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Urteil

6 Ca 473/09 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2009:1020.6CA473.09.00
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Leitsätze

1. Anwendung des Tarifwerks der Deutschen Telekom AG nach Betriebsübergang auf eine rechtlich selbständigeTochtergesellschaft.

2. Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

3. Zustandekommen einer Tarifeinigung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Streitwert: 12.544,39 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anwendung des Tarifwerks der Deutschen Telekom AG nach Betriebsübergang auf eine rechtlich selbständigeTochtergesellschaft. 2. Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel 3. Zustandekommen einer Tarifeinigung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Streitwert: 12.544,39 € T a t b e s t a n d : Der Kläger ist seit dem 21.12.1974 bei der Beklagten bzw. den Rechtsvorgängern tätig. Sein Bruttoverdienst betrug zuletzt € 3.135,00. Im Arbeitsvertrag vom 23.12.1974 haben die Parteien vereinbart, dass "die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter e. gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart" (vgl Arbeitsvertrag Bl 6 d. A.). Bis zum 30.11.2008 war der Kläger im Betrieb N. beschäftigt. Zum 01.12.2008 wurde dieser Betrieb im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übertragen. Von diesem Betriebsübergang war unstreitig auch das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der E.. Über den Betriebsübergang wurde der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2008 unterrichtet. Er widersprach dem Betriebsübergang nicht. Bei der Beklagten waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unter Anderem folgende Tarifverträge anwendbar: Manteltarifvertrag und Entgelt-rahmentarifvertrag E.. Die Beklagte, die E., und die Gewerkschaft w. schlossen unter dem 25.11.2008 eine Tarifeinigung ab. Abschnitt 1 der Tarifeinigung lautet wie folgt: "Für die von der E. auf die E. übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der E. Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde." Der Kläger ist der Ansicht, die maßgebliche Klausel im Arbeitsvertrag vom 23.12.1974 sei eine kleine dynamische Bezugnahme-Klausel. Seit der Zugehörigkeit zur E. (1995) werde das Tarifwerk der E. auf das Arbeitsverhältnis angewandt. Von der Verweisung im Arbeitsvertrag werde die Tarifeinigung vom 25.11.2008 nicht erfasst. Die Tarifeinigung habe nicht die Qualität eines Tarifvertrages im engeren Sinne, der Manteltarifvertrag der E. sehe keine Tariföffnungsklausel vor. Diese Vereinbarung stelle zudem eine Umgehung des § 613 a BGB dar. Durch § 613 a Abs. 1 BGB solle verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen werde, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. § 613 a BGB bezwecke nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Mit dieser Zwecksetzung sei die Tarifeinigung nicht zu vereinbaren. Durch die Tarifeinigung werde verhindert, dass die Beklagte als künftige Betriebserwerberin in sämtliche bestehende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintrete. Für diesen Zweck spreche der Zeitpunkt der Tarifeinigung, aber auch, dass die Tarifeinigung ausschließlich für die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen worden sei. Die Tarifeinigung sei somit nicht mit einem Spartentarifvertrag vergleichbar. Sie sei auch nicht mit einem Überleitungstarifvertrag gleichzusetzen, da bei dem Betriebserwerber gerade nicht die vorherigen Bedingungen weiter gelten sollten. Schließlich spreche für eine Umgehung, dass die Regelungen der Tarifeinigungen erst ab dem 01.12.2008, also dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, Geltung beanspruchten. Die Tarifeinigung stelle damit eine klassische Vereinbarung zu Lasten der Arbeitnehmer dar, um zu verhindern, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintrete. Wie sich aus einer Studie der Gewerkschaft ergebe, gebe es durch die Tarifeinigung eine Verschiebung des Lohn-/Leistungsverhältnisses um mindestens 44,46 % des Entgelts. Hierbei seien viele weitere tarifliche Vergünstigungen wie z. B. der Wegfall der Unkündbarkeit, bessere Altersteilzeitregelungen etc. gar nicht berücksichtigt. Für den Streitwert sei daher der 36-fache Betrag dieser Differenz zugrundezulegen (36 x 44,46 % von 3.135,00 €). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der E. (Tarifstand 30.11.2008) Anwendung finden. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag werde die Tarifeinigung vom 25.11.2008 erfasst. Die Tarifeinigung habe Tarifqualität. Bereits nach dem Wortlaut der Einigung im Eingangssatz hätten die Tarifvertragsparteien eine tarifvertragliche Regelung vereinbart. In Abschnitt 1 werde sodann eine klare Bezugnahme auf das neu anzuwendende Tarifrecht für die in den Technikzentren beschäftigten Arbeitnehmer dahingehend geregelt, dass grundsätzlich die Tarifwerke der Beklagten Anwendung finden, soweit sich aus dem sogenannten TV SR II nichts anderes ergebe. Bei der Tarifeinigung vom 25.11.2008 handele es sich folglich um eine auf die Zentren bezogene spartenspezifische Neuregelung des Tarifrechts, welche die ansonsten in der DTAG geltenden Tarifverträge abgelöst habe. Die Tarifeinigung stelle insgesamt ein eigenes neues Regelungswerk hinsichtlich des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 1 Abs. 1 TVG dar und damit einen Tarifvertrag. Diese tarifvertragliche Regelung sei auch unmittelbar nach Unterzeichnung am 25.11.2008 in Kraft getreten. Zudem rechtfertige schon die Bezugnahme-Klausel einen Tarifwechsel innerhalb des Konzerns. Es sei von dem hypothetischen Parteiwillen auszugehen, dass stets diejenigen Tarifverträge als in Bezug genommen gelten sollten, die den ursprünglich in Bezug genommenen Tarifvertrag für die Arbeiter e. innerhalb des Konzerngefüges funktionsgleich ersetzten. Dies seien alle Tarifverträge, die unter Beibehaltung des Tarifpartners auf Gewerkschaftsseite für den Konzern der E. abgeschlossen worden seien, solange die Konzernunternehmen ihrerseits nicht durch Änderung der fachlichen Struktur oder des Geschäftsmodells aus der bisherigen Branche heraus wechselten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte ihre von Kläger angenommene Verpflichtung, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der E. anzuwenden, in Abrede gestellt hat. Auf die Möglichkeit, Leistungsklage wegen einzelner tarifvertraglicher Ansprüche zu erheben, ist der Kläger nicht zu verweisen. Denn mit einem Urteil, das sich auf die Gewährung einzelner tarifvertraglicher Leistungen für einen bestimmten Zeitraum beschränkt, wäre die Auseinandersetzung der Parteien für die Folgejahre nicht geklärt und blieben die übrigen von der Anwendbarkeit der Tarifverträge der E. abhängigen Rechtsfragen unbeantwortet. Demgegenüber ist ein Feststellungsurteil in der Lage, eine umfassende Klärung der zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsfragen herbeizuführen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ab dem 01.12.2008 die Tarifverträge der Beklagten Anwendung, nicht die Tarifverträge der E.. Dies ergibt sich nicht schon aus der Auslegung der Bezugnahme-Klausel im Arbeitsvertrag, sondern aus der Tarifeinigung vom 25.11.2008. Die Bezugnahme-Klausel stellt keine große dynamische Bezugnahme-Klausel dar. Die Arbeitsvertragsparteien haben vereinbart, dass die tarifvertraglichen Regelungen eines ausdrücklich genannten Tarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil ihres Arbeitsvertrages sein sollen. Dass die Parteien damit auch die Geltung der diese Tarifverträge abändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbaren wollten, ergibt sich zum einen daraus, dass die Parteien zum Ausdruck gebracht haben, dass der Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung als vereinbart gelten sollte, seine etwaigen Änderungen also unabhängig von einer hierauf gerichteten Willensbekundung ohne weiteres Anwendung finden sollten. Zum anderen ergibt sich dies aus der Tarifanwendungspraxis im Arbeitsverhältnis und insbesondere dem Wechsel von den Tarifverträgen e. zum Tarifvertrag der U.. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Bezugnahme-Klausel im vorliegenden Fall aber über ihren Wortlaut hinaus nicht als Tarifwechsel-Klausel ausgelegt werden. Eine solche Auslegung ist nur ausnahmsweise denkbar, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG, Urteil vom 29.08.2007, 4 AZR 767/06). Besondere Umstände, die den Rückschluss auf einen Willen zum Tarifwechsel zulassen, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (vergl. insoweit LAG Köln , Urteil vom 25.3.2009, 9 Sa 1147/08). Soweit die Bezugnahme-Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, führt dies ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit der Tarifverträge der Beklagten. Denn auch im Falle der Gleichstellungsabrede gilt bezogen auf die tarifgebundenen Mitarbeiter das Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG. Die Tarifeinigung und mit ihr die Tarifverträge der Beklagten sind jedoch Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers fällt unter den Anwendungsbereich der Tarifregelung. Die Tarifeinigung stellt einen Tarifvertrag dar. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Im Einleitungssatz sprechen die Tarifvertragsparteien selber von tariflichen Regelungen. Inhaltlich entsprechen die Vereinbarungen Regelungen, die typischerweise in Tarifverträgen abgeschlossen werden. Die Einigung ist sowohl von der zuständigen Gewerkschaft, wie auch den betroffenen Arbeitgebern unterzeichnet. Die Tarifeinigung trat mit dem Vertragsschluss am 25.11.2008 in Kraft. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages, der kein späteres Inkrafttreten hinsichtlich der in Abschnitt 1 gefundenen Vereinbarungen aufnimmt. Die Tarifeinigung stellt auch keine Umgehung des § 613 a BGB dar. § 613 a BGB bezweckt den Schutz der Mitarbeiter vor Veränderungen anlässlich eines Betriebsübergangs ohne sachlichen Grund ( vgl BAG, Urteil vom 19.3.2009, 8 AZR 722/07). § 613 a BGB schützt aber nicht insgesamt vor Veränderungen. Insbesondere Veränderungen bezüglich anderweitiger Regelungen mit kollektivrechtlichem Bezug sind gerade unter dem Geltungsbereich des § 613 a BGB möglich. Für ausreichenden Schutz sorgt hier die Richtigkeitsgewähr tarifvertraglicher Regelungen. Mit ihrer tariflichen Regelung vom November 2008 stellen die vertragsschließenden Parteien aber gerade den Zustand wieder her, der der gesetzlichen Regelung des § 613 a BGB für tarifgebundene Arbeitnehmer entspricht. Für einen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer würden nach dem Betriebsübergang die Tarifverträge der Beklagten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten. Die tarifvertragliche Regelung vom 25.11.2008 beseitigt nur die Günstigkeitssperre, die durch einzelvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge der U. entstanden ist. Durch die Zulässigkeit von Gleichstellungsabreden stellt es auch keine Umgehung dar, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer in den "Tarifwechsel" mit einzubeziehen. Da sich die Regelung insoweit im Schutzbereich des § 613 a BGB bewegt, stellt sie keinen Fall der Umgehung dar. Die Tarifeinigung an sich begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ähnlich wie bei einem Spartentarifvertrag bleibt es den Tarifvertragsparteien unbenommen, für einzelne Bereiche innerhalb eines Unternehmens Sonderregelungen zu treffen. Mit der dynamischen Bezugnahmeklausel ist das Arbeitsverhältnis generell offen für Veränderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO, wobei eine monatliche Differenz zwischen den Rechten aus dem alten und dem neuen Tarifvertrag geschätzt wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Pilartz)