Urteil
2 Ca 657/07
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBO:2007:0612.2CA657.07.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 20.12.2006 beendet wird, sondern über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Angestellte zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Das beklagte Land trägt die Kosten.
4. Der Streitwert wird auf 7.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 20.12.2006 beendet wird, sondern über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Angestellte zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 3. Das beklagte Land trägt die Kosten. 4. Der Streitwert wird auf 7.600,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Angestellte bei der Staatsanwaltschaft in C. Das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land besteht seit dem 17.06.1999. Es richtet sich derzeit nach dem letzten Verlängerungsvertrag vom 20.12.2006 bzgl. dessen Inhalt auf Bl. 14 und 15 d. A. Bezug genommen wird. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wird die Klägerin ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 beschäftigt. Die Klägerin macht geltend, dass diese Befristungsvereinbarung unwirksam ist, da es für die Befristung keinen sachlichen gerechtfertigten Grund gäbe. Zwar erlaube das Haushaltsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in § 6 Abs. 8 die Ausnutzung vorübergehend freiwerdender Haushaltsmittel, etwa durch Urlaub, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung, um andere Stellen zu finanzieren. Diese bedeute jedoch nicht gleichzeitig, dass damit die Befristung von Arbeitsverträgen auf Grund der Ausnutzung dieser Haushaltsmittel gerechtfertigt erscheinen. Die konkrete Stelle, auf der die Klägerin eingesetzt werde, sei vielmehr dauerhaft vorhanden. Es gäbe keine Festlegungen in dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach die konkrete Stelle, auf der die Klägerin eingesetzt ist, nach dem Ablauf des Befristungszeitraums wegfallen werde. Schließlich sei die Befristung auch unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. So bestreitet sie, dass bei Abschluss des Vertrages die erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eingeholt worden sei und dem Personalrat sämtliche erforderlichen Daten mitgeteilt worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 20.12.2006 beendet ist, sondern über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht, 2. das beklagte Land wird für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus für die Dauer des Rechtsstreites als Angestellte zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, 3. die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt u. a. zur Begründung vor, durch die Gewährung eines befristeten Sonderurlaubs ohne Bezüge für die Justizangestellte E stehe deren 1,0 Arbeitskraftanteil im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 in vollem Umfang zur Verfügung. Diese vorübergehend freie Stellung könne für die vorübergehende Beschäftigung der Klägerin verwendet werden, weil sie der Staatsanwaltschaft C weder entzogen worden sind, noch zur Beschäftigung anderer Vertreterinnen eingesetzt werden. Sie dienen auch nicht zur Deckung von Personalausgaben anderer Behörden. Schließlich habe der Personalrat der Staatsanwaltschaft C mit Schreiben vom 13.12.2006 die Zustimmung zu der beabsichtigten Vertragsverlängerung erteilt. Wegen der weiteren Sach- und Rechtsausführung der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht auf Grund Befristung mit dem 31.12.2007 sein Ende finden. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Weiterbeschäftigung. 1. Die Befristungsvereinbarung vom 20.12.2006 ist rechtsunwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit ergibt sich daraus, dass die Personalratsanhörung sich als fehlerhaft erweist (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG NW 1974). Es ist anerkannt, dass eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede führ (LAG Hamm, 15.11.2005, 5 SA 1373/05). Eine derartige Verletzung des Mitbestimmungsrechts ist gegeben, wenn der Personalrat nicht vollständig informiert wird, insbesondere über den Befristungsgrund. Der Personalrat muss ohne eigene Recherche anhand der ihm vorgelegten Informationen zur abschließenden Beurteilung in der Lage sein. Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die Anhörung des Personalrats fehlerhaft. Dies ergibt sich daraus, dass das beklagte Land mit dem Anschreiben vom 05.12.2006 (Bl. 57, 57R d. A.) an den Personalrat eine Aufstellung errichtet, in der unter lfd. Nr. 3 die Klägerin aufgeführt ist. Nach dieser Aufstellung wird mitgeteilt, dass das beklagte Land den Arbeitsvertrag verlängern will bis zum 31.12.2007. Unter der Spalte mit der Überschrift „Aus Anlass der/des“ ist aufgeführt: „Urlaub ohne Bezüge gemäß § 28 TV-L der JAng. E“ Des weiteren heißt es „Stellenführung Angestelltenliste ab Nr. 23“ in der letzten Spalte. Zur Erläuterung zur lfd. Nr. 3 und 9 heißt es u. a.: „Es ist beabsichtigt, die Verträge auf Grund vorübergehend freier Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 HHG) auf Grund der jeweiligen Beurlaubung abzuschließen.“ Gemessen an diesen Erläuterungen hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin konsequenterweise bis zum 05.06.2008 befristet werden müssen; denn wie das beklagte Land im Schriftsatz vom 04.04.2007 und Seite 3 Nr. 3 ausführt, wurde durch den Sonderurlaub ohne Bezüge der Justizangestellten E vom 06.06.2006 bis 05.06.2007 sowie 06.06.2007 bis 05.06.2008 Mittel frei, die zur Entlohnung in Höhe der Freistellung dieser Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft C erforderlich gewesen wären, wenn sie tätig gewesen wäre. Damit standen also Haushaltsmittel zur Verfügung. Das ist dem Personalrat für diesen fraglichen Zeitraum nicht mitgeteilt worden. Damit konnte entgegen der Ausführungen des beklagten Landes auch die Klägerin davon ausgehen, dass Mittel aus der entsprechenden Haushaltsstelle für ihre Beschäftigung auch über den 31.12.2007 hinaus vorhanden sein würden, sodass auch aus diesem Grunde die Befristung unwirksam ist. 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen das beklagte Land auf tatsächliche Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens. Insoweit ergibt sich der Anspruch entsprechend aus §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 (BAG - Großer Senat 27.02.1985, GS 1/84, MZA 1985, 702, 703). Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG und § 3 ZPO.