritt des Baus überwacht worden sei. Zudem seien beide Mitarbeiter regelmäßig nach Berlin an den Sitz der L. geflogen, um dort Einsicht in Originalrechnungen zu nehmen. Die von der E. gemachten Angaben zur Erteilung der Testate I und II seien plausibel gewesen. Denn typischerweise fielen Bauvorbereitungskosten in Höhe von 10 Prozent der gesamten prognostizierten Baukosten (hier EUR 140 Mio.) an, sodass die eingereichten Summen ohne weiteres nachvollziehbar gewesen seien. Es sei unschädlich, dass nicht alle eingereichten Kostenpositionen mit Rechnungen belegt gewesen seien, da auch Eigenleistungen der Generalübernehmerin und des Investors zum Eigenkapital gehörten. Im Übrigen sei auch deshalb der Nachweis des eingesetzten Eigenkapitals plausibel gewesen, da sein Vorhandensein durch den entsprechenden Eintrag im Handelsregister dokumentiert gewesen sei. Der Beklagte ist der Auffassung, dass zum Eigenkapital auch anderweitig erhaltene Zuschüsse wie beispielsweise die Landeszuschüsse gehören, sodass die damit bezahlten Ausgaben für den testierten Eigenkapitaleinsatz hätten berücksichtigt werden dürfen. Auch die drei von der Generalübernehmerin an die E. gestellten Rechnungen, die letztlich auf Rechnungen der C. basierten, seien plausibel gewesen, da es Mehraufwand an Architektenleistungen durch von der Klägerin veranlasste Änderungen in der Bauplanung gegeben habe. Das Entstehen eines Schadens bei der Klägerin, erst recht in der behaupteten Höhe, bestreitet der Beklagte. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung nach § 4 seines Arbeitsvertrags i. V. m. § 37 TVöD verfallen sei. Denn spätestens mit Abschluss des Vergleichs am 09.12.2016 habe der vermeintliche Schaden der Stadt in Höhe von EUR 70 Mio. festgestanden und sei bezifferbar gewesen, sodass die Klägerin innerhalb der folgenden sechs Monate ihre Forderung ihm gegenüber schriftlich hätte geltend machen können. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. I. Es kann offenbleiben, ob die Klage wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats unzulässig ist (vgl. zum Offenlassen der Zulässigkeit BAG, Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 635/06, Rn. 38, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2008, 9 Sa 2274/07, Rn. 97, juris) . II. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Denn die Forderung ist verfallen. Zudem hat die Klägerin die für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch notwendige grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beklagten nicht dargelegt. 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten ist gem. § 4 des Arbeitsvertrags i. V. m. § 37 TVöD verfallen. a) Der Anspruch war spätestens fällig und bezifferbar mit Abschluss des Vergleichs zwischen der Klägerin und der Sparkasse ZV. am 09.12.2016, in dem die Klägerin sich zur Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 70 Mio. an die Sparkasse ZV. verpflichtete. Auf diesen Umstand stützt die Klägerin ihren jetzigen Schadensersatzanspruch mit der Behauptung, dieser ihr durch die Erfüllung des Vergleichs entstandene Schaden sei auch durch das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. b) Gem. § 4 des Arbeitsvertrages, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den Be- stimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung richtet, findet § 37 TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Geltendmachung bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Deshalb muss jede Forderung grundsätzlich nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt wird, deutlich gemacht werden (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 652/02, Rn. 29, juris). Eine solche Geltendmachung in Schriftform hat die Klägerseite gegenüber dem Beklagten binnen sechs Monaten nach Fälligkeit und Berechenbarkeit ihrer Forderung ab dem 09.12.2016 nicht vorgenommen. Sie hatte zwar in § 8 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 19.01./05.02.2015 