Beschluss
2 BV 9/09
ARBG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Befristet und vorläufig zu anderen Konzernunternehmen zugewiesene Beamte gehören für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke dem Einsatzbetrieb an und sind nicht teilnahmeberechtigt an Betriebsversammlungen des Entsendeunternehmens.
• Das PostPersRG bestimmt die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung nach Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens, bei dem die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 4 Abs. 4, § 28 PostPersRG).
• Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts (§ 14 AÜG) sind auf die Zuordnung von Beamten nach dem PostPersRG nicht übertragbar; es besteht keine planwidrige Gesetzeslücke zugunsten einer Teilnahmeberechtigung.
• Der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat ist für beamtenspezifische Angelegenheiten zuständig; das begründet jedoch kein Teilnahme- oder Wahlrecht im Entsendebetrieb.
Entscheidungsgründe
Keine Teilnahmebefugnis befristet zugewiesener Beamter an Betriebsversammlungen des Entsendeunternehmens • Befristet und vorläufig zu anderen Konzernunternehmen zugewiesene Beamte gehören für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke dem Einsatzbetrieb an und sind nicht teilnahmeberechtigt an Betriebsversammlungen des Entsendeunternehmens. • Das PostPersRG bestimmt die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung nach Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens, bei dem die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 4 Abs. 4, § 28 PostPersRG). • Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts (§ 14 AÜG) sind auf die Zuordnung von Beamten nach dem PostPersRG nicht übertragbar; es besteht keine planwidrige Gesetzeslücke zugunsten einer Teilnahmeberechtigung. • Der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat ist für beamtenspezifische Angelegenheiten zuständig; das begründet jedoch kein Teilnahme- oder Wahlrecht im Entsendebetrieb. Der Betriebsrat des Betriebs W. der Antragsgegnerin verlangt gerichtlich, dass befristet und vorläufig einem anderen konzernangehörigen Unternehmen zugewiesenen Beamten die Teilnahme an Betriebsversammlungen bei der Antragsgegnerin gestattet wird. In der Belegschaft gibt es mehrere solcher Transfer-Mitarbeiter, darunter Beamte, die ganz oder teilweise zu anderen Konzernunternehmen wie der X. abgeordnet sind. Die Antragsgegnerin hatte die Teilnahme dieser Beamten an Betriebsversammlungen bereits untersagt. Der Betriebsrat beruft sich auf seine Zuständigkeit für statusrechtliche Fragen nach dem PostPersRG und zieht Parallelen zur Behandlung von Leiharbeitnehmern. Die Antragsgegnerin hält dagegen, die befristet zugewiesenen Beamten gehörten betriebsverfassungsrechtlich dem Einsatzbetrieb an und dürften dort an Versammlungen teilnehmen, nicht jedoch im Entsendebetrieb. Streitpunkt ist die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung und damit das Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen. Das Gericht hat über den Unterlassungsantrag des Betriebsrats zu entscheiden. • Die Anträge sind zwar zulässig, aber unbegründet; das Gericht kann die Antragsgegnerin nicht verpflichten, die Teilnahme der fraglichen Beamten an Betriebsversammlungen im Entsendebetrieb zu gestatten. Grundlage ist § 42 BetrVG: Betriebsversammlungen bestehen aus den Arbeitnehmern des Betriebs, und zu diesem Kreis zählen nicht die befristet zugewiesenen Beamten des Einsatzbetriebs. Nach dem PostPersRG gelten Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 eine Tätigkeit zugewiesen ist, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Unternehmens, bei dem sie ihre Tätigkeit ausüben (§ 4 Abs. 4, § 24, § 28 Abs. 2–3 PostPersRG). • Die dienstrechtliche Anbindung an die Aktiengesellschaft ändert nichts an der betriebsverfassungsrechtlichen Eingliederung; das Gesetz stellt auf die tatsächliche Eingliederung in die betriebliche Organisation des Einsatzunternehmens ab. Damit fehlt den befristet zugewiesenen Beamten die Eingliederung in den Betrieb W. und folglich das Teilnahmerecht an dessen Betriebsversammlungen. • Eine Analogie zum Recht der Arbeitnehmerüberlassung (§ 14 AÜG) scheidet aus, weil das PostPersRG hiervon abweichende Regelungen enthält; es liegt keine planwidrige Lücke vor. § 28 PostPersRG weist dem bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrat Zuständigkeiten für beamtenspezifische Angelegenheiten zu, ohne dadurch eine Teilnahmebefugnis im Entsendebetrieb zu begründen. • Soweit der Betriebsrat sich eine Kommunikationsmöglichkeit mit den befristet zugewiesenen Beamten wünscht, bleiben statusrechtliche Maßnahmen und die Beteiligung des Betriebsrats der Aktiengesellschaft möglich; dies rechtfertigt jedoch nicht die Teilnahme dieser Beamten an Betriebsversammlungen des Entsendeunternehmens. Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen. Befristet und vorläufig einem anderen konzernangehörigen Unternehmen zugewiesene Beamte sind betriebsverfassungsrechtlich dem Einsatzbetrieb zuzuordnen und nicht berechtigt, an Betriebsversammlungen des Entsendeunternehmens teilzunehmen. Das PostPersRG (insbesondere § 4 Abs. 4 und § 28) legt die Zuordnung nach Eingliederung in die betriebliche Organisation des Einsatzunternehmens fest; dienstrechtliche Zuständigkeiten oder die Zuständigkeit des Betriebsrats der Aktiengesellschaft für beamtenspezifische Angelegenheiten begründen kein Teilnahmerecht. Eine Übertragbarkeit der Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung kommt nicht in Betracht. Damit fehlt dem Betriebsrat die rechtliche Grundlage, die Antragsgegnerin zur Teilnahmegewährung zu verpflichten.