Urteil
3 Ca 553/21
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBO:2022:0112.3CA553.21.00
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Tenor
- 1.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, welche die Beklagte trägt.
- 3.
Der Streitwert wird auf 18.636,48 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, welche die Beklagte trägt. 3. Der Streitwert wird auf 18.636,48 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Der am 23.08.19XX geborene Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 10.07.1986 am 01.10.1986 bei der A Stahl Aktiengesellschaft als Betriebsingenieur eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.2020 mit Eintritt des Klägers in die Altersrente. Gem. Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 10.07.1986 galten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsordnung der Gesellschaft, die sonstigen betrieblichen Regelungen und ergänzend die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart worden ist. Gemäß Ziff. 6 des Arbeitsvertrages richten sich Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit nach der Pensionsordnung der „A Werke AG“. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 10 ff. der Akte verwiesen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages und des Eintretens des Klägers in die Dienste der A Stahl AG galt die Pensionsordnung der A Werke AG vom 01.10.1977. Wegen der Einzelheiten dieser Pensionsordnung wird auf Bl. 18 ff. der Akte verwiesen. Am 01.01.1987 trat eine neue Pensionsordnung (Bl. 34 ff. d.A.) in Kraft. Zuvor hatte der A-Vorstand am 10.02.1986 beschlossen, das bestehende Versorgungswerk zu ändern und mit dem Konzernbetriebsrat sowie der IG Metall Gespräche über eine Neuregelung aufgenommen. Die Gründe für diese Entscheidung sind in einem Aktenvermerk vom 25.07.1986 zusammengefasst. Darin wird festgehalten, dass zum einen das sinkende Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung durch verstärkte Eigenvorsorge kompensiert werden müsse, weil ein Ausgleich durch Verbesserung der betrieblichen Versorgungssysteme nicht finanzierbar sei. Die wirtschaftliche Lage zwinge zu einer Absenkung des Versorgungsniveaus. Der Anstieg der Pensionsrückstellungen wird zwischen 1977 und 1985 von 1,039 Milliarden DM auf 1,554 Milliarden DM dargestellt. Weiter wird in diesem Aktenvermerk eine voraussichtliche Entwicklung der Pensionsrückstellungen ab 1985 bis 2003 auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens prognostiziert. Dabei wurde bis zum Jahre 2003 mit einem Anstieg der Pensionsrückstellungen auf mehr als das Doppelte gerechnet. Wegen der Einzelheiten dieses Aktenvermerks wird auf Bl. 204 ff. der Akte verwiesen. Im Interesse einer langfristigen Sicherstellung der betrieblichen Altersversorgung sind Vorstand und Konzernbetriebsrat ausweislich der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.1986 (Bl. 41 der Akte) übereingekommen, die betriebliche Altersversorgung neu zu gestalten. Sowohl diese Vereinbarung als auch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.05.1991 (Bl. 42 der Akte) befassen sich mit der Anwendbarkeit der jeweiligen Pensionsordnungen von 1977 und 1987. Der Kläger schildert seinen Werdegang im Konzern der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.08.2021. Zwischen den Parteien sind dieser konkrete Werdegang und die Zugehörigkeit der dort aufgeführten Unternehmen zum Konzern der jetzigen Beklagten zum Teil streitig. Unstreitig war der Kläger von Juli 1997 bis Dezember 1997 Produktionsleiter bei der A C GmbH und unterzeichnete dort einen Arbeitsvertrag (Bl. 245 ff. der Akte) in dem es unter Ziff. 6 heißt: „ Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der Pensionsordnung der B AG A .“ Einen nach dieser Tätigkeit von der Beklagten gefertigten Arbeitsvertrag ab dem 01.01.1998 für die Tätigkeit als Betriebsleiter bei der A Stahl AG (Bl. 170 ff. der Akte) trägt nicht die Unterschrift des Klägers. Zwischen den Parteien ist streitig, ob nach dem Wechsel des Klägers von der C GmbH zur A Stahl AG ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte. Im Oktober 2020 informierte die Beklagte den Kläger über seinen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 180,76 € brutto monatlich. Mit E-Mail vom 13.11.2020 wandte der Kläger sich an die Beklagte und bat um Überarbeitung der Berechnung ausschließlich nach der Pensionsordnung der A Werke AG von 1977. Die Beklagte lehnte eine Nachberechnung mit Schreiben vom 20.11.2020 ab. Mittels Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2021 rügt der Kläger einen Eingriff in die von ihm erdiente Dynamik und bat die Beklagte, die Gründe für diesen Eingriff mitzuteilen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12.03.2021 mit, sie könne die Argumentation des Klägers nicht nachvollziehen. Mit seiner im Mai 2021 vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel der Zahlung einer höheren Betriebsrente, welche er mit 698,44 € brutto monatlich beziffert. Der Kläger ist der Ansicht, seine Betriebsrente sei allein nach der Pensionsordnung 1977 zu berechnen. Zur Berechnung selbst führt der Kläger sodann weiter aus (Bl. 8 der Akte). Für verschlechternde