Urteil
3 Ca 1387/01
Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGBO:2002:0117.3CA1387.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 108.814,84 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der 1960 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in Anspruch. 3 Er war in der Zeit vom 28.10.1996 bis zum 28.02.2001 bei der Beklagten als stellvertretender Marketingdirektor beschäftigt. Dem Betriebsrat gehörte er als stellvertretender Vorsitzender an, weiter war er Vorsitzender des Gesamtbetriebsrat und Mitglied des Konzernbetriebsrats. Er erzielte zuletzt ein jährliches Bruttogehalt von 300.000,00 DM und ist, eine jährliche Tantieme von 75.000,00 DM. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.10.1996 zugrunde. Er enthielt unter § 20 ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von 18 Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisse , dessen wirksame Vereinbarung unstreitig ist und wegen dessen Einzelheiten auf den Vertrag, Bl. 20 d.A., verwiesen wird. Weiter vereinbarten sie in § 21 des Vertrags für das Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs gemäß § 74 c HGB. 4 Bereits mit Schreiben vom 16.03.1999 (Bl. 53 ff. d.A.) hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen umfassenden Beendigungsvergleich unter Einbeziehung der Wettbewerbsvereinbarung vorgeschlagen, der jedoch nicht abgeschlossen wurde. 5 Der Kläger hatte seine behaupteten Tantiemeansprüche für das Jahr 1999 in dem Rechtsstreit ArbG Bochum 2 Ca 3235/00 eingeklagt und seine Klage sodann um weitere Zahlungsansprüche erweitert. Im Laufe des Rechtsstreits verhandelten die Parteien ausführlich, auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und schlossen unter dem Datum vom 16.02.2001 außergerichtlich eine Vereinbarung. Deren Entwurf sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16.02.2001. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verhandelte sodann telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers. Nachdem die Zusicherung erfolgte, mit dem Vergleich seien die Tantiemeansprüche für das Jahr 1999 und die Folgejahre erledigt, wurde die Vereinbarung unterzeichnet und dem Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19.02.2001 übersandt. 6 Die Vereinbarung vom 16.02.2001 sieht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2001 gegen Zahlung einer Abfindung von xxx DM, die Abgeltung von 21,5 Urlaubstagen auf der Basis eines mtl. Einkommens von DM 25.000,00, die entschädigungslose Übereignung eines Firmenwagens Opel Vectra an den Kläger mit einem zu steuerlichen Zwecken auf DM 5000,00 geschätzten Wert binnen drei Tagen nach Abschluss der Vereinbarung, die spätestens bis zum 28.02.2001, eingehend bei dem Kläger, zu erfolgende Erteilung eines qualifizierten, als Entwurf der Vereinbarung beigefügten Zeugnisses und die Regelung weiterer Zahlungs- bzw. Freistellungsansprüche vor. 7 Weiter vereinbarten die Parteien eine weitgehende Pflicht zum Stillschweigen über den Inhalt des Vergleichs. 8 Schließlich vereinbarten die Parteien die folgende Ausgleichsklausel: 9 XI. 10 Mit Abschluß und Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, erledigt. Erledigt sind damit insbesondere auch der Rechtsstreit , 2 Ca 3235/00, des Arbeitsgerichts Bochum. Arbeitnehmer verpflichtet sich, die zu vorgenanntem Aktenzeichen erhobene Klage zum Arbeitsgericht Bochum bis spätestens zum 15.03.2001 zurückzunehmen. 11 Wegen des Inhalts der abgeschlossenen Vereinbarung im Einzelnen wird auf Blatt 67 bis 69 der Akte verwiesen. 12 Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung des Inhalts, ein Wettbewerbsverbot bestehe nicht. Im daran anschließenden Schriftwechsel berief sich die Beklagte darauf, sie habe mit Schreiben vom 16.12.1999 auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. 13 Weiter erklärte die Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2001 einen vorsorglichen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot. 14 Der Kläger übernahm am 15.09.2001 eine anderweitige Tätigkeit als Geschäftsführer und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe zumindest von € 102.500,00 brutto jährlich, ob er höhere Einkünfte erzielt, ist streitig. 