Urteil
3 Ca 1077/11
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBO:2012:0202.3CA1077.11.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 2.096,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.096,54 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay. Geschäftszweck der Beklagten ist die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Der am 02.08.“0000“ geborene Kläger war in der Zeit vom 20.03.2008 bis zum 31.12.2010 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 (vgl. Bl. 18 d.A.) enthielt unter anderem die folgende Bezugnahmeklausel: § 2 a) Es gelten die für den Arbeitgeber jeweils maßgeblichen Tarifverträge und die diese jeweils ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Derzeit ist dies der von der Tarifgemeinschaft A Zeitarbeit und mit B am 25.11.2003 abgeschlossene Haustarifvertrag (bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag West/Ost). (…) Unter dem 01.07.2008 schloss der Kläger mit der B Personalservice GmbH, die der gleichen Unternehmensgruppe angehörte wie die Beklagte, einen Arbeitsvertrag über das bereits seit dem 20.03.2008 bestandene Arbeitsverhältnis (vgl. Bl. 46 d.A.). Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: § 2 Tarifvertag, Allgemeine Betriebsordnung und Personalfragebogen a) Es gelten die für den Arbeitgeber jeweils maßgeblichen Tarifverträge und die diese jeweils ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Derzeit ist dies der Tarifvertrag (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag) zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (=DGB). (…) § 6 Geltendmachung, Ausschluss, Abtretung und Pfändung von Ansprüchen a) Arbeitsvertragliche Ansprüche, die nicht innerhalb der Ausschlussfristen schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Derzeit beträgt die Ausschlussfrist zwei Monate ab Fälligkeit. Die Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablehnung durch den Vertragspartner beträgt einen Monat. (…) Die B Personalservice GmbH wurde mit der Beklagten verschmolzen und ist dadurch erloschen. Am 01.07.2009 schlossen die Parteien eine mit „Ergänzung / Änderung zum Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 (BZA)“ überschriebene Vereinbarung. Wegen des Inhalts wird auf die sich in der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen (vgl. Bl. 75 d.A.). Der Kläger war in dem Zeitraum März 2008 bis Mai 2008 für insgesamt 259,5 Stunden bei der Fa. C Logistik in D eingesetzt. Er wurde mit einem Stundenlohn in Höhe von 7 € brutto vergütet. Im Zeitraum von Mai 2008 bis Juni 2008 wurde der Kläger für insgesamt 190,75 Stunden bei der Fa. E in F eingesetzt und mit einem Bruttostundenlohn von 7 € vergütet. Mit Schreiben vom 15.01.2011 (vgl. Bl. 49 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Equal-Pay-Ansprüche für den Zeitraum vom 03.08. bis 30.09.2008 gel-tend. Die Beklagte lehnte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 09.03.2011 ab. Der Kläger holte mit Schreiben vom 14.04.2011 bei den Entleihunternehmen C Logistik und E Auskünfte über die Vergütung der dort beschäftigten vergleichbaren Stammmitarbeiter ein. Die Fa. C Logistik teilte dem Kläger auf sein Auskunftsverlangen mit, dass sie vergleichbaren Mitarbeitern einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 € brutto zahle. Die Fa. E teilte mit, dass sie vergleichbaren Mitarbeitern 14,59 € brutto zahle. Mit einem am 10.06.2011 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen und der Beklagten am 15.06.2011 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger macht Equal-Pay-Ansprüche für den Zeitraum von März 2008 bis Juni 2008 in Höhe von insgesamt 2.096,54 € geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund der festgestellten Tarifunfähigkeit der A nunmehr gemäß § 9 Ziffer 2 AÜG einen Anspruch auf die gleiche Entlohnung wie die Stammmitarbeiter der Entleihunternehmen habe. Er behauptet, dass die mit ihm vergleichbaren Stammmitarbeiter bei der Fa. C Logistik 9,50 € brutto pro Stunde erhielten, so dass ihm die Differenz in Höhe von 2,50 € brutto pro dort geleisteter Stunde zustehe. Bei der Fa. E habe der Vergleichslohn 14,59 € brutto betragen. Daher stehe ihm für die dort geleisteten Arbeitsstunden die Differenz in Höhe von 7,59 € brutto pro Stunde zu. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf die Verfallklausel in dem Arbeitsvertrag mit der B Personalservice GmbH vom 01.07.2008 berufen könne. Die Ergänzung / Änderung zum Arbeitsvertrag vom 01.07.2009 nehme Bezug auf den Arbeitsvertrag vom 19.03.2008. Daher habe wieder der Ursprungsarbeitsvertag mit der Inbezugnahme der Tarifverträge der A, jedoch mit den Änderungen der Ergänzungsvereinbarung vom 01.07.2009, gelten sollen. Der Ursprungsarbeitsvertrag vom 19.03.2008 nehme Bezug auf die Tarifverträge der A, die jedoch unwirksam seien. Aus diesem Grund finde keine Verfallklausel Anwendung. Zumindest sei durch die verschiedenen Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen mit im Übrigen unterschiedlichen Arbeitgebern nicht mehr hinreichend klar, welche Regelungen zum Verfall auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Im