Urteil
3 Ca 2833/05
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBO:2005:1229.3CA2833.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 5.200,00 € festgesetzt 1 TATBESTAND 2 Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. 3 Die am 15.10.1959 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.11.2003 als Verkäuferin bei dem Beklagten angestellt. In den Filialbetrieben des Beklagten werden Umsätze mit 4 Konditorwaren sowie im Gastronomiebereich und mit dem Verkauf von Brot und Backwaren 5 erzielt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. 6 Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.11.2003 zugrunde, dessen § 1 u.a. 7 lautet: 8 Der Vertrag ist auf 6 Monate befristet. 9 Vertragsbeginn: 1.11.2003 10 Vertragsende: 30.04.2004 11 Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 6 weitere Monate 12 bis zu 2 Jahren, wenn er nicht vorzeitig gekündigt wird. 13 Die Probezeit beträgt 3 Monate. 14 Probezeitbeginn: 1.11.2003 15 Probezeitende: 31.1.2004 16 Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Werktagen 17 ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 18 Als die Klägerin zu einer Nachtschicht am 02.11.2005 am Arbeitsplatz erschien, wurde sie nach Hause geschickt. Auf ihre Nachfrage hin wurde ihr mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis sei beendet. 19 Nachdem die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hatte, kündigte der Beklagte vorsorglich und hilfsweise mit Schreiben vom 24.11.2005 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005. 20 Mit ihrer am 04.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristungsabrede vom 01.11.2003. Hierzu trägt sie vor, dem Arbeitsvertrag lasse sich bereits eine hinreichend genaue Bestimmung des Endtermins nicht entnehmen. Entgegen der Benennung eines konkreten Endtermins, 30.04.2004, könne die Befristungsabrede nicht dahin ausgelegt werden, dass der Vertrag von Beginn an für die Dauer von 2 Jahren bis zum 31.10.2005 befristet sei. Auch aus einer dreimaligen Verlängerung der 6-monatigen Ausgangsbefristung ergäbe sich ein Beendigungstermin am 31.10.2005 nicht. Diese Verlängerungsvereinbarung könne auch dahin verstanden werden, dass der Verlängerungszeitraum zwischen 6 Monate und 2 Jahre betragen 21 wie auch dahin, dass der Vertrag erst 2 Jahre nach dem 30.04.2004 enden solle. 22 Letztlich sei zweifelhaft, ob sich eine automatische Verlängerung der Befristungsabrede mit 23 § 14 Abs. 2 TzBfG in Einklang bringen lasse. 24 Gehe man davon aus, das Arbeitsverhältnis sei nicht von Beginn an auf 2 Jahre befristet, sondern habe sich nach dem 30.04.2005 verlängert, fehle es an einer formwirksamen Verlängerungsvereinbarung. Die Schriftform sei im Zeitpunkt der jeweiligen Verlängerung nicht eingehalten worden. 25 Mit einer am 30.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung wendet sich die Klägerin auch gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 24.11.2005. Sie trägt vor, ein betriebsbedingter Kündigungsgrund bestehe nicht und bestreitet "die ordnungsgemäße Sozialauswahl" mit Nichtwissen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 28 nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 01.11.2003 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 29 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch das Kündigungsschreiben vom 24.11.2005 aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Er ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer Befristung vom 01.11.2003 mit dem 31.10.2005 geendet. Das zunächst bis zum 30.04.2004 befristete Arbeitsverhältnis habe sich um jeweils 6 weitere Monate bis zu einem Gesamtzeitraum von 2 Jahren verlängert. Dies stehe mit den Vorgaben des § 14 Abs. 2 TzBfG in Einklang. Hierüber seien sich die Parteien bei Vertragsschluss auch einig gewesen. 33 Die vorsorglich ausgesprochene, ordentliche Kündigung vom 24.11.2005 sei betriebsbedingt gerechtfertigt. Am 17.09.2005 sei die Verkaufsstelle, für welche die Klägerin eingestellt worden sei, aufgegeben worden. Eine Sozialauswahl habe mangels vergleichbarer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei dem Beklagten nicht stattfinden können. Den überwiegenden Umsatz erziele er im Konditorei- und Gastronomiebereich. Die wenigen mit dem Verkauf von Brot und Backwaren beschäftigten Verkaufskräfte seien alle vor der Klägerin eingestellt worden und unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte mit ihr nicht vergleichbar. 34 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. 35 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 36 1. Die Befristungsgegenklage ist zulässig, jedoch unbegründet. 37 1.1. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung durch den Vertrag vom 01.11.2003 mit ihrer am 04.11.2005 erhobenen Klage gewahrt. Die Beendigung der Befristung war mit dem 31.10.2005 vereinbart. 