etwaige Schadensersatzansprüche wegen etwaig nach § 276 BGB zu vertretender Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang stehen mit dem S. Bauvorhaben, von der Erledigung ausgenommen. Damit hat sie jedoch gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch geltend gemacht, der seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet, geschweige denn der Höhe nach ersichtlich war. c) Die Parteien haben auch keine Abbedingung dieser Ausschlussfrist einvernehmlich vereinbart. aa) Der Beklagte hat seit dem 24.09.2010 gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Projektes S. verzichtet. Am 13.07.2016 erklärte er sich mit der von den Anwälten der Klägerin vorgetragenen Bitte, angesichts des weiterhin anhängigen Klageverfahrens der Sparkasse ZV. gegen die Stadt P. sowie der noch ausstehenden Schlussabrechnung des S. Projektes den Einredeverzicht nochmals bis zum 31.12.2017 zu verlängern, einverstanden. Eine weitere Einverständniserklärung erfolgte auf die von den Rechtsanwälten der Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 vorgetragenen Bitte eines Einredeverzichts bis zum 30.06.2018. bb) In diesen Einverständniserklärungen ist keine gleichzeitige Abbedingung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu sehen. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB. Danach ist eine Erklärung so auszulegen, wie ein objektiver Dritter sie in der Situation des Empfängers verstehen würde. Der Erfassung der Ausschlussfrist durch den Einverständniserklärungen steht bereits der Wortlaut entgegen. Die Erklärungen sprechen ausdrücklich nur von einer Verjährungsverzichtserklärung und von einem Einredeverzicht. Die Verjährung im Sinne der §§ 194 ff. BGB ist eine solche Einrede, die für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Sie führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts. Im Übrigen muss eine Einrede von dem Schuldner selbst erhoben werden (vgl. Palandt/Ellenberger, Überblick vor § 194, Rn. 5). Eine Ausschlussfrist ist demgegenüber keine Einrede. Sie unterscheidet sich von der Verjährung durch ihre Wirkung. Bei der Ausschlussfrist erlischt das Recht mit Fristablauf. Der Ablauf der Ausschlussfrist ist in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten, der der Verjährungsfrist hingegen nur auf Einrede hin (vgl. Palandt/Ellenberger, Überblick vor § 194 Rn. 13). Soweit die Klägerin die Ausschlussfrist parallel wie die Verjährung gehandhabt wissen möchte und von daher in einem Verjährungsverzicht eine konkludente Abbedingung von Ausschlussfristen sieht, kann dem auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendbarkeit von Vorschriften des Verjährungsrechts auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen nicht gefolgt werden. Das BAG zieht eine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften nur bei solchen Ausschlussfristen in Betracht, die zweistufig angelegt sind und in der zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendmachung verlangen. In einem solchen Fall wird eine Interessenparallelität dahingehend anerkannt, dass mit einer solchen Ausschlussfrist wie beim Verjährungsrecht das im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit anzuerkennende Klarstellungsinteresse des Schuldners in Einklang gebracht werden soll mit dem berechtigten Anliegen des Vertragspartners, vor Beschreiten des Rechtsweges die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu einer voreiligen Klageerhebung gezwungen zu sein (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2018, 5 AZR 262/17, Rn.Nr. 20 ff.). Eine solche Interessenparallelität ist bei der in § 37 TVÖD geregelten Ausschlussfrist nicht erkennbar. Da es sich um eine einstufige Ausschlussfrist handelt, die lediglich eine schriftliche Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs vorsieht, ist diese Ausschlussfrist nicht mit einem berechtigten Anliegen des Vertragspartners und Gläubigers in Einklang zu bringen, vor Beschreiten des