OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 1319/23

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2024:0122.4CA1319.23.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 3.300 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 3.300 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Kläger war bei der Beklagten zusammen mit seinem Bruder A und seinem Cousin in der Zeit vom 01.03.2022 bis 30.11.2023 als Lagermitarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.200 € beschäftigt. Nach einem am 20.07.2023 zwischen dem Kläger, seinem Bruder und dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Gespräch übersandte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr A, hiermit nehmen wir Ihre mündliche Kündigung zur Kenntnis und bestätigen Ihnen, dass die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses wie gewünscht um 31.07.2023 erfolgen wird. Für Ihre Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute.“ Der Kläger und sein Bruder erschienen ab dem 21.07.2023 nicht mehr zur Arbeit. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war der Kläger vom 25.07.2023 bis 01.08.2023 und vom 08.08.2023 bis 28.09.2023 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte rechnete für den Monat Juli 2023 2.208 € brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. Mit seiner Klage vom 02.10.2023, bei Gericht eingegangen am 15.10.2023, der Beklagten am 19.10.2023 zugestellt, macht der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 25.07.2023 bis zum 06.09.2023 geltend. Der Bruder des Klägers hat eine inhaltsgleiche Klage unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1318/23 beim Arbeitsgericht erhoben. Nachdem im Gütetermin am 22.11.2023 für den Kläger niemand erschien, erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 32 f. GA). Hiergegen legte der Kläger am 24.11.2023 Einspruch ein. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.11.2023 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Lohn für den Monat Juli 2023 einen Betrag in Höhe von 550,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Lohn für den Monat August 2023 einen Betrag in Höhe von 2200 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Lohn für den Monat September 2023 einen Betrag in Höhe von 550,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.11.2023 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Die Vergütungsansprüche für Juli 2023 seien bereits vollumfänglich erfüllt. Für die Zeit vom 02.08. bis 08.08.2023 liege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die behauptete Erkrankung sei auch nicht Ursache für die unterbliebene Arbeitsleistung. Der Kläger, sein Bruder und sein Cousin hätten wiederholt Lohnerhöhungen gefordert. Am 20.07.2023 seien der Kläger, sein Bruder und sein Cousin im Büro des Geschäftsführers erschienen. Sie hätten geäußert, dass sie sich aufgrund der nicht gewährten Lohnerhöhung außerstande sehen würden, für die Beklagte weiterzuarbeiten. Der Kläger, sein Bruder und der Cousin hätten daraufhin eine mündliche Kündigung ausgesprochen. Anschließend hätten sie sich von dem Geschäftsführer und den Mitarbeitern verabschiedet. Diese mündliche Kündigung habe der Geschäftsführer umgehend schriftlich bestätigt. Die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung sei unzutreffend vorgenommen worden, da nicht jeder Monat 4 Wochen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.01.2024 durch Einvernahme der Zeugen B, C und A. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2024 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, so dass da Versäumnisurteil vom 24.11.2023 aufrechtzuerhalten war. I. Gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2023 hat der Kläger frist- und formgerecht Einspruch am 24.11.2023 eingelegt. II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 550 € für den Monat Juli 2023 aus § 3 Abs.1 EFZG zu. Die Beklagte hat für den Monat Juli 2023 unstreitig 2.208 € brutto abgerechnet und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger ausgekehrt. Dies sind 8 € mehr brutto als die vertraglich geschuldete Vergütung in Höhe von 2.200 € brutto. Der Anspruch für den Monat Juli 2023 ist damit erfüllt, § 362 BGB. III. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.200 € für den Monat August 2023 aus § 3 Abs.1 EFZG zu. 1. Für den Zeitraum vom 02.08.2023 bis 08.08.2023 ist bereits keine Zahlung geschuldet, da der Kläger für diesen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat (§ 5 EFZG) und unstreitig auch keine Arbeitsleistung erbracht hat. 2. Ungeachtet dessen steht dem Kläger auch für die bescheinigten Zeiten kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Dieser Anspruch setzt mithin voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Das bedeutet aber nicht, dass alle hypothetischen Geschehensabläufe zu berücksichtigen sind. Vielmehr muss es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers als reale Ursache in diesem Sinne angesehen, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lässt. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 355/03 - Rn. 27, AP EFZG § 3 Nr. 22; BAG 04. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - Rn. 17 und 18, AP EFZG § 3 Nr. 17). Eine fehlende Leistungsbereitschaft steht mithin einem Anspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG ebenso wie dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB entgegen (LAG Hessen 27. Februar 2008 - 6 Sa 805/07 - Rn. 26, juris). Nach diesen Grundsätzen scheitert der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.08.2023 bis 06.09.2023 daran, dass der Kläger nach dem 20.07.2023 nicht mehr bereit war, seine Arbeitsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum zu erbringen, so dass er auch ohne seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Im Einzelnen: Unstreitig hat der Kläger am 20.07.2023 im Beisein seines Bruders und seines Cousins ein Gespräch geführt, in dem der Geschäftsführer mitgeteilt hat, den drei Arbeitnehmern keinen höheren Lohn zu zahlen. Der Kläger ist dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten. Sein Bruder hat im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme diesen Umstand ausdrücklich bestätigt. Weiter unbestritten von der Gegenseite vorgetragen und als Anlage vorgelegt, hat der Geschäftsführer der Beklagten im Nachgang des Gesprächs die mündliche Kündigung des Klägers bestätigt. Der Kläger ist seit dem 21.07.2023, was ebenfalls klägerseits nicht bestritten und damit unstreitig ist, ab dem 21.07.2023 der Arbeit ferngeblieben. Hiernach steht fest, dass der Kläger ab dem 21.07.2023 nicht arbeitswillig war. Die Beweisaufnahme hat insoweit kein abweichendes Ergebnis gebracht. Die Aussage des Bruders des Klägers, die von Widersprüchlichkeiten und einem erheblichen Eigeninteresse gekennzeichnet war, hat allein, wenn man die Aussage zu Darstellungszwecken als glaubhaft unterstellt, ergeben, dass der Kläger keine mündliche Kündigung ausgesprochen hat bzw. nicht geäußert ha, er werde nicht weiterarbeiten. Es konnte jedoch nicht aufgeklärt werden, warum der Kläger seit dem 21.07.2023 nicht mehr zur Arbeit erschienen ist. Andere Gründe als ein fehlender Arbeitswille wurden nicht dargelegt. Auf die Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen B und C kam es damit im Ergebnis nicht mehr an, da dem Kläger nicht gelungen ist, sein Ausbleiben bis zum behaupteten Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu entschuldigen. Da der Kläger zwischen dem 21.07.2023 und dem Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit weder zur Arbeit erschienen ist noch seinen Arbeitswillen zu einem Zeitpunkt angezeigt hat, war davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit, sollte sie tatsächlich gegeben gewesen sein, zum Zeitpunkt fehlenden Arbeitswillens eingetreten ist. Die fehlende Leistungsbereitschaft steht mithin einem Anspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG entgegen. IV. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung für den Monat September 203 zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter III. verwiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger als die im Rechtsstreit unterlegene Partei, § 91 Abs.1 ZPO. Für den Streitwert wurden die geltend gemachten Nominalbeträge ohne Zinsen zugrunde gelegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.