Urteil
5 Ca 2068/09
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2009:1118.5CA2068.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.681,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,40 seit dem 01.03., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2008 und aus weiteren jeweils 94,53 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.13.2008, 01.01., 01.03., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2009 zu zahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass der Klägerin ab August 2009 eine Funktionszulage nach den Protokollnotizen Nr. 3 und Nr. 6 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT in Höhe von mindestens 94,53 zusteht. 3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5.) Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.403,08 festgesetzt. 6.) Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die ungekürzte Weitergewährung einer Funktionszulage für Schreibkräfte nach der Anlage 1 a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotizen Nrn. 3 und 6. 3 Die Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.07.1982 (Anlage K1, Bl. 8 f. GA) seit 01.07.1982 als Schreibkraft bei der Beklagten tätig und wurde bei der Bundeswehr eingesetzt. Sie war zunächst als einzige Schreibkraft der gesamten 3. L. des J. 2. X. tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte seinerzeit in die Vergütungsgruppe IXb, Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. In der Anlage 1 a zum BAT, dort Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotiz 3 heißt es: 4 "3. Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistung erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. (
)". 5 Diese Regelung ist zusammen mit der Anlage 1a zum BAT zum 31. Dezember 1983 gekündigt worden. Zum 1. Januar 1991 würde die Anlage 1a wieder in Kraft gesetzt, mit Ausnahme des Abschnitts N. 6 Jedenfalls seit dem 01.07.1995 erhielt die Klägerin eine monatliche Funktionszulage gem. Anlage 1 a zum BAT, dort Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotiz 3 zum BAT. 7 Mit Schreiben vom 19.13.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Fortzahlung der Zulage erfolge, diese jedoch wegen grundlegender Änderungen im TVöD im Vergleich zum BAT im Laufe der Zeit abgebaut werden müsse. Dieses Schreiben der Beklagten endet mit dem Satz "Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen" und wurde von der Klägerin am 19.13.2005 unterzeichnet. 8 Im Zeitraum Januar bis Juni 2008 zahlte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 19,13 , nachdem sie verschiedene Entgelterhöhungen auf die Zulage der Klägerin angerechnet hatte. Gegen die entsprechenden Entgeltbescheinigungen legte die Klägerin Widerspruch ein. 9 Zwischenzeitlich hat sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde weiterhin die ungekürzte Zulage für Schreibkräfte zu. Sie behauptet, sie habe diese Zulage seit dem Jahr 1982 durchgehend bis Mitte des Jahres 2008 erhalten. Sie meint, die Beklagte könne keine Anrechnung der Tariflohnerhöhungen vornehmen; ihr Anspruch bestehe jedenfalls aus dem nachwirkenden Tarifvertrag, der nicht durch eine andere Abmachung ersetzt worden sei. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.796,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,53 seit dem 01.01., 01.03., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.13.2008, 01.01., 01.03., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2009 zu zahlen, 13 festzustellen, dass ihr, der Klägerin, ab dem Monat August 2009 die Funktionszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT als monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 94,53 zusteht. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie behauptet, die streitgegenständliche Zulage sei der Klägerin erstmals mit Verfügung vom 31.10.1995 mit Wirkung vom 01.07.1995 "gewährt" worden; Geschäftsgrundlage dieser "Gewährung" sei gewesen, dass sich die Schreibkräfte seinerzeit im Vergleich mit anderen Mitarbeitern der Bundeswehr besonderen Belastungen ausgesetzt gesehen hätten und besondere Tätigkeiten von ihnen verlangt worden seien; zur Kompensation dieser Besonderheit sei die Zulage "gewährt" worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Funktionszulage; die Nachwirkung der Vergütungsordnung zum BAT sei durch das Inkrafttreten des TVöD entfallen; mit Inkrafttreten des TVöD habe sie die Zulage gemäß Rundschreiben des C. des J. (C.) vom 10.10.2005 (Anlage B3, Bl. 83 ff. GA, auf das Bezug genommen wird) und dem diesen bestätigenden Erlass des C. der W. vom 07.11.2005 (Anlage B7, Bl. 121 f. GA, auf den Bezug genommen wird) als persönliche außertarifliche Zulage an die Klägerin gezahlt. Mit einem am 17.11.