OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BVGa 7/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2018:0801.1BVGA7.18.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgewiesen

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über das Bestehen von Ansprüchen auf Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Europäischen Betriebsrats. Der Antragsteller (im Folgenden: EBR) ist der für die Unternehmensgruppe H. in Europa aufgrund der „Vereinbarung über den Europäischen Betriebsrat der Unternehmensgruppe H.“ idF. vom 01.07.2016 (im Folgenden: EBR-V) gebildete Europäische Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: W.) ist ein international tätiges Telekommunikationsunternehmen und die Obergesellschaft des W.-Konzerns. Die L. (im Folgenden: V.) ist ihre 100%-ige Tochtergesellschaft und beschäftigt in Deutschland etwa 20.000 Personen. Die EBR-V regelt in § 10 Abs. 1 die Unterrichtung und in § 10 Abs. 2 die Anhörung des EBR in grenzübergreifenden Angelegenheiten in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Auszugsweise enthält sie folgende Regelungen: „§ 10 Unterrichtung und Anhörung (1) Unterrichtung im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet die Übermittlung von Informationen durch die zentrale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene an den EBR, um ihm Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es dem EBR ermöglicht, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und ggf. Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Unternehmensgruppe H. vorzubereiten. (2) Anhörung im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem EBR und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es dem EBR auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb der Unternehmensgruppe H. berücksichtigt werden kann. Die Anhörung muss dem EBR gestatten, mit der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhalten. (3) Unterrichtung und Anhörung des EBR sind spätestens gleichzeitig mit der der nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen. (…)“ Auf den übrigen Inhalt der EBR-V sowie die Anlagen wird Bezug genommen. Die V. beabsichtigt, zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit eine Umstrukturierung („Transformation A. 2018) durchzuführen, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer in Deutschland und ggf. auch in weiteren Mitgliedstaaten haben wird. Die Umstrukturierung soll in mindestens zwei Stufen erfolgen. Nach Angaben der W. umfasst die erste Stufe Maßnahmen in Deutschland und die im Inland tätigen Arbeitnehmer. Seit Anfang 2018 werden diese „Veränderungsprogramme“, die im Kern aus vier sog. Initiativen (Zusammenlegung der Vertriebe, grundlegende Veränderung der Organisation nach Portfolioelementen; grundlegende Veränderung der weltweiten Produktion; Reduzierung der sog. Overheads) bestehen, fortentwickelt. Am 17.01.2018 erfolgte eine sog. Erstinformation des Gesamtbetriebsrats der V. (im Folgenden: GBR V.) durch die V. über die geplanten sog. vier Initiativen. Am selben Tag wurden die Pläne im Intranet der W. veröffentlicht. Am 18.01.2018 rügte der EBR gegenüber dem zuständigen Leiter Human Resources bei der W. die noch nicht erfolgte Information und forderte die W. auf, ihn unverzüglich zu unterrichten und sicherzustellen, dass keine Entscheidung oder Umsetzung von grenzüberschreitenden Maßnahmen erfolgt, bevor er nicht vollumfänglich angehört wurde. Mit Schreiben vom 19.01.2018 erklärte die W., dass es sich aus ihrer Sicht noch nicht um Maßnahmen iSd. EBR-V handele. Am 31.01.2018 erfolgte eine Erstinformation des Konzernbetriebsrats der W. über die sog. vier Initiativen. Am 07.02.2018 leitete die zentrale Leitung der W. dem EBR eine Erstinformation zu, die ihm in einer Sitzung am 27.02.2018 durch Mitarbeiter der V. erläutert wurde. Mit Schreiben vom 14.03.2018 wies der EBR die zentrale Leitung der W. darauf hin, dass durch die aus seiner Sicht verspätete Unterrichtung seine Rechte aus § 10 Abs. 3 EBR-V verletzt seien. Die