Urteil
4 Ca 2295/09
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2010:0303.4CA2295.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.229,94 EUR (i.W. eintausendzweihundertneunundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2010 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Funktionszulage anzurechnen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 2 280,78 festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die ungekürzte Weitergewährung einer Funktionszulage für Schreibkräfte nach der Anlage 1 a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotizen Nrn. 3 und 6. 3 Die Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1979 (Bl. 7 d. A) seit dem 01.07.1979 als Schreibkraft bei der der C. tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte seinerzeit in die Vergütungsgruppe IXb, Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. In der Anlage 1 a zum BAT, dort Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotiz 3 heißt es: 4 "3. Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistung erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. (
)". 5 Diese Regelung ist zusammen mit der Anlage 1a zum BAT zum 31.12.1983 gekündigt worden. Zum 01.01.1991 wurde die Anlage 1a wieder in Kraft gesetzt, mit Ausnahme des Abschnitts N. 6 Zum 31.01.1980 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. Am 02.06.1993 vereinbarten die Parteien eine Nebenabrede, wonach die Beklagte der Klägerin eine Funktionszulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT gewährte ( (vgl. Blatt 8 d. A.), da die Klägerin ab dem 01.08.1992 mit der Bedienung eines textverarbeitenden Systems beauftragt war. Ab diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin durchgängig die achtprozentige Funktionszulage als Schreibkraft. 7 Mit Schreiben vom 12.01.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Fortzahlung der Zulage erfolge, diese jedoch wegen grundlegender Änderungen im TVöD im Vergleich zum BAT im Laufe der Zeit abgebaut werden müsse. Dieses Schreiben der Beklagten endet mit dem Satz "Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen" und wurde von der Klägerin am 12.01.2006 unterzeichnet. 8 Die Funktionszulage betrug bis Ende 2007 58,38 brutto monatlich. Im Juni 2008 kürzte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2008 die Funktionszulage um 39,25 . Eine weitere Kürzung auf Null erfolgte zum 01.01.2009. Am 26.06. und 02.07.2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die ungekürzte Zahlung ihrer Funktionszulage geltend. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde weiterhin die ungekürzte Zulage für Schreibkräfte zu. Die Beklagte könne keine Anrechnung der Tariflohnerhöhungen vornehmen; denn ihr Anspruch bestehe jedenfalls aus dem nachwirkenden Tarifvertrag, der nicht durch eine andere Abmachung ersetzt worden sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 229,94 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulagen der Beklagten anzurechnen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Funktionszulage. Die Nachwirkung der Vergütungsordnung zum BAT sei durch das Inkrafttreten des TVöD entfallen. Die Tarifvertragsparteien hätten die Funktionszulagen insgesamt ausgeschlossen. Sie habe die Zulage mit Inkrafttreten des TVöD gemäß ihrem Schreiben vom 12.01.2006 (Bl. 60 f. d.A) als persönliche außertarifliche Zulage an die Klägerin gezahlt. 15 Hinsichtlich der Nebenabrede berufe sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch bei eine unterstellten Nachwirkung der Protokollnotiz finde diese auf die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte ausweislich deren Wortlauts keine Anwendung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 A. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO. Auch einzelne Ansprüche aus einem Schuldverhältnis - wie im vorliegenden Fall ein einzelner Zahlungsanspruch - sind Rechtsverhältnisse in diesem Sinn. Der Zulässigkeit der Feststellungklage steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. Zwar ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Auch in diesem Fall kann aber ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, 24. September 2008, 6 AZR 657/07, juris). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Es kann erwartet werden, dass die C. einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird. 20 B. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrten Zahlungen und auf die begehrte Feststellung, da ihr weiterhin die ungekürzte Zulage für Schreibkräfte zusteht. 21 I. Der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1229,94 ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien einschließlich der Nebenabrede vom 02.06.1993 i.V.m. der Anlage 1 a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotizen Nrn. 3 und 6. 