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Urteil

2 Ca 1416/17 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2018:0221.2CA1416.17.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

  • 2.

    Streitwert: 11.372,76 EUR (i.W. elftausenddreihundertzweiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend)

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 11.372,76 EUR (i.W. elftausenddreihundertzweiundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin im Rahmen ihrer tarifgerechten Vergütung im Rahmen der als solche unstreitigen tariflichen Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV. Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist seit dem 1.10.2016 bei der Beklagten unter vertraglicher Bezugnahme auf die Geltung der für die Beklagte abgeschlossenen Tarifverträge mit einer Wochenstundenzahl von 33 von 39 als „Fallmanagerin“ (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II im Jobcenter F. - aktiv beschäftigt. Bei ihrer Einstellung wurde sie der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet unter Anrechnung von 12 Beschäftigungsmonaten; seit Februar 2017 erhält sie Vergütung nach der Entwicklungsstufe 3 unter Berücksichtigung von 20 Monaten einer Beschäftigung bei dem Kreis F. in der Eigenschaft als beschäftigungsorientierte Fallmanagerin im (selben) Jobcenter im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.09.2016 – so dass der Klägerin 32 Monate an Vorbeschäftigung insgesamt angerechnet wurden. Die Aufgaben als Fallmanagerin wurden der Klägerin ab dem 01.10.2016 (Kopie Bl. 55 ff d. A.) übertragen. Vom 01.03.2010 bis zum 31.12.2010 war die Klägerin befristet bei der Stadt F. beschäftigt (Kopie des Arbeitsvertrages Bl. 76 d. A.) und bei der ARGE eingesetzt. Hiernach war die Klägerin vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 befristet bei dem Kreis F. als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 74 f d. A.) beschäftigt und als Mitarbeiterin im Jobcenter F. aktiv eingesetzt; im Rahmen dieser Beschäftigung wechselte die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.02.2014 in ihre jetzige Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter F. aktiv. Die Klägerin legt eine Bescheinigung des Geschäftsführers des Jobcenters, Herrn X., betreffend die achtmonatige Beschäftigungsphase vom 01.03. bis 31.12.2010 vor, aus welcher sich ergibt, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum als „persönlicher Ansprechpartner“ eingesetzt war; streitig ist insoweit, ob dieser Einsatz mit einer Tätigkeit im Sinne der einschlägigen TuK-Familie verbunden war, so dass sich hieraus die Anrechenbarkeit dieser 8 Monate als einschlägige Berufserfahrung ergeben könnte. Ergänzend hat die Klägerin hierzu ein vom 17.01.2018 datierendes Arbeitszeugnis der Stadt F. (Kopie Bl. 188 d. A.) vorgelegt, welches die Tätigkeiten der Klägerin wie folgt skizziert: - Annahme und Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II inklusive Treffen der rechtmäßigen Entscheidungen sowie die Zahlbarmachung der Transferleistungen, auch in Fällen mit hohem Schwierigkeitsgrad - … Ergänzend hat die Klägerin hierzu im letzten Kammertermin einen Mailausdruck vom 27.01.2018 (Bl. 218 f d. A.) zur Akte gereicht. Des Weiteren nimmt die Klägerin Bezug auf ein Arbeitszeugnis des Kreises F. (Kopie Bl. 163 f d. A.) vom 24.08.2017, welches zwischen den Tätigkeiten der Klägerin als Leistungssachbearbeiterin sowie als Fallmanagerin differenziert; hierauf wird Bezug genommen. Die Klägerin gibt ihre effektive Vergütung/Festgehalt aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit mit 2.976,19 EUR (i.W. zweitausendneunhundertsechsundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto an, dies zuzüglich dreier Funktionszulagen in Höhe von jeweils 147,23 EUR (i.W. einhundertsiebenundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend). Die Vergütungsdifferenz im Verhältnis zu der begehrten Stufenzuordnung berechnet sie mit 315,91 EUR (i.W. dreihundertfünfzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto monatlich. Mit undatiertem Antrag, bei der Arbeitgeberin eingegangen am 06.10.2016, bat die Klägerin um Überprüfung der Stufenzuordnung und machte darüber hinaus durch Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigen vom 06.04.2017 die Zuordnung zu der Erfahrungsstufe 4 ab Oktober 2016 geltend (Kopie Bl. 81 ff d. A.). Die Klägerin führt an, im Rahmen einer einheitlichen Behörde werde die Arbeit gemeinsam und unterschiedslos vorgenommen. Das Anforderungsniveau der früheren Tätigkeit als Leistungssachbearbeiterin sei vergleichbar mit demjenigen als Fallmanagerin. Sie sei auch als persönliche Ansprechpartnerin eingestellt und auch tätig geworden (Kopie der Bestätigung Bl. 150 d. A. – bezogen auf den Zeitraum 01.03. bis 31.12.2010). Auch als Fallmanagerin nehme die Klägerin überwiegend Leistungsberatungen vor – in einem Umfang von 60 – 70 %. Insoweit sei die Tätigkeit identisch und die Kenntnisse seien unzweifelhaft verwertbar. Beide Kompetenzprofile umfassten die leistungsrechtliche Beratung. Jedenfalls die fachlich-methodischen Anforderungen als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II und als Fallmanagerin SGB II seien überwiegend deckungsgleich. Bei ihrer Weiterbeschäftigung als Fallmanagerin habe eine Einarbeitung de facto nicht stattgefunden; dies könne einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung darstellen. Zu dem Zeugnis vom 17.01.2018 (Kopie Bl. 188 d. A.) führt die Klägerin aus, bis zum 31.12.2010 habe es nach dem damaligen Geschäftsmodell keine Trennung zwischen Leistungsgewährung und Arbeitsvermittlung gegeben. Sie sei als persönliche Ansprechpartnerin (mit Fallmanagement) tätig gewesen. Erst ab der gemeinsamen Trägerschaft des Kreises F. und der BfA habe es eine Trennung zwischen Leistungsgewährung und Arbeitsvermittlung gegeben. In der Mail der Personalberaterin D. vom 27.01.2017 werde auch ausgeführt, dass diese Tätigkeit als förderlich anzurechnen sei. Zu dem Zeugnis vom 24.08.2017 merkt die Klägerin an, ihre Tätigkeiten seien in diesem Zeitraum unverändert geblieben. Sie habe Arbeiten ausgeführt, die die gleichen, im Sinne der einschlägigen Berufserfahrung zugrunde gelegten Tätigkeiten beinhalteten wie die der Fallmanagerin. Einschlägige Berufserfahrung sei unzweifelhaft gegeben; sie hätte die Tätigkeit als Fallmanagerin nicht ohne die vorherige Tätigkeit als Leistungssachbearbeiterin ausüben können. Beim Wechsel zur Fallmanagerin per 01.12.2014 habe es auch keinen Personalentwicklungsplan, keine Einarbeitungszeit gegeben; dies sei nicht erforderlich gewesen. Durchgehend sei sie persönliche Ansprechpartnerin für die Kunden des Jobcenters gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.311,48 EUR (i.W. zweitausenddreihundertelf Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.10.2016 in die Tätigkeitsebene IV, Stufe 4, eingruppiert ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin im Jahre 2010 als persönliche Ansprechpartnerin mit Fallmanagementaufgaben tätig geworden sei. Als Leistungssachbearbeiterin in der ARGE bzw. auch dem Jobcenter ausgeübte Tätigkeiten könnten nicht dem Referenz-TuK einer Fachkraft für Beratung/Vermittlung zugeordnet werden. Es handele sich um zwei verschiedene Referenz-TuKs mit unterschiedlichen Aufgabeninhalten und Kompetenzanforderungen; eine Anrechnung komme nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 V des Tarifvertrages nicht in Betracht. Einschlägige Berufserfahrung erfordere vielmehr, dass die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde – oder zumindest gleichartig gewesen sei. Dadurch ergebe sich ein Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs, der für die konkrete Tätigkeit erforderlich und prägend sei. Insoweit sei die Leistungssachbearbeitung in ARGE/Jobcenter nicht einschlägig. Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 V TV-BA enthalte für die Anrechenbarkeit zwei Alternativen, nämlich die tatsächliche Zuordnung der früheren Tätigkeit zu dem selben TuK der Anlage 1.0 wie die nunmehr übertragene – und weiterhin die Möglichkeit der fiktiven Zuordnung. Das spezielle TuK der Fallmanagerin sei dem Referenz-TuK einer „Fachkraft für Beratung/Vermittlung“ zuzuordnen. Das spezielle TuK Sachbearbeitung Leistungsgewährung SGB II sei dem Referenz-TuK einer Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht zuzuordnen. Die Kernaufgaben und Anforderungen seien jeweils unterschiedlich – wozu die Beklagte näher ausführt; darauf wird Bezug genommen. Da zwei verschiedene Referenz-TuKs der Anlage 1.10 mit unterschiedlichen Aufgabeninhalten und Kompetenzanforderungen bestünden, erfolge keine Anrechnung. Es handele sich nicht um eine zumindest gleichartige Tätigkeit. Auf eine gleiche oder ähnliche Bezahlung bzw. Eingruppierung komme es insoweit nicht an. Maßgeblich sei nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 V TV-BA nF. die Gleichartigkeit der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten und der fachlich-methodischen sowie der Kompetenzanforderungen. Es könne auch nicht deshalb von einer Gleichartigkeit ausgegangen werden, weil die Klägerin als Leistungssachbearbeiterin auch die leistungsrechtliche Beratung vorgenommen habe; dies sei nicht mit einer Arbeitsvermittlung/-Beratung gleichzusetzen. Eine Vermittlungstätigkeit habe die Klägerin als Leistungssachbearbeiterin keinesfalls ausgeübt. Verlangt werde eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Eine Anrechnung sei vorliegend nach dem einschlägigen Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 ausgeschlossen; insoweit komme es auch nicht auf eine etwaige Vergleichbarkeit an. Berücksichtigt würden nur Vorerfahrungszeiten, die demselben TuK zugeordnet seien. Die in dem nunmehr vorgelegten Zeugnis vom 17.01.2018 (Kopie Bl. 188 d. A.) gegebene Aufgabenbeschreibung entspreche den Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten des TuKs Sachbearbeitung Leistungsgewährung. Es finde sich keine Übereinstimmung mit den Aufgabeninhalten des Referenz-TuKs Fachkraft für Beratung/Vermittlung. Das Zeugnis belege vielmehr, dass die Klägerin keine Vermittlungstätigkeit, sondern ausschließlich Leistungssachbearbeitung ausgeübt habe. Die Klägerin sei keinesfalls in beiden Bereichen tätig gewesen; diese seien auch nicht der gleichen TuK-Familie zugerechnet worden. Die in dem vorgelegten Zeugnis vom 24.08.2017 aufgezählten Aufgabenfelder entsprächen den Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten des TuK Sachbearbeitung Leistungsgewährung sowie des Referenz-TuKs (Job-Familie) Fachkraft für Leistungsgewährung Recht. Die von der Klägerin angesprochene Frage der Einarbeitung sage nichts aus über eine vermeintliche Gleichwertigkeit der im Tarifvertrag der Beklagten definierten Referenz-TuKs aus. Darüber hinaus macht die Beklagte partiell einen Verfall der von der Klägerin erhobenen Ansprüche gemäß § 39 TV-BA geltend. Wegen der zahlreichen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben im Kammertermin vom 21.02.2018 aufgrund Beweisbeschlusses vom selben Tage durch Vernehmung des Zeugen X.; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, jedoch unbegründet. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Klägerin über weitere, gemäß den einschlägigen Tarifvorschriften der Beklagten anrechnungsfähige Vorbeschäftigungszeiten verfügt, welche es erlauben, die Klägerin einer anderen Entwicklungsstufe zuzuordnen – oder dieser früher zuzuordnen – als von der Beklagten bereits vorgenommen. Das Gegenteil dessen hat die – insoweit Darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin nicht hinreichend dargelegt und auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen X. nicht bewiesen, dies auch nicht partiell. Dabei geht die erkennende Kammer mit der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere BAG 08.05.2014, 6 AZR 578/12) davon aus, dass die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe bei der Einstellung nach § 18 des TV-BA eine zumindest gleichartige Vorbeschäftigung erfordert. Die Vorschrift will bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell honorieren, weil sie Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der Vorbeschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die von ihm nach der Einstellung auszuübenden Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe erfordert eine zumindest gleichartige Vorbeschäftigung (BAG, aaO). Das Kriterium der Gleichartigkeit ist trotz der bereits seit 2010 andauernden Beschäftigung der Klägerin zunächst in der ARGE und sodann im Jobcenter aufgrund von Arbeitsverträgen zu unterschiedlichen Arbeitgebern nicht zu bejahen. Insoweit war die Klägerin nämlich von Anfang an und bis zu ihrer Weiterbeschäftigung in der Funktion einer Fallmanagerin mit Tätigkeiten der Leistungssachbearbeitung betraut – woran gemäß der Aussage des sachkundigen Zeugen X. auch deren Bezeichnung als persönliche Ansprechpartnerin nichts zu ändern vermag. Diese unterschiedlichen Tätigkeiten sind unterschiedlichen tariflichen „TuK-Familien“ zuzuordnen. Hierzu schließt sich die erkennende Kammer der von der Beklagten eingehend dargestellten rechtlichen Begründung an und nimmt diese in Bezug. Vermittlungstätigkeiten/Tätigkeiten einer Fallmanagerin waren der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leistungssachbearbeiterin weder während des Beschäftigungsverhältnisses zur Stadt F. noch während ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Kreis F. – insoweit bis zur Weiterbeschäftigung als Fallmanagerin beginnend mit dem 01.02.2014 – zugewiesen und von ihr nicht auszuüben. Auch die Behauptung der Klägerin, im Jahre 2010 sei insoweit nicht zwischen beiden Tätigkeiten unterschieden worden, hat in der Aussage des Zeugen X. keine Bestätigung gefunden. Dieser bekundete grundsätzlich das Gegenteil dessen, räumt aber den (begrüßenswerten) Umstand ein, dass die Kläger die ihr zugewiesenen Tätigkeiten als Leistungssachbearbeiterin mit Engagement und Empathie ausgeübt und aufgrund dessen auch in einer ausdehnenden Weise verstanden und praktiziert hat. So sei die Klägerin etwa auch auf ihr als Leistungssachbearbeiterin bekannt gewordene Lebensumstände der „Kunden“ des Jobcenters/der ARGE eingegangen und habe diese beispielsweise an die Schuldnerberatung verwiesen. Die Klägerin habe insoweit „überobligatorisch“ gehandelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese überobligatorische Interpretation ihrer Sachbearbeitertätigkeit der Klägerin zwar nicht zugewiesen, wohl aber mit Kenntnis und Billigung der Dienststellenleitung erfolgt sei, lässt sich daraus nach dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht der Rückschluss ziehen, die Klägerin habe hierdurch eine berücksichtigungsfähige einschlägige Tätigkeitserfahrung im Sinne der Anrechenbarkeit bei der Stufenzuordnung gewonnen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin keine Quantifizierung der von ihr womöglich gewonnenen Erfahrung im Rahmen ihres Sachvortrags beigebracht hat und eine solche sich auch aus der Aussage des Zeugen X. ausdrücklich nicht herleiten lässt. Nachdem die Beklagte an Einschätzungen Dritter („Vermerk D.“) nicht gebunden ist und sich auch nicht in der Lage sieht, dass begrüßenswerte Engagement der Klägerin in irgendeiner Weise bei der Stufenzuordnung zu honorieren, verbleibt auch der erkennenden Kammer unter Anwendung der wenig flexiblen tarifvertraglichen Regelungen keine Alternative zu einer Klageabweisung. Soweit die Klägerin im Übrigen noch Gleichbehandlungserwägungen angestellt hat, erscheinen diese in rechtlicher Hinsicht untauglich, sodass es nicht mehr darauf ankommt, dass die Klägerin zu der behaupteten „günstigeren“ Behandlung Dritter bei der Stufenzuordnung nur äußerst pauschal vorträgt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin als unterlegene Partei gemäß §§ 46 II ArbGG, 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt – für die Klage mit beiden Anträgen insgesamt – gemäß §§ 61 I, 46 II ArbGG, 42 GKG, nämlich mit dem 36fachen der von der Klägerin angegebenen Bruttomonatsdifferenz. Eine Veranlassung zur gesonderten Zulassung der Berufung hat nicht bestanden.