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Urteil

1 Ca 1195/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2017:0921.1CA1195.16.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 22.500,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 22.500,00 festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten noch über die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung eines durch Prozessvergleich begründeten, befristeten Rechtsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche. Die Klägerin ist c Staatsangehörige und war seit August 2010 bei der Beklagten zunächst als Praktikantin und sodann ab Februar 2011 auf der Basis sog. Honorar-Rahmenverträge als Redakteurin in der c Abteilung tätig. Der letzte Rahmenvertrag vom 28.10.2013 war befristet bis zum 31.12.2014. Er nahm Bezug auf den Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche Personen der D vom 06.02.2002. Zum 25. Jahrestag der gewaltsamen Niederschlagung der c Demokratiebewegung auf dem T-Platz in P am 04.06.2014 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetauftritt einen Beitrag des C-Korrespondenten F S, der nachfolgend als verharmlosend auf Kritik stieß. Auch die Klägerin kritisierte diesen Artikel mehrfach und öffentlich. Mit Schreiben vom 19.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Honorar-Rahmenvertrag vom 28.10.2014 nicht verlängert werde und mit Ablauf des 31.12.2014 ende und verzichtete mit sofortiger Wirkung auf die weitere Mitarbeit der Klägerin. Mit einer am 21.01.2015 bei dem Arbeitsgericht Bonn, Az. 7 Ca 232/15, eingegangenen Klage begehrte die Klägerin im wesentlichen die Feststellung des unbefristeten Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Mit Urteil vom 18.06.2015 wies das Arbeitsgericht die Klage ab (Urteil Anlage B2, Bl. 31ff. d.A.). In dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren vor dem LAG Köln, Az. 8 Sa 819/15, schlossen die Parteien am 18.02.2016 und nachdem das Gericht zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg habe, folgenden Vergleich: „1. Die Parteien sind einig darüber, dass der Honorar-Rahmenvertrag vom 28.10.2013 das Beschäftigungsverhältnis der Parteien zum 31.12.2014 beendet hat. 2. Die Parteien schließen heute an Gerichtsstelle einen neuen Honorar-Rahmenvertrag nach Maßgabe des Honorar-Rahmenvertrags vom 28.10.2013 mit der Vertragslaufzeit 01.04.2016 bis 31.03.2017. Die Beklagte wird darüber einen schriftlichen Honorar-Rahmenvertrag ausfertigen und der Klägerin übersenden. 3. Es besteht Einigkeit, dass für die Vertragsdauer der Klägerin monatlich ein Honorar von der Beklagten in Höhe von 1.500,00 EUR brutto gezahlt wird. 4. Die Klägerin wird für den Vertragszeitraum von jeder Dienstleistung unwiderruflich freigestellt unter Anrechnung auf ihre Urlaubsansprüche. Eine Beschäftigungspflicht der Beklagten besteht nicht. 5. Es wird klargestellt, dass weitergehende finanzielle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestehen. 6. Die gegenseitigen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung der Klägerin werden nicht aufrechterhalten/oder verbreitet. So wird die Beklagte auf ihrer deutschen und englischen Website die verfügbaren Presseinformationen über die Klägerin entfernen. Die Klägerin wird insbesondere nachteilige Verlautbarungen über die Beklagte und/oder ihre Mitarbeiter in den (sozialen) Medien nicht wiederholen, weiterverbreiten und keine neuen Vorwürfe gegen die Beklagte und/oder ihre Mitarbeiter erheben. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, über den Inhalt dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren. 7. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen berechtigt die Beklagte zur fristlosen Kündigung des neuen befristeten Honorar-Rahmenvertrages. (…)“ Dem Vergleichsabschluss lag zugrunde, dass der Klägerin erhebliche Probleme hinsichtlich ihrer Aufenthaltsgenehmigung entstanden wären, wenn sie kein Beschäftigungsverhältnis hätte nachweisen können. Als Regimekritikerin drohten ihr bei einer Ausweisung nach C überdies erhebliche Nachteile, auch für Leib und Leben. Auf Grund des Vergleichs erhielt die Klägerin am 09.05.2016 auch sodann einen neuen bis zum 08.12.2016 gültigen Aufenthaltstitel. Am 24.05.2016 nahm die Klägerin an einer Anhörung auf Einladung der E C o C (Bl. 6 d.A.) teil. Dort machte sie ua. folgende Äußerungen: - „2013 wurde bei meinem ehemaligen Arbeitgeber, der D , der neue Intendant P L begrüßt. Dieser erklärte bei seinem Antrittsbesuch in der C-Redaktion öffentlich, dass er bereits den c Botschafter in D, S M, getroffen habe. - Er forderte, dass die c Regierung in der Berichterstattung der C-Redaktion nicht ständig kritisiert werden dürfe, vielmehr solle sie in angemessener Weise ermutigt und gelobt werden. - Im Jahr 2014 beauftragte Herr L Herrn S, einen D, der schon lange in B lebt und häufig mit