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Urteil

1 Ca 874/11

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2011:1114.1CA874.11.00
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Tenor
  • 1. Das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 bleibt aufrecht erhalten.

  • 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf 40.041,31 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 bleibt aufrecht erhalten. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 40.041,31 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Arbeitslohn unter dem Gesichtspunkt des „Equal Pay“. Er war bei der Beklagten, einer Unternehmung auf dem Gebiet der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.03.2006 (Bl. 58 d. A.) als Schlosser gegen eine Bruttovergütung in Höhe von 8,10 EUR je Stunde zzgl. einer außertariflichen Zulage in Höhe von 0,40 EUR brutto sowie zzgl. weiterer Zulagen (Auslöse, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) beschäftigt. Gem. § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte jeweils maßgeblichen Tarifverträge, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften, Zeitarbeit und PSA und der Beklagten geschlossenen Tarifverträge. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.12.2007 verlieh die Beklagte den Kläger an verschiedene Drittunternehmen, wo er als Schweißer und Schlosser tätig war. Mit seiner am 03.05.2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 13.05.2011 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Zahlung weiteren Arbeitslohns für den Zeitraum vom 01.04.2011 – 31.12.2007 in einer Gesamthöhe von 35.791,31 EUR brutto, die Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat Juni 2007 sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die sonstigen an Stammarbeitnehmer gezahlten Vergütungsbestandteile und Zahlung der aus der Auskunft resultierenden Entgeltdifferenz. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe „aus anderen Quellen“ erfahren, dass die Entleihbetriebe einen Stundenlohn in Höhe von 18,00 EUR brutto zahlten. Ausweislich der Internetseite „www.lohnspiegel.de“ werde die Tätigkeit des Klägers bei den Entleihbetrieben mit Stundensätzen zwischen 15,62 EUR brutto und 18,58 EUR brutto vergütet. Die Lohnabrechnung für den Monat Juni 2007 habe der Kläger nicht mehr zur Verfügung bzw. sie sei ihm noch nicht ausgehändigt worden. Der Kläger ist deshalb der Auffassung, ihm stünde ein Zahlbetrag in Höhe der Differenz zwischen den bei den Entleihbetrieben gezahlten 18,00 EUR und der von ihm bei der Beklagten erzielten Stundensätzen zu. Ferner sei die Beklagte zur Auskunft über sonstige an die Stammbelegschaft der Entleihbetriebe gezahlte Entgeltbestandteile wie Zuschläge und Sonderzahlungen, verpflichtet. Im Kammertermin vom 28.10.2011 ist der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht erschienen. Gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom selben Tag (Bl. 131 d. A.), dem Kläger zugestellt am 02.11.2011, hat der Kläger durch Schriftsatz vom 08.11.2011, bei Gericht eingegangen am 14.11.2011, Einspruch eingelegt, diesen allerdings zunächst nicht begründet. Im Kammertermin vom 14.11.2011 hat der Kläger sodann die Auskünfte zweier Unternehmen vorgelegt, bei denen er u. a. während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten eingesetzt war. Wegen des Inhaltes der Auskünfte wird auf Bl. 143 und 144 d. A. verwiesen. Der Kläger beantragt nunmehr, wie folgt zu erkennen: Das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 wird aufgehoben und die Beklagte gemäß der Anträge im Schriftsatz vom 28.04.2011 verurteilt. Die Beklagte beantragt, Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. Sie bestreitet den Vortrag des Klägers zur Höhe des Vergleichsentgelts. Sie hält das diesbezügliche Vorbringen des Klägers für nicht hinreichend substantiiert und unzutreffend, da der Kläger an ihn gezahlte Vergütungsbestandteile wie Auslösen und Fahrtkostenerstattung bei der Berechnung des Vergleichsentgelts außer acht lasse. Die Beklagte hält die geltend gemachten Ansprüche für verjährt und beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus meint die Beklagte, aufgrund der Tarifwechselklausel gem. § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages komme bei Unwirksamkeit des mit der CGZP geschlossenen Haustarifvertrages der Tarifvertrag BZA/DGB zur Anwendung. Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, der Rechtsstreit sei auszusetzten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokollausfertigungen der Güte- und Kammertermine. Entscheidungsgründe I. Das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 war aufrecht zu erhalten. 1. Aufgrund des zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Einspruchs vom 08.11.2011 war der Rechtsstreit in die Lage zurückzuversetzen, in welcher er sich vor Eintritt der Säumnis befand, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 342 ZPO. 2. Da die – zulässige – Klage unbegründet ist, und die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung deshalb mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 343 Satz 1 ZPO. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Arbeitslohn in Höhe von 35.791,31 EUR brutto unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. 