Eingriff in eine Versorgungszusage durch Betriebsvereinbarung gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein dreistufiges Prüfungsschema. Es liege ein Eingriff auf der zweiten Eingriffsstufe und damit in die erdiente Dynamik vor, da die Pensionsordnung 1977 auf das Durchschnittsentgelt der letzten zwei Jahre vor Renteneintritt abstelle und damit ohne die ablösende Pensionsordnung 1987 von einem viel höheren Einkommen als Berechnungsgrundlage auszugehen sei. Zudem sei von einem Eingriff auf der letzten Eingriffsstufe, in zukünftige Steigerungsbeträge, auszugehen. Dies, weil die Pensionsordnung 1987 nicht mehr pro Dienstjahr einen Wert von 0,3 % des rentenfähigen Einkommens als Bemessungsgrundlage vorsehe, sondern tatsächlich eine relativ komplexe Berechnung nach Richtwerten. Grundlose Eingriffe in Pensionszusagen seien jedenfalls unverhältnismäßig und damit unzulässig. Sofern die Beklagte zu den Gründen vortrage, möge das Gericht darüber befinden, ob dieser Vortrag ausreiche. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4659,12 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von jeweils 517,68 € brutto seit dem 02.09.2020, seit dem 02.10.2020, seit dem 02.11.2020, seit dem 02.12.2020, seit dem 02.01.2021, seit dem 02.02.2021, seit dem 02.03.2021, seit dem 02.04.2021 und seit dem 02.05.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juni 2021 monatlich einen weiteren Betrag i.H.v. 517,68 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zweiten des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen. Nachdem die Beklagte im Gütetermin vom 04.06.2021 nicht erschien, hat das Gericht antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, welches ihr am 08.06.2021 zugestellt worden ist. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.06.2021, bei Gericht taggleich eingegangen, Einspruch erhoben. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass bei der Einstellung des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten eine Überleitung der bei A erworbenen Anwartschaften auf die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten vereinbart worden ist. Die Beklagte behauptet, es sei vermutlich so, dass die gesamten Versorgungsansprüche unter der alten Versorgungszusage nach wie vor gegen die A C GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger bestehen und dem Kläger bei seinem Eintritt in die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine neue Versorgungszusage gemacht worden sei, die sich nicht mehr nach der Hoesch-Versorgungsregelung von 1977 richte. Die Beklagte ist der Auffassung, die Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts sei dogmatisch nicht haltbar, sie gelte jedenfalls nicht für den Kläger, da dieser sich bei der Umstellung der Versorgungswerke noch in der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG befand. Jedenfalls könne die Drei-Stufen-Theorie nicht mehr auf 30 Jahre zurückliegende Sachverhalte angewandt werden. Zu diesen Punkten führt die Beklagte näher aus (Bl. 97 ff. der Akte). Die Beklagte meint, es liege kein Eingriff in die erdiente Dynamik der Pensionsordnung 1977 vor (Bl. 104 der Akte), jedenfalls sei ein solcher durch triftige Gründe gerechtfertigt, da keine ausreichende Eigenkapitalrendite vorgelegen habe (Bl. 167, 168 der Akte). Auch der vom Kläger angenommene Eingriff auf der dritten Stufe sei durch „sachlich-proportionale“ Gründe gerechtfertigt: es hätten schwerwiegende wirtschaftliche Gründe, hervorgerufen durch die Stahlkrise, vorgelegen. Dazu führt die Beklagte weiter aus (Bl. 105, 158 ff. der Akte). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Der form- und fristgerechte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.06.2021 hat den Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17, Rn. 11 mwN). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Er kann auch keine Feststellung hinsichtlich zukünftiger Zahlungen in der von ihm geltend gemachten Höhe verlangen. Denn die Betriebsrente des Klägers ist nicht ausschließlich nach der Pensionsordnung 1977 zu berechnen. a) Ob die Klage bereits deswegen unbegründet ist, weil der Kläger im Jahr 1997 für fünf Monate zur A C GmbH wechselte und der Arbeitsvertrag mit dieser auf die Pensionsordnung 1987 verwies, kann letztlich dahinstehen. Zwischen den Parteien ist bis zuletzt streitig geblieben, ob es sich bei der C GmbH um eine Tochtergesellschaft handelte, sodass die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob die (arbeits-)vertraglichen Bindungen der Parteien auch nach dem Wechsel des Klägers jedenfalls im Sinne eines auf das Versorgungsversprechen bezogenen Rumpfarbeitsverhältnisses fortbestanden haben (BAG NZA 2015, 213). Das Bundesarbeitsgericht hat es diesbezüglich in der Vergangenheit genügen lassen, dass dem Arbeitnehmer die Zusage während seiner Tätigkeit für die Konzernmutter von dieser erteilt und später – nach seinem Wechsel in ein Tochterunternehmen – aufrechterhalten worden war. b) Die Pensionsordnung 1987 hat die Pensionsordnung 1977 wirksam abgelöst. aa) Grundsätzlich löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere Betriebsvereinbarung auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Es wird jedoch nicht ohne weiteres jegliche Änderung ermöglicht. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Arbeitgeber von seinen Verpflichtungen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes lösen kann (BAG vom 23.02.2016 – 3 AZR 960/13, Rn. 29). Nach dem vom Bundesarbeitsgericht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelten dreistufigen Prüfungsschema, welches auch die erkennende Kammer heranzieht, gilt dabei folgendes: Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte unterschiedlich gewichtete Eingriffsakte des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG, 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, Rn. 51). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden, dies setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei Endgehalt bezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), könne nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich proportionale Gründe (BAG 09.12.2014 – 3 AZR 323/13, Rn. 21). bb) Mit der Ablösung der Pensionsordnung von 1977 durch die Pensionsordnung 1987 erfolgte ein Eingriff in die sog. zweite Stufe, da die Pensionsordnung 1977 auf das Durchschnittsentgelt der letzten zwei Jahre vor Renteneintritt abstellt, die Pensionsordnung 1987 das Gehalt per 31.12.1986 zugrunde legt. Bei einem Eingriff in die sogenannte zeitanteilig erdiente Dynamik geht es um die Frage, ob im Hinblick auf den bereits erdienten Zeitraum (d. h. die unter der alten Versorgungsordnung bereits geleisteten anrechnungsfähigen Jahre) der variable Faktor Endgehalt in einer Versorgungszusage auf dem Stand zum Zeitpunkt des Eingriffs eingefroren oder auf einen bestimmten Betrag gekappt werden kann, sodass sich die Dynamik für die erdienten Jahre anders als ursprünglich zugesagt nicht mehr auf das zukünftige Endgehalt des Mitarbeiters sondern auf das eingefrorene oder gekappte Gehalt bezieht. Für solche Eingriffe müssen triftige Gründe vorliegen. Diese können durchaus wirtschaftlicher Natur sein. So sind Eingriffe möglich, wenn Umstände vorliegen, die das Unternehmen zu einer Verweigerung der Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG berechtigen würden. Als Beispiele sind mangelnde Eigenkapitalrendite, Substanzaufzehrung oder Unfähigkeit zur erforderlichen Investitionen zu nennen (dazu auch BAG, 11.12.2001 – 3 AZR 512/00, NZA 2003,1414). Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks langfristig nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, sodass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG, NZA-RR 2013, 376 = NZA 2013, 1168). Liegt eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung vor, rechtfertigen diese für sich genommen eine Umgestaltung der Versorgungsregelungen, soweit sie weiterhin den Aufbau nicht unerheblicher Anwartschaften ermöglichen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hinreichend und mittels umfangreicher Anlagen dargelegt, dass – beruhend auf der Stahlkrise – die prognostizierten Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung nicht hätten finanziert werden können. Weiter hat die Beklagte dargelegt, dass im Sinne der oben genannten Voraussetzungen eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung vorlag. Die Kammer geht daher davon aus, dass zum Ablösezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognose dahingehend, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausgereicht hätte, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können, vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass die Ablösung der Pensionsordnung in gemeinsamen Beratungen mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall erfolgte. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13, Rn. 37). cc) Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten (dritte Eingriffsstufe) können schon aus sachlich-proportionalen Gründen erfolgen. Die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind deshalb gegenüber den schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen (BAG, 10.11.2015 – 3 AZR 390/14; BAG 09.12.2014 – 3 AZR 323/13). Diese Anforderungen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer ebenfalls gewahrt, da die Kammer bereits davon ausgeht, dass ein Eingriff auf der zweiten Eingriffsstufe hier gerechtfertigt ist. c) Nicht mehr entscheidungserheblich, jedoch für die Kammer auch nicht nachvollziehbar bleibt die Auffassung der Beklagten, weshalb die Drei- Stufen-Theorie nicht für Sachverhalte innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG zur Anwendung kommen soll. Auch der weitere Einwand der Beklagten, diese Theorie sei auf mehr als 30 Jahre zurückliegende Sachverhalte nicht anwendbar, erschließt sich der Kammer nicht. Für die Entstehung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ist der Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblich. Eine Verjährung oder Verwirkung ist nicht anzunehmen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten der Säumnis trägt gem. § 344 ZPO die Beklagte. III. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und nach § 42 Abs. 2 GKG mit dem 36-fachen monatlichen Unterschiedsbetrag zu bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.