den offiziellen c Medien G T und C zusammenarbeitet, mit einer Kolumne. - Im September 2014 enthüllte die S Zeitung das Protokoll eines Treffens zwischen der und dem c Generalkonsulat in D im April 2014, aus dem klar hervorgeht, dass das Generalkonsulat Veränderungen bei der gefordert hat. - Am 04.06. veröffentlichte Herr S bei der in d und c Sprache einen Artikel, in dem das Massaker vom 04. Juni beschönigt und als Ausrutscher der K bezeichnet wurde. - Dieser Artikel stieß auf Protest von Seiten zahlreicher demokratischer Persönlichkeiten und Betroffener, darunter der in den U lebende Herr F Z, dem beim Massaker vom 04. Juni von einem Panzer beide Beine abgetrennt worden waren. - Auch ich war damals Unterzeichnerin und habe dies auch getwittert. - Nicht lange danach wurden der Chefredakteur und der stellvertretende Chefredakteur der C-Redaktion versetzt; ich wurde von der entlassen. - Ende August 2014 reiste Herr L nach B, um an einem vom c offiziellen Medium „G T“ veranstalteten Medienforum teilzunehmen. - Ich veröffentlichte in der „N Y T“ einen offenen Brief an ihn, mit dem Inhalt, dass C derzeit versucht, mit Hilfe von wirtschaftlichen Anreizen weltweit Werbung zu betreiben und dass ich zwar glauben wolle, dass sich Herr L nicht von der Vorzugsbehandlung des offiziellen Mediums G T einwickeln lasse, er sich aber dennoch für die Werbung der K instrumentalisieren lasse. - Bedauerlicherweise erklärte Herr L jedoch am 28.08.2014 in B beim Treffen mit dem Leiter der C Radio International, W G, dass die Berichterstattung der der von C vorgegebenen Richtung entsprechen solle. - Kurz darauf gab er bekannt, dass er mit der C eine Kooperations-Rahmenvereinbarung unterzeichnet habe. - Anfang 2015 erfuhr der D B von der geplanten Zusammenarbeit zwischen den und der C und führte dazu eine Anhörung durch. - Die verkündete eine vorläufige Einstellung der Kooperation mit der C. - Herr S schreibt nach wie vor Kolumnen für die . - Die zentrale Figur eines weiteren Vorfalls bei der aus dem Jahr 2008, Z D, wurde, nachdem sie von vielen Hörern und demokratischen Persönlichkeiten dafür kritisiert worden war, dass sie bei einem deutschen Fernsehsender gelogen und die Menschenrechtssituation in C als außerordentlich positiv dargestellt hatte, in eine andere Abteilung der versetzt. - Jetzt allerdings hat Herr L zugelassen, dass sie wieder in die C-Redaktion zurückkehrt, um dort eine Kolumne zu verantworten. Nach der Festnahme von G Y wurde die bei der K außerordentlich verhasste Kolumne „B Beobachtungen“ nicht mehr aktualisiert. - Von der Tatsache, dass diese Kolumne bis heute de facto eingestellt ist, geht ein außerordentlich subtiles Signal aus. Antwort von S Y auf die Frage von C S (C Cl E C o C), ob die Kooperation zwischen der und der C noch auf Eis liege oder ob beide inzwischen kooperieren würden, und wie genau die ihr Vorgehen gegenüber S Y begründet habe: - Trotz allem hoffe ich immer noch in erster Linie auf weiterhin breite Unterstützung für die . - Ich bin jedoch der Ansicht, dass der neue Intendant, Herr L, problematisch ist. Nach seinem Amtsantritt hat er uns gegenüber deutlich gemacht, dass wir seiner Meinung nach die c Regierung gar nicht, bzw. nach Möglichkeit nicht kritisieren sollen. - Mit dieser Maßgabe kann ich mich nicht identifizieren. Ich bin der Auffassung, dass ich bzw. wir als Journalisten – so wie Sie es gerade gesagt haben – über die Realität berichten müssen und uns nicht sagen lassen sollten, wen wir zu kritisieren bzw. zu loben haben. - Von dem Moment an, als er uns erstmalig klar gemacht hat, dass keinerlei Kritik an der c Regierung wünscht, und ich meinen Protest geäußert habe, hat er mir gegenüber klar gezeigt, dass ihm mein Verhalten missfällt. - Nachdem er Herrn S beauftragt hatte, war dessen Artikel der Anlass dafür, dass ich meinen Protest äußerte. Der Grund, den er mir damals für meine Entlassung nannte, war allerdings, dass ich Interna der getwittert hätte. - Mein Beweggrund dafür, die Angelegenheit zu twittern, bestand jedoch darin, dass es sich hier um eine Angelegenheit öffentlichen Interesses handelt. Und eine solche Angelegenheit kann ich als Journalistin nicht unter den Tisch fallen lassen. - Die mir von Herrn L genannte Begründung für meine Entlassung ist also die Weitergabe von Firmeninterna. Wenn ich jedoch dem Intendanten eines Senders bzw. seine Werteorientierung oder die Beschönigung des Massakers vom 04. Juni durch einen solchen Artikel kritisiere, dann bin ich der Meinung, dass ich das zu Recht tue. Ich kann diese Begründung nicht akzeptieren. - Tatsächlich habe ich deswegen ein Gerichtsverfahren angestrengt, bei dem letztlich auch der Richter meine Vorgehensweise unterstützt hat. - Natürlich kann ich dieses Ergebnis derzeit noch nicht vollständig veröffentlichen, aber ich habe doch grundsätzlich ein recht faires Ergebnis