Rechtswegs die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu einer voreiligen Klageerhebung gezwungen zu sein. Vielmehr kann (und muss) binnen einer Frist von 6 Monaten der vermeintliche Anspruch gegenüber dem Schuldner lediglich schriftlich geltend gemacht werden, ohne dass hieran ein Risiko geknüpft wäre, bereits mit der Geltendmachung hohe Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Ausschlussfristen, insbesondere einstufige, bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder vorsorglich Rückfragen bilden kann (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2004, 8 AZR 652/02, Rn. 29, juris). Insofern ist die getrennte Betrachtung von Ausschlussfrist und Verjährung auch im vorliegenden Fall sinnvoll. Die Vereinbarung eines Einredeverzicht des Beklagten auf die Verjährung ohne gleichzeitige Abbedingung der vertraglich Ausschlussfrist ergab für die Klägerseite immer noch einen Mehrwert und wahrte zugleich die Interessen des Beklagten. Denn die Stadt hätte lediglich binnen sechs Monaten nach Abschluss ihres Vergleichs mit der Sparkasse ZV. von dem Beklagten die Zahlung von EUR 70 Mio. schriftlich verlangen müssen, ohne ein besonderes Kostenrisiko einzugehen. Sie hätte sich anschließend aufgrund des Einredeverzichts des Beklagten die Zeit nehmen können, um vor Beschreiten des Rechtswegs die Sach- und Rechtslage abschließend zu überprüfen. Sie war nicht gezwungen, voreilig den Klageweg beschreiten zu müssen und damit angesichts der in Rede stehenden hohen Summen ein hohes Prozesskostenrisiko einzugehen. Diesem Interesse ist der Beklagte mit seinem Einverständnis zum Einredeverzicht bis zum 30.06.2018 entgegengekommen, so dass sich die Klägerin bis zu dieser Zeit über mehrere Jahre hinweg die Klageerhebung überlegen konnte. Der Beklagte wiederum hätte sich durch eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs zeitnah nach dem Vergleichsabschluss auf die geltend gemachte Forderung einstellen, Beweise sichern und auch vorsorglich Rücklagen bilden können. Ein dem entgegenstehendes Interesse der Klägerin, die bloße schriftliche Geltendmachung hinauszuschieben, ist hingegen nicht erkennbar. 2. Zusätzlich ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen einer Pflichtverletzung, konkret wegen des Verstoßes gegen die Pflichten der Klägerin gegenüber der Sparkasse aus dem Ingenieurvertrag Projektcontrolling, nicht schlüssig dargelegt. a) Die Klägerin umschreibt bereits nicht –jeweils bezogen auf die einzelnen von ihr angeführten Schadenshandlungen (die Erteilung der zwei Testate sowie die Freigabe der vier Rechnungen)- die von dem Beklagten konkret erwarteten Prüfungshandlungen, um einen Abgleich zwischen erwarteter und tatsächlicher Handlung und damit die Feststellung einer Pflichtverletzung möglich zu machen. Ohne Definition der konkreten Prüfpflichten des Beklagten kann jedoch bereits eine Pflichtverletzung nicht subsumiert und damit festgestellt werden. aa) Auskunft über den Pflichtenumfang gibt zunächst der Ingenieursvertrag. In der Anlage 1 ist unter Ziffer 1.7.4 für die Zahlungskontrolle lediglich eine Plausibilitätskontrolle binnen vier Tagen nach Einreichung der Rechnung vereinbart. Nach dieser Ziffer waren die Eigenkapitaltestate zu überprüfen, da mit ihnen letztlich nur der Nachweis erbracht werden sollte, dass die E. vor Inanspruchnahme des Sparkassenkredits bereits Ausgaben für das S.