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Urteil

1 Ca 105/08

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBN:2008:0515.1CA105.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. 3. Streitwert: 39.739,68 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Höhe der Witwen- bzw. Halbwaisenrente der Kläger. 3 Der Ehemann der Klägerin war vom 14. Juli 1980 bis zum 1. März 2001 als leitender Redakteur bei der Beklagten beschäftigt. Er ging am 1. März 2001 in Rente und bezog eine Altersrente in Höhe von 2.177,85 €. Die Klägerin ist seit 1. Februar 1985 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten gegen ein monatliches Einkommen von 1.844,23 € beschäftigt. Der am 8. September 1992 geborene Kläger ist Schüler. Am 14. April 2005 verstarb der Ehemann der Klägerin. Seit dem 1. August 2005 bezieht die Klägerin eine Witwenrente und der Kläger eine Halbwaisenrente in Höhe von je 319,20 €. Dem Arbeitsverhältnis des Ehegatten der Klägerin lag ein Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1980 zugrunde. § 7 lautet: 4 "Die E. gewährt – unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Versorgungstarifvertrages vom 1.8.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung. Dem Arbeitnehmer werden gemäß § 4 des Versorgungstarifvertrages _ Jahre und _ Monate auf die Wartezeit angerechnet". 5 Die Kläger sind der Ansicht, die Berechnung ihrer Renten würden gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Nach einem Tarifvertrag über die Altersversorgung in der B. vom 23. Juni 1997, der auch für die Beklagte gelte, müsste die Witwenrente 60 % und die Halbwaisenrente 20 % der Versorgung des Ehemannes betragen. Zudem verstoße die im Versorgungstarifvertrag der Beklagten vom 30. Juni 1981 enthaltene Kürzungsregelung gegen das Gleichbehandlungsgebot. Eine Kürzung erfolge nur bei Hinterbliebenen, die auch bei der Beklagten beschäftigt seien, nicht jedoch bei anderen Arbeitgebern. Aus diesem Grunde sei im Versorgungstarifvertrag vom 23. Juni 1997 eine entsprechende Kürzungsregelung nicht enthalten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen den beiden Versorgungsregelungen könne auch nicht darin gesehen werden, dass nach dem Versorgungstarifvertrag von 1997 niedrigere Renten ausgekehrt würden. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 1 Witwenrente in Höhe von 28.637,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nachzuzahlen; 8 festzustellen, dass der Klägerin zu Ziffer 1 ab dem 1. Januar 2008 eine Witwenrente in Höhe von 1.306,71 € zu steht; 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Ziffer 2 Halbwaisenrente in Höhe von 3.374,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; 10 festzustellen, dass dem Kläger zu Ziffer 2 eine Halbwaisenrente ab 1. Januar 2008 in Höhe von 435,57 € zusteht. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Ansicht sowohl die Witwen- als auch die Halbwaisenrente sei auf der Basis des Versorgungstarifvertrages vom 13. Juni 1981 richtig berechnet worden. Zudem würden die Kläger erkennbar nach der Rosinentheorie vorgehen. Wenn sie sich auf den Versorgungstarifvertrag vom 23. Juni 1997 berufen wollten, dann müsse dies auch hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes gelten. Nach dessen Kriterien würde die Rente des verstorbenen Ehemanns lediglich 810,41 € betragen. Der Versorgungstarifvertrag der Beklagten vom 30. Juni 1981 sei auch nicht durch den Tarifvertrag über die Altersversorgung in der B. vom 23. Juni 1997 ersetzt worden. Vielmehr gelte dieser Tarifvertrag nur für Arbeitnehmer, die bei der E. nach dem 31. März 1993 eingestellt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 hat die Beklagte zudem vorgetragen, die Kürzungsregelung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Versorgungstarifvertrag vom 30. Juni 1981 eine Gesamtversorgung vorsehe. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 A. Die Klage ist zulässig. 18 Dies gilt insbesondere auch für die erhobenen Feststellungsklagen. Für sie besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das Klärungsbedürfnis ergibt sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Da die Kläger diese Klagen mit einer Leistungsklage für die Vergangenheit kombinieren, führt dies zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits. 19 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. 20 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der Renten in der von ihnen geltend gemachten Höhe. 21 I. Auf die Hinterbliebenenversorgung der Kläger findet der Altersversorgungstarifvertrag vom 30. Juni 1981 Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme (vgl. Blatt 22 d. A). Danach gewährt die Beklagte den Hinterbliebenen des verstorbenen Mitarbeiters eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Versorgungstarifvertrages vom 1. August 1966 in der jeweils maßgebenden Fassung. Dieser Tarifvertrag wurde durch den Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 ersetzt (vgl. § 29 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981). Demgegenüber enthält der Tarifvertrag über die Altersversorgung in der B. vom 23. Juni 1997 eine ausdrückliche Stichtagsregelung. Danach gilt er nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der E. nach