Urteil
5 Ca 2550/08
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBO:2009:0318.5CA2550.08.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 6.286,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 6.286,12 € festgesetzt. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über tarifliche Zahlungsansprüche sowie über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.10.2000 als Ladenhilfe zuletzt teilzeitbeschäftigt in einem Umfang von 136 Arbeitsstunden je Monat auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11.09.2000 beschäftigt. In Ziffer 6 des vorgenannten Arbeitsvertrages heißt es wörtlich: „Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die für den Anstellungsort maßgebenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Betriebsvereinbarungen und -anweisungen unserer Gesellschaft.“ Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 8 f. der Akte). Die Klägerin und die mit ihr vertragsschließende Rechtsvorgängerin des Beklagten waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden durch jeweilige Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband. Der Beklagte erwarb mit Wirkung zum 01.10.2006 die Filiale, in welcher die Klägerin beschäftigt ist und trat demgemäß in das Arbeitsverhältnis der Klägerin ein. Der Beklagte ist nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft des Arbeitgeberverbandes. Die Zahlung des erhöhten Tarifentgeltes gemäß dem unter dem 25.07.2008 vereinbarten neuen Gehalts- und Lohntarifvertrages für Zeiträume ab Mai 2007 lehnte der Beklagte mit einem am 15.09.2008 erfolgten betrieblichen Aushang ab. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die infolge der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 25.07.2008 eingetretenen Tarifentgelterhöhungen an sie zu zahlen seien. So seien schon aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Ziffer 6 die Tarifverträge weiter anwendbar, weil keine bloße deklaratorische Gleichstellungsabrede, was sich aus dem Wortlaut ergebe, vereinbart worden sei. Die geltenden Tarifverträge sollten nicht festgeschrieben werden, sondern die jeweilige Regelung zur Anwendung kommen. Für eine Gleichsstellungsabrede habe wegen der Allgemeineverbindlichkeit der Tarifverträge bei Vertragsabschluss für die Parteien auch keine Veranlassung bestanden. Im Übrigen habe der Arbeitgeber als ein verhältnismäßig kleiner Betrieb die zumutbare Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls eine Klarstellung der arbeitsrechtlichen Beziehungen einseitig herbeizuführen und dies vorliegend unterlassen. Daher müsse das Vertrauen der Klägerin in den Wortlaut des Arbeitsvertrages das Vertrauen in eine bereits zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme nicht mehr gefestigte Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede überwiegen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin a) für die Zeit ab 01.05.2008 über 1.204,00 € brutto monatlich hinausgehende weitere 54,17 € brutto monatlich sowie b) einen einmaligen Betrag in Höhe von 336,00 € brutto nebst Jahreszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass auch die nicht allgemein verbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel NRW auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, ein Anspruch auf Zahlung der durch die Vereinbarung vom 25.07.2008 eingetretenen Tarifentgelterhöhungen sowie die Feststellung der Anwendbarkeit der nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel NRW auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in ihrer jeweiligen Fassung bestehe nicht. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel in Ziffer 6 sei lediglich als Gleichstellungsabrede auszulegen. Demgemäß entfalte die Tariferhöhung aus dem Tarifvertrag mangels beiderseitiger Tarifbindung keine Wirkung für die Parteien. Infolge des Betriebsübergangs zum 01.10.2006 bestehe mangels Tarifbindung des Beklagten eine mittelbare Tarifbindung nicht. Der ursprüngliche Tarifvertrag wirke statisch nach. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die mündlich vorgetragene Inhalte der wechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Tariflohnerhöhungen infolge der tariflichen Vereinbarung vom 25.07.2008. Denn ein solcher Zahlungsanspruch könnte nur aus Tarifverträgen, die in der Zeit nach dem 01.10.2006 geschlossen wurden und ihre Wirkung danach entfalten, erfolgen. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihres Zahlungsanspruchs auf eine tarifliche Vereinbarung vom 25.07.2008, die u.a. zum Ausgleich für die Monate Mai 2007 bis April 2008 einen pauschalen Einmalbetrag enthält. Dieser Tarifvertrag findet aber auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Der Beklagte ist mangels Mitgliedschaft nicht tarifgebunden. Auch wurde im Arbeitsvertrag vom 11.09.2000 (vgl. Blatt 9 f. der Akte) in Ziffer 6 nur eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart, die im Hinblick darauf, dass der Beklagte nicht Mitglied einer Tarifgemeinschaft des Arbeitgeberverbandes ist, keinerlei dynamische Wirkung mehr entfaltet. Ziffer 6 des Arbeitsvertrages verweist nämlich nicht auf die von der Klägerin bezuggenommenen aktuellen Tarifverträge. Die Verweisung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages vom 11.09.2000 ist vielmehr als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen. Eine Gleichstellungsabrede ist eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber formulierten Arbeitsvertrag. Das setzt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag voraus (vgl. BAG vom 01.12.2004, 4 AZR 50/04 - Juris). Nach Vortrag der Parteien waren die Klägerin und die arbeitsvertragschließende Rechtsvorgängerin des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2000 tarifgebunden. Die Auslegung einer dynamischen Verweisungsklausel in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag beruht auf der Vorstellung, dass mit einer solchen Vertragsklausel nur die etwaig fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll. Die Klausel soll zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt. Der Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Gleichstellungsabrede grundsätzlich an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge teil. Diese vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet aber, wenn sie tarifrechtlich für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, z.B. durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebs aus dem Geltungsbereich oder durch den Übergang des Betriebes oder Teilbetriebes in dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt ist, auf einen nicht tarifgebundenen, neuen Arbeitgeber. Ebenso wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG, 613a Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fallkonstellationen für den tarifgebundenen Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen der einschlägigen Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit tarifrechtlich nicht mehr gelten, finden diese aufgrund der Gleichstellungsabrede auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung (vgl. BAG vom 14.02.1973, 4 AZR 176/72, BAGE 25, 34; BAG vom 29.01.1975, 4 AZR 218/74, BAGE 27, 22; BAG vom 07.12.1977, 4 AZR 474/76, AP zu § 4 TVG Nachwirkung Nr. 9; BAG vom 14.12.2005, 4 AZR 536/04, AP zu § 1 TVG Nr. 39 Bezugnahme auf Tarifvertrag). Dies gilt grundsätzlich auch nach der Entscheidung des BAG vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05, AP zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54) jedenfalls für die bis zum 31.12.2001 mit einer entsprechenden Bezugnahmeklausel geschlossenen Arbeitsverträge. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, ist insoweit Vertrauensschutz zu gewähren, als auf diese „Altverträge“ die frühere Auslegungsregel des Bundesarbeitsgerichts anzuwenden ist, wonach bei der Beteiligung eines verbandsangehörigen Arbeitgebers und Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte in der Regel eine dynamische Verweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Für eine von dieser Regel abweichende Beurteilung bieten die Umstände des vorliegenden Falles keine Veranlassung. Denn infolge des Betriebsübergangs auf den Beklagten zum 01.10.2006, der mangels Mit-gliedschaft in der entsprechenden Tarifgemeinschaft des Arbeitgeberverbandes ist, findet die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen ihr Ende. Etwas anderes folgt auch nicht aus der allgemein und nicht weiter substantiierten Behauptung der Klägerin, seinerzeit sei eine dynamische Verweisungsklausel und keine Gleichstellungsabrede gewollt gewesen. Denn greifbare, objektive Anhaltspunkte aufgrund derer die als Zeugen benannten Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit der Klägerin keine Gleichstellungsabrede, sondern eine (große) dynamische Verweisungsklausel vereinbart haben sollten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ohne Benennung solcher Umstände, ist die Behauptung der Klägerin bloße Spekulation ohne Tatsachenanbindung und eine entsprechende Beweisaufnahme zur Vermeidung eines Ausforschungsbeweises nicht durchzuführen. Auch folgt auf dem Umstand, dass der Beklagte nach dem Betriebsübergang auf ihn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin keine „Klarstellung“ vorgenommen hat, kein anderes Ergebnis. Denn die Rechtslage bei einem Betriebsübergang ist gemäß § 613 a BGB gesetzlich geregelt, so dass hinsichtlich der Arbeitsvertragsbedingungen kein Klarstellungsbedürfnis bestand. Demnach kann eine bei Betriebsübergang nicht erfolgte Klarstellung auch kein besonderes Vertrauen der Klägerin begründen. Im Übrigen scheint sich auch zumindest für den Beklagten die Rechtslage eindeutig darzustellen, denn dass der Beklagte sich nach dem Betriebsübergang widersprüchlich im Hinblick auf die Anwendung von tariflichen Regelungen verhalten hätte, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dort, wo kein Klarstellungsbedürfnis besteht und infolge dessen auch keine ausdrückliche Klarstellung erfolgt, in Ermangelung einer solchen auch kein besonderes Vertrauen begründet werden kann. Letztlich greift auch der Einwand der Klägerin, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt waren und keine Notwendigkeit für eine Gleichstellungsabrede bestanden habe, nicht durch. Denn die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifwerks beschränkt sich allenfalls auf den jeweiligen Tarifvertrag. Damit steht aber nicht fest, welche weiteren Tarifverträge in dem Dauerschuldverhältnis in Form des Arbeitsverhältnisses später zur Anwendung kommen. Dass dauerhaft hinsichtlich sämtlicher Tarifverträge des nordrhein-westfälischen Einzelhandels von einer zur erwartenden Allgemeinverbindlichkeit auszugehen sei, hat die Klägerin weder anhand der entsprechend vorzu-tragenen konkreten Umstände dargetan, noch ist dies sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich. Dass dies im Übrigen gerade nicht erfolgt, belegt das Tarifgeschehen im Einzelhandel von Nordrhein-Westfalen nach Arbeitsvertragsabschluss im Jahr 2000. Demgemäß kann auch Ziffer 6 des Arbeitsvertrages keine dynamische Fortgeltung von geänderten und ersetzenden Tarifverträgen für den von der Klägerin zeitlich nachfolgend begehrten Zeitraum hergeleitet werden. Danach war der Klageantrag zu 1. a) und b) vollumfänglich abzuweisen. II. Aus denselben Gründen wie unter I. dargelegt, vermochte die erkennende Kammer auch nicht die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung zu treffen. In Ermangelung einer dynamischen Fortgeltung von geänderten oder ersetzenden Tarifverträgen war die begehrte Feststellung für die Zukunft nicht zu treffen. Danach war der Klageantrag zu 2. aus denselben Gründen wie der Klageantrag zu 1. vollumfänglich abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei und hat demgemäß die Kosten zu tragen. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO, wobei für den Klageantrag zu 1. die bezifferte Summe und für den Klageantrag zu 2. der Regelwert in Höhe von 4.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 RVG zugrundegelegt wurden.