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet die Beklagte, die Klägerin sei erst zum 01.07.1984 in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. 20 A. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO. Auch einzelne Ansprüche aus einem Schuldverhältnis - wie im vorliegenden Fall ein einzelner Zahlungsanspruch - sind Rechtsverhältnisse in diesem Sinn. Der Zulässigkeit der Feststellungklage steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. Zwar ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Auch in diesem Fall kann aber ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, 24. September 2008, 6 AZR 657/07, juris). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Es kann erwartet werden, dass die C. E. einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird. 21 B. Die Klage hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrten Zahlungen und auf die begehrte Feststellung, da ihr weiterhin die ungekürzte Zulage für Schreibkräfte zusteht. 22 I. Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht in Höhe von 1.681,29 und ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. der Anlage 1 a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 i.V.m. § 4 Abs. 5 TVG. Die Zahlungsklage ist jedoch nicht in vollem Umfang begründet, da die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juni 2008 eine monatliche Funktionszulage von 19,13 erhalten hat und ihr Anspruch daher insoweit gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist. 23 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Funktionszulage von monatlich der Höhe nach unstreitigen 94,53 aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. der Anlage 1 a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 i.V.m. § 4 Abs. 5 TVG. Dies ergibt sich aus der Nachwirkung der Regelung zur Funktionszulage in der Anlage 1 a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotizen Nrn. 3 und 6. Es liegt keine außertarifliche Zulage vor, die durch Anrechnung von Tariflohnerhöhungen gekürzt werden kann. 24 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bzw. die diesen ablösenden Tarifverträge TVöD und TVÜ-Bund Anwendung. Die streitgegenständliche Funktionszulage ergibt sich aus der Anlage 1a zum BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1, dort Protokollnotizen Nr. 3 und 6. Diese Regelung wurde zum 31.13.1983 gekündigt und entfaltete seither Nachwirkung für die Mitarbeiter, die vor dem 31.13.1983 eingestellt wurden und auf deren Arbeitsverhältnisse der BAT Anwendung fand, mithin auch für die Klägerin, auf die diese Voraussetzungen zutreffen. Daher ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf die Zulage, unabhängig davon, ob die Beklagte diese in den Jahren bis 1995 tatsächlich gezahlt hat oder dies zu Unrecht unterlassen hat. 25 3. Diese Regelung in Anlage 1a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotiz Nr. 3 wurde auch nicht abgelöst, so dass sie weiterhin fort gilt. 26 a. Zum einen fand keine Ablösung durch den Tarifvertrag vom 28. September 1990 statt. Mit diesem Tarifvertrag wurde die gekündigte Anlage 1a zum BAT wieder in Kraft gesetzt, nicht allerdings der Abschnitt N für Schreibkräfte, da die Tarifverhandlungen über die Eingruppierung der Schreibkräfte zu keinem Ergebnis geführt hatten und abgebrochen worden waren. Da mangels Einigung der Abschnitt N der Anlage 1a zum BAT über die Schreibkräfte bewusst von dem Tarifvertrag vom 28. Dezember 1990 ausgenommen wurde, stellt der Tarifvertrag vom 28. Dezember 1990 insoweit keine ablösende Tarifnorm dar (vgl. BAG, 23. Juli 1998, 4 AZR 403/97, juris) . 27 b. Zum anderen fand auch keine Ablösung durch den TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-Bund statt. Zwar ist in § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund geregelt, dass der TVöD in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen ersetzt, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 28 Eine solche andere Bestimmung ist jedoch für die Vergütungsordnung nach der Anlage 1a zum BAT in § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund zu sehen. Unter der Abschnittsüberschrift "Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen" ist in § 17 TVÜ-Bund geregelt, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 30.09.2005 hinaus fortgelten. Dies führt letztlich dazu, dass auch die Anlage 1a zum BAT und im Fall der Klägerin weiterhin der Abschnitt N der Anlage 1a zum BAT als nachwirkende Tarifnorm fortwirken. Die Überleitungsvorschrift in § 17 TVÜ-Bund bestimmt demnach, dass bis zum Inkrafttreten eigener Eingruppierungsvorschriften des TVöD die Vergütungsordnung insgesamt fortbesteht. 