Urteil
6 Ca 161/11
ARBG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters ist sachlich gerechtfertigt nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung dies rechtfertigt.
• Bei Rundfunkanstalten sind wegen der Rundfunkfreiheit programmgestaltende Tätigkeiten typischerweise befristungsfähig; es ist jedoch eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit und Bestandsschutz vorzunehmen.
• Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich nicht aus der bloßen Bezeichnung einer Planstelle oder aus dem Angebot einer Honorartätigkeit nach Ablauf des Zeitvertrags.
• Vertrauensschutz gegen die Berufung auf eine wirksame Befristung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss oder während der Dauer des Vertrages eindeutig in der Erwartung einer Weiterbeschäftigung bestärkt hat.
Entscheidungsgründe
Befristung programmgestaltender Tätigkeit beim Rundfunk wegen Rundfunkfreiheit gerechtfertigt • Die Befristung eines Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters ist sachlich gerechtfertigt nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung dies rechtfertigt. • Bei Rundfunkanstalten sind wegen der Rundfunkfreiheit programmgestaltende Tätigkeiten typischerweise befristungsfähig; es ist jedoch eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit und Bestandsschutz vorzunehmen. • Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich nicht aus der bloßen Bezeichnung einer Planstelle oder aus dem Angebot einer Honorartätigkeit nach Ablauf des Zeitvertrags. • Vertrauensschutz gegen die Berufung auf eine wirksame Befristung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss oder während der Dauer des Vertrages eindeutig in der Erwartung einer Weiterbeschäftigung bestärkt hat. Der Kläger war seit 2002 für die Beklagte im Bereich chinesischer Online-Redaktion tätig, zunächst als Honorarkraft, zuletzt in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 01.05.2007 bis 31.12.2010 mit dem Befristungsgrund programmgestaltende Tätigkeit. Der Vertrag verweist auf eine Aufgabenplanung der Beklagten zum Ausbau des chinesischen Angebots bis 2010. Nach Ablauf der Befristung bot die Beklagte dem Kläger lediglich eine Honorartätigkeit an; der Kläger verlangt Feststellung unbefristeter Weiterbeschäftigung und rügt, die Befristung sei unwirksam, da die Tätigkeit dauerhaft bestehe, es sich um eine Planstelle handele und keine sachlichen Gründe mehr vorlägen. Die Beklagte beruft sich auf die Rundfunkfreiheit, die Flexibilität bei Personal- und Programmgestaltung erfordere, und sieht die Befristung als durch die Eigenart der Tätigkeit gerechtfertigt. • Klage zulässig, aber unbegründet; Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Befristung am 31.12.2010. • Anspruchsgrundlage und Frist: Kläger hat fristgerecht gemäß § 17 TzBfG Klage erhoben. • Rechtliche Grundlage für wirksame Befristung: § 14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG ermöglicht Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung; hierzu zählen programmgestaltende Tätigkeiten bei Rundfunkanstalten aufgrund der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG). • Erforderliche Interessenabwägung: Bei Befristung programmgestaltender Mitarbeiter ist im Einzelfall zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit abzuwägen; hier überwiegen die Interessen der Beklagten. • Tätigkeit des Klägers ist unstreitig programmgestaltend und liegt im Zentrum der Programmgestaltungsfreiheit, sodass die Beklagte Flexibilität zur Personal- und Programmgestaltung benötigt. • Kein Vertrauensschutz oder Rechtsmissbrauch: Das frühere Honorarmodell, die Bezeichnung als Planstelle und das Angebot einer späteren Honorartätigkeit begründen keinen Vertrauensschutz; es fehlt an einer eindeutigen Bestärkung durch die Beklagte, die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung zu erwarten. • Folge: Mit dem Ende der Befristung entfällt der Anspruch auf Beschäftigung; die Beklagte durfte das befristete Ende durchsetzen. Die Klage wird abgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete wirksam zum 31.12.2010. Die Beklagte konnte sich auf den Sachgrund des § 14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG berufen, weil die Tätigkeit des Klägers programmgestaltend war und das Gewicht der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers im konkreten Abwägungsergebnis überwiegt. Es liegt kein Vertrauenstatbestand oder Rechtsmissbrauch vor, der die Berufung auf die Befristung ausgeschlossen hätte. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.