Beschluss
5 BV 65/09
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2009:1202.5BV65.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 G R Ü N D E 2 I. 3 Der Antragsgegner ist der im Betrieb U. der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. Bei dem Betrieb U. handelt es sich um einen selbständigen Betrieb, dessen einziger Betriebszweck die Durchführung von Berufsausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist. Dieser Betrieb ist durch Spaltung des Betriebes U. im Jahr 2009 entstanden. 4 Der Betrieb U. hat den Betriebszweck, die berufliche Bildung für den gesamten U. Konzern durchzuführen. Der Betrieb führt in bundesweit 33 Ausbildungszentren alle Ausbildungsgänge nach dem BBiG für alle Einheiten der U.-Gruppe in Deutschland durch. Ein Teil der Ausbildung besteht im sog. "berufspraktischen Betriebseinsatz". Im Rahmen dieses berufspraktischen Teils der Ausbildung werden die Auszubildenden über mehrere Monate entweder in anderen Betrieben der Antragstellerin bzw. in Betrieben der Konzerntöchter oder im Betrieb U. selbst im zu erlernenden Beruf eingesetzt. Insgesamt sind dem Betrieb etwa 12.000 Auszubildende zugeordnet, von denen sich im dritten Quartal des Jahres 2009 342 Auszubildende zugleich im Betriebseinsatz im Betrieb U. befanden. Das heißt, 342 Auszubildende des Betriebs U. absolvierten in diesem Betrieb zugleich ihren Betriebseinsatz, also den praktischen Teil ihrer Ausbildung. Ohne Berücksichtigung der Auszubildenden beschäftigt der Betrieb 836 wahlberechtigte Arbeitnehmer und Beamte. 5 Die Antragstellerin schloss am 12.10.2001 mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag "Mitbestimmung U. Ausbildung". Dort heißt es auszugsweise: 6 " § 1 Mitbestimmungsstruktur 7 U. Ausbildung (im nachfolgenden U. genannt) stellt einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Ausbildungszentren (im nachfolgenden AZ genannt) und einer Konzern-Auszubildendenvertretung dar. Die Zuordnung und die Anzahl der Freistellungen werden in besonderen Tarifverträgen geregelt. 8 Darüber hinaus werden bei den AZ Betreuungsgremien gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG eingerichtet, in die Mitglieder der Betriebsräte aus den Konzernunternehmen, in deren Betrieben Ausbildung stattfindet, sowie Vertreter der Auszubildendenvertretungen entsandt werden. 9 § 2 Betriebsrat 10 Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte des Betriebsrats bestimmen sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildende haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht für diesen Betriebsrat. Der Betriebsrat des U. vertritt die Arbeitnehmer und Beamten; er arbeitet mit den Auszubildendenvertretungen zusammen. 11 [
]" 12 Die Auszubildenden werden gemäß § 3 des Tarifvertrags "Mitbestimmung U. Ausbildung" durch die Auszubildendenvertretungen bei den jeweiligen Ausbildungszentren vertreten. 13 Infolge der erfolgten Spaltung wurde im Juli 2009 in dem neu entstandenen Betrieb U. eine Betriebsratswahl durchgeführt. Zuvor war im Mai 2009 ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestellt worden, der am 25.05.2009 eine Wahlausschreibung vornahm. In dieser Ausschreibung legte der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf 15 fest. Am 10.06.2009 schrieb der Wahlvorstand alle sich im Betriebseinsatz befindenden Auszubildenden an und forderte sie auf, sich an der Wahl zu beteiligen. Bereits zuvor hatte die Antragstellerin ihm ihre Auffassung mitgeteilt derzufolge die Auszubildenden aufgrund des Tarifvertrags "Mitbestimmung U. Ausbildung" weder aktiv noch passiv wahlberechtigt seien. 14 Am 14.07.2009 fand die Betriebsratswahl unter Beteiligung derjenigen Auszubildenden statt, die sich im Betriebseinsatz im Betrieb U. befanden. Die Stimmen wurden am 14.07.2009 ausgezählt. An diesem Tag wurde das Wahlergebnis im Intranet des Betriebs veröffentlicht. Mit E-Mail-Schreiben vom 16.07.2009 informierte der Wahlvorstand die Antragstellerin über das Wahlergebnis. 15 Mit ihrer am 21.07.2009 vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Antragsschrift, die dem Antragsgegner am 27.07.2009 zugestellt worden ist, begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 14.07.2009 in ihrem Betrieb U. Ausbildung. 