1) Nach dieser Vorschrift ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des zu zahlenden Differenzentgelts trägt der Arbeitnehmer, der sich auf die Rechtsfolge des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG beruft. Seiner Darlegungslast wird der Arbeitnehmer primär dadurch gerecht, dass er eine vom Entleiher erteilte Auskunft vorlegt, aus der sich der dort gezahlte Arbeitslohn ergibt. Nach Vorlage dieser Auskunft obliegt es sodann dem Arbeitgeber, dem geltend gemachten Anspruch substantiiert entgegenzutreten und ggf. zur fehlenden Vergleichbarkeit vorzutragen (BAG, Urteil vom 19.09.2007 – 4 AZR 656/06). 2) Der Kläger hat einen Anspruch auf „Equal Pay“ nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend dargelegt. Der unsubstantiierte Vortrag des Klägers, er habe „aus anderen Quellen“ einen Vergleichslohn in Höhe von angeblich 18,00 EUR pro Stunde ermittelt, reicht zur Darlegung des Anspruchs mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil der Kläger unstreitig bei mehreren Entleihfirmen eingesetzt war, er aber nicht vorgetragen hat, auf welchen Einsatz sich die angebliche Auskunft bezüglich eines Stundenlohns in Höhe von 18,00 EUR beziehen soll und von wem der Kläger diese Auskunft wann erhalten haben will. Ebenso wenig reicht der Verweis auf Internetseiten wie „www.lohnspiegel.de“ u. ä. zur Darlegung des Anspruchs auf „Equal Pay“ aus. Daraus kann sich möglicher Weise ein Anhaltspunkt für den Durchschnitt der in einem bestimmten Wirtschaftsgebiet und in einer bestimmten Branche gezahlten Arbeitslöhne ergeben, keinesfalls jedoch eine verlässliche Auskunft über die bei den jeweiligen Entleihunternehmen tatsächlich gezahlten Löhne. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Erörterung. Die vom Kläger erstmals im Kammertermin vom 14.11.2011 vorgelegten Auskünfte der Fa. A GmbH vom 22.08.2011 und der Fa. B GmbH vom 20.10.2011 waren nach Auffassung der Kammer als verspätetes Angriffsmittel i. S. d. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 340 Abs. 3 Satz 1, 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen. Nach diesen Vorschriften hat die Partei bereits in der Einspruchsschrift ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, vorzubringen. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger die ihm erteilten Auskünfte der Entleihfirmen unter grobem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht erstmalig im Kammertermin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und damit verspätet vorgelegt. Die Einspruchsfrist, derer die Angriffsmittel vorzubringen gewesen wären, endete nämlich bereits am 09.11.2011. Eine Zulassung des verspäteten hätte zwangsläufig eine Vertagung des Rechtsstreits und damit eine Verzögerung der Verfahrenserledigung zur Folge gehabt, da der Beklagten unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, zumal sie sich unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast substantiiert auf die erteilten Auskünfte hätte einlassen müssen. Im Übrigen hat der Kläger die verspätete Vorlage der Auskünfte nicht entschuldigt. Die Verspätung war der Kammer auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Auskünfte aus Mitte August bzw. Mitte Oktober 2011 datieren und ausweislich des Eingangsstempels auch zeitnah bei dem Vertreter des Klägers eingegangen sind. Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung gegen die Beklagte nicht zu. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf „nochmalige“ Zurverfügungstellung einer Lohnabrechnung für den Monat Juni 2007. Der Sachvortrag des Klägers, er habe die Lohnabrechnung für Juni 2007 nicht mehr verfügbar bzw. diese sei ihm bisher auch nicht ausgehändigt worden, ist unschlüssig, da der Kläger selbst einräumt, der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO sei möglicher Weise bereits erfüllt. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf nochmalige Erteilung einer Lohnabrechnung. Dass der Kläger die Lohnabrechnung für Juni 2007 als weitere Alternative nie erhalten haben will, erschließt sich der Kammer angesichts des Umstandes, dass für den Zeitraum vom 01.05.2006 – 31.12.2008 die Lohnabrechnungen im Übrigen lückenlos vorliegen, nicht. c) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die an vergleichbare Stammarbeitnehmer gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile wie Zuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgeld und Zahlung des daraus resultierenden Entgelts. Für einen Auskunftsanspruch besteht keine rechtliche Grundlage. Ein gesetzlich normierter Auskunftsanspruch ist nicht ersichtlich. Der allgemeine, auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftsberechtigte auf die Erteilung einer bestimmten Auskunft gerade durch den Auskunftsverpflichteten angewiesen ist und dieser die Auskunft unschwer erteilen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Der Kläger ist auf eine Auskunft der Beklagten zur Höhe des Vergleichsentgelts nicht angewiesen, da ihm ein entsprechender gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen das Entleihunternehmen zusteht (§ 13 HS 1 AÜG). Die Beklagte ist auch mangels Kenntnis des an Stammarbeitnehmer der Entleihbetriebe gezahlten Entgelts zu einer entsprechenden Auskunftserteilung überhaupt nicht in der Lage. Auch dies bedarf nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Erörterung. Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen. II. Dem Kläger waren als unterlegener Partei auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert entspricht zunächst der Summe der bezifferten Zahlungsanträge. Hinzuzuaddieren war ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR für den Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnung und ein weiterer Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR als Hilfswert für den kombinierten Auskunfts- und Zahlungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.