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Urteil

5 Ca 2039/14 EU Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2015:0227.5CA2039.14EU.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1)              Die Klage wird abgewiesen.

2)              Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3)              Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4)              Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 21.125,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. 3) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4) Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 21.125,00 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nebst Weiterbeschäftigung des Klägers und über Vergütungsansprüche nach dem Gehaltstarifvertrag für angestellte Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen. Wesentlicher Streitpunkt ist hier die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers. Der 57-jährige und ledige Kläger ist seit dem 1.11.2004 bei der Beklagten als S. der Lokalausgabe F. tätig. Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bildet der „Vertrag über freie Mitarbeiter“ vom 22.10.2004 (vgl. Bl. 34 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Zuvor war der Kläger bereits als freier Journalist für die Beklagte tätig. Der Kläger erzielte zuletzt eine Vergütung in Höhe von 2.750 €. Ihm werden 22 bezahlte Arbeitstage Urlaub gewährt. Abgerechnet wurde das Vertragsverhältnis bisher als freies Mitarbeiterverhältnis. Der Kläger ist auch Mitglied der Künstlersozialkasse. Dem Kläger wurde eine E-Mail-Adresse bei der Beklagten eingerichtet. Zudem nutzt er die Betriebsmittel der Beklagten, wie u.a. Schreibtisch, Computer, Redaktionssysteme und Mobiltelefon. Bei der Beklagten gibt es zudem eine Dienstplangestaltung in Form von Tafeln, auch für Wochenend- und Bereitschaftsdienste. In diesen Plänen wurde u.a. auch der Kläger berücksichtigt. Freitagvormittags findet in der F. Lokalredaktion eine Konferenz statt, an denen neben den angestellten Redakteuren und freien Mitarbeitern auch der Kläger teilnahm. In dieser wurde das Programm für das Wochenende und für die kommende Woche besprochen und Termine vergeben. Montags bis donnerstags findet zudem um 9:30 Uhr eine Konferenz statt, in der für den kommenden Tag festgelegt wird, womit der Lokalteil gefüllt werden soll. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft w.. Die Beklagte ist Mitglied im B. bzw. in dessen Mitgliedsverband, dem Zeitungsverlegerverband O. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung beschäftigten Personen. Mit Schreiben vom 11.8.2014 (vgl. Bl. 6 der Akte), dem Kläger am 12.8.2014 zugegangen, kündigte die Beklagte dass zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis zum 15.9.2014, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Mit seiner am 29.8.2014 beim Arbeitsgericht C. eingegangenen und der Beklagten am 4.9.2014 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Zudem verlangt er Vergütungsdifferenzen zwischen der tatsächlich geleisteten Zahlung und dem Tarifentgelt nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen. Mit Klageerweiterung vom 23.2.2015, bei Gericht eingegangen am 24.2.2015 und der Beklagten am 24.2.2015 zugestellt, begehrt der Kläger zudem seine Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen des Großen Senates des BAG. Der Kläger ist der Ansicht, er sei als Arbeitnehmer einzuordnen, so dass die Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedürfe und er zudem einen Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen Vergütung hätte. Hierzu behauptet er, er habe eine 5-Tage-Woche zu 37,5 Stunden gehabt. Er habe an allen Konferenzen teilgenommen, außer wenn er Urlaub gehabt habe, arbeitsunfähig erkrankt oder sonst wie außerordentlich verhindert gewesen sei. Im Gegensatz zu ihm hätten die freien Mitarbeiter nur gelegentlich teilgenommen, wenn sie Artikel ablieferten. Die Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie wie er als „Pauschalist“ oder Arbeitnehmer beschäftigt wurden, hätten Themen bearbeitet, Termine wahrgenommen und Artikel abgeliefert. Alle seien in die Blattbearbeitung eingebunden gewesen und seien bis kurz vor Andruck in der Redaktion gewesen, um Fehler bei der Layouterstellung und bei der Redaktion am Regiodesk in Köln zu beheben. Seine Tätigkeit habe sich nicht von der der angestellten