22 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Funktionszulage von monatlich der Höhe nach unstreitigen 58,38 für die Monate Januar 2008 bis Januar 2010 abzüglich der geleisteten Beträge. 23 Dieser Anspruch steht der Klägerin aufgrund der Nebenabrede vom 02.06.1993 zu. Danach wurde ihr die Funktionszulage entsprechend den Bestimmungen der Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT gewährt. Die Klägerin erfüllt nach wie vor die in dieser Protokollnotiz genannten Voraussetzungen. Zudem fand bisher keine Neuregelung der Protokollnotiz durch einen ablösenden Tarifvertrag statt. 24 a) Zum einen kam es nicht zu einer Ablösung durch den Tarifvertrag vom 28. September 1990. Mit diesem Tarifvertrag wurde die gekündigte Anlage 1a zum BAT wieder in Kraft gesetzt, nicht allerdings der Abschnitt N für Schreibkräfte, da die Tarifverhandlungen über die Eingruppierung der Schreibkräfte zu keinem Ergebnis geführt hatten und abgebrochen worden waren. Da mangels Einigung der Abschnitt N der Anlage 1a zum BAT über die Schreibkräfte bewusst von dem Tarifvertrag vom 28. Dezember 1990 ausgenommen wurde, stellt der Tarifvertrag vom 28. Dezember 1990 insoweit keine ablösende Tarifnorm dar (vgl. BAG, 22. Juli 1998, 4 AZR 403/97, juris) . 25 b) Zum anderen fand auch keine Ablösung durch den TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-Bund statt. Zwar ist in § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund geregelt, dass der TVöD in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen ersetzt, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 26 aa) Eine solche andere Bestimmung ist jedoch für die Vergütungsordnung nach der Anlage 1a zum BAT in § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund zu sehen. Unter der Abschnittsüberschrift "Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen" ist in § 17 TVÜ-Bund geregelt, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 30.09.2005 hinaus fortgelten. Dies führt letztlich dazu, dass auch die Anlage 1a zum BAT und im Fall der Klägerin weiterhin der Abschnitt N der Anlage 1a zum BAT als nachwirkende Tarifnorm fortwirken. Die Überleitungsvorschrift in § 17 TVÜ-Bund bestimmt demnach, dass bis zum Inkrafttreten eigener Eingruppierungsvorschriften des TVöD die Vergütungsordnung insgesamt fortbesteht. 27 bb) Sowohl der Wortlaut als auch die Auslegung dieser Überleitungsvorschrift ergibt nicht, dass sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt hätten, nachwirkende tarifliche Regelungen der Vergütungsordnung Anlage 1a sollten nunmehr ersetzt werden. Indem sich die Tarifvertragsparteien im TVöD selbst nicht auf neue Eingruppierungs- und damit auch Entlohnungsgrundsätze einigen konnten, folgt aus § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund, dass bis zum Inkrafttreten eigener Eingruppierungsvorschriften (vgl. dazu die freigelassenen §§ 12 und 13 TVöD) die bisherigen Regelungen weitergelten sollen. 28 cc) Für dieses Ergebnis spricht auch das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 12.01.2006. Hier vertritt die Beklagte unter im Rahmen einer Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund die Auffassung, die Funktionszulage sei kein Bestandteil der Grundvergütung und bleibe bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt. Demnach geht die Beklagte davon aus, dass die der Klägerin gewährte Funktionszulage als Schreibkraft nicht in das Vergleichsentgelt einfließe. Dieses Ergebnis ist schlüssig, wenn man davon ausgeht, dass die Funktionszulage noch im TVöD vorgesehen ist, da sie ansonsten im Vergleichsentgelt hätte berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte aber nicht zugleich geltend machen, die Tarifvertragsparteien hätten von einem Fortgelten der Funktionszulage abgesehen. Dies würde dazu führen, dass zum einen, da eine Regelung im TVöD nicht "nicht mehr vorgesehen ist", die Funktionszulage bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes unberücksichtigt bleibt, zum anderen sie aber auch nicht weiter gezahlt wird, weil der TVöD nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine Weiterzahlung der Funktionszulagen vorsehen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bis zum Abschluss eigener Eingruppierungsvorschriften die Vergütungsordnung einschließlich der dort geregelten Zulagen weiter gelten lassen wollten, soweit nicht in den weiteren Vorschriften des TVÜ-Bund bzw. TVöD Abweichendes vereinbart wurde. 29 dd) Sonstige, die Regelungen im Abschnitt N der Anlage 1 a zum BAT ablösende Normen im TVöD oder im TVÜ-Bund sind nicht ersichtlich. 