29 Sowohl der Wortlaut als auch die Auslegung dieser Überleitungsvorschrift ergibt nicht, dass sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt hätten, nachwirkende tarifliche Regelungen der Vergütungsordnung Anlage 1a sollten nunmehr ersetzt werden. Indem sich die Tarifvertragsparteien im TVöD selbst nicht auf neue Eingruppierungs- und damit auch Entlohnungsgrundsätze einigen konnten, folgt aus § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund, dass bis zum Inkrafttreten eigener Eingruppierungsvorschriften (vgl. dazu die freigelassenen §§ 2. und 13 TVöD) die bisherigen Regelungen weitergelten sollen. 30 Für dieses Ergebnis sprechen auch das von der Beklagten vorgelegte Rundschreiben des C. des J. (C.) an die obersten Bundesbehörden vom 10.10.2005 und der dieses bestätigende Erlass des C. der W. vom 07.11.2005. Hier vertritt das C. unter im Rahmen einer Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund die Auffassung, die Funktionszulage sei kein Bestandteil der Grundvergütung und bleibe bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt. Demnach geht die Beklagte davon aus, dass die der Klägerin gewährte Funktionszulage als Schreibkraft nicht in das Vergleichsentgelt einfließe, da der TVöD "keine" Regelung hierzu enthalte. Dieses Ergebnis ist schlüssig, wenn man davon ausgeht, dass die Funktionszulage noch im TVöD vorgesehen ist, da sie ansonsten im Vergleichsentgelt hätte berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte aber nicht zugleich geltend machen, die Tarifvertragsparteien hätten von einem Fortgelten der Funktionszulage abgesehen. Dies würde dazu führen, dass zum einen, da eine Regelung im TVöD nicht "nicht mehr vorgesehen ist", die Funktionszulage bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes unberücksichtigt bleibt, zum anderen sie aber auch nicht weiter gezahlt wird, weil der TVöD nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine Weiterzahlung der Funktionszulagen vorsehen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bis zum Abschluss eigener Eingruppierungsvorschriften davon ausgegangen sind, die Vergütungsordnung einschließlich der dort geregelten Zulagen gelte weiter, soweit nicht in den weiteren Vorschriften des TVÜ-Bund bzw. TVöD Abweichendes vereinbart wurde. 31 Sonstige, die Regelungen im Abschnitt N der Anlage 1 a zum BAT ablösende Normen im TVöD oder im TVÜ-Bund sind nicht ersichtlich. 32 3. Da der Klägerin der Anspruch aufgrund der Anwendbarkeit des BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien von vornherein zustand, kommt es auf die vermeintliche "Gewährung" der Zulage durch die Beklagte im Jahr 1995 nicht an. Ebenso wenig hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 19.13.2005 auf die Zulage verzichtet. Zwar führt die Beklagte in diesem Schreiben aus, dass eine Fortzahlung der Zulage erfolge, diese jedoch wegen grundlegender Änderungen im TVöD im Vergleich zum BAT im Laufe der Zeit abgebaut werden müsse, das Schreiben endet aber mit dem Satz "Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen". Die Erklärung der Klägerin, die dieses Schreiben unterzeichnet hat, kann demgemäß nicht als "Verzicht" bzw. als Annahme eines Angebots der Beklagten verstanden werden, sondern lediglich als Bestätigung der Kenntnisnahme der von der Beklagten erteilten Hinweise. Überdies handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten schon nicht um ein Angebot aus Änderung des Arbeitsvertrages, sondern eben lediglich um Hinweise, wie sich die Rechtslage aus der Sicht der Beklagten darstellt. 33 Soweit die Beklagte erstmals mit einem am 17.11.