Redakteure unterschieden. Seine Urlaubswünsche habe er angemeldet und sie seien dann in einen Urlaubsplan eingetragen worden. Bei freien Tagen für Wochenenddienste sei ebenso verfahren worden. Beantragt habe er seinen Urlaub beim Redaktionsleiter. Er habe seinen Wunsch geäußert und gefragt, ob dies gehe. Daraufhin sei der Redaktionsleiter mit ihm zum Urlaubsplan gegangen und habe geprüft, ob Kollisionen mit anderen Abwesenheitszeiten/Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter bestünden. Der Urlaub wurde dann bewilligt. Wochenenddienste seinen über Monate im Voraus geplant worden. Auch hier sei kein Unterschied zwischen „Pauschalisten“ und Angestellten gemacht worden. Zudem sei er weisungsgebunden gewesen, z.B. zu welchem Termin er habe gehen müssen. Ohne einen triftigen Grund habe er keinen Termin ablehnen können. Es sei zudem festgelegt worden, dass er jede Ratssitzung in A. besuchen und hierüber berichten müsse, soweit sich berichtenswertes ereignet habe. Onlinedienste und der „Piepser“ (Kommunikationsmittel zur Leitstelle/Rettungswache des Kreises F.), so seine Behauptung weiter, seien ihm auch zugewiesen worden durch die Eintragung in den Dienstplan. Es habe keiner gefragt, ob er die Dienste machen wolle oder nicht. Es habe sich auch niemand den „Piepser“ einfach greifen dürfen. Wer allerdings zum Dienst eingeteilt wurde, habe z.B. zur Unfallstelle hingemusst. Bei den Onlinediensten sei er weder in der Wahl des Ortes noch in der Zeit frei gewesen. Den lediglich schriftsätzlich gestellten allgemeinen Feststellungantrag nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27.2.2015 vor dem Stellen der Anträge zurück. Die Beklagte erklärt zudem in der mündlichen Verhandlung, dass sie über die Klageerweiterung mangels rechtzeitigen Zugangs nicht verhandeln werde und beantragt auf den Schriftsatz vom 23.02.2015 Schriftsatznachlass. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 11.8.2014, zugegangen am 12.8.2014, nicht aufgelöst wurde oder wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.579,00 € brutto abzüglich gezahlter 2.750,00 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.5.2014; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.579,00 € brutto abzüglich gezahlter 2.750,00 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.6.2014; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.579,00 € brutto abzüglich gezahlter 2.750,00 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.7.2014; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.579,00 € brutto abzüglich gezahlter 2.750,00 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2014; 6. für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als S. zu einer Bruttomonatsvergütung von 4.579,00 € in der Lokalredaktion F. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage ist unbegründet, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei. Hierzu behauptet sie, es liege in der Natur der Sache, dass der Kläger regelmäßig an den Redaktionssitzungen teilgenommen habe, eine Pflicht hierzu habe es nicht gegeben. Die Redaktionssitzungen stünden allen offen. Die freien Mitarbeiter hätte so z.B. die Gelegenheit Themen und Fotos, die sie anbieten wollen, zu erläutern oder für Themen, die von Seiten der Redaktion anstünden, Interesse zu bekunden. Zudem sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, einen bestimmten Bericht zu übernehmen. Es habe ihm freigestanden, eine Anfrage abzulehnen. Die vom Kläger behauptete Weisung hinsichtlich der Ratssitzung habe es ebenfalls nicht gegeben. Die Ratssitzungen seien vielmehr eine Quelle für Beiträge des Klägers. Hinsichtlich der Dienstpläne behauptet die Beklagte, der Kläger, wie auch andere freie Mitarbeiter hätten im Voraus auf Zetteln ihre Wünsche mitgeteilt, wann und in welchem Umfang sie arbeiten möchten, dies gelte auch für Sonntags- und Bereitschaftsdienste. Die Einteilung erfolge somit nach dem Angebot des Klägers, nicht nach Weisung der Beklagten. Auch tagsüber sei der Kläger an keine festen Zeiten gebunden gewesen. Online- oder „Piepserdienste“ seien ihm ebenfalls nicht zugewiesen worden, sondern erfolgten, wenn es dem Kläger zeitlich passte und er diese übernehmen wollte. Auch habe er den „Piepsen“ nicht mit sich führen müssen. Die Betriebsmittel seinen ihm zwar zu Verfügung gestellt worden, allerdings habe er sie nicht nutzen müssen. Einen exklusiven Schreibtisch habe er auch nicht besessen. Eine Anwesenheit vor Ort und die Nutzung der Betriebsmittel sei zudem auch nicht zwingend erforderlich gewesen. Der Kläger habe auch von außen über die allen zur Verfügung gestellten 2 Laptops auf die Systeme zugreifen können. Zudem habe er Beiträge an die Redaktion schicken können. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Kündigungsfristen des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, so dass jedenfalls das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30.9.2014 sein Ende gefunden hat. Der Kläger behauptet hingegen, es habe zwar die von der Beklagten behauptete Zettel für die Dienstplangestaltung gegeben, allerdings habe die spätere Einteilung nahezu nie dem entsprochen, was er Kläger angegeben habe. Es sei auch nicht kontrolliert worden, ob sie ausgefüllt oder rechtzeitig zurückgesandt wurden, eine Einteilung sei trotzdem erfolgt. Habe er Sonntags- oder Bereitschaftsdienste nicht machen wollen, habe er mit Kollegen tauschen müssen. Zudem sei er gezwungen gewesen, an den Redaktionssitzungen teilzunehmen. Ohne sie habe er manche Themen nicht erhalten oder bearbeiten können. Auch hätte er nicht gewusst, was die Redaktion vorrangig bearbeitet wissen möchte. Es habe Situationen gegeben, in denen er die Arbeit an einem Artikel verschoben habe, um fremde Texte zu redigieren. Er sei ständiges Redaktionsmitglied gewesen. Früher, als „echter freier Mitarbeiter“, habe er Artikel lediglich abgegeben. Er habe ferner nunmehr bis Redaktionsschluss anwesend sein müssen, um auch Artikel anderer zu korrigieren und zu kontrollieren. Angebote, bestimmte Artikel zu schreiben, seien an alle in gleicher Weise gegangen. Er habe nie einen Auftrag abgelehnt. Ein Mal habe er es versucht, der Redaktionsleiter Herr S. habe ihn aber angewiesen, den Termin wahrzunehmen und den Artikel zu schreiben. Die Anweisung hinsichtlich der Ratssitzungen sei von der Redaktionsleitung ergangen. Er sei allein für den Raum A. zuständig gewesen, seit Herr S. ihm vor vielen Jahren dies gesagt habe. Einzelanweisungen hinsichtlich einzelner Ratssitzungen habe es zwar tatsächlich nicht gegeben, seine Tätigkeit habe sich allerdings nicht von den festangestellten Redakteuren, z.B. für X. unterschieden. Seine Arbeitszeit habe morgens um 9:30 Uhr mit der Redaktionssitzung begonnen, wie bei allen Redakteuren. Anschließend habe er recherchiert und Artikel verfasst, bis Redaktionsschluss. Danach habe er Termine wahrgenommen, die ebenfalls vorgegeben worden seien. Habe er an Redaktionssitzungen nicht teilnehmen können, habe er sich beim Redaktionsleiter abgemeldet. Artikel habe er direkt im Redaktionssystem korrigiert, zum Redigieren durch andere freigegeben und im Gegenzug Artikel anderer Journalisten redigiert. Von zu Hause habe er diese Aufgaben, die weit über das Verfassen von Texten hinausgingen, nicht erledigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe A. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben. Im vorliegenden Fall reicht allein die Behauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, um die Rechtswegzuständigkeit zu begründet. Es handelt sich um sogenannte „sic-non-Fälle“. Ein „sic-non-Fall“ ist gegeben, wenn der Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt werden kann, wie bei einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing, 8. Aufl., § 2 ArbGG Rn. 159 ff.), welches mit dem Antrag zu 1) verfolgt wird. Zudem handelt es sich auch bei den Zahlungsanträgen um einen „sic-non-Fall“. Diese Ansprüche werden allein auf einen Tarifvertrag für angestellte Redakteure gestützt. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag fußt allein auf einem arbeitsrechtlichen Anspruch, nämlich der Rechtsprechung des Großen Senats des BAGs. B. Die Klage ist, soweit über sie zu entscheiden ist, zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Kündigungsschutzklage ist zulässig, aber unbegründet 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 4 KSchG. 2. Die Kündigungsschutzklage ist allerdings unbegründet. a. Erforderlich wäre zunächst, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht der Fall. aa. Arbeitnehmer und freier Dienstnehmer unterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sie sich befinden. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., vgl. BAG 17.04.2013 – 10 AZR 272/12, juris Rn. 15 m.w.N.; BAG 14.3.2007 – 5 AZR 499/06, juris Rn. 13). Diese Grundsätze sind auch im Bereich der besonders geschützten Rundfunk- und Pressefreiheit anzuwenden, wobei die Rechtsprechung weiter zwischen programmgestaltenden Mitarbeiter und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern unterscheidet. Bei ersteren müssen bei der Bewertung das verfassungsrechtlich geschützte Recht, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung bestimmen zu können, angemessen berücksichtigt werden (vgl. BAG 14.3.2007 – 5 AZR 499/06, juris Rn. 14; BAG 20.5.2009 – 5 AZR 31/08, juris Rn. 20; LAG Bremen 18.1.2012 – 2 SA 39/11, juris). Zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören diejenigen, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BAG 20.5.2009 – 5 AZR 31/08, juris Rn. 21 m.w.N.). Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann . Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 20.5.2009 – 5 AZR 31/08, juris Rn. 22 m.w.N.). bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht als Arbeitnehmer zu klassifizieren. Seine Arbeitnehmereigenschaft vermochte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend schlüssig darzulegen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Kläger als programmgestaltender Mitarbeiter für die Beklagte tätig wird. Er wurde als Journalist eingestellt und arbeitete auch tatsächlich als Journalist/S.. Im Rahmen der von ihm selbst recherchierten und verfassten Artikel bringt er seine eigene Auffassung zu verschiedenste Themen ein. Zwar redigiert er daneben auch fremde Texte. Allerdings ist auch in der mündlichen Verhandlung der Umfang dieser Tätigkeit unklar geblieben und steht zudem der Annahme einer programgestaltenden Tätigkeit auch nicht entgegen. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermochte der Kläger eine weitgehend inhaltliche Weisungsabhängigkeit nicht darzulegen. Vielmehr steht für die Kammer fest, dass er eigenständig seiner Tätigkeit nachgehen konnte, bei der ihm ein großer Gestaltungsspielraum zustand. Der Kläger behauptet bereits nicht, dass ihm im Rahmen eines Auftrages inhaltliche Vorgaben gemacht wurden. Darüber hinaus hat er auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte einseitig festlegte, welche Tätigkeiten er im Konkreten zu verrichten hat. Er behauptet zwar, dass er Aufträge nicht habe ablehnen können, allerdings scheint der Kläger es in 10 Jahren auch nur ein Mal versucht zu haben. Denn er trägt nur einen Fall vor, in dem der Redaktionsleiter Herr S. ihn angewiesen haben soll. Dies ist allerdings nicht ausreichend. Zudem wird auch nicht substantiiert vorgetragen, welche Aufträge der Kläger im Einzelnen während seiner Tätigkeit für die Beklagte auf Weisung welcher Person habe ausführen müssen. Dies scheint vielmehr gemeinsam im Rahmen der Konferenzen nach Angebot des Klägers und Nachfrage der Beklagte verteilt worden zu sein. Auch dass der Kläger nach seinem Vortrag für den Bereich A. und dessen Ratssitzungen „zuständig“ gewesen sein soll, steht dem nicht entgegen. Einzelweisungen hat es in diesem Bereich auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Die pauschale Aussage des Herrn S., er sei jetzt hier zuständig, wie der Kläger behauptet, ist nach Auffassung der Kammer nicht als arbeitsrechtliche Weisung, vielmehr als Auftrag im Rahmen seiner freien Tätigkeit für die Beklagte zu verstehen. Auch eine zeitliche oder örtliche Weisungsgebundenheit ist nicht zu erkennen. Eine Weisung der Beklagten zur Teilnahme an den Konferenzen konnte die Kammer der Einlassung des Klägers nicht entnehmen, auch nicht konkludent. Dass ein Dienstnehmer zwangsläufig an Besprechungen teilnehmen muss, um Präferenzen des Dienstgebers zu erfahren, direkt einen Auftrag erhalten oder eigene Ideen vor Ort einbringen zu können, steht der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses nicht entgegen, sondern liegt darin begründet, dass die Dienstleistung für den anderen zu erbringen ist. In jedem Dienstverhältnis sind Abstimmungen unter den Vertragspartnern notwendig. Eine Pflicht zur täglichen Teilnahme, wie der Kläger meint, ist hierin allerdings nicht begründet. Zudem ist zu beachten, dass die Einbindung in ein festes Programmchema und die Vorgabe eines Programmverlaufes bei programmgestaltenden Mitarbeitern auch nicht statusbegründet ist. So ergeben sich z.B. im Bereich des Fernsehens zeitliche Verpflichtungen aus der Notwendigkeit der Zusammenarbeit und aus festen