-Projekt in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro getätigt hatte. Dies konnte nur durch eine Zahlungskontrolle gem. Ziffer 1.7.4. unter Überprüfung der eingereichten Kostenaufstellung und Rechnungen geschehen. Ebenso erfolgte im Rahmen dieser Ziffer die Rechnungsfreigabe an die Sparkasse zur Auszahlung der Kreditmittel im weiteren Bauverlauf. Eine Plausibilitätskontrolle ist eine Methode, in deren Rahmen ein Wert oder ein Ergebnis überschlagsmäßig daraufhin überprüft wird, ob es überhaupt plausibel, also annehmbar, einleuchtend und nachvollziehbar sein kann oder nicht. Sie dient dazu, gegebenenfalls vorhandene offensichtliche Unrichtigkeiten zu erkennen (Definition nach Wikipedia) . bb) Aufgrund des Hinweises der Klägerin auf ihre Dienstanweisung wird ersichtlich, dass sie hingegen als Maßstab für die Pflichten des Beklagten die dort in Ziffer 8 umschriebenen Prüfschritte für den Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ anlegt. Damit geht sie offensichtlich von Pflichten aus, die sie (und damit auch den Beklagten) im Rahmen des Projektcontrolling-Vertrags nicht trafen. Auch die Zitate der Klägerin aus dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie des § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien lassen erkennen, dass die Klägerin nicht die sich aus dem Projektvertrag ergebenden Pflichten zum Maßstab genommen hat, sondern einen sehr viel weitergehenden Pflichtenbegriff ihrer Wertung zugrunde legt. Insbesondere lässt der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes nicht erkennen, dass er, soweit er von Pflichtverstößen spricht, nur von einer Verpflichtung zur Plausibilitätskontrolle ausging. Hierauf hat auch bereits das Landgericht P. im Rahmen des von der Klägerin zur Akte gereichten Hinweisbeschlusses vom 19.06.2015 in Ziffer 1 hingewiesen (Bl. 158 d. A.). cc) Bei der Festlegung des Pflichtenumfangs des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er als Leiter einer über hundert Beschäftigte umfassenden eigenbetriebsähnlichen Einrichtung seine Prüfpflichten teilweise an seine Mitarbeiter delegieren durfte, die – wiederum auch nur im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle – binnen vier Tagen die Rechnungen prüften, mit „sachlich und rechnerisch richtig“ zeichneten und die Testate und Freigabeerklärungen mit entsprechenden Vermerken für ihn zur Unterschrift vorbereiteten. Der Vortrag der Klägerin vermittelt hingegen den Eindruck, dass sie von dem Beklagten die ins Einzelne gehende Überprüfung der von der E. eingereichten Rechnungen einschließlich der dazugehörigen Unterlagen und der diesen Rechnungen wiederum zugrunde liegenden Rechnungen von Subunternehmern sowie eines Abgleichs mit den vertraglichen Abreden zwischen den diversen Beteiligten verlangte. Gleiches gilt für die eingereichten Aufstellungen hinsichtlich der Testate. Auch hier erwartete die Klägerin, dass der Beklagte alle den eingereichten Positionen zugrunde liegende Rechnungen persönlich in Augenschein nahm und sie auf Aussagekraft und dem Vorhandensein entsprechender vertraglicher Vereinbarungen überprüfte. Damit hat die Klägerin den Umfang der Verpflichtungen des Beklagten überspannt. Hätten ihn solche Prüfpflichten wie von der Klägerin angenommen getroffen, hätte der Beklagte mehr als die vertraglich zugesagte Plausibilitätskontrolle vorgenommen. Zudem wäre eine Zuarbeit durch seine Mitarbeiter überflüssig gewesen. Der Beklagte durfte sich bei der Unterschrift unter die Testate und die Rechnungsfreigaben mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die von der Klägerin auch nicht vorgetragen wurden, vielmehr zunächst darauf verlassen, dass seine beiden Mitarbeiter B. und A.hrer Pflicht zur Plausibilitätskontrolle nachgekommen waren. Er durfte die Freigaben abzeichnen, soweit ihm seine Mitarbeiter hierfür grünes Licht erteilt hatten und dem Beklagten selbst keine Positionen aufgefallen waren, die aufgrund eigener Erkenntnisse offensichtlich unrichtig waren. Allenfalls gelegentliche Stichproben zur Verifizierung der Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter wären aus seiner Position heraus notwendig gewesen. Dass der Beklagte diese nicht vorgenommen hat, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine Pflichtverletzung könnte allenfalls daher resultieren, dass der Beklagte seinen Organisationspflichten als Leiter des städtischen Gebäudemanagements, welches die Verpflichtungen aus dem Ingenieursvertrag erfüllen sollte, nicht nachgekommen wäre. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Seine beiden für die Erfüllung aus dem Vertrag mit zuständigen Mitarbeiter besuchten wöchentlich die Baustelle, um den Baufortschritt zu überprüfen und unternahmen regelmäßige Flüge nach Berlin zu der Generalübernehmerin, um dort in Originalrechnungen Einsicht zu nehmen. Damit waren die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Ingenieursvertrags geschaffen. Das pauschale Bestreiten der Klägerin zu diesen Berlinflügen ist unbeachtlich, da die Klägerin als Dienstherrin eigene Erkenntnisse über Dienstreisen ihrer Beschäftigten haben und diese daher hätte substantiiert bestreiten muss. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie nur zu einem Flug eine Unterlage gefunden hat. Der Umstand, dass keine Unterlagen mehr über Dienstreisen vor 10 Jahren bei der Klägerin zu finden sind, heißt nicht notwendigerweise, dass sie nicht stattgefunden haben. dd) Aus dem Umstand, dass im Nachhinein erfolgte Überprüfungen und die Aufarbeitung des Geschehens rund um den Bau des S. im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens ergeben haben, dass beispielsweise bestimmten Rechnungen keine entsprechenden Leistungen zugrunde lagen, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass das Nichtaufdecken dieses Umstands im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle vorab bereits eine Pflichtverletzung darstellt. b) Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, hat die Klägerin kein seine Haftung begründendes Verschulden dargelegt. aa) Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags i. V. m. § 3 Abs. 6 TVöD haftet der Beklagte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleichermaßen wäre auch nur eine grob fahrlässige Pflichtverletzung aus dem Projektcontrolling-Vertrag kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden, nämlich die Zahlung von EUR 70 Mio. an die Sparkasse. Denn die Klägerin haftete gegenüber der Sparkasse gem. § 14 des Projektcontrolling-Vertrags nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voll, ansonsten nur bis zu der in § 9 genannten und versicherten Deckungssumme von EUR 5 Mio, die sie vom KSA erhalten hat. Die mithin notwendige grob fahrlässige Pflichtverletzung (für das Vorliegen eines Vorsatzes ist nichts ersichtlich) wurde von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953, IV ZR 170/52, Rn. 9, juris; Palandt/Grüneberg, § 277 BGB, Rn. 5) . Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich kein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten. bb) Soweit die Klägerin moniert, dass für ca. EUR 1,9 Mio. in Ansatz gebrachte Projektkosten im Testat I keine Rechnungen in den Unterlagen der SGB vorhanden gewesen seien oder nur Rechnungen mit fehlenden oder unzureichenden Leistungsbeschreibungen, kann vor dem Hintergrund einer reinen Plausibilitätskontrolle bereits keine grobe Fahrlässigkeit in ihrer Anerkennung gesehen werden. Insbesondere erscheint der Einwand der Beklagtenseite, dass es nicht für alle Leistungen Rechnungen geben kann, soweit der Bauherr auch eigene Aufwendungen durch eigenes Personal als Bauvorbereitungskosten geltend macht, nachvollziehbar. Die Klägerin als die für ihren Schadensersatzanspruch darlegungs- und beweisbelastete Partei konnte die Behauptung von Eigenaufwendungen nicht lediglich einfach bestreiten. Auch die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass Bauvorbereitungskosten regelmäßig zu einem bestimmten Prozentsatz von den Gesamtbaukosten entstehen und die eingereichten Kostenaufstellungen angesichts des Umstands, dass im August 2007 bereits mit dem Rohbau begonnen worden war, bereits deshalb plausibel waren, ist nachvollziehbar. Sie spricht dagegen, dass der Beklagte bei der Erteilung der Testate das nicht beachtet hat, was jedem einleuchten müsste. Hinsichtlich des zweiten Testats will die Klägerin bereits aus der Tatsache, dass Herr G. dieses binnen eines halben Tages nach seiner Urlaubsrückkehr vorbereitete, die mangelnde