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vorträgt, die Klägerin sei erst zum 01.07.1984 in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert worden, ist dies unerheblich. Denn die Nachwirkung ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin zu einem bestimmten Zeitraum in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert war. Maßgeblich ist allein, dass die Parteien die Anwendbarkeit des BAT nebst ergänzenden Tarifverträgen zu einem Zeitpunkt vereinbart haben, als die Anlage 1a zum BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1, dort Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 noch galten. Bezugspunkt der Nachwirkung ist nicht, dass der Arbeitnehmer aus einer Tarifnorm vor deren Ablauf i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG tatsächlich Ansprüche herleiten konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag (hier: Anlage 1a zum BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1, dort Protokollnotizen Nrn. 3 und 6) vor seinem Ablauf auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden war, was hier der Fall ist. 34 Zudem wäre das Vorbringen der Beklagten vom 17.11.2009 ohnehin gem. §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zurückzuweisen. Die Beklagte hat, obwohl am 21.08.2009 die Vorbereitung der Kammerverhandlung durch Schriftsätze angeordnet worden ist, bis zum Nachmittag des 17.11.2009 (also knapp 18 Stunden vor Beginn der Kammerverhandlung) zugewartet, bis sie dieses Verteidigungsvorbringen in den Rechtsstreit eingeführt hat. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs sprechen alle Umstände für das Vorliegen eines Falles grober Nachlässigkeit i.S.d. § 296 Abs. 2 ZPO. Vor diesem Hintergrund kann auf grobe Nachlässigkeit geschlossen werden, wenn die Partei keine entkräftenden Tatsachen vorbringt (vgl. BGH, NJW 1982, 2560, 2561). Da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar vorgetragen hat, zu diesem Vorbringen, welches tatsächliche Umstände aus dem Jahr 1984 betrifft, derart kurzfristig keine Erklärung abgeben zu können, wäre der Klägerin eine Erklärungsfrist einzuräumen und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen gewesen. Dies hätte angesichts der Terminslage der Kammer zu einer Verzögerung des Rechtsstreits um etwa zwei Monate geführt. 35 4. Soweit sich die Beklagte auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, ist ihr Vorbringen unerheblich. Sie führt nämlich lediglich aus, die Geschäftsgrundlage für die im Jahr 1995 erfolgte "Gewährung" der Zulage an die Klägerin sei entfallen. Da der Anspruch der Klägerin tatsächlich jedoch nicht auf einer Gewährung durch die Beklagte im Jahr 1995 beruht, sondern sich aus dem BAT ergibt, dessen Anwendbarkeit die Parteien im Jahr 1982 vereinbart haben, kommt es auf den Fortbestand oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die vermeintliche "Gewährung" im Jahr 1995 nicht an. 36 5. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Funktionszulage ist jedoch für die Monate Januar bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 19,13 gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die Beklagte unstreitig diesen Betrag als Funktionszulage an die Klägerin gezahlt hat. 37 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB. Aus § 614 Satz 2 BGB ergibt sich, dass Fälligkeit erst nach Ablauf des jeweiligen Monats eintritt, der Klägerin Zinsen also erst nach Ablauf des jeweiligen Monats zustehen und nicht wie eingeklagt ab dessen Beginn. 38 II. Da die Klägerin wie oben ausgeführt auch weiterhin Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Funktionszulage von monatlich der Höhe nach unstreitigen 94,53 aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. der Anlage 1 a BAT, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I, Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 i.V.m. § 4 Abs. 5 TVG hat, ist ihr Feststellungsantrag ebenfalls begründet. 39 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits sind insgesamt von der Beklagten zu tragen, da sich die Zuvielforderung der Klägerin als geringfügig darstellt. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der in § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen auf den dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Funktionszulage in Höhe von 93,54 festgesetzt. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht. Die teilweise Abweisung der Klage betrifft keine Frage der Tarifauslegung, sondern ist Folge der eingetretenen Erfüllung klägerischer Ansprüche. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 42 B e r u f u n g 43 eingelegt werden. 44 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 45 Die Berufung muss 46 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 47 bei dem Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 48 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 49 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 50 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 51 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 52 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.