erzielt. - (…) - Machen andere Medienschaffende möglicherweise ähnliche Erfahrungen? Nachdem die Sache mit mir passiert war, und nachdem der Artikel von Herrn S kritisiert worden war, wurden mein Chefredakteur und mein stellvertretender Chefredakteur sowie der Chefredakteur und der stellvertretende Chefredakteur der C-Redaktion, die den Artikel ebenfalls kritisiert hatten, in andere Abteilungen versetzt. - Tatsächlich hat die Angelegenheit unter anderem den fatalen Effekt, dass nach der Sache mit mir viele andere Mitarbeiter im Umgang mit sensiblen Themen sehr vorsichtig sein werden. - Ich halte das für ein schwerwiegendes Problem. Denn sie werden zwar ausgewogen berichten, jedoch in vielen Fällen sensible Themen umgehen. - So werden beispielsweise Themen wie die Selbstverbrennungen von T sowie Probleme in T und X oder die Frage in dem ein oder anderen Fall ausgeklammert werden. (…) - Allerdings bin ich insgesamt mit der derzeitigen Berichterstattung der C-Redaktion der nicht einverstanden. Und zwar deshalb, weil Herr S nach wie vor eine Kolumne hat in seinen Artikeln die c Regierung noch immer an einigen Stellen implizit gelobt wird. - Und auch weil die eben erwähnte Z D dort nun auch wieder eine Kolumne hat, die außerordentlich wertvolle redaktionelle Fläche bei der einnimmt. Darin wird das Thema Menschenrechte gänzlich gemieden. - (…)“ Am 27.05.2016 erfuhr die Beklagte von der Anhörung der Klägerin, die auf „Y“ verfolgt werden konnte. Am 04.11.2016 löschte die Beklagte auch die englische Fassung einer die Klägerin betreffenden Pressemitteilung vom 21.08.2014, nachdem sie die deutsche Fassung bereits am 18.02.2016 gelöscht hatte. Mit Schreiben vom 30.05.2016 kündigte die Beklagte den mit Vergleich begründeten Honorar-Rahmenvertrag fristlos. Mit ihrer am 15.06.2016 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 30.06.2016 sowie die Zahlung des gesamten monatlichen Honorars für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 geltend. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016, eingegangen am 31.08.2016, hat die Beklagte Widerklage auf Zahlung von EUR 6081,63 nebst Zinsen erhoben und dies damit begründet, bei der Auszahlung des tariflichen Fortzahlungsentgelts in Höhe von EUR 15.060,13 im April 2015 seien versehentlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht einbehalten worden. Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 hat die Beklagte die Widerklage zurückgenommen, nachdem die Klägerin die geltend gemachte Lohnsteuer erstattet hatte. Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 hat die Klägerin der Rücknahme zugestimmt. Die Klägerin behauptet, sie habe auf Anfrage während der Anhörung auch den früheren Rechtsstreit mit der Beklagten dargestellt. Ihre Äußerungen habe sie jedoch nicht in den sozialen Medien verbreitet. Sie habe den Rechtsstreit nur objektiv dargestellt und nicht positiv oder negativ bewertet. Sie habe außerdem das öffentliche Interesse an diesem Fall höher bewertet als die zivilrechtliche Vereinbarung mit der Beklagten. Sie sei außerdem verpflichtet gewesen, dort die Wahrheit zu sagen. Außerdem habe die Beklagte ihre Pflicht aus dem Vergleich nicht in vollem Umfang erfüllt, denn sie habe die Presseinformation über sie, die Klägerin, zumindest auf ihrer internen Webseite nicht entfernt. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der durch gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 18.02.2016 zwischen den Parteien für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 abgeschlossene Honorar-Rahmenvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 30.05.2016 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt bis zum 31.03.2017 fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie bis zum 31.03.2017 insgesamt EUR 18.000,00, zahlbar in monatlichen Raten ab dem 01.04.2016 zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz in Höhe von jeweils EUR 1500,00 rückwirkend seit dem 30.04.2016 bzw. 31.05.2016 bzw. 30.06.2016 bzw. 31.07.2016 bzw. 31.08.2016 bzw. 30.09.2016 bzw. 31.10.2016, bzw. 310.11.2016, bzw. 31.12.2016, bzw. 31.01.2017, bzw. 28.02.2017, bzw. 31.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, zu dem Vergleich mit der Klägerin nur unter der Bedingung einverstanden gewesen zu sein, dass diese die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung nicht aufrecht erhalte oder verbreite. Hiergegen habe die Klägerin verstoßen, indem sie bei der Anhörung vor dem Ausschuss erneut die angeblich chinafreundliche Berichterstattung der D kritisiert, ihre Kritik gegenüber Herrn S wiederholt und die Person des Intendanten angegriffen habe. Der Vergleichsschluss habe den Hintergrund gehabt, dass die Klägerin nach der Veröffentlichung des Beitrags von Herrn S am 04.06.2014 mehrere Monate lang über ihren Twitter-Account eine regelrechte Hetzkampagne mittels persönlicher