Urteil
5 Ca 162/19
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBO:2019:0605.5CA162.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 6.701,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 6.701,40 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.1986 als Verwaltungsfachangestellte tätig. Sie ist als Sachbearbeiterin im Jugendamt eingesetzt. Die Klägerin war vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD in die große Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung wurde die Klägerin auf Grundlage des § 29 c Abs. 2 TVÜ-VKA zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert. Die Tätigkeit der Klägerin ist unstreitig der Entgeltgruppe 9c zuzuordnen. Die Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 9b und 9c liegt bei 186,15 € brutto. Die Beklagte informierte ihre Mitarbeiter mit einem Informationsschreiben aus Dezember 2016 über die Überleitung in die neue Entgeltordnung (vgl. Bl 67 und 68 der Akte). Dieses Informationsschreiben hat unter anderem folgenden Inhalt: 1. (…) Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 wird die bisherige Entgeltgruppe 9 durch die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b ersetzt. Betroffene Beschäftigte erhalten nach der technischen Umsetzung (Anfang des Jahres 2017) zur ihrer Überleitung ein gesondertes Schreiben. (…) 2. Ergibt sich aus der neuen Entgeltordnung für die Ihnen auf Dauer unverändert übertragene Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich am 1. Januar 2017 und endet am 31.12.2017. Soweit Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit, Sonderurlaub etc. ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu laufen. Den etwaigen Antrag auf Höhergruppierung bitte ich schriftlich an das Amt für Personalmanagement, Informationstechnologie und Organisation – Abteilung 11 4 – zu richten. Unabhängig vom Antragsdatum wirkt der Antrag auf Höhergruppierung stets zurück auf den 1. Januar 2017. Etwaige Stufenaufstiege innerhalb der vorgenannten Antragsfrist werden rückgängig gemacht. Auf die Forderung der Gewerkschaften hin haben sich die Tarifvertragsparteien auf dieses Antragserfordernis verständigt, um allen Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob das Stellen eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Die Beurteilung und Entscheidung, ob Sie einen Höhergruppierungsantrag stellen wollen, obliegt allein Ihnen. (…) 3. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in der Entgeltgruppe, in die Sie zum 01.01.2017 übergeleitet sind. (…) Die Klägerin war vom 28.03.2017 bis zum 26.10.2018 arbeitsunfähig krank. Ab dem 17.09.2018 befand sich die Klägerin in der Wiedereingliederung. Die Beklagte richtete ein auf den 24.04.2017 datiertes Schreiben an die Klägerin, mit dem sie ihr mitteilte, dass sie mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet werde. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die sich in der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen (vgl. Anlage 1, Bl. 22 und 23 der Akte). Die Klägerin stellte am 15.10.2018 einen Antrag auf ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 22.10.2018 mit der Begründung ab, dass die Antragsfrist verstrichen sei und kein Sonderfall des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA vorliege, da am 01.01.2017 kein ruhendes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Mit einem am 31.01.2019 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c geltend. Die Klägerin trägt vor, dass sie während des gesamten Zeitraums ihrer Arbeitsunfähigkeit kaum in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten zu regeln. Nachdem sie einen körperlichen Zusammenbruch erlitten habe, sei sie seit dem 28.03.2017 arbeitsunfähig krank gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei sie wegen chronischer Schmerzen und einem chronischem Erschöpfungssyndroms arbeitsunfähig gewesen. Beides habe außerdem zu psychischen Beschwerden, geringer Belastbarkeit, Panikattacken sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geführt. Sie sei in mehreren Krankenhäusern stationär behandelt worden und habe eine Vielzahl an Schmerzmitteln (Opiate, Morphium, etc.) erhalten. Auch bereits vor dem 28.03.2017 habe sie unter starken Schmerzzuständen gelitten und hohe Dosen von Schmerzmitteln eingenommen. Sie sei auch zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, ihre Situation am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Höhergruppierung ordnungsgemäß einzuschätzen. Dieses ergebe sich auch aus der ärztlichen Bescheinigung vom 18.12.2018 (vgl. Bl. 6 der Akte). Die Klägerin behauptet, dass ihre gesundheitliche Situation es ihr unmöglich gemacht habe, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Erst im Rahmen der Wiedereingliederung sei ihr bewusst geworden, dass sie falsch eingruppiert worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Situation mit dem Ausnahmefall des § 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA vergleichbar. Zumindest sei eine analoge Anwendung geboten, so dass sich der Beginn der Antragsfrist für sie entsprechend auf den 27.10.2018 verschoben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Verschiebung des Fristbeginns führen soll, aber nicht die Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien langandauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten hätten ausklammern wollen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zudem der Ablauf der Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 206 BGB noch gehemmt gewesen sei, als sie am 18.10.2018 den Antrag auf Höhergruppierung gestellt habe. § 206 BGB werde auch auf tarifvertragliche Ausschlussfristen angewandt. Demnach sei der Ablauf der Ausschlussfrist gehemmt, solange sie innerhalb der letzten sechs Monate der Frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen sei. Ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei als höhere Gewalt zu werten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist treuwidrig sei. Sie, die Klägerin, sei unverschuldet daran gehindert gewesen, den Antrag zu stellen. Dieses sei der Beklagten bekannt gewesen. Zudem sei sie aufgrund des Verhaltens der Beklagten daran gehindert worden, vor ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 28.03.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Die erste Information der Beklagten über die Überleitung im Dezember 2016 sei unvollständig gewesen. Dort sei nur ein Hinweis auf die Entgeltgruppen 9a und 9b enthalten. Die Entgeltgruppe 9c sei unterschlagen worden. Außerdem beinhaltete die Information einen Hinweis auf ein gesondertes Schreiben, welches noch erfolgen sollte. Insgesamt habe die Beklagte ihr dadurch den Eindruck vermittelt, dass für sie als Angestellte der Entgeltgruppe 9 vor der technischen Umsetzung der Überleitung im April bzw. vor Erhalt des angekündigten gesonderten Schreibens kein Handlungsbedarf bestand. Die Beklagte habe sie, die Klägerin, erst mit einem Schreiben vom 24.04.2017 über die Überleitung in die Entgeltgruppe 9b informiert. Dieses Schreiben habe sie jedoch nie erhalten, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf die Höhergruppierung aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung zustehe. Durch die Regelung des § 29b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 29c Abs. 2 TVÜ-VKA würden Mitarbeiter, deren Tätigkeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c erfüllten, dauerhaft gegenüber solchen Mitarbeitern schlechter gestellt, die einen solchen Antrag gestellt haben. Die Mitarbeiter, die keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, wären dann entgegen den Grundsätzen der Tarifautomatik dauerhaft in die falsche Entgeltgruppe eingruppiert. Ein sachlicher Grund für eine solche Schlechterstellung sei allerdings nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9c Entgeltordnung TVöD zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin den Antrag auf Höhergruppierung nicht rechtzeitig gestellt habe. Es liege kein Sonderfall des § 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA vor, da ihr Arbeitsverhältnis am 01.01.2017 nicht geruht habe. Die gesundheitliche Situation der Klägerin habe nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses geführt. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses liege nur vor, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert seien. Bei Mitarbeitern, die am 01.01.2017 Entgeltfortzahlungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig waren, habe das Arbeitsverhältnis nicht geruht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9c TVöD zu vergüten ist. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA für bereits am 31.12.2016 Beschäftigte kann nur aufgrund eines Antrags nach § 29b TVÜ-VKA erfolgen. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA seit der TVÜ-VKA nicht vor (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2018 – 6 Sa 336/18 – Juris). Zwar ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin der Entgeltgruppe 9c zuzuordnen ist, allerdings hat die Klägerin ihre Höhergruppierung nicht rechtzeitig beantragt. Gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA konnte ein Antrag auf Höhergruppierung nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Es sei denn, das Arbeitsverhältnis hat am 01.01.2017 geruht, dann beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit und wirkt auf den 01.01.2017 zurück. 1. Die Klägerin hat erst am 15.10.2018 einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c gestellt. Dieser Antrag war gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht mehr rechtzeitig. 2. Der Ausnahmetatbestand des § 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA liegt nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA beginnt die Frist zur Stellung eines Antrags auf Höhergruppierung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017 geruht hat. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin am Stichtag des 01.01.2017 geruht hat. Die Klägerin hat Anfang 2017 noch gearbeitet. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie faktisch bereits seit Ende 2016 arbeitsunfähig war, obwohl sie erst seit dem 28.03.2017 krankgeschrieben war, allerdings ist die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht mit einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen. Das „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder (ggf. konkludenter) vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann. Verwenden Tarifvertragsparteien – wie hier – einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. (…) Im Falle einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis demgegenüber grundsätzlich nicht, sondern auf Seiten des Arbeitnehmers liegt eine Leistungsstörung vor (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 850/12 – Juris, mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Ruhens des Arbeitsverhältnisses anders als in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollten. Sie haben ohne weitere Erläuterungen oder Beispiele den Begriff „Ruhen“ gewählt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass unter § 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA abweichend von der grundsätzlichen Bedeutung des Bergriffs „Ruhen“ auch Fälle der Arbeitsunfähigkeit fallen sollten. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA analog auf Fälle der Arbeitsunfähigkeit anzuwenden ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob überhaupt eine analoge Anwendung in Betracht kommen kann, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin am Stichtag des 01.01.2017 arbeitsunfähig krank war. Sie war unstreitig erst ab dem 28.03.2017 krankgeschrieben. Sie hat also im Jahr 2017 fest drei Monate gearbeitet. Zwar hat sie eine ärztliche Bescheinigung vom 18.12.2018 (vgl. Bl. 6 der Akte) vorgelegt, nach der sie schon vor ihrer Arbeitsunfähigkeit am 28.03.2017 aufgrund von damals vorliegenden starken Schmerzzuständen und deren Medikation bereits seit Dezember 2016 sicherlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, die gesamte Situation im Hinblick auf die Höhergruppierungsanträge ihres Arbeitgebers einzuschätzen. Allerdings ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, dass sie bereits vor dem 28.03.2017 arbeitsunfähig gewesen ist. Dagegen spricht im Übrigen, dass die Klägerin trotz der von ihr vorgetragenen Behandlung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht krankgeschrieben worden ist. 3. Der Ablauf der Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA war nicht entsprechend § 206 BGB gehemmt. Gemäß § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Die Verjährungsvorschriften über die Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt finden auf tarifliche Ausschlussfristen entsprechende Anwendung (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012 – 9 Sa 1910/10 – Juris). Erforderlich für eine Hemmung der Ausschlussfrist ist insoweit, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung tatsächlich nicht in der Lage war, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Nicht ausreichend wäre es insoweit, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung zunächst die Prioritäten auf ihre Genesung gesetzt hat. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht hinreichend substantiiert, dass sie insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 durch ihre Erkrankung an der Rechtsverfolgung gehindert war. Die Klägerin hat weder zu den konkreten Diagnosen noch zu dem Verlauf der Erkrankung substantiiert vorgetragen. Die ärztliche Bescheinigung vom 18.12.2018 gibt nur Auskunft über den Zustand der Klägerin Ende des Jahres 2016 und Anfang des Jahres 2017. Sie gibt keine Auskunft über den Krankheitsverlauf seit dem 28.03.2017. 4. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ist nicht treuwidrig. a) Die Klägerin beruft sich zum einen darauf, dass der Beklagten ihre Situation bekannt gewesen sei und sich die Beklagte daher nicht auf die Ausschlussfrist berufen dürfe. Hier ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht, dass die Beklagte über die Tatsache, dass sie arbeitsunfähig war, hinaus genauer über ihre gesundheitliche Situation informiert gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis darüber hatte, dass die Klägerin – wie sie vorträgt - aufgrund ihrer Erkrankung bis Oktober 2018 durchgängig nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten zu regeln. b) Eine Treuwidrigkeit der Berufung auf die Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ergibt sich zum anderen auch nicht daraus, dass die Beklagte die Mitarbeiter mit der Information aus Dezember 2016 unvollständig informiert hat. Das Informationsschreiben ist nach Auffassung der Kammer nicht unvollständig. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass zunächst eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a oder 9b erfolgen wird. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Höhergruppierung binnen eines Jahres geltend zu machen ist, wenn sich aus der neuen Entgeltordnung für die den Mitarbeitern auf Dauer unverändert übertragene Tätigkeiten eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Außerdem wir darauf hingewiesen, dass eine mögliche Höhergruppierung nicht für jeden Mitarbeiter sinnvoll sein wird. Zwar enthält die Information keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Entgeltgruppe 9c, dieses war nach Auffassung der Kammer jedoch nicht erforderlich. Die Beklagte hat die Mitarbeiter ausreichend darauf hingewiesen, dass neben den Entgeltgruppen 9a und 9b auch eine Höhergruppierung in Betracht kommen kann. Es ist den Mitarbeitern zuzumuten, dass sie – wie von der Beklagten mitgeteilt – selbst überprüfen, ob sie die Entgeltgruppe, in die sie übergeleistet worden sind, für zutreffend erachten. Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Umstand, dass die Klägerin das Schreiben vom 24.04.2017, mit dem ihr mitgeteilt werden sollte, dass sie in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet worden ist, nicht zugegangen ist. Die Klägerin ist in dem Informationsschreiben aus Dezember 2016 ausdrücklich auf die Ausschlussfrist zum 31.12.2017 hingewiesen worden. Insoweit hätte sie sich bei der Beklagten nach ihrer Überleitung erkundigen oder einen Antrag auf Höhergruppierung stellen können. Dass sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, ergibt sich – wie bereits dargestellt – aus dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Außerdem hätte sie durch Studium der tarifvertraglichen Regelung herausfinden können, dass nur eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a oder 9b erfolgen konnte und dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c nur auf Antrag möglich ist. 5. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Verbleib in der Entgeltgruppe 9b gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt nur dort vor einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht jedoch, wenn er sich bei der Eingruppierung an die tarifvertraglichen Vorgaben hält (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 – 12 Sa 225/07 – Juris). Dieses hat die Beklagte hier getan. Es besteht die tarifvertragliche Regelung, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c nur auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann. Außerdem spricht vorliegend gegen eine willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer die einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben und solchen, die es nicht getan haben, dass aufgrund der unterschiedlichen Stufenaufstiege bzw. Stufenüberleitungen ein Antrag auf Höhergruppierung nicht für jeden Mitarbeiter sinnvoll war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit der 36-fachen Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 9b und 9c bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.