30 c) Die Klägerin hat durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 12.01.2006 auch nicht auf die Zulage verzichtet. Zwar führt die Beklagte in diesem Schreiben aus, dass eine Fortzahlung der Zulage erfolge, diese jedoch wegen grundlegender Änderungen im TVöD im Vergleich zum BAT im Laufe der Zeit abgebaut werden müsse, das Schreiben endet aber mit dem Satz "Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen". Die Erklärung der Klägerin, die dieses Schreiben unterzeichnet hat, kann demgemäß nicht als "Verzicht" bzw. als Annahme eines Angebots der Beklagten verstanden werden, sondern lediglich als Bestätigung der Kenntnisnahme der von der Beklagten erteilten Hinweise. Überdies handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten schon nicht um ein Angebot aus Änderung des Arbeitsvertrages, sondern eben lediglich um Hinweise, wie sich die Rechtslage aus der Sicht der Beklagten darstellt. 31 d) Soweit sich die Beklagte auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, ist ihr Vorbringen unerheblich. Eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sowie die Unzumutbarkeit für die Beklagte, am unveränderten Vertrag festzuhalten, sind nicht erkennbar. 32 e) Bei der der Klägerin in der Nebenabrede zugesagten Funktionszulage handelt sich auch nicht um eine solche, die aus Anlass einer tariflichen Entgelterhöhung anrechenbar ist. Grundsätzlich sind zwar nach der Rechtsprechung des BAG übertariflich gewährte Zulagen aus Anlass einer tariflichen Entgelterhöhung anrechenbar (vgl. BAG, Urteil vom 9.12.1997, 1 AZR 330/97, Juris; Urteil vom 03.06.1998, 5 AZR 616/97, Juris). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Anders ist die Rechtslage nämlich dann, wenn der individuelle Arbeitsvertrag ein Anrechnungsverbot enthält. Dies kann dergestalt geschehen, dass eine Zulage ausdrücklich als "tariffest" oder "nicht anrechenbar" bezeichnet wird. Darüber hinaus kann sich ein Anrechnungsverbot aber auch aus dem Zulagenzweck ergeben. So hat das Bundearbeitsgericht bereits mehrfach entschieden, dass die Zweckbestimmung bei bestimmten Zulagen (z. B. bei Leistungs- oder Erschwerniszulagen) als konkludentes Anrechnungsverbot zu verstehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.1993, 1 AZR 520/92, Juris; Urteil vom 14.08.2001, 1 AZR 744/00, Juris). 33 Um eine solche Zulage, aus deren Zweck sich ein Anrechnungsverbot ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall. Ausweislich des Wortlautes der Nebenabrede wurde der Klägerin die übertarifliche Funktionszulage für die Dauer der Übertragung von Arbeiten an einem textverarbeitenden System gewährt. Sie ist der Klägerin mithin gezahlt worden, um die besonderen Belastungen, die durch die Arbeit mit Textverarbeitungsgeräten entstehen, auszugleichen. Es handelt sich daher um eine Erschwerniszulage im Sinne der BAG-Rechtsprechung, die eine Anrechenbarkeit anlässlich einer tariflichen Entgelterhöhung verbietet (vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.09.2009, 3 Sa 721/09, Juris). 34 2. Ein Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage ergibt sich zusätzlich aus der vertraglichen Inbezugnahme des BAT, die zumindest als Gleichstellungsabrede angesehen werden muss (vgl. ErfK-Franzen, §3 TVG, Rn.37f). Dies bewirkt, dass die Klägerin mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichzustellen ist. Einem tarifgebundenen Arbeitnehmer würde wegen der Nachwirkung der Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 gem. § 4 Abs.5 TVG die ungekürzte Fortzahlung der Funktionszulage zustehen. Die streitgegenständliche Funktionszulage ist in der Anlage 1a zum BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1, dort Protokollnotizen Nr. 3 und 6 geregelt. Diese Regelung wurde zum 31.12.1983 gekündigt und entfaltete seither Nachwirkung für alle tarifgebundenen Mitarbeiter, die vor dem 31.12.1983 eingestellt wurden und auf deren Arbeitsverhältnisse der BAT Anwendung fand. Sie wurde bisher durch keine andere Abmachung, wie oben dargelegt, abgelöst. Mithin gilt sie aufgrund der Gleichstellungsabrede auch für die Klägerin, auf die bis auf die Tarifgebundenheit die übrigen Voraussetzungen zutreffen. 35 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1, §291 BGB. 36 II. Da die Klägerin wie oben ausgeführt auch weiterhin einen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Funktionszulage von monatlich der Höhe nach unstreitigen 58,38 aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien hat, ist ihr Feststellungsantrag ebenfalls begründet. 37 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. 38 D. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 41 B e r u f u n g 42 eingelegt werden. 43 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 44 Die Berufung muss 45 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 46 bei dem Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 47 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 48 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 49 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 50 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 51 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 52 (Dr. Wisskirchen)