Übrigen sei bei der Anwendung von Verfallfristen die typische Situation von Leiharbeitnehmern zu berücksichtigen. Diese müssten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zunächst Auskünfte bei Entleihunternehmen einholen. Dieses sei innerhalb der kurzen Ausschlussfristen des § 16 des Tarifvertrages der BZA kaum möglich, so dass den Leiharbeitnehmern der Zugang Rechtsweg unzumutbar erschwert sei. Die äußerst kurze Verfallfrist stelle damit ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dar und sei daher unwirksam und nicht anwendbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.096,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verfallen seien. Der Arbeitsvertrag der Parteien, der auf den mit der A abgeschlossenen Haustarifvertrag Bezug genommen habe, habe am 30.06.2008 geendet. Mit Wirkung ab dem 01.07.2008 habe der Kläger mit einem anderen Zeitarbeitsunternehmen der B-Gruppe einen Anschlussarbeitsvertrag vereinbart, der auf die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. und der DGB-Tarifgemeinschaft verwiesen habe. Daher sei die in § 16 des Manteltarifvertrag enthalte Ausschlussfrist anwendbar. In der Ergänzungsvereinbarung vom 01.07.2009 sei ein Flüchtigkeitsfehler enthalten. Es werde jedoch eindeutig auf die Tarifverträge der BZA Bezug genommen, so dass die tariflichen Ausschlussfristen anzuwenden seien. Im Übrigen sei der Kläger seit dem 01.07.2008 nach dem BZA-Tarifwerk vergütet worden. Der Kläger habe die anzuwendenden Ausschlussfristen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht eingehalten, weil er sie erstmals mit der Klage vom 09.06.2011 geltend gemacht habe. Zwar könne der Kläger seine Ansprüche erst nach Einholung von Auskünften geltend machen, dabei dürfe er sich jedoch nicht unnötig Zeit lassen. Der Kläger habe die Auskünfte erst ein bzw. zwei Monate nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten eingeholt. Im Übrigen seinen die vom Kläger vorgelegten Auskünfte hinsichtlich der Höhe des Vergleichslohns der Stammmitarbeiter der Entleihunternehmen nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Equal-Pay-Anspruch für den Zeitraum März bis Juni 2008 in Höhe von insgesamt 2.096, 54 € brutto. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger wegen der vom Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 festgestellten Tarifunfähigkeit der A ein Anspruch auf Equal-Pay gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Ziffer 2 AÜG zusteht, denn jedenfalls ist der Anspruch für den Zeitraum März 2008 bis Juni 2008 verfallen. 1. Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien gilt gemäß § 16 des Manteltarifvertrages zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (=DGB) bzw. § 6 des Arbeitsvertrages vom 01.07.2008 eine zweimonatige Ausschlussfrist. Die Geltung der Ausschlussfrist bezieht sich grundsätzlich auch auf Ansprüche, die bereits vor dem 01.07.2008 entstanden sind. Jedoch wird der Lauf der Ausschlussfrist für ältere An-sprüche frühestens mit der Vereinbarung der Ausschlussfrist am 01.07.2008 in Gang gesetzt. Der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag vom 19.03.2008, der auf die Tarifverträge der A verwiesen hat, ist durch den Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 abgelöst worden. Dieser Arbeitsvertrag verweist nun auf die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (=DGB) abgeschlossenen Tarifverträge, die wirksam sind. Im Manteltarifvertrag ist unter § 16 eine zweimonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis enthalten. Die in § 6 des Arbeitsvertrages vom 01.07.2008 enthaltene Ausschlussfrist entspricht der tariflichen Ausschlussfrist, so dass auch die vertragliche Ausschlussfrist nach AGB-Grundsätzen nicht unwirksam ist. Sie wurde lediglich wiederholend in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 aufgrund der „Ergänzung / Änderung zum Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 (BZA)“ vom 01.07.2009 seine Gültigkeit verloren hat und der Ursprungsarbeitsvertrag in der Fassung vom 19.03.2008 mit den Änderungen vom 01.07.2009 wieder zur Anwendung kommen sollte. Eine solche Regelung lässt sich der Ergänzung / Änderung vom 01.07.2009 nicht entnehmen. Zwar verweist sie auf den Arbeitsvertrag vom 19.03.2008, jedoch gleichzeitig mit dem Zusatz „(BZA)“. Dieses kann nur so verstanden werden, dass der ursprünglich seit dem 19.03.2008 bestehende Arbeitsvertrag, in den mittlerweile durch den Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 die Tarifverträge der BZA einbezogen worden sind, als einheitlicher Arbeitsvertrag fortgelten soll, und zwar mit den nunmehr vereinbarten Änderungen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den die Ergänzung / Änderung vom 01.07.2009 der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 wieder gänzlich außer Kraft gesetzt werden sollte mit der Folge, dass nunmehr wieder der Ursprungsvertrag vom 19.03.2008 und zwar in der Ursprungsfassung vom 19.03.2008 gilt. Dieses ergibt sich auch daraus, dass die in der Änderung / Ergänzung vom 01.07.2009 vorgenommene Änderung des Tariflohnes auf Regelungen des Manteltarifvertrages der BZA Bezug nehmen. Allein das Datum 19.03.2008 in der Überschrift macht die Ergänzung / Änderung zum Arbeitsvertrag vom 01.07.2009 nicht undurchsichtig. Der Klammerzusatz „(BZA)“ stellt hinreichend klar, dass der Arbeitsvertrag vom 19.03.2008 in der Fassung vom 01.07.2008 geändert werden soll. Die Schreibfehler in den Daten – wie es die Beklagte vorträgt - führen nach Auffassung der Kammer nicht zur Intransparenz der gesamten arbeitsvertraglichen Gestaltung der Parteien. Insbesondere weil eine arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 19.03.2009 zwischen den Parteien nicht existiert, diese also nicht unverändert ihre Gültigkeit behalten kann. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitsvertrag vom 01.07.2008 mit der B Personalservice GmbH geschlossen wurde. Die B Personalservice GmbH wurde mit der Beklagten verschmolzen und existiert seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. 2. Der Kläger hat die Ausschlussfrist nicht gewahrt, denn er hat seine Ansprüche nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansprüche für den Zeitraum von März 2008 bis Juni 2008 erst-mals mit der Klageschrift vom 09.06.2011, die der Beklagten am 15.06.2011 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Das Geltendmachungsschreiben vom 15.01.2011 reicht nicht aus, da es sich ausdrücklich nur auf Ansprüche für den Zeitraum vom 03.08.2008 bis 30.09.2008 bezieht. Tarifvertragliche - wie auch arbeitsvertragliche – Ausschlussfristen beginnen ab Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den An-spruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (vgl. BAG, Urteil vom 01.03.2006 – 5 AZR 511/05 – Juris). Hinsichtlich der Fälligkeit der Ansprüche auf Equal-Pay, die infolge der festgestellten Tarifunfähigkeit der A geltend gemacht werden, werden bezüglich der zeitlichen Anknüpfung im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten. Einerseits wird vertreten, dass Equal-Pay-Ansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen unmittelbar am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats bzw. zum einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin Mitte des Folgemonats fällig werden (vgl. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.09.2011 - 20 Ca 4254/11 – Juris; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2011 – 1 Sa 322/11 – Juris). Andererseits wird vertreten, dass der Lauf der Ausschlussfrist frühestens mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 in Gang gesetzt wird, weil bis zu dieser Entscheidung zur Tariffähigkeit der A eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe (vgl. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.06.2011 – 3 Ca 422/11 – Juris; Arbeitsgericht Herford, Teilurteil vom 04.05.2011 – 2 Ca 144/11 – Juris; Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 12.05.2011 – 5 Ca 5129/10 – Juris). An dieser Stelle kann dahinstehen, welcher Meinung zu folgen ist, denn auch unter Zugrundelegung des zeitlich späteren Anknüpfungspunktes, nämlich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, sind die Ansprüche des Klägers verfallen. Der Kläger kann sich nach Auffassung der Kammer nicht darauf berufen, dass seine Ansprüche erst ab Erteilung der Auskünfte der Entleihunternehmen fällig wurden, mit der Folge, dass erst ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Ausschlussfrist in Gang gesetzt wurde. Es mag zwar sein, dass eine Bezifferung des Anspruchs ohne die entsprechenden Auskünfte schwierig ist, jedoch ist von dem Leiharbeitnehmer dann zumindest zu verlangen, dass er seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleih-unternehmen innerhalb der Ausschlussfrist geltend macht. Tut er dieses nicht, hat er durch schuldhaftes Zögern versäumt, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt. Hier hat der Kläger seine Auskunftsansprüche am 14.04.2011 bzw. am 05.05.2011, also erst ca. vier Monate nach der Entscheidung des BAG, gegenüber den Entleihunternehmen geltend gemacht. Da dem Kläger seine Ansprüche auf Equal-Pay bekannt waren – wie sich aus dem Geltendmachungsschreiben von 15.01.2011 ergibt – hat er durch das lange Zuwarten schuldhaft gezögert, sich die erforderlichen Informationen für die Bezifferung seines Anspruchs zu beschaffen. Aus diesem Grund kann er sich hinsichtlich des Laufs der Ausschlussfristen nicht darauf berufen, dass ihm eine Bezifferung innerhalb der Frist nicht möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz käme allenfalls dann in Betracht, wenn erforderlich wäre, dass der Kläger seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist beziffert und ihm die Erlangung von Auskünften von Entleihunternehmen innerhalb dieser Frist nicht möglich wäre. Ein solcher Sachverhalt lag hier jedoch nicht zugrunde, weil der Kläger seinen Auskunftsanspruch erst ca. vier Monate nach Verkündung der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist überhaupt erstmals geltend gemacht hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit der Höhe der geltend gemachten Forderung bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.