15 Mit seiner am 29.05.2001 bei Gericht eingegangenen und sodann erweiterten Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung, nachdem die Beklagte auf eine außergerichtliche Geltendmachung hin die Zahlung abgelehnt hatte. Die Höhe seines Anspruchs beziffert er für die Zeit ab dem 01.03. bis zum 31.12.2001 mit monatlich 12.500,00 DM, insgesamt 125.000,00 DM. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 28.05.2001 sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.09.2001 und vom 17.12.2001 verwiesen. 16 Der Kläger meint, die Ausgleichsklausel in Ziffer XI des Vergleichs habe das Wettbewerbsverbot nicht aufgehoben. 17 Das Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999 mit einem Verzicht auf das Wettbewerbsverbot habe er nicht erhalten. 18 Der Kläger beantragt, 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.911,49 € brutto nebst 20 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG, 21 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.04.2001, 22 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.05.2001, 23 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.06.2001, 24 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.07.2001, 25 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.08.2001, 26 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.09.2001, 27 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.10.2001, 28 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.11.2001, 29 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.12.2001, 30 aus weiteren 6.391,15 € ab dem 01.01.2002 31 zu zahlen; 32 33 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zum 34 31.08.2002 Karenzentschädigung unter Anrechnung anderweitigen 35 Erwerbs gem. § 74 c) HGB in Höhe von monatlich 6.391,15 € 36 zu zahlen; 37 38 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitsbescheinigung gem. 39 § 312 SGB III des Inhalts zu erteilen, dass gem. § 20 des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages Wettbewerbsverbot für 40 den Kläger bis zum 31.08.2002 besteht. 41 Die Beklagte beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Sie trägt vor, ein Wettbewerbsverbot bestehe über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus nicht. Dies ergebe sich aus ihrem Verzichtsschreiben vom 16.12.1999 an den Kläger. Weiter erfasse die Ausgleichsklausel in Ziffer XI des Aufhebungsvertrags auch das Wettbewerbsverbot. Aus früheren Verhandlungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Geschäftsleitung der Beklagten könne nichts hergeleitet werden, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an diesen nicht beteiligt gewesen sei und von ihnen keine Kenntnis gehabt habe. Ausgleichsklauseln seien weit aufzulegen, wie sich aus ihrem Zweck ergebe. 44 Selbst wenn ein Verzicht nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Karenzentschädigung geführt habe, so müsse eine Berechnung der eventuellen Karenzentschädigung wegen der Bestätigung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19.02.2001 (Bl. 99 der Akte), Tantiemeansprüche würden nicht mehr geltend gemacht, ohne deren Einbeziehung und unter Anrechnung des anderweitigen Erwerbs erfolgen. 45 Ein Anspruch des Klägers auf eine Arbeitsbescheinigung des Inhalts, ein Wettbewerbsverbot bestehe nicht, sei auch wegen des vorsorglichen Verzichts der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot mit Schreiben vom 26.03.2001 nicht gegeben. 46 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 47 Entscheidungsgründe 48 Die zulässige Klage ist unbegründet. 49 I. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung und damit auch auf Feststellung einer Zahlungspflicht nicht zu. Derartige Ansprüche sind jedenfalls aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 16.02.2001 ausgeschlossen. 50 1. a) Das vereinbarte Wettbewerbsverbot haben die Parteien in der Vereinbarung vom 16.02.2001 nicht aufgehoben. Die Parteien eines Arbeitsvertrags können ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwar jederzeit auch durch mündliche Vereinbarung aufheben. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall gemäß § 25 des Anstellungsvertrags vom 28.02.1996, vertragliche Änderungen einem vereinbarten Schriftformzwang (§ 125 BGB) unterliegen, sind mündliche Vereinbarungen wirksam, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (BAG vom 10.01.1989 - 3 AZR 460/87 - EzA § 74 HGB Nr. 51). Damit ist auch eine konkludente Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots möglich. Sie folgt jedoch nicht ohne Weiteres aus der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.1995 - 5 Sa 28/95 - DB 1996, 434). Dies gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall, eine ausführliche und umfassende Regelung aller das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen getroffen worden ist und eine umfassende Ausgleichsklausel vorliegt, die sich zudem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Denn die Erklärungen der Parteien waren nicht darauf gerichtet, den ursprünglichen Arbeitsvertrag abzuändern, sondern ihn im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuwickeln. 51 b) Das Wettbewerbsverbot ist auch nicht bereits durch den im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.12.1999 erklärten Verzicht auf das Wettbewerbsverbot mit Ablauf eines Jahres seit seinem Zugang erloschen. Es ist ihm bereits nicht zugegangen. Der seitens des Klägers bestrittene Zugang dieses Schreibens bei dem Kläger ist durch die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Dies geht zu Lasten der für den Zugang beweisbelasteten Beklagten. 52 Der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.03.2001 erklärte Verzicht ist unwirksam. Gemäß § 75 a HGB kann ein Verzicht des Arbeitgebers nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endete bereits am 28.02.2001. 53 2. Ein Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB ist grundsätzlich in Verbindung mit der arbeitsvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung gegeben. 54 Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot und der Abrede über die Karenzentschädigung, §§ 20, 21 und 23 des Arbeitsvertrags, sind jedoch durch die Vereinbarung vom 16.02.2001 erledigt. 55 Die Parteien haben in dem von ihnen vereinbarten außergerichtlichen Vergleich unter Nr. XI vereinbart, dass mit Abschluss und Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, erledigt sein sollten. Erledigt sein sollte damit insbesondere auch der Rechtsstreit 2 Ca 3235/00 des Arbeitsgerichts Bochum. Weiter verpflichtete sich der Arbeitnehmer, die zu vorgenanntem Aktenzeichen erhobene Klage zum Arbeitsgericht Bochum bis spätestens zum 15.03.2001 zurückzunehmen. 56 Damit haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass zwischen ihnen - abgesehen von den Regelungen des außergerichtlichen Vergleichs - für die Zukunft keine Ansprüche mehr bestehen sollen. Zu beachten ist allerdings, dass eine Ausgleichsquittung, die mit der Feststellung endet, dass dem Arbeitnehmer keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung zustehen, im Zweifel keinen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot enthält ( BAG Urteil vom 20.10.1981 – 3 AZR 1013/78 – AP Nr. 39 zu § 74 HGB m. Anm. Stumpf = DB 1982, 907). Die Tragweite dieser Entscheidung erreicht jedoch nicht den vorliegenden Streitfall. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich in entscheidungserheblicher Weise von dem der Entscheidung des BAG a.a.O. zugrunde liegenden Sachverhalt. Während der dortige Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine formularmäßige Ausgleichsquittung unterzeichnet hat, haben die Parteien im hier vorliegenden Streitfall bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über ihre Prozessbevollmächtigten während eines laufenden Rechtsstreits nach umfangreichen Verhandlungen einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Der rechtsgeschäftliche Charakter dieses Vergleichs steht außer Zweifel. Demgegenüber wird bei einer der Entscheidung des BAG a.a.O. zugrunde liegenden Ausgleichsquittung, die regelmäßig erst bei Aushändigung der Arbeitspapiere erteilt wird, in erster Linie der Empfang der Arbeitspapiere bestätigt, somit eine Tatsachenerklärung im Sinne von § 368 BGB abgegeben. Unter solchen Umständen wird von einer im Zusammenhang mit der Quittung stehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung zu Recht ein besonderer Hinweis verlangt, wenn hiermit auf Ansprüche verzichtet werden soll. Unter derartigen Umständen ist es auch gerechtfertigt, einen Verzicht auf eine Karenzentschädigung nur dann anzunehmen, wenn dieser unmissverständlich erklärt worden ist. Eine allgemeine Auslegungsregel, wonach Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen im Zweifel Ansprüche auf Karenzentschädigung nicht umfassen, ist dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dagegen nicht zu entnehmen (so zu einer der vorliegenden gleich gelagerten Fallgestaltung LAG Hamm Urteil vom 17.05.2001 – 16 Sa 1719/00 – n. rkr., anhängig unter BAG 9 AZR 558/01). 