Beschluss
3 Ca 2964/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2015:0330.3CA2964.14.00
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Leitsätze
Keine Bewilligung von PKH bei Eingang der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nach Abschluss des Verfahrens
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 26.3.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Bewilligung von PKH bei Eingang der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nach Abschluss des Verfahrens Der Antrag des Klägers vom 26.3.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen. Gründe: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen. Am 27.3.2015 ist ein verfahrensbeendender Vergleich festgestellt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung vom 26.3.2015 ist ebenfalls am 27.3.2015 bei Gericht eingegangen. Dem Antrag war eine Erklärung persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die nicht dem vorgeschriebenen Formular nach der am 22.1.2014 in Kraft getretenen Prozesskostenhilfeformularverordnung gem. § 11 a Abs. 2 ArbGG entspricht. Insbesondere fehlen wesentliche Inhalte der Versicherung unter K des vorgeschriebenen Formulars. Eine Rückwirkung der Prozesskostenhilfebewilligung kann nur bis zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem zum einen der Vordruck nach § 11a ArbGG vorgelegen und zum anderen alle erforderlichen Unterlagen nach § 118 Abs. 2 ZPO beigebracht worden sind. Mit anderen Worten, eine Rückwirkung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife begrenzt (vgl. BAG, Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MdR 2004, 415; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.09.1994 - 16 WF 199/93 - FamRZ 1996, Seite 1287, VGH Baden-Württemberg, juristisches Büro 1991, 1115; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.03.2001 - 2 W 167/00 - OLGR 2001, 340; Musielak/Fischer in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 119, Rn. 11 und § 115 Rn. 2; Germelmann ArbGG, 4. Aufl., § 11 a Rn. 76a; Rathmann/Pukall in: Hk-ZPO, 1. Aufl. 2006, § 127 Rn. 5 und § 119 ZPO Rn. 12; Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 119 Rn. 41; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 119 ZPO Rn. 10). Da bis zum Abschluss des Verfahrens eine nach § 11 a Abs. 2 ArbGG i.V.m. Prozesskostenhilfeformularverordnung vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen hat und nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr eingereicht werden kann, war der Antrag abzulehnen. Zweifelhaft erscheint darüber hinaus, ob eine anwaltliche Beiordnung zeitgleich mit dem Zeitpunkt der Zustimmung zu einem vorbereiteten Vergleich noch gem. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist.