Leitsatz: 1. Die Vereinbarung der Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung, etwa der Erhöhung der Arbeitszeit, bedarf für nach dem In – Kraft – Treten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 in Form Allgemeiner Vertragsbedingungen erfolgte Abreden nicht der vorherigen Zustimmung des Personalrats gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 1 LPVG NW. Diese Norm findet insoweit nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber einer Arbeitsbedingung, Anwendung (anders für einen Sachverhalt vor der Schuldrechtsreform: LAG Hamm 16.04.2002 – 5 Sa 1853/01). 2. Daneben besteht das Mitwirkungsrecht des § 72 Absatz 1 Nr. 4 LPVG NW bei wesentlicher Änderung des Arbeitsverhältnisses. a) Unterbleibt bei einer befristeten Erhöhung des Arbeitszeitvolumens eine Zustimmung des Personalrats, führt dies nicht zur Unwirksamkeit (nur) der Befristung in Verbindung mit § 66 Absatz 1 LPVG NW. Das Mitbestimmungsrecht des § 72 Absatz 1 Nr. 4 LPVG NW soll die qualifizierte Beteiligung des Personalrats bei der wesentlichen Änderung von Arbeitsverträgen sichern. Es betrifft damit die Änderung insgesamt, nicht nur deren befristete Geltung, so dass die Änderung schlechthin unwirksam ist. b) Im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer kann sich der öffentliche Arbeitgeber jedoch nicht darauf berufen, dass die ohne Zustimmung des Personalrats durchgeführte, zustimmungspflichtige Maßnahme unwirksam ist. Die verletzte Norm ist auch ein Schutzgesetz für die Beschäftigten. Ihre Verletzung führt lediglich zu einer relativen Unwirksamkeit. Auf diese kann der öffentliche Arbeitgeber sich individualrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht berufen (vgl. zur parallelen Problematik einer unterbliebenen Beteiligung bei der Einstellung gemäß § 99 BetrVG BAG Urteil vom 05.04.2001 – 2 AZR 580/99 = NZA 2001, 893, 896 zu B. II 2 c cc der Gründe). 3. Die Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit kann in der Regel nicht durch die Unsicherheit über den künftigen Arbeitskraftbedarf und das Bestreben, einen zeitlich in variablem Umfang einsetzbaren Mitarbeiterstamm vorzuhalten, gerechtfertigt werden. Durch eine derartige Befristung wird in der Regel der Arbeitnehmer i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2005 hinaus über eine Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden hinaus mit weiteren 9,63 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit fortbesteht. 2. Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.963,02 € festgesetzt Tatbestand Die Parteien streiten um den Fortbestand einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit. Die am 03.06.1967 geborene Klägerin trat mit Wirkung vom 01.10.2002 als Angestellte in die Dienste des beklagten L2xxxx. Dem Arbeitsverhältnis liegt zunächst der Arbeitsvertrag vom 28.06./05.07.2002 zugrunde. Danach ist die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach § 59 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrages lautet: "Die Beschäftigung erfolgt als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von z. Zt. 38,5 Wochenstunden. Die Höhe der im Rahmen dieser Arbeitszeit zu erbringenden Lehrtätigkeit richtet sich jeweils nach der Lehrverpflichtung entsprechender Lehrender im Beamtenverhältnis in Verbindung mit der Verordnung über die Lehrverpflichtung; sie beträgt z. Zt. 4 Lehrveranstaltungsstunden. Die allgemeine Verpflichtung, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang der Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt. Daneben sind weitere Dienstleistungen nach § 59 HG zu erbringen." Weiter wurde die Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT sowie die Anwendung des BAT vom 23.02.1961 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Einzelheiten der Tätigkeit sind in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 26.06.2002 dargestellt, auf deren Ablichtung (Bl. 62 – 65 d. A.) verwiesen wird. Mit einem Nachtrag vom 15.10.2003 vereinbarten die Parteien eine Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2004 auf 28,88 Stunden. Ein entsprechender Nachtrag zum Arbeitsvertrag wurde am 28.08.2004 für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005 vereinbart. Vor der Nachtragsvereinbarung vom 20.08.2004 wurde weder der Personalrat für die wissenschaftlichen noch derjenige für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter an der X1 Universität YZ um Zustimmung ersucht. Mit ihrer am 21.10.2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich des mit der Abrede vom 20.08.2004 lediglich befristet bis zum 30.09.2005 vereinbarten Arbeitszeitvolumens von 9,63 Stunden wöchentlich. Sie ist der Ansicht, dass beklagte L1xx habe den Änderungskündigungsschutz der Klägerin nach § 2 KSchG umgangen. Ein Sachgrund für die Befristung der Arbeitszeiterhöhung liege nicht vor. Bei dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag handele es sich um eine individuell zwischen den Parteien verabredete Arbeitsbedingung, auf die § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Anwendung finde. Der Bereich "Deutschkurse an der X1 Universität YZ, Deutsch als Fremdsprache" beinhalte studienvorbereitende Kurse, studienbegleitende Kurse und Promovendenkurse mit einem gesamten Unterrichtsstundenbedarf von ca. 150 Wochenstunden. Durch Ausscheiden verschiedener Mitarbeiter wegen Auslaufens befristeter Verträge unter Einbeziehung nicht weiter vorgenommener Stundenaufstockungen verbleibe ein deutlich eingeschränktes Potential für die Abhaltung derartigen Unterrichts. Am 20.08.2004 bei der letztmaligen Verlängerung der befristeten Arbeitszeitaufstockung für die Klägerin sei die Durchführung studienbegleitender Deutschkurse auch für die Zukunft absehbar gewesen. Es bestehe ein langfristiger Vertrag mit der Hochschule in Peking, dem zufolge für das Wintersemester 2004/2005 30 Studenten an studienvorbereitenden Kursen teilnehmen sollten. Für das Wintersemester 2005/2006 wurden aufgrund des Vertrages keine Studenten nach Deutschland geschickt. Für das Wintersemester 2006/2007 entsende die Hochschule Peking wiederum 20 Studenten, die an den studienvorbereitenden Deutschkursen teilnehmen würden. Schwankungen der Teilnehmerzahlen seien für das beklagte L1xx absehbar. Weiterhin habe sich die Klägerin wirtschaftlich längerfristig auf die Aufstockung der Arbeitszeit von unbefristeten 19,25 Stunden um 9,63 Stunden, welche nicht als geringfügig anzusehen sei, eingestellt. Zudem verweist die Klägerin darauf, mit Schreiben vom 17.08.2004 (Bl. 45 d. A.) gegenüber dem Rektor der X1 Universität YZ erklärt zu haben, dass der Personalrat der wissenschaftlich/künstlerisch Beschäftigten an der X1 Universität YZ in den sie betreffenden Personalangelegenheiten gemäß LPVG NW beteiligt werden solle und diese Mitteilung per Hauspost am selben Tag, spätestens am 18.08.2004, dem Rektorat zugegangen sei. Der Eingang dieser Erklärung bei dem Dezernat für Personalangelegenheiten der X1 Universität ergäbe sich auch aus dessen Schreiben vom 23.08.2004, mit welchem der Klägerin ihre Erklärung mit dem Bemerken, sie sei Verwaltungsangestellte bei der X1 Universität YZ und der Personalrat sei für sie automatisch zuständig, zurückgesandt wurde. Die Klägerin trägt vor, die befristete Erhöhung der Arbeitszeit sei gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW mitbestimmungspflichtig gewesen, da es sich dabei um eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages gehandelt habe. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2005 hinaus über eine Wochenarbeitszeit vom 19,25 Stunden hinaus mit weiteren 9,63 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit fortbesteht. Das beklagte L1xx beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, die Befristung der letzten Arbeitszeiterhöhung zum 30.09.2005 sei wirksam. Bei der Klägerin handele es sich ausweislich des Arbeitsvertrages um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin. Deshalb sei § 57 b HRG mit der Folge anzuwenden, dass eine Befristung ohne Sachgrund bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig sei. Im Gegensatz zu einem vorprozessualen Schreiben des Dezernats für Personalangelegenheiten der X1 Universität YZ vom 05.09.2005 (Bl. 13 d. A.), in welchem der Klägervertreterin mitgeteilt wurde, der Personalrat sei bei der Stundenerhöhung bis zum 30.09.2005 mit Schreiben vom 20.07.2004 beteiligt worden und habe am 06.08.2004 der Personalmaßnahme zugestimmt, trägt das beklagte L1xx nunmehr im Rechtsstreit vor, ein Antrag auf Beteiligung des Personalrates in ihren Personalangelegenheiten sei durch die Klägerin nicht gestellt worden, der Zugang eines derartigen Schreibens sei nicht aktenkundig. Das beklagte L1xx ist der Ansicht, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei einer Befristungskontrolle nicht zu unterwerfen. Es handele sich um eine individuell vereinbarte Vertragsbedingung, auf welche die Grundsätze der §§ 305 ff. BGB nicht anzuwenden seien. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei auch nicht gemäß §§ 134, 138, 242 BGB unwirksam. Selbst wenn die Abrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterworfen werde, halte sie dieser Überprüfung stand. Eigentlicher Grund für die Befristung der Arbeitszeitaufstockung mit der Klägerin sei für das beklagte L1xx die starke Schwankung studienvorbereitender Deutschkurse an der X1 Universität YZ gewesen. Für die Zukunft stehe zu erwarten, dass sich die Teilnehmerzahlen rückläufig entwickeln würden. Zum Beispiel seien im Wintersemester 2004/2005 noch vier Kurse zur Bedarfsdeckung erforderlich gewesen, im Wintersemester 2005/2006 nur noch zwei Kurse. Hierzu verweist das beklagte L1xx ohne nähere Kommentierung auf Stundenpläne der genannten Semester (Bl. 37, 38 d. A.). Ein berechtigtes Interesse an der Befristung ergebe sich für das L1xx und damit auch die Universität daraus, dass es im betroffenen Bereich nicht wie ein wirtschaftlich tätiges Unternehmer die Möglichkeit habe, schwankendem Beschäftigungsbedarf für die Mitarbeiter durch Akquirierung neuer Kunden (also Studenten) zu begegnen. Weiter müsse das L1xx gewährleisten, dass es Kurse im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" auch künftig geben werde. Es bestehe vor dem Hintergrund der Kontinuität des Unterrichts "Deutsch als Fremdsprache" ein besonderes Interesse, schwankenden Teilnehmerzahlen dadurch zu begegnen, dass bedarfsgerecht bestehende Teilzeitstellen eingearbeiteter Mitarbeiter in Zeiten erhöhten Bedarfs befristet aufgestockt würden. Dies sei jedenfalls betriebsbedingten Kündigungen bei schwankenden Teilnehmerzahlen vorzuziehen. Von den Lehrenden würden besondere didaktische Fähigkeiten und Kenntnisse in Landeskunde verlangt, weiter müssten sich diese auf die heterogene kulturelle Zusammensetzung der Lernenden einstellen. Außerdem sei es hilfreich, wenn die Lehrkräfte mit dem Verwaltungsapparat vertraut seien, was bei der Klägerin ebenfalls gewährleistet sei. Lehrkräfte mit insgesamt derartigen Fähigkeiten seien nicht einfach zu beschaffen, weshalb das beklagte L1xx berechtigt das Interesse habe, einen gewissen Pool von Teilzeitkräften mit der Möglichkeit bedarfsgerechter Aufstockung zu haben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat zutreffend keine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, sondern eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn § 17 TzBfG findet auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen keine Anwendung (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04; BAG Urteil vom 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 zu I der Gründe) . Mit dem zuletzt gestellten Antrag begehrt die Klägerin allein die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnisses über dessen unstreitigen Umfang mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden hinaus mit weiteren 9,63 Wochenstunden unbefristet über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte L1xx den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in diesem Umfang in Abrede stellt. B. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht über den 30.09.2005 hinaus im Umfang weiterer 9,63 Wochenstunden mit insgesamt 28,88 Wochenstunden unbefristet fort. Die in dem Nachtrag vom 20.08.2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 9,63 Wochenstunden auf 28,88 Wochenstunden bis zum 30.09.2005 ist unwirksam. I. Für die Rechtswirksamkeit einer vorbehaltlos vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses kommt es, unabhängig davon, ob die Parteien vorher schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zueinander standen, nur darauf an, ob für die letzte Befristung ein sachlicher Grund vorliegt (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Urteil vom 08.05.1985 AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1986, Seite 569; vgl. auch BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 in NZA 1998, Seite 419). Für den Abschluss mehrerer aufeinander folgender Verträge zur befristeten Aufstockung der regelmäßigen Arbeitszeit gelten diese Grundsätze entsprechend. Die Parteien bringen mit der vertraglichen Vereinbarung des neuen Arbeitsumfangs in der Regel zum Ausdruck, dass für das Arbeitsverhältnis nunmehr allein diese Vereinbarung mit dem in ihr festgelegten Aufstockungsumfang verbindlich sein soll. Damit wird zugleich eine etwaige unbefristete Arbeitszeiterhöhung auf Grund einer vorangegangenen Aufstockungsvereinbarung aufgehoben (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B.I.1. der Gründe). Nach diesen Grundsätzen unterliegt allein die am 20.08.2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 30.09.2005 der gerichtlichen Kontrolle. II. Die in dem Änderungsvertrag vom 20.08.2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 30.09.2005 ist nicht wirksam erfolgt. 1. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht bereits eine unterbliebene Zustimmung des Personalrats zu der Maßnahme, ungeachtet der Frage, ob der allgemeine Personalrat oder derjenige für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der X1 – Universität zuständig wäre, entgegen. a) Eine Zustimmung des Personalrats gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 1 LPVG NW war vor der Befristungsabrede nicht erforderlich. Zwar ist die vereinbarte Befristung unwirksam, wenn die nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Absatz 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsvertrags nicht vorliegt; die Zustimmung kann nicht nachträglich erteilt werden (BAG Urteil vom 20.02.2002 – 7 AZR 707/00 = NZA 2002, 811). Im Streitfall vereinbarten die Parteien jedoch nicht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern diejenige einer einzelnen Vertragsbedingung, nämlich der Erhöhung der Arbeitszeit. Auf diese findet das genannte Zustimmungserfordernis keine Anwendung. Es ist auf die hier nicht vorliegende Befristung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. b) Auch das Unterbleiben einer Zustimmung des Personalrats zu einer durch die befristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens gegebenen, wesentlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses entgegen dem Mitwirkungsrecht des § 72 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 66 Absatz 1 LPVG NW führt nicht schon zur Unwirksamkeit (nur) der Befristung. Denn dieses Mitbestimmungsrecht soll die qualifizierte Beteiligung des Personalrats bei der wesentlichen Änderung von Arbeitsverträgen sichern. Es betrifft damit die Änderung insgesamt, bestehend aus einer befristeten Aufstockung der Arbeitszeit; die Befristung der Änderung ist einer isolierten Würdigung insoweit nicht zugänglich. Letztere ist lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Absatz 1 Nr. 1 letzte Alt. LPVG NW der Mitbestimmung des Personalrats möglich. Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird durch die Anwendung des Grundsatzes, dass die ohne Zustimmung des Personalrats durchgeführte, zustimmungspflichtige Maßnahme unwirksam ist, § 66 Absatz 1 LPVG NW, bestätigt. Dieser führt im Fall der wesentlichen Änderung von Arbeitsverträgen zunächst dazu, dass die Änderung schlechthin unwirksam ist. Daraus resultiert an sich der Bestand des Arbeitsverhältnisses im ohne die Änderung vereinbarten Umfang; es entfällt nicht etwa nur die mit der Arbeitszeiterhöhung verbundene Befristung. Hierauf kann sich das beklagte L1xx indes nicht zu Lasten der Klägerin stützen. Denn die verletzte Norm ist ein Schutzgesetz für die Beschäftigten, so dass die Verletzung lediglich zu einer relativen Unwirksamkeit führt mit der Folge, dass das beklagte L1xx sich individualrechtlich gegenüber der Klägerin nicht auf diese berufen kann (vgl. zur parallelen Problematik einer unterbliebenen Zustimmung zur Einstellung gemäß § 99 BetrVG BAG Urteil vom 05.04.2001 – 2 AZR 580/99 = NZA 2001, 893, 896 zu B. II.2.c) cc) der Gründe). 2. Die Befristung scheitert auch nicht an der Verletzung der Pflicht zur Angabe der Befristungsgrundform. Gemäß Nr. 2 Abs. 1 der SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Die Tarifvorschriften der SR 2 y gelten jedoch nicht für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (BAG Urteil vom 15.04.1999 – 7 AZR 734/97 = NZA 1999, 1115 f zum Fall einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit). Der Streitfall betrifft eine solche Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung. 3. Umgekehrt ist die Befristung nicht bereits gemäß § 57 b Absatz 1 Satz 1 HRG i.d.F. vom 27.12.2004 zulässig, auch wenn unterstellt wird, die Klägerin sei wissenschaftliche Mitarbeiterin. Der Vertrag vom 20.08.2004 ist an dieser Vorschrift zu messen. Sie ist gemäß § 57 f Absatz 1 HRG n. F. auf seit dem 23.02.2002 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Gemäß § 57 b Absatz 1 Satz 1 HRG n. F. ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne Promotion sachgrundlos für die Dauer von sechs Jahren zulässig. Die Voraussetzungen dieser Norm sind bereits nicht erfüllt. Denn bei dem Nachtrag vom 20.08.2004 handelt es sich nicht um die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrags, sondern lediglich um eine befristete Änderung einer einzelnen Arbeitsbedingung. Zudem ist gemäß § 57 b Absatz 3 HRG im Vertrag anzugeben, ob die Befristung auf dieser Vorschrift beruht. Eine Verletzung dieses Zitiergebotes führt zur Unwirksamkeit der Befristung (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rn. 696 f.). Mangels Erfüllung des Zitiergebotes im Streitfall wäre damit die Befristung selbst bei Unterstellung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses, nicht lediglich einer Vertragsbedingung, unwirksam. 4. Die Befristung ist jedoch nach § 307 BGB unwirksam, da die Klägerin als bei dem beklagten L1xx beschäftigte Lehrkraft durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. a) Ob ein sachlicher Grund für die Befristungsabrede vom 20.08.2004 im Sinne der bisherigen, für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 bestehenden Rechtsprechung (hierzu BAG Urteil vom 03.09.2003 – 7 AZR 106/03; BAG Urteil vom 04.06.2003- 7 AZR 406/02) vorlag, bedarf entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Prüfung. Eine derartige Kontrolle ist bei ab dem 01.01.2002 vereinbarte Befristungen einzelner Arbeitsbedingungen nicht vorzunehmen. Soweit durch die Befristung einer Arbeitsbedingung der Inhaltsschutz objektiv umgangen werden konnte, bedurfte sie eines Sachgrunds (BAG 13. Juni 1986 - 7 AZR 650/84 - BAGE 52, 197 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 85, zu II 3 a aa der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03 - BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu II 1 a der Gründe). Bei dieser von der Rechtsprechung entwickelten Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen handelt es sich um eine Vertragsinhaltskontrolle. Diese war bis zum 31. Dezember 2001 gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Das gilt auch für die Kontrolle von Arbeitsbedingungen, die in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig vereinbart wurden. Denn nach § 23 AGBG war dieses Gesetz nicht auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts anzuwenden. Diese Bereichsausnahme ist mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der Übernahme des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch entfallen. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nunmehr grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge anzuwenden. Die Inhaltskontrolle der nach dem 31. Dezember 2001 in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten Befristung einzelner Arbeitsbedingungen hat daher am Maßstab dieser Vorschriften und nicht mehr nach den bis zum 31. Dezember 2001 von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04; ErfK/Preis 5. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 6a). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei der Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die AGB-Kontrolle dient dazu, das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht demjenigen des Zivilrechts anzupassen. Mit dieser Zwecksetzung wäre die unveränderte Beibehaltung der bisherigen, vom Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen losgelösten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht zu vereinbaren (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 1. d) cc) der Gründe). b) Solche Vereinbarungen unterliegen vielmehr der allgemeinen zivilrechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die §§ 305 ff. BGB sind auf die in dem Nachtrag vom 20.08.2004 vereinbarte Befristung anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde erstmals mit Vertrag vom 28.06. / 05.07.2002 begründet. Die in dem Änderungsvertrag vom 20.08.2004 getroffene Befristungsabrede ist als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB in den Arbeitsvertrag einbezogen worden. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dabei ist die Nutzung vorformulierter Vertragsbedingungen ausreichend, selbst wenn die Partei eine mehrfache Verwendung nicht plant (BGH Urteil vom 16.11.1990 – V ZR 217/89 - in NJW 1991, 843). Auch bei in einem PC gespeicherten Formular, das einen individuellen Anschein erweckt, liegen AGB vor (ErfK-Preis, 5. Aufl. §§ 305 – 310 Rn. 25). Weil der Arbeitnehmer Verbraucher ist, findet zudem gemäß § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB eine Inhaltskontrolle u.a. gemäß § 307 BGB auch schon dann statt, wenn die vorformulierte Bestimmung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (ErfK-Preis, 5. Aufl. §§ 305 – 310 Rn. 26). Bei der in dem Nachtragsvertrag vom 20.08.2004 vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im vorgenannten Sinn. Das beklagte L1xx hat für diesen Nachtragsvertrag einen offensichtlich gespeicherten Text benutzt, auf dessen Inhalt die Klägerin keinen gestaltenden Einfluss hatte. Allein dies ist gemäß § 310 Absatz 2 Nr. 3 BGB hinreichend. Auch ohne Anwendung dieser Vorschrift handelt es sich bei der Klausel des § 2 des Nachtragsvertrags um AGB. Das beklagte L1xx verwendet gerichtsbekannt für derartige Fälle den gleichen Text. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung eines gleichartigen Textes bei der den Gegenstand des Verfahrens ArbG YZ 3 Ca 3223/05 bildenden Befristungsabrede vom 24.11.2004 und der vorhergehenden Abrede vom 05.11.2003. Es ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen des L2xxxx, indem es mitteilt, auf derartige Abreden in vergleichbaren Fällen zur Sicherung des Unterrichts angewiesen zu sein. Hieraus folgt seine Absicht, das Vertragsmuster mehrfach zu benutzen. Diese reicht für die Annahme einer AGB hin. Bei der Befristungsabrede handelt es sich daher um eine von dem beklagten L1xx vorformulierte Vertragsbestimmung, die es der Klägerin bei Abschluss des Vertrags stellte. Eine Individualabrede liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil das beklagte L1xx mit der Klägerin die befristete Aufstockung der Arbeitszeit ausgehandelt hätte. "Aushandeln" gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es ist nicht hinreichend, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Ausgehandelt" im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, einräumt. Das erfordert die deutliche und ernsthafte Bereitschaft des Verwenders zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung (so eingehend BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 1. b) bb) (2) der Gründe m. w. Nachw.). Daran fehlt es im Streitfall. Das beklagte L1xx hat selbst nicht vorgetragen, vor oder bei Vertragsschluss ernsthaft zu einer Änderung der Befristungsabrede bereit gewesen zu sein und dies gegenüber der Klägerin bekundet zu haben. bb) Die in dem Änderungsvertrag vom 20.08.2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das ist bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung der Fall. Sie stellt eine Änderung des Hauptleistungsversprechens dar, die einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt. Bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung handelt es sich um eine nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Abrede (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 1. e der Gründe m. w. Nachw.). Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. cc) Die in dem Änderungsvertrag vom 20.08.2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers ist unangemessen, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3; BGH Urteil vom 3.11.1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104) . Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung erfordert eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Hierbei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - aaO). Die Interessen des Verwenders sind gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner abzuwägen. Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts sind dabei zu berücksichtigen. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse unterschiedlich gelagert sind, kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist innerhalb der Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, die nach der an dem Sachgegenstand orientierten typischen Interessenlage gebildet werden (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 2. a) der Gründe m. w. Nachw.). Nach § 307 Abs. 2 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wenn die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB erfüllt, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 2. a) der Gründe). (2) In Anwendung dieser Grundsätze wird die Klägerin durch die in dem Nachtragsvertrag vom 20.08.2004 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung bis zum 30.09.2005 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Dies folgt zwar nicht schon aus den in § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geregelten Vermutungstatbeständen. Deren Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder bestehen gesetzliche Regelungen über die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, von denen die Befristungsabrede abweichen könnte, noch wird durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Unangemessenheit der Befristung ergibt sich jedoch in Anwendung der allgemeinen Regelung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wird, wie die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ergibt, durch die Befristung des erhöhten Stundendeputats entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. aa) Als Arbeitnehmerin besitzt die Klägerin wie andere bei dem beklagten L1xx an der X1 – Universität YZ im Bereich des Lehrangebotes "Deutsch als Fremdsprache" beschäftigte Angestellte ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit (vgl hierzu ausführlich: BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 2. b) bb) (1) der Gründe). Durch das sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis, das ohne Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 1 ff. KSchG, § 626 BGB gelöst werden kann, soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen gesichert werden, es soll zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Die Höhe des von ihm erzielten Einkommens ist regelmäßig für diese Planung des Arbeitnehmers bestimmend. Der Verdienst hängt wesentlich vom Umfang der Arbeitszeit ab. Dieses schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die lediglich eine zeitlich unbegrenzte Teilzeitbeschäftigung vorsieht und die für unterschiedliche Zeiträume befristete, vom Arbeitgeber im Umfang jeweils vorgegebene Aufstockung der Arbeitszeit in unterschiedlicher Höhe bis zu einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Er muss vielmehr stets damit rechnen, dass ein Aufstockungsangebot des Arbeitgebers nach Ablauf der bisherigen, befristeten Aufstockung ausbleibt und sein Einkommen auf den der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Betrag absinkt oder durch ein Aufstockungsangebot mit einem verringerten Pflichtstundendeputat geschmälert wird (so umfassend: BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 a.a.O.). bb) Diese Benachteiligung der vorgenanten, bei dem beklagten L1xx beschäftigten Angestellten ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Billigenswerte Interessen des beklagten L2xxxx rechtfertigen sie nicht. Die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reicht für sich genommen nicht hin, um die Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu rechtfertigen. Diese Ungewissheit gehört zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 2. b) bb) (2) der Gründe m. w. Nachw.). Dies gilt auch für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Vereinbarungen (BAG Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 zu B I. 4. c) bb) der Gründe). Bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 20.08.2004 bestand allenfalls eine derartige Unsicherheit. Denn der Umfang des Beschäftigungsbedarfs für Lehrkräfte nach dem 30.09.2005 stand nicht fest. Dem Vorbringen des beklagten L2xxxx lässt sich nicht entnehmen, welcher konkrete Unterrichtsbedarf für den Tätigkeitsbereich der Lehrkräfte im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" bei den studienvorbereitenden Kursen bestand, erst recht ist nicht ersichtlich, welcher Bedarf über darüber hinaus im weiteren Bereich "Deutsch als Fremdsprache" absehbar war, etwa bei den studienbegleitenden Veranstaltungen und den Promovendenkursen. Für eine Beschränkung der Betrachtung lediglich auf den Bereich der studienvorbereitenden Kurse ist ein Grund weder vorgetragen noch ersichtlich. Es fehlt zudem schon an konkreten Angaben des L2xxxx dazu, welche Gesamtzahl von Beschäftigten in diesem Bereich mit welchen Stundenkontingenten beschäftigt war, welche davon befristet – ggf. bis wann und mit welchem Kontingent – vereinbart waren und welche wöchentliche Arbeitszeit pro Lehrveranstaltungsstunde in Ansatz zu bringen sein soll sowie welche Unterrichtsstundenzahl je Kurs vorzusehen ist. Ebenso in keiner Weise konkret dargelegt ist der Bedarf des L2xxxx, der die Darstellung erfordert hätte, welche Zahl von Kursteilnehmern für welche Zahl wann zu veranstaltender Kurse mit welchem hieraus resultierenden Bedarf an Lehrveranstaltungsstunden und daraus folgend welchem Umfang an Wochenarbeitszeit ab dem 01.10.2005 nach Beendigung der Befristung als erforderlich angesehen wurde. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist auch nicht durch Besonderheiten im Lehrangebot des Bereichs "Deutsch als Fremdsprache" an der X1 Universität YZ des beklagten L2xxxx gerechtfertigt. Der Beschäftigungsbedarf kann nach den beiderseitigen Parteivortrag als schwankend angenommen werden. Diesem Umstand ist typischerweise wie in der freien Wirtschaft auch mit einer vorausschauenden Personalplanung, ggf. unter Zuhilfenahme betriebsbedingter Kündigungen, Rechnung zu tragen, wie zuvor dargestellt wurde. Soweit ein Interesse des L2xxxx am Bestehen eines gewissen Personalbestandes mit hinreichender Fachqualifikation vorhanden ist, was unterstellt werden kann, ist diesem ggf. durch den Ausspruch von Änderungskündigungen zur Reduzierung der Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigten statt durch Beendigungskündigungen bei wenigen Angestellten Rechnung zu tragen. Dem steht nicht das Erfordernis einer Sozialauswahl mit der Konsequenz der Beendigungskündigung gerade der weniger schutzbedürftigen Personen und einer so eintretenden, unerwünschten Verringerung der Anzahl der Kräfte entgegen. Denn bei einem hinreichenden, nachvollziehbar begründeten Arbeitszeitkonzept, das die Arbeit in bedarfsschwachen Zeiten mit reduzierter Arbeitszeit zur Vermeidung von Beendigungskündigungen vorsieht, ist ein solches Konzept und die ihm zu Grunde liegende Unternehmerentscheidung geeignet, den Abbau von Arbeitszeit, nicht der Beschäftigtenzahl zu tragen (zur Sozialauswahl auf der Grundlage einer Unternehmerentscheidung vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 AZR 341/98 EZA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 37 = NZA: 1999, 431). Hierdurch würde den betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit verbleiben, eine gerichtliche Kontrolle der sozialen Rechtfertigung der Anpassung ihrer Vertragsverhältnisse vornehmen zu lassen, welche ihnen bei Annahme einer wirksamen Befristungsabrede verschlossen bliebe. Angesichts des zuvor dargelegten, gewichtigen Interesses der Arbeitnehmer am unbefristeten Bestand der Arbeitszeiterhöhung kann die bloße Vereinfachung der prozessualen Situation des Arbeitgebers einen solchen Nachteil nicht als angemessen erscheinen lassen. Anders als in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des BAG vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 a.a.O. zu Grund lag, spricht für die Ausgewogenheit der Vertragsgestaltung auch nicht, dass diese auf einer Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich beruht, die das beklagte L1xx in jenem Fall mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie mehreren Pädagogenverbänden abgeschlossen hatte. Eine solche Regelung besteht im Streitfall gerade nicht. Es verbleibt somit bei der Bewertung der Befristung als einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Hieraus resultiert die Unwirksamkeit der Befristung. In einem solchen Falle ist der Umfang der Arbeitszeit - ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag - für unbestimmte Zeit vereinbart (BAG Urteil vom 27.7.2005 - 7 AZR 486/04 zu B. II. 1. e) bb) der Gründe). C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 61 Absatz 1, 46 Absatz 2 ArbGG, § 91 ZPO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG. Dabei ist für den Fortbestand der befristeten Arbeitszeiterhöhung der darauf entfallende Quartalsverdienst anzusetzen. Dieser beträgt, ausgehend von 9,63 umstrittenen Wochenstunden zu je 20,28 € in Vergütungsgruppe II a BAT gem. VTV Bund/TdL Nr. 35 vom 31.01.2003 hinsichtlich der Grundvergütung für das Quartal (13 Wochen * 9,63 h/w * 20,28 € /h = ) 2538,85 €. Hinzu tritt die Differenz im mangels weitergehender Information mit der Stufe 1 anzusetzenden Ortszuschlag, welche dem Anteil der Arbeitszeit entsprechend gewährt wird. Diese errechnet sich wie folgt: 565,28 €/M1x. *9,63 h/w / 38,5 h /w * 3 M1x./ Quartal = 424,12 €. Insgesamt ergibt sich daraus der Streitwert mit 2.963,02 €. Pakirnus