Sorgfalt und grobe Fahrlässigkeit herleiten. Angesichts der von dem Rechnungsprüfungsbericht erwähnten Email des Herrn B. an Herrn G. vom 24.08.2007 ist jedoch möglich, dass Herr G. bereits vor seinem Urlaub die Nachvollziehbarkeit der Kostenaufstellung durch Einsichtnahme in Unterlagen überprüft hatte, so dass die Vorbereitung des Testats keines großen Zeitaufwands mehr bedurfte. Aus der Email ergibt sich zudem, dass offenbar die zügige Erteilung des zweiten Testats erwartet wurde. cc) Auch in der Freigabe der Rechnung von L. an die E. GmbH über EUR 2.040.619,- erkennt die Kammer jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Zwar enthielt die Rechnung selbst keinerlei Erläuterung des Betrages, jedoch wurde in dem Begleitschreiben der E. an das Städtische Gebäudemanagement vom 22.08.2007 eine Erklärung für diesen Betrag abgegeben. Danach wollte die E. GmbH die über ihren Eigenkapitalanteil von EUR 10 Mio. hinausgehenden Vorbereitungskosten, die in den Testaten vom 13. und 31.08.2007 bestätigt wurden und für die sie bereits Unterlagen eingereicht hatte, durch Kreditmittel bezahlt erhalten. Mit der in dem Schreiben vom 22.08.2007 gegebenen Erklärung hat sich die Klägerseite nicht auseinandergesetzt. dd) Hinsichtlich der drei weiteren freigegebenen Rechnungen aus November und Dezember 2008 sowie Juli 2009 ist keine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten erkennbar. Alle drei Rechnungen wurden von seinen beiden Mitarbeitern überprüft und als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet. Unstreitig gab es Planungsänderungen durch die Klägerseite, die Mehraufwendungen bei den Architekten nach sich zogen. Inwiefern diese Mehraufwendungen von einer Subunternehmerin der Generalübernehmerin gegenüber korrekt abgerechnet wurden unter Zugrundelegung der richtigen Baunettokosten nach HOAI bzw. unter Verwendung der richtigen Pauschalen, fällt nicht mehr unter eine durchzuführende Plausibilitätskontrolle und ist im Falle des Nichterkennens einer unkorrekten Abrechnung jedenfalls nicht grob fahrlässig. Auch aus dem von der Klägerin zitierten Schreiben des Beklagten an die L. vom 12. Dezember 2008 folgt keine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Freigabe der Rechnung vom 01.12.2008. Denn soweit der Beklagte dort ausführt, dass das Problem der Planungskosten in der Kostengruppe 700 nicht nachvollziehbar sei, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht, inwiefern dies in irgendeiner Weise einen Bezug zu der am Vortag freigegebenen Rechnung vom 01.12.2008 hatte. Einen solchen Bezug hat die Klägerin außer in zeitlicher Hinsicht auch nicht dargelegt. Allerdings zeigt dieses Schreiben, dass der Beklagte das Projekt nicht nur, wie es der Vortrag der Klägerseite vermuten lässt, unkritisch und alles durchwinkend begleitet hat, sondern dass er durchaus Nachfragen gegenüber der Generalübernehmerin gestellt hat. c) Die von der Klägerin angeführte Pflichtverletzung, dass die Geltendmachung von Rechnungen, die bereits über den Landeszuschuss beglichen worden waren, im Rahmen des Eigenkapitaltestates nicht aufgedeckt wurde, hätte im Übrigen selbst bei unterstellter grober Fahrlässigkeit nicht kausal zu dem geltend gemachten Schaden geführt. Denn auch unter Abzug der über Landeskostenzuschuss beglichenen bzw. doppelt eingereichten Rechnungen hätte die E. noch den Nachweis der Einbringung von Eigenleistungen in Höhe von über EUR 10 Mio. erbracht (EUR 13.647.919,69 - EUR 3.306.500,00). Auch der Ansatz von ca. EUR 80.000,00 zu hoher Grunderwerbssteuern wäre unter diesem Aspekt noch nicht kausal für den entstandenen Schaden. d) Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, inwiefern der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist, kam es insofern nicht mehr an. B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. C. Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 Satz ArbGG festgesetzt. D. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.