38 Der letzte Halbsatz des Klageantrags zu 1. ist lediglich von deklaratorischer Bedeutung und enthält keinen allgemeinen Feststellungsantrag. Ob ein innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhobener Klageantrag (auch) ein Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO beinhaltet, mit dem die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG Urteil vom 7. Dezember 1995 – 2 AZR 772/94 = NZA: 1996, 334; BAG Urteil vom 16. März 1994 – 8 AZR 97/93 – AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969). Dies gilt für die gleichartige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG entsprechend. Im Streitfall ist dem Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine allgemeine Feststellungsklage erhoben sein soll. Sowohl die Befristung wie auch die Kündigung vom 24.11.2005 sind jeweils mit eigenständigen Anträgen angegriffen. Ein sonstiger Beendigungsgrund ist für das Arbeitsverhältnis nicht vorgetragen noch ersichtlich. 39 1.2 Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Befristungsabrede vom 01.11.2003 mit Ablauf des 31.10.2005 beendet. 40 1.2.1 Zunächst enthält § 1 des Vertrags vom 01.11.2003 mit der Abrede einer "Befristung" zum 30.04.2004 und deren automatischer Verlängerung um jeweils 6 Monate für den Fall, dass nicht zuvor eine Kündigung erfolgt, im Ergebnis nicht etwa eine Befristungsabrede, sondern vielmehr die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 41 (1) Ein Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund Befristung, wenn ein Arbeitsvertrag zunächst für eine bestimmte Zeit geschlossen wird und eine Verlängerungsabrede enthält, wonach sich das Arbeitsverhältnis um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn nicht eine Partei vorher kündigt (KR- Spilger 7. Aufl. § 623 BGB Rn. 55). Derartige Verträge sind vielmehr als auf unbestimmte Zeit laufende Rechtsverhältnisse anzusehen, deren Auflösung vor einem bestimmten Termin ausgeschlossen ist (Dörner, der befristete Arbeitsvertrag Rn. 39; APS-Backhaus 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 32 unter Hinweis auf RAG 11.03.1931, ARS 11, 524). Durch das Erfordernis einer vorherigen Kündigung führt die Verlängerungsklausel zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einer beschränkten Kündigungsmöglichkeit nur zu einem bestimmten Zeitpunkt. In derartigen Fällen setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ausspruch einer Kündigung voraus (APS-Backhaus 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 32; Preis/Gotthardt NZA 2000, 348, 358 m. w. Nachw.). 42 (2) So liegt es im Streitfall. Die Parteien haben – u.a. - eine "Befristung" ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 30.04.2004 verabredet, welches sich um jeweils 6 Monate verlängern sollte, sofern es nicht vorzeitig gekündigt wurde. 43 1.2.2 Neben der vorstehend erörterten Vertragsklausel haben die Parteien eine wirksame Befristung auf die Höchstdauer von 2 Jahren vereinbart, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31.10.2005 führt. Selbst in Kombination mit der zuvor unter 1.2.1 erörterten, scheinbaren Befristungsabrede gilt: 44 (1) Die Vereinbarung einer atypischen, doppelten Befristung ist zulässig (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rn. 53; ErfK Müller – Glöge 5. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 18; APS-Backhaus 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 30; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 356; Meinel/Heyn/Herms § 14 TzBfG Rn. 16). Erst recht hindert dann eine scheinbare Befristungsabrede die Vereinbarung einer scheinbar weiteren Befristung auf eine zeitliche Höchstdauer nicht. 45 (2) Eine solche - scheinbar doppelte - Befristungsabrede haben die Parteien neben der bereits erörterten Abrede getroffen. Dies ergibt die Auslegung des Vertrags vom 01.11.2003. Ausgangspunkt der Auslegung von vertraglichen Willenserklärungen ist deren Wortlaut (MünchKomm Mayer-Maly, § 133 BGB Rn. 8, 10). Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei einer Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger sie verstanden hat oder nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BAG Urteil vom 06.09.1990 – 6 AZR 612/88 = AP § 2 BAT SR 2 l Nr. 1 zu II. 1. der Gründe; BGH Urteil vom 12.03.1992 – IX ZR 141/91 zu II. 1. a) der Gründe - NJW 1992, 1446; Palandt/Heinrichs § 133 BGB Rn. 9). 46 Die daran ausgerichtete Auslegung führt zu dem Ergebnis einer vereinbarten Höchstbefristung für die Dauer von zwei Jahren ab dem 01.11.2003. Nur bei einem derartigen Verständnis hat die vertragliche Formulierung "bis zu 2 Jahren" einen Sinn. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Angabe nicht als Begrenzung der mir sechs Monaten beginnenden Zeitspanne befristeter Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses um einen nicht näher definierten Zeitraum zwischen sechs Monaten und zwei Jahren zu verstehen. Denn die – wie zuvor dargelegt nicht durchgreifende - abschnittsweise Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist im Vertrag hinsichtlich der Dauer des jeweiligen Abschnitts bereits eindeutig definiert. Dies folgt aus der Formulierung: "Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 6 weitere Monate ........" und dem Sinnzusammenhang, in dem diese Klausel steht. Denn der direkt hiervor bestimmte Zeitraum der Befristung beinhaltet die Spanne zwischen dem 01.11.2003 und dem 30.04.2004, mithin seinerseits sechs Monate. Wenn danach in unmittelbarer Folge von einer Verlängerung "um jeweils weitere 6 Monate bis zu 2 Jahren" die Rede ist, kann dies sinnvoll nur als Verlängerung um einzelne weitere, gleichlange, also sechsmonatige Zeitabschnitte bis zum Erreichen einer Gesamtdauer von zwei Jahren verstanden werden. 47 Ein von diesem Auslegungsergebnis abweichender, übereinstimmender Wille der Vertragsparteien wäre auch dann maßgeblich, wenn er im Vertrag keinen oder nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hätte ( BAG Urteil vom 12.06.1975 – 3 AZR 355/74 = AP § 133 BGB Nr. 39 zu II. a) der Gründe). Ein solcher Wille ist jedoch vorliegend nicht vorgetragen. 48 Die Regel des § 305 c Absatz 2 BGB, der zu Folge Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, führt im Streitfall zu keinem anderen als dem bisherigen Ergebnis. Die Norm ist, auch wenn die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Absatz 1 BGB unterstellt wird, bereits nicht anwendbar. Weist eine Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sie in einem bestimmten Sinn verstanden, so ist für eine Anwendung von § 305 c Absatz 2 BGB kein Raum (MünchKomm Basedow § 305 c BGB Rn. 29 – 32; Palandt/Heinrichs § 305 c BGB Rn. 18 m. Nachw.). So liegt es hier. Die vorgenommene Auslegung hat bereits zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. In derartigen Fällen ist die Anwendung der Unklarheitenregel ausgeschlossen. 49 (3) Die danach anzunehmende Befristung für die Dauer von zwei Jahren ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund zulässig. 50 Dabei ist es wegen der Eigenständigkeit dieser Höchstbefristung unerheblich, ob zuvor eine wirksame sonstige Befristung vereinbart und ggf. verlängert wurde. Auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer früheren Befristung mit der gemäß § 22 Absatz 1 TzBfG nicht abdingbaren Folge seiner unbefristeten Verlängerung gemäß § 15 Absatz 5 TzBfG liegt nicht vor. Es fehlt bereits an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Zeit nach der Zeit, für die es eingegangen wurde. Die dem Wortlaut nach vereinbarte "Befristung" für zunächst sechs Monate nebst Verlängerungsklausel stellt sich, wie ausgeführt wurde, als unbefristetes Arbeitsverhältnis dar. Zudem verliert der Arbeitgeber, der sich nicht auf eine Erstbefristung beruft und den Arbeitnehmer über diese hinaus nicht weiterbeschäftigt, nicht das Recht, sich auf die Höchstbefristung zu berufen (so ausführlich Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 54, 55; Meinel/Heym/Herms, TzBfG 2. Aufl. § 15 Rn. 59 b; a.A. APS- Backhaus 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 30). 51 Gemäß §§ 187 Absatz 2, 188 Absatz 2 BGB endete das befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.10.2005. Das Ende der Befristung richtet sich nach §§ 187 Absatz 2, 188 Absatz 2, 3 BGB. Der Tag der ersten geschuldeten Arbeitsleistung zählt gemäß § 187 Absatz 2 BGB mit (APS- Backhaus 2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 370; zur Berechnung bei einem Probearbeitsverhältnis ebenso BAG Urteil vom 27.06.2002 – 2 AZR 382/01 = NZA 2003, 377 - 379). Das am 01.11.2003 begonnene Arbeitsverhältnis endete damit nach Ablauf von zwei Jahren mit dem 31.10.2005. 52 2. Die zulässige und am 30.11.2005 innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG erhobene Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 24.11.2005 ist unbegründet. Auch insoweit ist zunächst festzustellen, dass der letzte Halbsatz des Antrags zu 2. keinen allgemeinen Feststellungsantrag enthält, insoweit wird auf die entsprechend auch hier einschlägigen Ausführungen oben zu 1.1 verwiesen. 53 Die Kündigungsschutzklage kann nur dann begründet sein, wenn zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand (BAG Urteil vom 20.09.2000 – 5 AZR 271/99 = NZA 2001, 210, 211). Hieran fehlt es vorliegend. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete bereits vor Ausspruch der Kündigung vom 24.11.2005 durch die Befristung mit Ablauf des 31.10.2005, wie zuvor dargelegt wurde. 54 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG. Dabei ist für die Befristungsgegenklage ein Wert von drei Bruttomonatsverdiensten und für die im Abstand von weniger als einem Monat zum Ablauf der Befristung erklärte Kündigung vom 24.11.2005 ein Verdienst zu 1.300,- € anzusetzen. 55 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 61 Absatz 1, 46 Absatz 2 ArbGG, § 91 ZPO. 56 Pakirnus