Urteil
5 Ca 1571/16
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBO:2017:0628.5CA1571.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.725,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.725,33 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente. Die Beklagte entstand 2001 durch eine Verschmelzung von fünf unterschiedlichen Rechtsträgern, der sogenannten Quellgewerkschaften DAG, DPG, HBV, IG-Medien und ÖTV. Die Quellgewerkschaften hatten ihren Mitarbeitern bereits vor der Verschmelzung zur Beklagten teilweise Versorgungszusagen erteilt. Die Beklagte unterhält einen Streikfonds, in den zunächst 3 % der Mitgliedsbeiträge eingezahlt wurden. Ab dem Jahr 2014 erhöhte sie den Anteil auf 8 %. Zudem unterhält die Beklagte seit dem Jahr 2015 einen Demografiefonds, in den15,87 Mio € eingezahlt worden sind. Die Klägerin war bei der Beklagten in deren Geschäftsstelle in D beschäftigt. Sie bezieht seit dem 01.05.2006 eine Betriebsrente. Diese betrug zunächst 934,45 € monatlich und wurde zum 01.07.2009 auf 987,71 € monatlich erhöht. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 26.06.2012 mit, dass die Rente der Klägerin zum Anpassungsstichtag 01.07.2012 nicht weiter erhöht werde. Die Klägerin widersprach der Anpassungsentscheidung mit Schreiben vom 18.07.2012. In dem nachfolgenden Klageverfahren wurde die Klage mit rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18.02.2014 (9 Sa 1047/13) abgewiesen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2015 (vgl. Bl. 5 der Akte) mit, dass die turnusmäßige Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 ergeben habe, dass die Betriebsrente nicht weiter erhöht werde. Die Klägerin widersprach der Anpassungsentscheidung mit Schreiben vom 04.08.2015 (vgl. Bl. 7 der Akte). Die Beklagte begründet ihre Anpassungsentscheidung mit bilanziellen Verlusten. Ursächlich seien unter anderem der Mitgliederrückgang, Erhöhung der Streikkosten und der Einrichtung eines Demografiefonds. Mit einem am 20.10.2016 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie fordert eine Anpassung der Betriebsrente um 33,83 € monatlich. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf eine Anpassung der Betriebsrente habe, die sich nach dem Ausgleich der Teuerung seit Rentenbeginn richte. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 29.06.2015 mitgeteilt habe, sei rechtswidrig. Die Klägerin trägt vor, dass nach ihrer Kenntnis alle fünf Quellgewerkschaften für ihre Mitarbeiter Versorgungszusagen erteilt hätten. Zwei der fünf Quellgewerkschaften hätten eine finanzielle Absicherung der von ihnen erteilten Versorgungszusagen zum einen durch Rückdeckungsversicherungen und zum anderen durch eine Stiftung vorgenommen. Dennoch erfolge nach ihrer Kenntnis die Finanzierung der Betriebsrentenanpassung aller Mitarbeiter ohne Bezug auf die Rückdeckungsversicherung bzw. Stiftungsmittel. Die Klägerin trägt vor, dass sich die Mitgliederzahl in den letzten Jahren stabilisiert habe. Auch die Mitgliedsbeiträge seien kontinuierlich angestiegen. Die Beklagte differenziere bei ihrem Vortrag nicht zwischen Mitgliedern, die in Arbeit stehen und den Vollbeitrag zahlen, und nach Mitgliedern, die keine relevanten Beitragsleistungen erbringen. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte in diesem Rechtstreit pauschal auf Mitgliederrückgängen, ohne zwischen Vollbeitragszahlern und übrigen Mitgliedern zu unterscheiden. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte durch den Umstand, dass sie nach ihrer Satzung nur die Hälfte der Beitragseinnahmen für Personalkosten einsetzten dürfe, ein System geschaffen habe, in dem jede sonstige Erhöhung der Personalkosten zulasten der Betriebsrentner gehe. Jede Gehaltssteigerung für aktive Mitarbeiter nehme immer zugleich Spielraum für die Betriebsrentner. Die Entwicklung der Gehälter der aktiven Mitarbeiter sei deutlich positiv ausgefallen. Zum 01.06.2011 habe es eine Erhöhung um 1,7 % gegeben, zum 01.06.2012 um 1,3 %, zum 01.06.2013 um 2,9 %, zum 01.09.2014 um 2 %, zum 01.09.2016 zum 1 % und zum 01.11.2017 um 2 %. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem eingerichteten Streikfonds, der der Finanzierung von Arbeitskampfmaßnahmen diene, um Vermögen der Beklagten handele. Zudem hätte sich ohne Erhöhung des Streitfonds von 3 % auf 8 % kein Defizit ergeben. Die Klägerin bestreitet, dass es eine sachdienliche Rechtfertigung für die Erhöhung gebe. Die Beklagte habe erhebliche Vermögensmittel zurückgestellt und in keiner Weise substantiiert, dass sie durch eine Betriebsrentenanpassung ihre gewerkschaftlichen Ziele gefährde. Die pauschale Behauptung, Streikausgaben seinen gestiegen, reiche nicht. Die Beklagte könne sich hier nicht allein auf Art. 9 GG beziehen. Sonst könne die Beklagte durch eine schlichte Buchung jeder Betriebsrentenerhöhung die Grundlage entziehen. Gleiches gelte für den Demografiefonds, der erstmals im Jahr 2015 auftauche. Die Klägerin bestreitet, dass der Demografiefonds eine Grundlage in der Satzung der Beklagten habe. Die Beklagte müsse die Zuführung von fast 16 Mio € zum Demografiefonds außerdem begründen. Sonst könne die Beklagte ihr Ergebnis durch Zuführung zu Fonds so rechnen, dass kein Raum mehr für Betriebsrentenerhöhungen bleibe. Im Ergebnis lägen die Zuführungen in die Fonds weit über dem vorgetragenen Defizit in Höhe von 1,66 Mio €. Die Klägerin meint, dass die von der Beklagten vorgetragenen Haushaltsdefizite spätestens seit 2012 gewollt und gesteuert seien. Die Beklagte bewerte die Zuführung in Treuhandvermögen (Streikfonds und Demografiefonds) wie einen Vermögensabfluss. Tatsächlich handele es sich jedoch nur um eine buchhalterische Umwidmung. Zudem sei zu beachten, dass die von der Beklagten vorgetragenen Defizite sich in den Jahren 2009 bis 2015 von über 21 Mio € auf etwa 1,5 Mio € reduziert hätten. Die Klägerin meint, dass die Rente um 33,83 € brutto monatlich auf 1.021,54 € brutto zu erhöhen sei. Dieser Betrag ergebe sich bei Anwendung einer Teuerungsrate seit Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag in Höhe von 9,32 %. Für die Monate Juli 2015 bis September 2016 stehe ihr daher ein Betrag in Höhe von 507,45 € brutto zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 507,45 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Oktober 2016 über die bisher gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 987,71 € brutto hinaus weitere 33,83 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstichtag derart angespannt gewesen sei, dass eine Nichtanpassung der Betriebsrente gerechtfertigt sei. Die Beklagte trägt vor, dass ihre wirtschaftliche Lage seit ihrer Gründung defizitär sei. Sie, die Beklagte, finanziere sich zu 97 % aus Mitgliedsbeiträgen. Daher führe der stetige und erhebliche Mitgliederrückgang zu weiteren erheblichen Schwierigkeiten. Gleichzeitig stiegen die Belastungen aus den Versorgungszusagen der Quellgewerkschaften. Ein Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2004 habe dazu geführt, dass teilweise die Versorgungszusagen der Quellgewerkschaften abgelöst und durch erheblich weniger lukrative Zusagen ersetzt worden seien. Die Beklagte behauptet, dass bereits die Quellgewerkschaften unter einem erheblichen Mitgliederrückgang gelitten hätten, der sich auch bei ihr fortsetze. Der Mitgliederverlust seit dem Jahr 2001 betrage 28,31 %. Zudem lägen derzeit erhebliche Beitragsmindereinnahmen vor. Die Beitragseinnahmen hätten im Jahr 2002 insgesamt 431.122.348,12 € und im Jahr 2016 insgesamt 459.650.338,37 € betragen. Das Haushaltsdefizit, das aus ihrem Vermögen habe ausgeglichen werden müssen, habe sich in den Jahren 2002 bis 2015 auf 342.706.812 € belaufen. Wegen der genauen Zahlen wird auf die Seiten 8 bis 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.01.2017 (vgl. Bl. 34 Rückseite bis Bl. 35 Rückseite) Bezug genommen. Die Beklagte trägt vor, dass nach § 71 ihrer Satzung i.V.m. der Budgetierungsrichtlinie bis Juni 2012 höchstens die Hälfte der Beitragseinnahmen für Personalkosten habe ausgegeben werden dürften. Seit Juni 2012 betrage der Prozentsatz 51,9 %. Im Zuge der Konsolidierung ihrer Finanzen habe sie neben dem Ersatz der Versorgungszulagen die Anzahl ihrer Beschäftigten von 5.244 Mitarbeitern (2001) auf 3.631 Mitarbeiter (2015) reduziert. Die Beklagte behauptet, dass sie das Jahr 2011 mit einer bilanziellen Vermögensminderung von 13.558.933,32 € geschlossen habe. Das Jahr 2012 habe sie mit einem bilanziellen Verlust von 4.105.022,05 € geschlossen, das Jahr 2013 mit einem bilanziellen Verlust von 9.317.818,91 €, das Jahr 2014 mit einem bilanziellen Verlust von 6.344.224,13 € und das Jahr 2015 mit einem bilanziellen Verlust von 1.660.697 €. Wegen der genauen Zahlen wird auf die Seiten 36 bis 42 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.01.2017(vgl. Bl 36 bis 51 Rückseite der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte meint, dass die Daten der Jahre 2011 bis 2015 die sachliche Richtigkeit ihrer Prognose betätigten. Aus den dargelegten Zahlen ergebe sich, dass es auch in den Kalenderjahren 2011 bis 2015 Defizite, aber keinen effektiven Rückfluss ihr Vermögen gegeben habe. Die Beklagte meint, dass zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sei seit ihrer Gründung jährlich Vermögensentnahmen vorgenommen habe, um den Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Das Vermögen reduziere sich zudem erheblich durch Aufwendungen für Arbeitskampfmaßnahmen. Die Streikausgaben müssten aus ihrem Vermögen finanziert werden. Ihr Vermögen und dessen Aufbau dienten nach der Satzung nur der Finanzierung von Arbeitskampfmaßnahmen. Wegen Art. 9 GG müsse sie letztlich mit ihren Einnahmen auskommen. Weil sich die Arbeitskämpfe erheblich erhöht hätten, würden nun 8 % der Mitgliedsbeiträge für Arbeitskampfmaßnahmen aufgewendet. Der Entscheidung liege ein Beschluss des Gewerkschaftsrates zugrunde. Zur Sitzung des Gewerkschaftsrates sei ordnungsgemäß geladen worden (vgl. Bl. 233 der Akte), der Gewerkschaftsrat sei beschlussfähig gewesen und der Beschluss sei mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Diese Entscheidung der Mittelverwendung könne durch die Arbeitsgerichte nicht kontrolliert oder bewertet werden. Die Frage, welche Rücklagen eine Gewerkschaft für Arbeitskampfmaßnahmen bilde, betreffe den Kernbereich der Verfolgung koalitionspolitischer Zwecke. Die Erhöhung auf 8 % sei ursächlich durch die erhöhte Anzahl der Streiktage seit 2011 einerseits und andererseits der Tatsache geschuldet, dass die Beklagte ihren streikenden Mitgliedern Streikunterstützung gewähren müsse, die sich nicht zuletzt an der Vergütung orientiere. Die Gehälter der Mitglieder hätten sich in den letzten 15 Jahren erhöht. Die Beklagte trägt vor, dass der Demografiefonds eingerichtet worden sei, weil sich herausgestellt habe, dass die Finanzierung der Betriebsrenten nicht mehr gesichert sei. Aus zwei Begutachtungen habe sich ergeben, dass die Versorgungsverpflichtungen gegenüber den vormaligen DAG- und DPG-Mitgliedern nicht ausfinanziert seien und insbesondere die Versorgungszusagen für ehemalige Beschäftigte der DAG ab ca. 2032 insgesamt von ihr erbracht werden müssten, was zu einem Gesamtvolumen von 71 Mio € führe. Diese auf sie, die Beklagte, zukommenden Belastungen seien Anlass für die Einrichtung des Demografie-Fonds gewesen. Dem Demografiefonds liege ein Beschluss vom 20.11.2014 zugrunde (vgl. Bl. 196 ff der Akte). Im Ergebnis habe es über den gesamten Zeitraum ihres Bestehens Defizite in Millionenhöhe gegeben. Trotz des jahrelangen Konsolidierungskurses müsse auch in den nächsten Jahren mit Defiziten gerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anpassung ihrer Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.09.2016 in Höhe von insgesamt 507,45 € brutto. Die Klage war abzuweisen. 1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 16 BetrAVG. Danach hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und herüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Gesetzlich vorgesehen ist nur die Prüfung, ob eine Anpassung vorzunehmen ist und eine Entscheidung hierüber nach billigem Ermessen zu treffen. Eine bestimmte Art und Weise oder Höhe der Anpassung ist nicht vorgesehen. Jedoch ist die Einhaltung des billigen Ermessens gerichtlich überprüfbar. Vorliegend war der Dreijahreszeitraum im Juli 2015 abgelaufen. Die Rechtmäßigkeit der unterlassenen Erhöhung wird nicht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG fingiert, da die Klägerin rechtzeitig Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten erhoben hat. 2. Die unterlassene Erhöhung der Betriebsrente entsprach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Sie durfte eine Prognoseentscheidung dahingehend treffen, dass aus ihrer wirtschaftlichen Lage in der Vergangenheit zu schließen ist, dass die zukünftige wirtschaftliche Lage bis zum nächsten Prüfungsstichtag eine Anpassung der Betriebsrente unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, nämlich der Erhaltung ihrer Kaufkraft, nicht zulässt. a) Bei der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage ist