57 Die von den Parteien vereinbarte Ausgleichsklausel ist damit nach allgemeinen Grundsätzen anhand des von den Parteien ersichtlich erklärten Willens unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, der beiderseitigen Interessenlage, der Verkehrsauffassung und aller Umstände des Vertragsschlusses auszulegen, §§ 133, 157 BGB. 58 In ihrem Vertrag vom 16.02.2001 haben die Parteien die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses detailliert geregelt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, einen abschließenden Schlussstrich zu ziehen. Bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs waren sie arbeitsrechtlich fachkundig beraten und hatten Gelegenheit, ihre Rechtspositionen zu überprüfen und in die Vergleichsverhandlungen einzubringen. Durch die Formulierung, dass aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis sowie gerade auch aus seiner Beendigung Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt erledigt sind, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass alle Ansprüche Berücksichtigung finden sollen, die ihren Rechtsgrund in dem Arbeitsverhältnis haben. 59 Dieser Wortlaut der Ausgleichsklausel reicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Intention der Parteien, auch solche Ansprüche zu erfassen, wird durch die weitere Formulierung, dass „mit (Abschluss und) Erfüllung dieser Vereinbarung" keine Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen, unterstrichen. Der außergerichtliche Vergleich wurde zu einem rund 10 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitpunkt abgeschlossen, die einzelnen in ihm geregelten Ansprüche entstanden bzw. waren fällig teils zu einem späteren Zeitpunkt, so die Pflicht zur Klagerücknahme spätestens am 15.03.2001. Waren diese Ansprüche erfüllt, so sollte es über die im Vergleich vereinbarten hinaus keinerlei Ansprüche der Parteien gegeneinander mehr geben. Dies gilt insbesondere angesichts der Formulierung, dass auch unbekannte Ansprüche ausgeschlossen sein sollten. 60 Zudem haben die Parteien in Ziffer XIII des Vergleichs eine über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus wirkende Pflicht zur Verschwiegenheit vereinbart. 61 Schließlich haben sie mit dem Zeugnisanspruch einen Anspruch geregelt, der typischerweise erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und danach zu erfüllen ist. Weiter haben sie in Ziffer X die am 10.03.2001 und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Verpflichtung des Klägers vereinbart, das Eigentum der Beklagten, insbesondere Handy und Schlüssel, herauszugeben. Hierdurch wird die Absicht der Parteien deutlich, sämtliche, auch künftige Ansprüche, abschließend zu regeln; die Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot sind damit von der Erledigungsklausel erfasst. 62 Gegen die Einbeziehung von Ansprüchen aus der Wettbewerbsabrede spricht nicht, dass die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2001 auf das Wettbewerbsverbot verzichtet hat. Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot angemeldet hatte, lag es in ihrem erkennbaren, wohlverstandenen Interesse, die an der Einhaltung des Wettbewerbsverbots nicht interessiert war, einen auch ausdrücklich so bezeichneten, vorsorglichen Verzicht zu erklären, dies insbesondere auch im Hinblick auf § 148 SGB III. 63 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung mit dem begehrten Inhalt, ein Wettbewerbsverbot bestehe bis zum 31.08.2002. Wie sich aus den obigen Darlegungen zu I. 2. ergibt, steht dem die Erledigung der Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot durch die Ausgleichsklausel in dem Vergleich vom 12.02.2001 entgegen. 64 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 65 IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 , 12 Abs. 7, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Dabei wurde der Antrag zu 1. wie beziffert mit € 63.911,49, der Antrag zu 2. mit dem sich für den Zeitraum der begehrten Feststellung von 8 Monaten ergebenden Betrag von € 51.129,19 abzüglich eines Abschlags von 20 % wegen der verminderten Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils, also mit € 40.903,35 und für den Antrag zu 3. auf € 4.000,00 festgesetzt.