16 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Wahl sei unwirksam, da an der Wahl nichtwahlberechtigte Personen teilgenommen hätten und eine unrichtige, nämlich zu große, Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden sei; die im Betrieb U. im Betriebseinsatz befindlichen Auszubildenden seien bei der Wahl des Betriebsrats des Betriebes U. Ausbildung nicht wahlberechtigt, denn sie seien nicht betriebszugehörig. Sie behauptet, es befänden sich auch Auszubildende des ersten oder zweiten Lehrjahres im Betriebseinsatz im Betrieb U., die nicht alle das 18. Lebensjahr vollendet hätten. 17 Die Antragstellerin beantragt, 18 festzustellen, dass die Wahl zum Betriebsrat U. Ausbildung vom 14.07.2009 in ihrem, der Antragstellerin, Betrieb U. Ausbildung unwirksam ist. 19 Der Antragsgegner beantragt, 20 den Antrag zurückzuweisen. 21 Er behauptet, alle Auszubildenden, die sich im berufspraktischen Einsatz im Betrieb U. befinden, hätten das 18. Lebensjahr vollendet; es sei von der regelmäßigen Betriebszugehörigkeit von 200 Auszubildenden (die ihren Betriebseinsatz bei U. Ausbildung absolvieren) auszugehen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die im Betrieb U. im Betriebseinsatz befindlichen Auszubildenden seien wahlberechtigt, da sie im Gegensatz zu den zwar dem Betrieb U. zugeordneten aber in anderen Betrieben berufspraktisch eingesetzten Auszubildenden in die Betriebsorganisation des Betriebes U. Ausbildung eingegliedert seien. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. 23 II. 24 Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. 25 1. Der Antrag ist zulässig und rechtzeitig gestellt. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt. 26 Die Wahlanfechtung ist gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet zulässig. Die Antragstellerin hat diese Anfechtungsfrist gewahrt. Das Wahlergebnis wurde vom frühestens Wahlvorstand am 14.07.2009 bekannt gegeben. Die Antragstellerin hat innerhalb der gesetzlichen Frist am 21.07.2009 ihren Antrag bei Gericht eingereicht; dieser ist dem Antragsgegner am 27.07.2009 zugestellt worden. 27 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 28 Die am 13.03.2006 durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nach § 19 BetrVG anfechtbar. Es liegt kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vor. 29 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben weder nichtwahlberechtigte Personen an der Betriebsratswahl vom 14.07.2009 teilgenommen, noch ist eine zu große Zahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden. 30 Im Kern streiten die Beteiligten über die Frage, ob die Auszubildenden des Betriebs U., die sich in diesem Betrieb in ihrem berufspraktischen Einsatz befinden, bei den Wahlen zum Betriebsrat des Betriebs U. wahlberechtigt sind. 31 Diese Frage ist zu bejahen. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Auszubildenden des Betriebs U. Ausbildung grundsätzlich keine Arbeitnehmer dieses Betriebs i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. So hat das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf den Vorgängerbetrieb des Betriebs U. Ausbildung, den Betrieb U., ausgeführt, bei diesem Betrieb handele es sich um eine "Qualifizierungsorganisationseinheit", d.h. um einen Betrieb, dessen ausschließlicher Zweck die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe ist. Die in einem solchen Betrieb beschäftigten Auszubildenden nähmen nicht an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks teil, dieser bestehe gerade in ihrer Ausbildung. Die Auszubildenden eines solchen Betriebs gehörten nicht zu dessen Belegschaft und seien keine Arbeitnehmer des Betriebs i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie hätten kein Wahlrecht zum Betriebsrat und zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung und würden von diesen Gremien nicht vertreten (vgl. BAG, Beschluss v. 24.08.2004 1 ABR 28/03, juris, dort Rdnr. 17). Zu diesem Ergebnis gelangt das Bundesarbeitsgericht, weil nach seiner ständigen Rechtsprechung (seit BAG, Beschluss v. 21.07.1993 7 ABR 35/92, juris, dort insbes. Rdnrn. 26 ff. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) Auszubildende, die ihre berufspraktische Ausbildung in reinen Ausbildungsbetrieben erhalten nicht als Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebs anzusehen sind. 32 Das Bundesarbeitsgericht begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Ist der Zweck des Betriebes, in dem die Auszubildenden tätig werden, allein oder hauptsächlich darauf gerichtet, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln, dann sind die Auszubildenden nicht in vergleichbarer Weise wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebunden und in den Betrieb integriert. Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes; denn sie werden nicht als Lernende an Aufgaben geschult, die in dem Betrieb anfallen und auch von den dort tätigen Mitarbeitern verrichtet werden. Sie sind nicht zusammen mit den dort tätigen Arbeitern und Angestellten in dem Betrieb beschäftigt. Vielmehr sind sie selbst Gegenstand des Betriebszwecks und der betrieblichen Tätigkeit, die auf sie und ihre Berufsausbildung hin ausgerichtet ist. Da sie nicht im Rahmen des auf Verschaffung einer Berufsausbildung gerichteten Betriebszweckes beschäftigt werden, sind sie nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören deshalb auch betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ( BAG, Beschluss v. 21.07.1993 7 ABR 35/92, juris, dort insbes. Rdnr. 29; vgl. auch BAG, Beschluss v. 12.09.1996 7 ABR 61/95, juris, dort Rdnrn. 10 f. und aus neuerer Zeit BAG, Beschluss v. 13.06.2007 7 ABR 44/06, juris, dort Rdnr. 15). 33 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24.08.2004 1 ABR 28/03 , in welchem es auf die vorgenannte Rechtsprechung ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. juris Rdnr. 17), ausgeführt, die Auszubildenden des seinerzeitigen Betriebs U. seien nicht Arbeitnehmer dieses Betriebes. Die erkennende Kammer teilt die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben. Das Bundesarbeitsgericht hat sich aber soweit ersichtlich bislang nicht mit der Frage beschäftigt, wie die Frage der Wahlberechtigung solcher Auszubildender zu beantworten ist, die zwar einem reinen Ausbildungsbetrieb angehören, dort aber in vergleichbarer Weise wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebunden und in den Betrieb integriert sind. Dies werden regelmäßig wie im vorliegenden Fall einzelne Auszubildende eines eine Vielzahl von Auszubildenden beschäftigenden reinen Ausbildungsbetriebs sein. So gehören dem Betrieb U. Ausbildung der Antragstellerin etwa 12.000 Auszubildende an, von denen nur wenige Hundert tatsächlich auch im berufspraktischen Betriebseinsatz in den zu erlernenden Berufen gerade in diesem Betrieb (U. Ausbildung) eingesetzt werden. 34 Die Kammer ist der Auffassung, dass die tatsächlich in vergleichbarer Weise wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebundenen und in den Betrieb integrierten Auszubildenden anders als die sonstigen Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind. Die Gründe welche das Bundesarbeitsgericht bewogen haben, im Jahr 1993 seine bisherige Rechtsprechung, derzufolge es für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der Auszubildenden unerheblich sei, ob sie in einem produzierenden Betrieb oder in einem reinen Ausbildungsbetrieb ihre berufspraktische Ausbildung erhalten, auch im letzteren Falle seien sie "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" und deshalb Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG, aufzugeben, betreffen nicht den Fall der einem reinen Ausbildungsbetrieb angehörenden und dennoch wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebundenen und in den Betrieb integrierten Auszubildenden. 35 So hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungsänderung zur betriebsverfassungsrechtlichen Stellung Auszubildender in reinen Ausbildungsbetrieben ( BAG, Beschluss v. 21.07.1993 7 ABR 35/92, juris, dort Rdnrn. 28 ff.) ausgeführt, diese Auszubildenden seien dem Betrieb, in dem sie ausgebildet werden, regelmäßig nicht "zugehörig". Ein Auszubildender sei nämlich nur dann dem Ausbildungsbetrieb zugehörig, wenn sich die berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollziehe, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebes zusammenwirken. Die Berufsausbildung müsse mit dem laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess des Betriebes dergestalt verknüpft sein, dass die Auszubildenden mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, wie sie auch zu den beruflichen Aufgaben von Arbeitern oder Angestellten des Betriebes gehören. Bei dieser Art der Berufsausbildung seien die Auszubildenden ebenfalls in den Betrieb eingegliedert. Sie unterschieden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebes bereits