die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers in der Zeit vor dem Anpassungssticktag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag kann die frühere Prognose entweder bestätigen oder entkräften. Insoweit sind die wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 – Juris). Bei der Beurteilung der „wirtschaftlichen Lage“ iSv § 16 Abs. 1 BetrAVG können die Grundsätze zu den Eingriffen in die sog. „erdiente Dynamik“ bei Versorgungswerken herangezogen werden. Ein triftiger, einen Eingriff rechtfertigender Grund für einen Eingriff in die erdiente Dynamik liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Letztlich geht es um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verweht werden darf (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 – Juris, m.w.N.). Für eine Gewerkschaft als steuerbefreitem Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten Besonderheiten. Im Wesentlichen stehen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Gewerkschaft den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt, die Verwendung der Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss auch eine Gewerkschaft, wie jeder andere Arbeitgeber, die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 – Juris, m.w.N.; BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 - Juris). Die für Eingriffe in die erdiente Dynamik eines Versorgungswerks entwickelten Regeln gelten „erst recht“ für die Anpassung laufender Betriebsrenten. Ist die wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft so, dass sie Eingriffe in die erdiente Dynamik des bisherigen Versorgungswerks rechtfertigt, so liegt es erst recht im billigen Ermessen des Arbeitgebers, wegen eben dieser wirtschaftlichen Lage die Anpassung der laufenden Betriebsrenten abzulehnen (vgl. (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 – Juris). b) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum Anpassungsstichtag (01.07.2015) an den Kaufkraftverlust entgegen. Die Beklagte als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei hat zu ihrer wirtschaftlichen Lage im Prüfungszeitraum substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Ablehnung einer Anpassung zum Anpassungsstichtag rechtfertigen. aa) Die unterlassene Anpassung der Betriebsrente rechtfertigt sich zunächst anhand der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen und vorgelegten Prüfberichte. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse soweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 3 AZR 615/10 – Juris). Die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2015 enden jeweils mit bilanziellen Verlusten zwischen ca. 9,3 Mio € und 1,7 Mio €. Die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen, die anhand der entsprechenden Prüfberichte belegt worden sind, waren als zutreffend zu unterstellen. Die Klägerin hat die Zahlen lediglich pauschal bestritten, war nicht ausreichend war. Diese Verluste rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass auch in den folgenden Jahren mit Verlusten zu rechnen sein wird. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Verluste nach einem Anstieg vom Jahr 2012 auf das Jahr 2013 seitdem rückläufig sind. Aufgrund des relativ kurzen Betrachtungszeitraums rechtfertigt sich jedoch die Prognose der Beklagten, dass nicht davon auszugehen ist, dass zukünftig bilanzielle Gewinne zu verzeichnen sein werden. Die Mitgliederzahlen sind im Anpassungszeitraum gesunken. Hingegen sind die Beitragseinnahmen, die die weit überwiegende (97 %) Einnahmequelle der Beklagten darstellen, gestiegen. Letztendlich reichte die Steigerung der Beitragseinnahmen jedoch nicht aus, um die erwirtschafteten Verluste auszugleichen. Eine Differenzierung der Mitglieder und Beiträge nach Vollbeitragszahlern und anderen Mitgliedern war nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Eine solche Differenzierung ändert an den bestehenden Verlusten nicht. bb) Die Zuführung von Einnahmen in den Streikfonds und in den Demografiefonds führen nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Relativierung der bilanziellen Verluste. Die Beklagte unterhält einen Streikfonds, in den bis zum Jahr 2013 3 % der Mitgliedsbeiträge und seit dem Jahr 2014 8 % der Mitgliedsbeiträge abgeführt werden. Ein entsprechender Beschluss des Gewerkschaftsrates liegt vor. Der Klägerin ist hier zuzustimmen, dass eine Erhöhung der Mittel im Streikfonds um 5 Prozentpunkte erheblich ist. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsgemäß vorgegebenen koalitionspolitischen Zwecken verwenden darf. Bei der Festlegung ihrer koalitionspolitischen Aufgaben ist sie ebenso durch das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wie bei der Bestimmung, wie und in welcher Weise diese Aufgaben erfüllt werden. Eine Überprüfung und Bewertung dieser Entscheidung steht den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten geht. Ebenso wenig wie ein Unternehmer von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele absehen, etwa seine Produktion einschränken muss, um Rentenanpassungen vorzunehmen oder Versorgungswerke unverändert fortführen zu können, hat die Beklagte die Pflicht, ihre koalitionspolitischen Aufgaben wegen künftig anwachsender Versorgungsverbindlichkeiten zu reduzieren oder die Intensität ihrer Aufgabenwahrnehmung einzuschränken (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 – Juris; BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 - Juris). Gewerkschaften muss es unbenommen bleiben, bestimmte Anteile der Einnahmen vorrangig dem Vermögen zuzuführen, um so ihre Streikfähigkeit und Kampfkraft zu erhalten (LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2000 – 3 Sa 1277/99B – Juris). Daher obliegt es hier nicht der Kammer zu entscheiden, ob die Erhöhung des Streikfonds erforderlich war oder nicht. Auch ist eine Erhöhung um 5 Prozentpunkte noch nicht so hoch, dass hier gegebenenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten angenommen werden kann, um die Jahresergebnisse bewusst im negativen Bereich zu halten. Auch der im Jahr 2015 eingerichtete Demografiefonds, dem knapp 16 Mio € zugeführt worden sind, führt nicht zu einer anderen Betrachtung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Ein entsprechender Beschluss des Gewerkschaftsrats zur Einrichtung dieses Fonds liegt vor. Die Beklagte hat vorgetragen, dass dieser Fonds zur Absicherung zukünftiger auf sie zukommender Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen dient. Die Versorgungsverpflichtungen gegenüber den vormaligen DAG- und DPG-Mitgliedern seien nicht ausfinanziert und die Versorgungszusagen für ehemalige Beschäftigte der DAG hätten voraussichtlich ab ca. 2032 ein Gesamtvolumen von 71 Mio €. Auch hier ist die Beklagte nicht gehalten, auf die Bildung von erforderlichen Rücklagen zugunsten einer Betriebsrentenerhöhung zu verzichten. cc) Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung, ob sie die Betriebsrenten anpasst, auch nicht gehalten, auf gegebenenfalls bestehende Rückdeckungsversicherungen oder Stiftungsmittel zurückzugreifen. Diese Mittel dienen regelmäßig nicht zur Finanzierung von Rentenerhöhungen, sondern zur Absicherung der Betriebsrenten allgemein. dd) Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht aus dem Grund ermessensfehlerhaft, weil die Gehälter der aktiven Mitarbeiter im Anpassungszeitraum erhöht worden sind. Es besteht kein Anspruch der Betriebsrentner darauf, dass Tariflohnerhöhungen für aktive Mitarbeiter an sie weitergegeben werden. Dass es neben Tariflohnerhöhungen übertarifliche Erhöhungen der Gehälter gegeben hat, ist nicht ersichtlich. ee) Für die Billigkeit der Nichtanpassungsentscheidung spricht zudem die Entwicklung der Zahl der aktiven Mitarbeiter. Die Zahl der aktiven Beschäftigten ist erheblich zurückgegangen. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Der Rückgang kann, angesichts der Mitgliederentwicklung, auch nicht mit bloßen Synergieeffekten im Nachgang zur Gründung der Beklagten erklärt werden. Das Bundearbeitsgericht hat einer solchen Personalentwicklung bei einer Gewerkschaft ein starkes Indiz für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und damit für die Erforderlichkeit von Einsparungen entnommen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2014 – 9 Sa 1047/13 – den Parteien bekannt, mit weiteren Nachweisen). II. Auch der Klageantrag zu 2) war abzuweisen. Da ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf zukünftige Leistung in Höhe von zusätzlich 33,83 € monatlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde für den Klageantrag zu 1) mit dem Wert der geltend gemachten Forderung und für den Klageantrag zu 2) mit dem dreifachen Jahresbetrag bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.