Angriffe gegen diesen und den Intendanten geführt habe. Die Klägerin habe auf ihrem Twitter-Account in der Zeit zwischen dem 05.06.2014 und dem 19.09.2014 allein mindestens 19 Mal Herrn S als „(ausländischen) 50-Cent-Schreiberling“ bezeichnet. Sie habe diesem außerdem eine einseitige pro-C-Berichterstattung und die Verknüpfung eigener wirtschaftlicher Interessen mit seiner Berichterstattung vorgeworfen. Die Klägerin habe überdies redaktionsinterne Besprechungen mit der Programmdirektion und dem Chefredakteur über ihren Twitter-Account und in der „S Zeitung“ veröffentlicht. So habe sie am 17.06.2014 über ihren Twitter-Account mehrere Tweets veröffentlicht, in denen sie über eine Redaktionskonferenz am 16.06.2014 berichtet habe. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung ihres befristeten Vertrags diese Vorwürfe wiederholt, ihr Verstöße gegen die Meinungsfreiheit vorgeworfen und die Nichtverlängerung des Vertrags als Maßregelung gegenüber ihrer öffentlich geäußerten Kritik bezeichnet. Sie habe mit der Regelung in Ziffer 6 des Vergleichs diese Diskussion beenden wollen. Diese Ziffer sei dahingehend auszulegen, dass es der Klägerin untersagt war, während des neuen, konstruierten Beschäftigungsverhältnisses (und danach) irgendwelche Äußerungen über die D mit negativer Tendenz oder negativem Inhalt zu tätigen. Gleichwohl habe die Klägerin in der Anhörung weiterhin Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Beschäftigung verbreitet und nachteilige Verlautbarungen wiederholt und neue Vorwürfe erhoben habe. Die Kammer hat die Akten des Verfahrens ArbG Bonn, 7 Ca 732/15/LAG Köln 8 Sa 819/15, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Klage, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, ist insgesamt unbegründet. I. Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls gemäß § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, eröffnet. Hierüber konnte des Gericht im Endurteil entscheiden, da die Klägerin ihre Rechtswegrüge wieder zurückgenommen hatte und daher eine Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 GVG nicht erfolgen musste. 1. Es kann dahinstehen, ob bereits für die ursprüngliche Klage allein der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet war. Die Beantwortung dieser Frage hing maßgeblich davon ab, ob die Klägerin auch auf der Grundlage des im Vergleichswege am 18.02.2016 begründeten Rechtsverhältnisses arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG war. Hiergegen sprach jedoch, dass sie zu keinerlei Dienstleistung für die Beklagte verpflichtet war und eine rein wirtschaftliche Abhängigkeit ohne Verpflichtung zur Dienstleistung regelmäßig zur Begründung einer arbeitnehmerähnlichen Rechtsstellung nicht ausreicht (vgl. BAG 17. Februar 1972 – 5 AZR 466/72 – juris; 21. Februar 2007 – 5 AZB 52/06 – juris). 2. Jedenfalls mit Erhebung der Widerklage durch die Beklagte war der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. a) Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in diesen Absätzen des § 2 ArbGG bezeichneten Art im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Entgegen diesem Wortlaut reicht es allerdings aus, wenn die die Zuständigkeit begründende Hauptklage später anhängig gemacht wird (vgl. GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 121 mwN.). b) Bei der Widerklage der Beklagten handelte es sich um eine den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG iVm. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugewiesene Rechtsstreitigkeit, denn die Klägerin war im Rahmen des zum 31.12.2014 beendeten Honorar-Rahmenvertragsverhältnisses jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung hatte außerdem ihre Grundlage in diesem Rechtsverhältnis. aa) Die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen unterscheidet sich von der Gruppe der Arbeitnehmer durch den Grad ihrer persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen einer fehlenden Eingliederung in die betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Dabei kann eine arbeitnehmerähnliche Person auch für mehrere Auftraggeber tätig sein, jedoch ist für sie kennzeichnend, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt (BAG 17. Oktober 1990 – 5 AZR 639/89 – juris). Arbeitnehmerähnliche Personen iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind auch solche iSd. § 12a Abs. 3 TVG, die eine Sondergruppe im Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen bilden (BAG 17. Oktober 1990 – 5 AZR 639/89 – juris). Nach dieser Vorschrift findet das TVG auch auf solche Personen Anwendung, die als Künstler, Schriftsteller oder Journalisten von einem von mehreren Auftraggebern mindestens ein Drittel ihres Entgelts beziehen. bb) Im Rahmen des zum 31.12.2014 beendeten Honorar-Rahmenvertragsverhältnisses war die Klägerin jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person im og. Sinne. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin nach übereinstimmender Auffassung der Parteien während dieses Beschäftigungsverhältnisses in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der D fiel. Dieser setzt gemäß den §§ 2 und 3 eine wirtschaftliche und eine soziale Schutzbedürftigkeit voraus. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten erfüllte die Klägerin während ihrer Tätigkeitszeit wegen der Höhe ihrer Honorareinkünfte die Voraussetzungen an die wirtschaftliche und wegen der Anzahl ihrer Einsatztage die Voraussetzungen an die soziale Schutzbedürftigkeit. cc) Der mit der Widerklage anhängig gemachte Rechtsstreit war ein solcher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Die Widerklageforderung hatte die Rückforderung überzahlter Vergütung zum Gegenstand. c) Die von der Klägerin erhobene, vorrangig auf die Feststellung des Fortbestands des vergleichsweise begründeten Rechtsverhältnisses gerichtete Klage stand mit der Widerklage in dem nach § 2 Abs. 3 ArbGG erforderlichen Zusammenhang. Die Voraussetzung des rechtlichen und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs ist weit auszulegen. Im Streitfall steht die Klageforderung in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit dem der Widerklageforderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Denn das im Vergleichswege begründete Rechtsverhältnis der Parteien resultiert nicht nur aus einem Streit über die Beendigung des der Widerklage zugrunde liegenden. Vielmehr haben die Parteien das neue Rechtsverhältnis „nach Maßgabe des Honorar-Rahmenvertrags vom 28.10.2013“ geschlossen und unter Ziffer 6) des Prozessvergleichs Verpflichtungen für das neue Rechtsverhältnis begründet, die ihre tatsächliche und rechtliche Grundlage in dem beendeten Honorarrahmenvertrag haben. Dem notwendigen Zusammenhang steht – wie eingangs bereits erwähnt – nicht entgegen, dass im Streitfall erst die Zusammenhangsklage iSd. § 2 Abs. 3 ArbGG und dann erst mit der Widerklage die Hauptklage erhoben wurde. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre (LAG Köln 2. September 1993 – 4 Ta 141/93 – juris; GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rdn. 121) genügt es für die Annahme des Zusammenhangs, dass die Hauptklage erst später anhängig gemacht wird. Die zunächst fehlende Rechtswegzuständigkeit für die Zusammenhangsklage wird dann geheilt. 3. Die über den Zusammenhang begründete Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht im Zuge der Rücknahme der Widerklage wieder entfallen. Nach der Rechtsprechung des BAG und der herrschenden Lehre entfällt die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage nur dann, wenn die Hauptklage zurückgenommen wird, bevor der Gegner zur Hauptsache verhandelt hat (BAG 29. November 2006 – 5 AZB 47/06 – juris; GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rdn. 124). Dementsprechend bleibt die einmal begründete Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 GVG erhalten, wenn die Anhängigkeit der Hauptklage nach dem Verhandeln des Gegners zu dieser Hauptsache endet (GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rdn. 124). Im Streitfall haben die Parteien im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 09.02.2017 zur Widerklage verhandelt. Erst danach hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.05.2017 die Widerklage nach Zahlung zurückgenommen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das zwischen den Parteien im Vergleichswege begründete Rechtsverhältnis hat mit Zugang der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 30.05.2016 sein Ende gefunden. Die Beklagte war daher auch nicht verpflichtet, die über den 30.05.2016 hinausgehenden Zahlungsansprüche der Klägerin zu erfüllen. 1. Die Klage ist zunächst mit Antrag zu 1) unbegründet. Das zwischen den Parteien durch Prozessvergleich vom 18.02.2016 begründete Rechtsverhältnis ist mit Zugang der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 30.05.2016 beendet worden. Die Kündigung ist rechtswirksam. Sie erfolgte unter Beachtung von § 15 des über die Bezugnahme des beendeten Honorarrahmenvertrags in Ziffer 2 des Vergleichs ebenfalls in Bezug genommenen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der D und unter Beachtung von § 314 Abs. 1 BGB. a) Die Beklagte war nach der im Vergleichswege getroffenen Vereinbarung nicht verpflichtet, die Klägerin zu beschäftigen, dh. der Klägerin stand gegen die Beklagte kein Anspruch auf Beschäftigung zu. Umgekehrt war die Beklagte aber wegen der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung der Klägerin auch nicht berechtigt, von der Klägerin eine Arbeits- oder Dienstleistung zu verlangen. Mangels einer Verpflichtung der Klägerin, für die Beklagte eine Arbeitsleistung oder sonstige Dienstleistungen iSd. § 611 BGB zu erbringen, verband die