vorhanden sind und zur Förderung des Betriebszwecks dort eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von den Mitarbeitern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertige es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen. 36 Anders verhalte es sich dagegen bei Auszubildenden, die ihre berufspraktische Ausbildung in reinen Ausbildungsbetrieben erhalten. Sei der Zweck des Betriebes, in dem die Auszubildenden tätig werden, allein oder hauptsächlich darauf gerichtet, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln, dann seien die Auszubildenden nicht in vergleichbarer Weise wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebunden und in den Betrieb integriert. Ihre Ausbildung vollziehe sich nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes; denn sie würden nicht als Lernende an Aufgaben geschult, die in dem Betrieb anfallen und auch von den dort tätigen Mitarbeitern verrichtet werden. Sie seien nicht zusammen mit den dort tätigen Arbeitern und Angestellten in dem Betrieb beschäftigt. Vielmehr seien sie selbst Gegenstand des Betriebszwecks und der betrieblichen Tätigkeit, die auf sie und ihre Berufsausbildung hin ausgerichtet ist. Da sie nicht im Rahmen des auf Verschaffung einer Berufsausbildung gerichteten Betriebszweckes beschäftigt würden, seien sie nicht in den Betrieb eingegliedert und gehörten deshalb auch betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG. 37 Legt man diese Grundkonzeption für die Entscheidung des vorliegenden Falls zugrunde, stellt man fest, dass unterschieden werden muss zwischen der Gruppe aller dem Betrieb U. Ausbildung zugewiesenen Auszubildenden und denjenigen Auszubildenden die zugleich ihren berufspraktischen Betriebseinsatz in diesem Betrieb absolvieren. Erstere werden nicht als Lernende an Aufgaben geschult, die in dem Betrieb anfallen und auch von den dort tätigen Mitarbeitern verrichtet werden, sondern sind selbst Gegenstand des Betriebszwecks und der betrieblichen Tätigkeit, die auf sie und ihre Berufsausbildung hin ausgerichtet ist. Sie sind also mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten nicht vergleichbar. Demgegenüber unterscheiden sich letztere, also die im Betriebseinsatz bei U. Ausbildung befindlichen Auszubildenden, von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten tatsächlich im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebes bereits vorhanden sind und zur Förderung des Betriebszwecks dort eingesetzt werden. Im Übrigen aber wirken sie wie die Angestellten und Beamten des Betriebs U. an der Erreichung des Betriebszwecks der Ausbildung der Auszubildenden des U.-Konzerns mit. Denn sie arbeiten wie die Angestellten und Beamten des Betriebs U. an den zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlichen organisatorischen Aufgaben mit. Von den Angestellten und Beamten unterscheiden sie sich nur dadurch, dass sie anders als jene als Lernende mitarbeiten. 38 Demgemäß sind die Auszubildende des Betriebs U. Ausbildung der Antragstellerin dann Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG und damit bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt , wenn sie zugleich ihren berufspraktischen Einsatz in diesem Betrieb absolvieren. Eine solche Differenzierung zwischen in den Betrieb eingegliederten und nicht in den Betrieb eingegliederten Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs hält auch die betriebsverfassungsrechtliche Literatur für angezeigt, vgl. nur Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 21 Rdnr. 261 a.E.). Diese Behandlung eingegliederter Auszubildender als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG eines reinen Ausbildungsbetriebs wird auch regelmäßig nicht die Gefahr einer Majorisierung der Stammbelegschaft durch eine große Zahl von Auszubildenden mit sich bringen. Denn ein reiner Ausbildungsbetrieb wird regelmäßig praktisch überhaupt nicht in der Lage sein, sämtliche Auszubildenden oder auch nur eine Mehrzahl von Auszubildenden so wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen einzubinden und in den Betrieb zu integrieren. Dies lässt schon das sich dann ergebende zahlenmäßige Verhältnis von Ausbildern zu Auszubildenden nicht zu. Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich: Dem reinen Ausbildungsbetrieb U. Ausbildung sind etwa 12.000 Auszubildende zugeordnet, von denen zeitgleich weniger als vierhundert (im dritten Quartal 2009: 342), also weniger als drei Prozent, zugleich ihren Betriebseinsatz dort absolvieren. Eine Majorisierung der 836 wahlberechtigten Angestellten und Beamten des Betriebs U. Ausbildung durch etwa 300 bis 400 Auszubildende ist schon rechnerisch nicht möglich. 39 Der von der erkennenden Kammer bejahten Wahlberechtigung der im Betrieb U. Ausbildung ihren Betriebseinsatz absolvierenden Auszubildenden steht auch nicht die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2004 1 ABR 28/03 entgegen. Zum einen bezieht sich diese Entscheidung nicht auf den Betrieb U. Ausbildung der Antragstellerin, zum anderen hat sie nicht die Frage der Wahlberechtigung von Auszubildenden zum Gegenstand. Schließlich hat sich das Bundesarbeitsgericht seinerzeit auch nur mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs Arbeitnehmer dieses Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zwar grundsätzlich bejaht; es musste sich jedoch seinerzeit nicht mit der Frage befassen, ob dies auch für solche Auszubildenden gilt, die zwar einem reinen Ausbildungsbetrieb zugeordnet sind, die aber zugleich so wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebunden und in den Betrieb integriert sind. 40 Auch § 2 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags "Mitbestimmung U. Ausbildung" steht der Wahlberechtigung der im Betriebseinsatz bei U. Ausbildung befindlichen Auszubildenden nicht entgegen. Zum einen sind die Tarifvertragsparteien überhaupt nicht berechtigt, dem einzelnen Arbeitnehmer die ihm zustehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht, zu entziehen. Zum anderen ist § 2 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags aber auch lediglich so zu verstehen, dass diese Norm nicht in gesetzliche Organisationsstrukturen und Befugnisse von Vertretungsgremien eingreift, sondern in einem gesetzlich ungeregelten Bereich eigene Vertretungsstrukturen und Kompetenzen schafft (vgl. BAG, Beschluss v. 24.08.2004 1 ABR 28/03, juris, dort. Rdnr. 19). Dies erkennt auch die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23.11.2009, S. 6, Bl. 43 GA, ausdrücklich an. Das Bundesarbeitsgericht geht also davon aus, dass durch den Tarifvertrag "Mitbestimmung U. Ausbildung" betriebsverfassungsbezogene Beteiligungsrechte (in Gestalt von den Tarifvertragsparteien selbst geschaffener besonderer Auszubildendenvertretungen) dort geschaffen werden, wo von Gesetzes wegen keine Beteiligung vorgesehen ist ( BAG, a.a.O., Rdnr. 17 und 19). Eine Einschränkung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte derjenigen Auszubildenden, die kraft Gesetzes wahlberechtigt sind, kann vor diesem Hintergrund in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags "Mitbestimmung U. Ausbildung" nicht erblickt werden. 41 Folglich stellt sich die Teilnahme der Auszubildenden an der Betriebsratswahl vom 14.07.2009 nicht als Teilnahme nichtwahlberechtiger Personen dar. Es wurde auch eine zutreffende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern, nämlich 15, gewählt. Aufgrund der Berücksichtigung von 836 wahlberechtigten Angestellten und Beamten und der Berücksichtigung der Auszubildenden, die ihren Betriebseinsatz im Betrieb U. Ausbildung absolvieren seien es 342, wie im dritten Quartal 2009 der Fall, oder regelmäßig 200, wie der Antragsgegner meint ergibt sich gem. § 9 Satz 1 eine Zahl von 15 zu wählenden Betriebsratsmitgliedern. Für die Teilnahme Minderjähriger auch wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb U. Ausbildung eingesetzt gewesen sei sollten an der angefochtenen Wahl liegen den Beteiligten und dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Sonstige Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren sind nicht erkennbar. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen diesen Beschluss kann von 44 B e s c h w e r d e 45 eingelegt werden. 46 Für ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 47 Die Beschwerde muss 48 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 49 bei dem Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 50 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 51 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 52 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 53 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 54 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 55 (Dr. Faulenbach)