1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2015 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.388,36 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um Entgeltansprüche. Der am 21.06.1972 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2011 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Bereich der Hauptgeschäftsführung und seit 01.03.2013 dazu auch als Mitarbeiter im Sachgebiet Registratur/Poststelle/Druckerei zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.249,69 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.11.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014. Der gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Bochum mit Urteil vom 15.04.2015 – 3 Ca 2192/14 – statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2014 nicht beendet wurde. Die Beklagte legte gegen das Urteil vom 15.04.2015 Berufung ein. Mit Schreiben vom 17.04.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die rückständige Vergütung für Januar bis März 2015 zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die rückständige Vergütung ab Januar 2015 zu zahlen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,69 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.152,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 Ca 2192/14 auszusetzen, da jenes Verfahren ihrer Ansicht nach vorgreiflich sei. Mit Beschluss vom 27.05.2015 hat das Arbeitsgericht Bochum den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 29.07.2015 zurückgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Lohnanspruch nicht bestehe, da die Kündigung vom 24.11.2014 das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.12.2014 beendet habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Anspruch ergibt sich aus § 615 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 293 ff. BGB. Danach kann der Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Die Beklagte ist mit der Annahme der Dienste des Klägers im Verzug. Nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es dabei grundsätzlich keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, ihm ferner Arbeit zuweisen muss und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat. Da der Arbeitgeber mit der Kündigung dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zu erkennen gibt, muss der Arbeitgeber ihn wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz der Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will (BAG, Urteil vom 14.11.1985 – 2 AZR 98/84 –, juris, Rn. 23; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2013 – 1 Sa 350/12 –, juris, Rn. 46). Die Beklagte gibt zu erkennen, dass sie nach wie vor an der Kündigung vom 24.11.2014 festhält und nicht davon ausgeht, dass ein Arbeitsverhältnis noch besteht. Die Kündigung vom 24.11.2014 ist jedoch, wie bereits von dem Arbeitsgericht Bochum mit Urteil vom 15.04.2015 entschieden, unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. An der diesbezüglichen rechtlichen Bewertung, die dem Urteil vom 15.04.2015 zugrunde liegt, hält die Kammer weiterhin fest. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO nach der Summe der Nominalwerte der Klageanträge. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.