Parteien daher zuletzt weder ein Arbeitsvertrag noch ein Dienstvertrag. Die Rechtswirksamkeit der streitbefangenen Kündigung richtete sich damit nicht nach § 626 BGB, sondern nach der allgemeinen Vorschrift des § 314 BGB und nach dem vertraglich in Bezug genommenen § 15 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der D . Nach § 15 des Tarifvertrags kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Weitestgehend entsprechend verlangt § 314 Abs. 1 BGB darüber hinaus eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. b) Dies zugrunde gelegt erweist sich die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.05.2016 als rechtswirksam. Die Klägerin hat gegen ihre Pflichten aus dem durch den Prozessvergleich begründeten Dauerschuldverhältnis in schwerwiegender Weise verstoßen. aa) Die Klägerin hat mit den Äußerungen vor dem Ausschuss gegen ihre Pflichten aus dem Prozessvergleich vom 18.02.2016 verstoßen. Darin hatte sie sich unter Ziffer 6 verpflichtet, Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Beschäftigung nicht aufrecht zu erhalten oder zu verbreiten und insbesondere nachteilige Verlautbarungen über die Beklagte und/oder ihre Mitarbeiter in den (sozialen) Medien nicht zu wiederholen, weiter zu verbreiten und keine neuen Vorwürfe gegen diese zu erheben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, denn die Klägerin hat den Darlegungen der Beklagten zum Hintergrund und Zustandekommen des Vergleichs nicht widersprochen, dass mit dieser Regelung gewährleistet werden sollte, dass keine der Tatsachen und/oder Meinungsäußerungen, die im Vorfeld und im Zusammenhang mit der Beendigung des Honorar-Rahmenvertrags aus dem Jahr 2013 von der Klägerin öffentlich erklärt worden waren, wiederholt würden. Dabei ist der Eingangssatz der Ziffer 6 als Obersatz formuliert, während im ersten Satz des zweiten Absatzes lediglich eine exemplarische - „insbesondere“ - Aufzählung denkbarer Verstöße gegen die vereinbarte Verpflichtung enthalten ist. Mit einigen ihrer Äußerungen vor der Kommission hat die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen, denn sie hat Vorwürfe, die sie schon zuvor gegen die Beklagte erhoben hatte, dort wiederholt und damit sowohl aufrecht erhalten als auch weiter verbreitet. Dies bestreitet die Klägerin letztlich auch nicht, sie vertritt lediglich die Auffassung, hierzu befugt gewesen zu sein. Die Wiederholung bereits im Zusammenhang mit der Beendigung des vorangegangenen Vertrags erhobener Vorwürfe kann bereits aufgrund eines Vergleichs des schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin im Verfahren ArbG Bonn 7 Ca 232/15/LAG Köln 8 Sa 819/15 mit den Äußerungen vor der Kommission festgestellt werden. So hat die Klägerin vor der Kommission erklärt, am 04.06.2014 habe Herr S den Artikel über das Massaker veröffentlicht, der nachfolgend von allen kritisiert worden sei, auch von ihr. Kurz darauf seien der Chefredakteur, der stellvertretende Chefredakteur und sie entlassen worden. Den von ihr angenommenen Zusammenhang zwischen ihrer Kritik und der Nichtverlängerung ihres Vertrags hat die Klägerin bereits in dem vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren aktenkundig gemacht (dort Klageschrift S. 3, Bl. 3 d.A.). Ebenso hat sie vor der Kommission zum Ausdruck gebracht, dass der von der Beklagten angegebene, der Nichtverlängerung zugrunde liegende Grund nur vorgeschoben sei (so auch im Schriftsatz vom 20.04.2015, S. 1, Bl. 73 d.A.). Ebenso wiederholt sie vor der Kommission, dass auch der Chefredakteur und der stellvertretende Chefredakteur im Zuge ihrer Kritik an dem Artikel von Herrn S ihre Arbeitsplätze in der c Redaktion verloren hätten (so auch im Schriftsatz vom 15.10.2015, S. 4 und 8, Bl. 204 und 208 d.A.). Vor dem Ausschuss wiederholte sie ebenfalls, dass der Intendant die Redaktion aufgefordert habe, die c Regierung nicht ständig zu kritisieren, sondern auch mal zu ermutigen und zu loben (Schriftsatz vom 15.10.2015, S. 7, Bl. 207 d.A.). Darüber hinaus hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren ausgeführt, die Klägerin habe auch mit ihren Äußerungen vor dem Ausschuss, in der Redaktion herrsche nach den Entlassungen und Versetzungen eine Selbstzensur, da viele Kollegen nicht mehr über sensible Themen berichteten sowie, dass der Intendant der Beklagten seinen c freundlichen Kurs fortsetze und dieser problematisch sei, ihre früheren Behauptungen und Einschätzungen wiederholt. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. bb) Zu diesen – vertraglich untersagten – Äußerungen war die Klägerin weder unter Berufung auf ihre Meinungsfreiheit noch unter Hinweis auf etwaige Vertragspflichtverletzungen der Beklagten berechtigt. Die Klägerin hat mit Eingehung der Verpflichtung in Ziffer 6 des Prozessvergleichs darauf verzichtet, nachteilige Äußerungen über die Beklagte, sei es im Wege der Tatsachenbehauptung, sei es durch Meinungsäußerungen, kund zu tun. Zu einer derartigen Einschränkung ihres Grundrechts auf freie Meinungsäußerung kann sie sich ohne weiteres verpflichten. Denn durch vertragliche Einschränkungen dieses Rechts können strengere Zurückhaltungsgebote und Schweigepflichten begründet werden als sie durch das Gesetz selbst ermöglicht werden, da die Meinungsfreiheit weitgehend zur Disposition des Grundrechtsträgers steht (vgl. ErfK/Schmidt GG Art. 5 Rdn. 38). Die Klägerin hat mit der in Ziffer 6 getroffenen Vereinbarung in zulässiger Weise über ihr Grundrecht disponiert und darauf verzichtet, sich über die Beklagte nachteilig zu äußern. Sie hat damit ebenfalls zugunsten der Beklagten darauf verzichtet, im Einzelfall abwägen zu dürfen, ob sie bestimmte Behauptungen oder Werturteile wegen eines von ihr angenommenen oder objektiv vorliegenden öffentlichen Interesses wiederholt oder äußert. Die Klägerin war auch nicht deswegen berechtigt, ihre vertraglich eingegangene Verpflichtung zu verletzen, weil die Beklagte selbst ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Presseinformationen über die Klägerin zunächst nicht nachgekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der Presseinformationen und der Verpflichtung der Klägerin aus Ziffer 6 des Vergleichs um im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verpflichtungen handelt. Selbst, wenn dies der Fall wäre, wäre die Klägerin nicht berechtigt, ohne weiteres die von ihr eingegangenen Verpflichtungen zu verletzen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung der Beklagten wäre die Klägerin nach § 323 BGB berechtigt gewesen, nach erfolgloser Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten. Danach wäre sie selbst nicht mehr an ihrer Verpflichtungen gebunden gewesen. Dies ist indes nicht geschehen. Die Klägerin hat die Beklagte vor ihrem Erscheinen in der Kommission unstreitig nicht aufgefordert, die noch vorhandene Presseinformation zu entfernen. Ebenso wenig ist sie von dem Vertrag zurückgetreten. Die Klägerin war überdies nicht berechtigt, etwa unter Berufung auf § 320 BGB, der unmittelbar nur den Leistungsaustausch betrifft, unter Verweis auf die durch die Beklagte nicht erbrachte Gegenleistung gegen ihre Verpflichtungen zu verstoßen. Gemäß § 320 BGB kann bei einem gegenseitigen Vertrag der zur einer Leistung Verpflichtete die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, wenn er nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. Ebenso wie in einem Arbeitsverhältnis hätte die Klägerin im Streitfall allerdings vor Ausübung dieses Rechts unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten diese rechtzeitig über die beabsichtigte Leistungsverweigerung benachrichtigen müssen (vgl. insoweit zum Arbeitsvertrag: MünchKomm/Emmerich BGB § 320 Rdn. 12). Auch dies ist unstreitig nicht geschehen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe vor der Kommission die Wahrheit sagen müssen, was sie offenbar mit einer Verpflichtung zur umfänglichen und lückenlosen „Aussage“ gleichsetzt. Die Klägerin war zum einen nicht verpflichtet, überhaupt an der Anhörung vor der Kommission teilzunehmen. Sie war überdies auch nicht verpflichtet, sich in der hier in Rede stehenden Weise vor der Kommission zu äußern. Viele der hier relevanten Äußerungen hat sie offenbar ohne nähere Nachfrage der Kommission gemacht. Sie hätte daher auch auf sie verzichten können. Soweit die Kommission nachgefragt haben sollte, was aus der vorgelegten Übersetzung nicht ganz klar hervorgeht, hätte die Klägerin darauf verweisen können, zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein. Auf diese Verschwiegenheitspflicht hat sie indirekt auch im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens hingewiesen (s. S. 3 unten der Anlage B 3, Bl. 45 d.A.). cc) Die Pflichtverletzung der Klägerin hat auch das Gewicht eines wichtigen Grundes iSv. § 15 des Tarifvertrags und iSv. § 314 BGB. Die in Ziffer 6 des Vergleichs durch die Klägerin eingegangene Pflicht war ihre einzige Verpflichtung aus dem neuerlich eingegangenen „Honorar-Rahmenvertrag“ und damit ihre Hauptpflicht. Dass für die Beklagte die Beachtung dieser Pflicht von entscheidender Bedeutung war, folgt zudem aus dem in Ziffer 7 festgehaltenen Recht zur fristlosen Kündigung im Fall der Verletzung dieser Pflichten. Die Klägerin hat damit – im übrigen nur kurz nach Abschluss des Vergleichs - gegen ihre vertragliche Hauptpflicht verstoßen. Gerade vor dem – unstreitigen – Hintergrund, dass die Beklagte sich trotz der eindeutigen Aussicht auf einen Prozessgewinn und allein um den Aufenthaltsstatus der Klägerin in D zu sichern, zu dem Vergleich bereit erklärt hatte, war die Klägerin zu einem besonderen Maß an Rücksichtnahme auf die klaren Interessen der Beklagten verpflichtet. dd) Die Beklagte war nicht gehalten, das Verhalten der Klägerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung abzumahnen. Zwar ist auch nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB eine fristlose Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Diese Verpflichtung zur vorherigen Abmahnung besteht jedoch nicht ohne Einschränkung. Im Streitfall ist in Ziffer 7 des Vergleichs vereinbart, dass die Beklagte zur fristlosen Kündigung des neuen Honorar-Rahmenvertrags bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 6 berechtigt ist. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Abmahnung, die im Streitfall ausnahmsweise die Erteilung einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung überflüssig machte. Zwar wird einer sog. vorweggenommenen Abmahnung regelmäßig die ausreichende Rüge- und Warnfunktion abgesprochen. Mit einer solchen Abmahnung weist – etwa im Arbeitsverhältnis – der Arbeitgeber die Belegschaft darauf hin, dass ein bestimmtes, näher bezeichnetes Verhalten nicht geduldet wird und den Ausspruch einer Kündigung zur Folge haben kann. Die sog. vorweggenommene Abmahnung enthält daher regelmäßig lediglich einen generellen Hinweis, dessen Warn- und Hinweisfunktion nicht vergleichbar mit derjenigen einer konkreten, förmlichen Abmahnung ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 29. Juni 2017 – 5 Sa 5/17 – juris). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die vereinbarte und nicht nur einseitig von der Beklagten getroffene Regelung in Ziffer 7 bezieht sich auf den Parteien, insbesondere aber der Klägerin bekannte und konkrete Umstände. Der Klägerin war bekannt, welche Vorwürfe und Verlautbarungen in Ziffer 6 gemeint waren. Dies hat sie im vorliegenden Prozess auch nicht in Frage gestellt. Der Klägerin war daher auch bewusst, welches konkrete Verhalten für die Beklagte Anlass zu einer fristlosen Kündigung geben könnte. Dies ergibt sich auch aus ihrer Einlassung im vorliegenden Prozess, sie habe das Interesse der Öffentlichkeit höher bewertet als ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen. Der Klägerin war daher auch bekannt, dass die Beklagte die von ihr erhobenen Vorwürfe und Behauptungen im Zusammenhang mit der Beendigung des früheren Honorar-Rahmenvertrags als Vertragspflichtverletzungen bewertete. Ihr war aufgrund Ziffer 7 ebenso klar, dass die Beklagte eine Verletzung der Pflichten aus Ziffer 6 nicht hinnehmen würde. Die durch eine Abmahnung zu gewährleistende Warnfunktion war damit durch Ziffer 7 erfüllt. Einer nochmaligen Warnung und Rüge vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung bedurfte es nicht. ee) Die gemäß § 314 Abs. 1 BGB schließlich vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien hat das Überwiegen der Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses mit der Klägerin zum Ergebnis. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Beklagte trotz der eindeutigen und sicheren Prozessaussichten allein aus humanitären Gründen bereit fand, mit der Klägerin ein immerhin ein Jahr andauerndes Dauerschuldverhältnis zu begründen und EUR 1500,00 monatlich an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin war zu keiner Gegenleistung verpflichtet, mit Ausnahme der Pflicht, sich bestimmter Äußerungen zum Nachteil der Beklagten zu enthalten. Dieser Pflicht kam damit der Charakter einer Hauptpflicht zu. Beiden Parteien war klar, dass die Beachtung dieser Pflicht für die Beklagte von herausragender Bedeutung war. Die Beklagte konnte vor diesem Hintergrund berechtigter Weise von der Klägerin ein besonderes Maß an Loyalität erwarten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin vor dem Ausschuss geschilderten Tatsachen zutreffen und ob ihre Werturteile nachvollziehbar sind oder nicht. Entscheidend ist, dass die Klägerin sich verpflichtet hat, eben diese Tatsache und Werturteile nicht zu wiederholen. 2. Mit dem Antrag zu 2) ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 18.000,00 brutto nebst Zinsen. Soweit der Antrag den Zeitraum bis zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 30.05.2016, dh. die Monate April und Mai 2016, betrifft, ist die Kammer aufgrund des Vorbringens der Beklagten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass die vereinbarten Zahlungen erfolgt sind. Die Klägerin hat auch nichts anderes behauptet. Einen darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch hat die Klägerin nicht, da das Vertragsverhältnis mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet wurde. B. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG auf der Grundlage eines Gebührenstreitwerts iHv. EUR 28.581,63 unter Berücksichtigung der Rücknahme der Widerklage. Die Festsetzung des (Rechtsmittel-)Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und erfolgte für den Klageantrag zu 1) in Höhe des Quartalsbezugs und für den Klageantrag zu 2) in Höhe der Klageforderung.