dem 31. März 1993 eingestellt worden sind. 22 II. Diese Stichtagsregelung verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung. Zwar werden die Mitarbeiter, die vor und nach dem Stichtag bei der Beklagten tätig wurden, unterschiedlich behandelt. Dies beruht aber auf einem sachlichen Differenzierungsgrund. Neben dem Ziel des Arbeitgebers, eine Endlosbindung einer Altersversorgung zu vermeiden, kann auch das Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit zu sichern, einen sachlichen Differenzierungsgrund einer Stichtagsregelung bilden. Darüber hinaus bezieht sich der Gleichbehandlungsgrundsatz auf einen bestimmten Zeitpunkt, so dass eine Stichtagsregelung von ihm nicht berührt wird, die alle neu eintretenden Arbeitnehmer von der Versorgung ausnimmt (sogenannte Schließung des Versorgungswerks) oder die Arbeitnehmer ausspart, die mit unverfallbaren Anwartschaften bereits ausgeschieden sind (vgl. dazu Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, Anhang § 1 BetrAVG, Rn. 77). 23 Vor diesem Hintergrund können sich die Kläger nicht darauf berufen, die Berechnung ihrer Hinterbliebenenversorgung richte sich hinsichtlich des Bezugsentgeltes nach dem Tarifvertrag aus dem Jahre 1981 und hinsichtlich des Prozentsatzes nach dem Tarifvertrag aus dem 1997. Dem steht die Stichtagsregelung entgegen, die insoweit auch sachlich gerechtfertigt ist. 24 III. Auch soweit der Tarifvertrag vom 30. Juni 1981 eine Kürzung der Witwenrente vorsieht, solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der E. Vergütung bezieht, verstößt diese Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. 25 Zum einen ist eine solche Regelung mit § 5 Abs. 2 BetrAVG vereinbar. Dieses Anrechnungsverbot bezieht sich lediglich auf Versorgungsbezüge und lässt die Anrechnung bzw. Berücksichtigung von Arbeitseinkünften zu. Zum anderen steht auch der Gleichbehandlungsgrundsatz einer Anrechnung nicht entgegen, sofern von einer Gesamtzusage auszugehen ist. Bei der Anrechnung von eigenen Arbeitseinkünften eines Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung auf betriebliche Hinterbliebenenleistungen ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsrente auf die Deckung eines bestimmten Versorgungsbedarfs gerichtet ist. Damit ist der Unterschied zu den anrechenbaren eigenen Arbeitseinkünften des Arbeitnehmers nicht sehr gravierend. Da in diesem Fall aber Leistungen aus eigenem Recht der Hinterbliebenen mit Leistungen aus vom verstorbenen Arbeitnehmer abgeleiteten Recht (Hinterbliebenenleistungen, Arbeitsentgelte) zusammentreffen, ist erforderlich, dass anstelle der vollen Hinterbliebenenrente eine Mindestrente gewährt wird ( Höfer, § 5 BetrAVG, Rn. 3980, Blomeyer/Rolfs/Otto, § 5 BetrAVG, Rn. 154, BAG, 23. April 1985, 3 AZR 28/83, Juris). Die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung folgt aus der gleichartigen Versorgungsfunktion des eigenen Einkommens und der Hinterbliebenenversorgung ( BAG, 19. Februar 1978, 3 AZR 624/76, Juris). Es muss jedoch – wenn auch ein geringer – Abstand zu den vergleichbaren Versorgungsberechtigten ohne eigene Arbeitseinkünfte gewahrt werden ( Blomeyer/Rolfs/Otto, § 5 BetrAVG, Rn. 154 ). 26 Nach den hier einschlägigen tariflichen Bestimmung verbleibt der Klägerin, für die alleine der Tarifvertrag eine Kürzung ihrer Rente vorsieht, ein Betrag von 25 % der Versorgung ihres Ehemannes. Damit ist der Minimalversorgung genügend Rechnung getragen. 27 Der Kürzung steht auch nicht entgegen, dass diese nur eingreift, wenn die Hinterbliebene selbst bei der Beklagten beschäftigt ist. Diese Ungleichbehandlung findet zum einen ihre sachliche Rechtfertigung in dem Grundsatz der Gesamtversorgung. Die Betriebsrente ist auf Deckung eines bestimmten Versorgungsbedarfes gerichtet. Wenn dieser bereits durch eigenes Einkommen von der selben Stelle gedeckt ist, ist bereits ein Teil des Versorgungsanspruchs erfüllt, so dass eine Anrechnung in Betracht kommt. Zum anderen kommt die Klägerin durch ihre Beschäftigung bei der Beklagten selbst in den Genuss einer auf die Gesamtversorgung angelegten Altersversorgung. Ob dies bei Beschäftigten anderer Arbeitnehmer gewährleistet wird, kann die Beklagte nicht im gleichen Maße überprüfen wie bei ihren Beschäftigten. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte Mittel allein aus Zuwendungen der öffentlichen Hand erhält. Vor diesem Hintergrund kann auch die Vermeidung von Überversorgung eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. 28 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. 29 C. Der Rechtsmittelstreitwert war im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Er wurde nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO und § 45 GKG bewertet. 30 Rechtsmittelbelehrung 31 Gegen dieses Urteil kann von der Partei 32 B e r u f u n g 33 eingelegt werden. 34 Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 35 Die Berufung muss 36 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 37 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 38 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 39 Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 40 Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 41 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.