W. wies entgegnend darauf hin, dass es sich nur um eine Voreinschätzung handele und eine Beteiligung erfolge, sobald ein Planungsstand erreicht sei, der dies ermögliche. Am 14.06.2018 erfolgte eine Erstinformation des GBR V. über die konkreten Pläne der „A. Transformation 2018-2020“, die zum Wegfall von knapp 6000 Arbeitsplätzen in Deutschland und gut 10.000 Arbeitsplätzen weltweit führen sollen. Eine Übermittlung der Unterlagen erfolgte am 22.06.2018. Bereits am 21.06.2018 wurden die Beschäftigten der V. in einer Mitarbeiterveranstaltung in Bonn über diese Pläne unterrichtet. Auf einer Telepresence-Sitzung des EBR mit der V. am 29.06.2018 wurden diese Pläne anhand einer Präsentation erläutert. Laut S. 52 der Präsentation ist beabsichtigt, die Verhandlungen mit dem GBR V. über einen Interessenausgleich am 15.08.2018 abzuschließen. Am 02.07.2018 wurde dem EBR die Präsentation von der zentralen Leitung der W. zugeleitet und am 17./18.07.2018 erläutert. Mit Schreiben vom 17.07.2018 wies die zentrale Leitung der W. darauf hin, dass ihr die Einbindung und Beteiligung des EBR wichtig sei und sie eine Einbindung des Plenums sowie eine kontinuierliche Begleitung durch eine Arbeitsgruppe vorsehe. Am 24./25.07.2018 beschloss der GBR V., Verhandlungen zum Interessenausgleich mit der V. in der Woche vom 30.07.2018 bis 02.08.2018 aufzunehmen. Bislang hat der EBR über den Abschluss der Unterrichtung nicht beschlossen. In seiner Sitzung vom 18.07.2018 beschloss der EBR die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten für den Fall, dass die V. mit dem GBR V. Interessenausgleichsverhandlungen aufnimmt. Am 25.07.2018 informierte der EBR die W. über die Bildung einer Arbeitsgruppe und übermittelte eine Frageliste zu den geplanten Maßnahmen. Am 27.08.2018 kündigte die W. weitere Gespräche mit dem EBR an. Der EBR ist der Auffassung, entgegen § 1 Abs. 6 EBRG iVm. § 10 Abs. 1 bis 3 der EBR-V nicht rechtzeitig über die Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ informiert und angehört worden zu sein. Bereits in der Vergangenheit sei er von der W. nicht immer rechtzeitig unterrichtet und angehört worden. Bereits bei den am 17.01.2018 dargestellten „Initiativen“ habe es sich um Maßnahmen iSd. EBR-V gehandelt. Der EBR ist weiter der Ansicht, ihm stehe ein Verfügungsanspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu. Die W. habe ihn wiederholt verspätet über geplante Maßnahmen unterrichtet und beabsichtigt, ihre Tochter V. bereits vor Beginn der Beratungen Verhandlungen mit den nationalen Gremien aufnehmen zu lassen. Er ist der Auffassung, die Aufnahme von Verhandlungen mit dem GBR V. habe so lange zu unterbleiben, bis er vollständig und abschließend unterrichtet und angehört worden sei. Auch der Abschluss von Verhandlungen habe so lange zu unterbleiben, bis seine Anhörung abgeschlossen sei. Es handele sich um grenzübergreifende Maßnahmen, da die angekündigten Verlagerungen von Tätigkeiten in mehr als zwei Mitgliedstaaten, nämlich außer in Deutschland, auch in Ungarn, der Slowakei, Großbritannien, Österreich und Spanien beabsichtigt seien. Der EBR beantragt, 1. die W. zu verpflichten, auf die V. dahingehend einzuwirken, dass diese mit dem GBR V. keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich gem. §§ 111ff. BetrVG zur Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ aufnimmt, solange seine Unterrichtung über die Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ gem. § 1 Abs. 7 EBRG iVm. § 10 Abs. 1 bis 3 EBR-V noch nicht abgeschlossen ist; 2. die W. zu verpflichten, auf die V. dahingehend einzuwirken, dass diese mit dem GBR V. keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich gem. §§ 111ff. BetrVG zur Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ aufnimmt, solange seine Anhörung über die Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ gem. § 1 Abs. 7 EBRG iVm. § 10 Abs. 1 bis 3 EBR-Vereinbarung noch nicht begonnen hat; 3. die W. zu verpflichten, auf die V. dahingehend einzuwirken, dass diese mit dem GBR V. keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich gem. §§ 111ff. BetrVG zur Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ abschließt, solange seine Anhörung über die Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ gem. § 1 Abs. 7 EBRG iVm. § 10 Abs. 1 bis 3 EBR-Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist. Die W. beantragt, die Anträge abzuweisen. Die W. behauptet, im Rahmen der zweiten Stufe der Umstrukturierung „Transformation A. 2018“ sollten erst zu einem späteren – derzeit noch nicht feststehenden - Zeitpunkt weitere Maßnahme entwickelt werden, die auch andere europäische Länder und damit Arbeitnehmer in anderen Mitgliedstaaten beträfen. Sobald die Planungen hierzu bestünden, würde der EBR eingebunden werden. Die Informationserteilung, die gegenüber dem EBR am 07.02.2018 und am 27.02.2018 erfolgt sei, habe weit im Vorfeld von Planungen mit etwaigen grenzüberschreitenden Auswirkungen stattgefunden. Konkrete Planungen habe es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Sie habe im Juni 2018 weiterhin ihre Bereitschaft erklärt, dass eine außerordentliche Sitzung des EBR noch vor September 2018 stattfinden könne und habe darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen das Stadium von konkreten Planungen noch nicht erreicht hätten. Die W. ist der Auffassung, der EBR habe bis heute sämtliche Informationen erhalten, die zum gegenwärtigen Stand der Überlegungen zu grenzüberschreitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit „Transformation A. 2018“ verfügbar seien. Das Unterrichtungsverfahren sei abgeschlossen. Die V. führe zwar seit dem 10.07.2018 mit dem GBR V. Gespräche im Hinblick auf die erste Stufe der „Transformation A. 2018“, jedoch allein im Hinblick auf die nationalen Maßnahmen. Sie führe gleichzeitig das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren mit dem EBR durch. Sie habe auch die Anhörung des EBR ordnungsgemäß § 10 Abs. 2 EBR-V begonnen. Das zeige bereits die Vorlage des Fragenkatalogs durch die EBR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die W. ist zur Sicherung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR nicht verpflichtet, auf die V. dahingehend einzuwirken, dass diese Interessenausgleichsverhandlungen zur Maßnahme „A. Transformation“ vorerst nicht aufnimmt oder abschließt. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in Angelegenheiten aus dem EBRG gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3b) ArbGG gegeben. Gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG ist insoweit auch das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart. b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Beschlussverfahren zulässig, § 85 Abs. 2 ArbGG. c) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 80 Abs. 2 ArbGG iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit der EBR insgesamt gegen die W. die nicht näher konkretisierte „Einwirkung“ auf die V. geltend macht, meint er damit, wie die Antragsbegründung (hier S. 15) zeigt, die Verpflichtung der W. zur Erteilung von Anweisungen an die V.. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der EBR kann von der W. nicht verlangen, zur Sicherung seiner aus der EBR-V folgenden Unterrichtungs- und Anhörungsrechte auf die V. dahingehend einzuwirken, dass diese die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem GBR V. nicht aufnimmt bzw. nicht abschließt. a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt auch im Beschlussverfahren gem. § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes zur einstweiligen Sicherung dieses Anspruchs bzw. zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis voraus. b) Im Streitfall fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Dem EBR stehen die mit der Antragsschrift geltend gemachten Ansprüche, die letztlich auf die Unterlassung beteiligungswidriger Maßnahmen im Mitbestimmungsprozess auf nationaler Ebene gerichtet sind, nicht zu. aa) Die Kammer folgt dem antragstellenden EBR in der Ansicht, dass aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung – wie sie auch die EBR-V eine ist – grundsätzlich Einwirkungspflichten der W. auf die Gesellschaften der „Unternehmensgruppe“ folgen können. Der EBR nimmt hier zutreffend Bezug auf die von dem BAG (11. September 1991 – 4 AZR 71/91 – juris) aufgestellten Grundsätze zur tariflich begründeten Einwirkungspflicht eines Arbeitgebers auf seine Tochtergesellschaften Bezug. Diese Grundsätze können im Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen und dem Europäischen Betriebsrat entsprechend zur Anwendung gelangen, weil das EBRG (und auch die zwischen den Beteiligten geltende EBR-V) für sog. Unternehmensgruppen nur die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats bei dem herrschenden Unternehmen vorsieht (sofern nichts anderes vereinbart ist, § 7 EBRG) und damit unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen diesem und dem EBR bestehen. Auch im vorliegenden Fall ist Vertragspartner des kraft Vereinbarung gem. § 18 EBRG errichteten antragstellenden EBR nur die W.. Weder das Gesetz noch die EBR-V sehen vor, dass der EBR unmittelbar Ansprüche gegenüber der Unternehmensgruppe angehörigen Unternehmen geltend machen kann. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass die W. als herrschendes Unternehmen iSd. § 7 EBRG und als seine Vertragspartnerin seinen Rechten zur Geltung verhilft, sofern es um Angelegenheiten in anderen Unternehmen der Gruppe geht. Zu denken ist insoweit jedenfalls zB. an die Weisung zur Vorlage von Unterlage oder zur Erteilung bestimmter Informationen uä. bb) Diese grundsätzliche, sich als Nebenpflicht aus der EBR-V ergebende Einwirkungsverpflichtung der W. auf die der Gruppe angehörenden Unternehmen hat jedoch nicht zum Inhalt, dass die W. angehalten werden kann, bei gruppenangehörigen Unternehmen die Unterlassung von Maßnahmen zu bewirken, die bereits auf die Umsetzung der Maßnahme gerichtet sind oder ein Teil davon darstellen. Denn ein solcher Unterlassungsanspruch besteht weder nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre noch nach Auffassung der Kammer. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer auch, dass der Europäische Betriebsrat nicht den (vorübergehenden) Abbruch des parallel in Gang gesetzten Mitbestimmungsverfahrens auf nationaler Ebene verlangen kann. (1) Die Diskussion über das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Europäischen Betriebsrats knüpft ganz überwiegend an § 30 EBRG an, der allerdings nur für den kraft Gesetzes errichteten Europäischen Betriebsrat gilt. Im Streitfall könnte insofern an § 10 Abs. 5 EBR-V angeknüpft werden, der ebenfalls einen Katalog an Umständen enthält, die die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR auslösen. Weder das EBRG noch die zugrunde liegende europäische Richtlinie sehen einen Unterlassungsanspruch vor. Auch die zwischen den Beteiligten geltende EBR-V enthält insoweit keine Regelung. Den Rechten des Europäischen Betriebsrats wird nach hA. vielmehr durch die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 45 EBRG (die sich freilich ihrem Wortlaut nach nur auf den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes bezieht) und die Möglichkeit, die Ansprüche auf Unterrichtung und Anhörung ggf. im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – auch mittels einstweiliger Verfügung – durchzusetzen, Geltung verschafft (vgl. insoweit GK-BetrVG/Oetker § 30 EBRG Rdn. 13; HWK-Giesen EBRG Rdn. 111; LAG Baden-Württemberg 12. Oktober 2015 – 9 TaBV 2715 – juris; LAG Köln 8. September 2011 – 13 Ta 267/11 – juris; Fitting BetrVG Übersicht EBRG Rdn. 90a, der im Übrigen eine widersprüchliche Auffassung vertritt; aA. DKKW-Däubler Vorbem. EBRG Rdn. 23ff.). Hinzu kommt, dass die Rechte des Europäischen Betriebsrats im Vergleich zu den Rechten des Betriebsrats nach dem BetrVG – auch nach der hier maßgeblichen EBR-V – recht schwach ausgestaltet sind. Oetker (GK-BetrVG aaO.) verweist zudem darauf, dass Abs. 3 Unterabsatz 3 des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG ausdrücklich klarstelle, dass die Vorrechte der zentralen Leitung unberührt bleiben sollen, wozu seiner Auffassung nach auch die Befugnis gehört, Maßnahmen durchzuführen. Eine über diese gesetzliche Ausganglage hinausgehende Regelung haben auch die hiesigen Beteiligten in der EBR-V nicht geschaffen. Darüber hinaus spricht die Entstehungsgeschichte des EBRG gegen die Zulassung eines Unterlassungsanspruchs, da ein entsprechender Antrag auf Aufnahme eines Unterlassungsanspruchs bei beteiligungswidrigen Maßnahmen im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt wurde (hierzu näher: GK-BetrVG/Oetker aaO.; Monz/Sittard NZA-RR 2016, 358). Eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Regelungslücke liegt damit nicht vor. Auch die Beteiligten dieses Verfahrens haben in Kenntnis der streitigen Rechtslage im nationalen Recht und trotz offenbar mehrfacher Überarbeitung der EBR-V von der Vereinbarung eines solchen Unterlassungsanspruchs abgesehen. Diese Möglichkeit hätte ohne weiteres bestanden (vgl. nur Fitting BetrVG Übersicht EBRG Rdn. 64a; DKKW-Däubler § 18 EBRG Rdn. 12 sowie HWK-Giesen EBRG Rdn. 17, der einen Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats kraft Vereinbarung nur anerkennen will, wenn dieser ausdrücklich in der Vereinbarung geregelt ist). (2) Die Kammer folgt der herrschenden Meinung in der Ablehnung eines Unterlassungsanspruchs bei Verstößen des verpflichteten Unternehmens gegen die Rechte des Europäischen Betriebsrats. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs hätte zur Folge, dass dem EBR ohne ausdrückliche Regelung ein Recht zuerkannt würde, das wesentlich stärker ausgestaltet wäre als die ausdrücklich geregelten Rechte. Überdies würde ihm ein Recht zuerkannt, dessen Bestand selbst im Hinblick auf den Betriebsrat nach dem BetrVG, der aufgrund der ihm zustehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eine wesentliche stärkere Rechtsposition hat als der Europäische Betriebsrat kraft Gesetzes und auch der Antragsteller nach der EBR-V, höchst streitig ist und von der wohl herrschenden Meinung abgelehnt wird. Hinzu kommt, dass die Beteiligten in der EBR-V keine auch nur annähernd auf das Bestehen eines derartigen Anspruchs hindeutende Regelung geschaffen habe und dies, obwohl sie mit der Anlage 2 zur EBR-V vom 1. Juli 2016 detaillierte Verfahrensregelungen zum Prozess der Unterrichtung und Anhörung des EBR geschaffen haben. Der Unterlassungsanspruch besteht auch nicht, soweit er sich „nur“ gegen die Fortsetzung bzw. den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auf nationaler Ebene richtet. Soweit die EBR-V in § 10 Abs. 3 vorsieht, dass die Unterrichtung und die Anhörung des EBR spätestens gleichzeitig mit der der nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen sind, kann dies nicht zur Folge haben, dass die Verfahren im Einzelnen aufeinander abgestimmt werden. Dies ist schon nicht möglich, weil sie völlig in den in Betracht kommenden Angelegenheiten völlig unterschiedlich ausgestaltet sind und eine Parallelität daher gar nicht gewährleistest werden kann. Könnte der Europäische Betriebsrat gleichwohl – wie vorliegend geltend gemacht – den (vorläufigen) Abbruch des „nationalen“ Mitbestimmungsverfahrens verlangen, so wäre dies in der Sache außerdem nichts anderes als die Unterlassung anderer Vorbereitungs- oder Umsetzungsmaßnahmen zu verlangen. c) Vor diesem Hintergrund kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation A.“ zum jetzigen Zeitpunkt bereits um eine grenzübergreifende Angelegenheit iSd. § 1 Abs. 2 EBR-V handelt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die W. überhaupt gegen die Rechte des EBR aus der EBR-V verstoßen oder den Unterrichtungsanspruch des EBR nicht vielmehr bereits erfüllt hat. Die Kammer vermag jedenfalls nicht nachzuvollziehen, warum das Unterrichtungsverfahren erst mit einem Beschluss des EBR, der den Abschluss der Unterrichtung feststellt, abgeschlossen sein soll. 3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. M.