Sendezeiten. Insofern schließt auch die Anwesenheit vor und nach der Sendung bei diesen Mitarbeitern eine freie Mitarbeit nicht aus. Selbiges gilt auch für die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen (BAG 20.5.2009 – 5 AZR 31/08, juris Rn. 25). Selbst wenn somit eine Verpflichtung zur Teilnahme bestanden hätte, würde dies den Arbeitnehmerstatus allein nicht begründen. Auch in seiner sonstigen Arbeitszeitgestaltung war der Kläger frei. Der Kläger trägt weitgehend pauschal vor, dass die Beklagte ihn einfach zu den verschiedensten Diensten eingeteilt habe, unabhängig von seinen Wünschen. Auch habe er andernfalls Dienste tauschen müssen. Konkretes trägt er hier allerdings nicht vor, auch nicht im Rahmen der Wochenend-, Bereitschafts-, „Piepser“- oder Onlinedienste. Die Beklagte hat dies bestritten. Es wäre nunmehr am dem Kläger gewesen, im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen ihn ein bestimmter Mitarbeiter der Beklagte entgegen seinen Wunsch zum Dienst eingeteilt hat und er diesen Dienst auf dessen Anweisung hin nicht habe ablehnen können. Selbiges gilt hinsichtlich der „Urlaubsgestaltung“. Auch hier ist der Vortrag zu unsubstantiiert. Die Behauptung, Herr S. habe nach Konsultierung des Urlaubsplanes den Urlaub sodann „genehmigt“, ist bereits mehr eine Wertung, denn eine Tatsache. Dass der Kläger seinen Urlaub der Beklagten bekannt gibt, spricht allein auch noch nicht für seine zeitliche Weisungsabhängigkeit. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Beklagte auf die Urlaubszeiten des Klägers einseitig Einfluss nehmen konnte bzw. genommen hat. Hierfür fehlen allerdings hinreichende Tatsachen. Auch seine weiteren Tätigkeit, das Redigieren und Korrigieren fremder Artikel oder der Onlinedienst, begründen keine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Ort und Zeit. Wie oben dargelegt, stehen feste Zeitvorgaben – hier Redaktionsschluss – der Annahme einer freien Mitarbeit nicht entgegen, wenn sie notwendiger Bestandteil der Tätigkeit sind (vgl. BAG 20.5.2009 – 5 AZR 31/08, juris Rn. 25). Selbiges gilt auch hinsichtlich der Ortsgebundenheit. Nach dem Vortrag des Klägers ist es nun einmal erforderlich, dass er diese Arbeiten direkt im System vornimmt. Ein Installateur kann auch nur vor Ort beim Kunden arbeiten. Die zeitlichen Vorgaben ergeben sie daraus, dass es sich um eine Tageszeitung handelt, die zu einer bestimmten Zeit Redaktionsschluss hat. Eine einseitige Leistungsbestimmung ist hierin nicht zu sehen. Darüber hinaus scheint der Kläger auch im Übrigen (zwischen Konferenz am Morgen und Redaktionsschluss) seine Arbeitszeit frei gestalten zu können und scheint auch nicht ortsgebunden gewesen zu sein. Jedenfalls trägt er hierzu nichts Substantiiertes vor. b. Mangels Arbeitnehmereigenschaft ist der Antrag zu 1) im Ganzen abzuweisen. Da der Kläger eindeutig die Feststellung begehrt, dass sein „Arbeitsverhältnis“ nicht aufgelöst wurde, braucht auf über die Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten mit einer längeren als im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist nicht entschieden werden, denn ein Arbeitsvertrag liegt nach Auffassung der Kammer überhaupt nicht vor. II. Die zulässigen Zahlungsansprüche (Antrag zu 2) – 5)) sind ebenfalls unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der verlangten Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, denn dies würde nach § 1, I. des Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis voraussetzen. 2. Mangels Hauptanspruchs scheidet auch ein Zinsanspruch nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB aus. III. Nachdem der Kläger mit der Kündigungsschutzklage unterliegt, ist über den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht mehr zu entscheiden. Er steht unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag. C. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 GKG. Der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag ist gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit 3 Bruttomonatsgehältern zu 4.579,00 € zu bewerten. Hinzuzurechnen ist die Summe der Zahlungsanträge. Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel hingegen nicht zur Entscheidung an und ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Der zurückgenommene allgemeine Feststellungantrag hat keinen eigenständigen Wert. Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.