OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ca 1159/21

Arbeitsgericht Bocholt, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBOH:2023:0105.1CA1159.21.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2021 nicht fristlos, sondern mit Ablauf des 31.05.2022 aufgelöst worden ist.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

  • 3. Der Streitwert wird auf 46.800,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2021 nicht fristlos, sondern mit Ablauf des 31.05.2022 aufgelöst worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. 3. Der Streitwert wird auf 46.800,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über eine außerordentliche, verhaltensbedingte und eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der am 15.11.1959 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2003 bei der Beklagten als Leiter der Finanzabteilung und als Prokurist zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 7.800 € zuzüglich 650 € betrieblicher Altersvorsorge sowie anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01.03.1990 beschäftigt. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl.29 ff. d.A. verwiesen. Die Parteien führten bereits zuvor einen Kündigungsrechtsstreit vor dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 1 Ca 416/21. Gegenstand des Verfahrens waren eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 25.03.2021 und eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung vom 23.04.2021. Der Vorwurf der verhaltensbedingten Kündigung war im Wesentlichen, dass der Kläger bei einem sich nachträglich als durch die Vertriebsmitarbeiterin A mit einem Kunden „B“ als fingiert herausgestellten Auftrag, das Ergebnis der von ihm durchgeführte Bonitätsabfrage für den Kunden bei der Creditreform innerbetrieblich nicht kommuniziert habe. Er habe dieses nicht in das System „FEPA" eingetragen. Darüber hinaus habe er weder in Management-Meetings noch in Beiratssitzungen auf das Kreditlimit hingewiesen. Die betriebsbedingte Kündigung stützte die Beklagte auf den Wegfall des Arbeitsplatzes im Zuge einer Umorganisation der Finanzabteilung und der weitreichenden Umverteilung der Aufgaben insbesondere auch auf die Muttergesellschaft. Mit Urteil vom 14.10.20201 gab das hiesige Gericht der Klage statt und mit Urteil vom 26.04.2022 wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufung unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1371/21 mittlerweile rechtskräftig zurück. Hierbei stützte sich das Gericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die verhaltensbedingte Kündigung bei den vorgeworfenen Pflichtverletzungen jedenfalls ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung nicht sozial gerechtfertigt sei. Die betriebsbedingte Kündigung scheitere bereits an einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 212 ff. d.A. verwiesen. Im Laufe dieses Verfahrens trug der Kläger im Schriftsatz vom 14.07.2021 u.a. zu dem Inhalt einer Beiratssitzung am 09.12.2020 vor: „(…) im vorstehenden Zusammenhang verwies er auch ausdrücklich auf die Außenstände der Firma B. […] Auf die Ausführungen des Klägers teilte die Leiterin der Abteilung „Vertrieb“ mit, dass man sich bezüglich des Rechnungsausgleichs durch die Firma B keine Sorgen machen müsse. Man wäre weiter in Gesprächen mit dem Kunden, dieser würde die Forderung sicher ausgleichen.“ Im Schriftsatz vom 11.10.2021 trug der Kläger zu einer fehlenden Eintragung im System „FEPA“ u.a. vor: „Der Kläger hätte dies auch gar nicht bewerkstelligen können. Er hatte gar keinen aktiven Zugriff auf die Software der Beklagten, sondern verfügte ausschließlich über Leserechte. Dieser nur beschränkte Zugriff war wiederum dem sogenannten IKS der Beklagten geschuldet.“ Außerdem äußerte er sich in diesem Schriftsatz zur Bonitätsprüfung: „(…) die Bonitätsprüfung für die Firma B erstklassige Werte erbrachte. Diese Werte lagen auch über denen der Beklagten selbst.“ Die Beklagte erwiderte auf den Schriftsatz vom 14.07.2021 unter dem 16.07.2021: „Dass der Kläger in der Beiratssitzung im Dezember 2020 - entgegen der wahrheitswidrigen Behauptung der Replik - keineswegs auf Außenstände, insbesondere aber nicht auf Außenstände der Firma B hingewiesen hat, ergibt sich aus der nach der Beiratssitzung geführten E-Mail-Kommunikation zwischen ihm und Frau Dr. C. Der Kläger hatte zwar in der Beiratssitzung mündlich von gravierenden Zahlungsverzügen von Kunden der Beklagten in einer Größenordnung von mehr als 700.000,00 € gesprochen, jedoch hatte er keine konkreten Kunden genannt. Ferner hatte er im Hinblick auf den Vertrieb von Ladestationen von einem „Projektgeschäft“ gesprochen. Dies veranlasste Frau Dr. C am 11.12.2020 zu Nachfragen, die der Kläger am 15.12.2020 dahingehend beantwortete, dass der Bau von Ladestationen in Kommunen aus seiner Sicht ein Projektgeschäft sei und dass die öffentliche Hand als Auftraggeber im allgemeinen für ihre schleppende Zahlungsmoral bekannt sei und dass seine Aussage in der Beiratssitzung „weder auf unsere direkten Kunden noch auf einen neuen Zielmarkt gerichtet“ waren und dass sich der von ihm genannte Betrag von 700.000,00 € eher auf die fehlende Liquidität der Beklagten bezogen habe. Mitnichten hatte der Kläger im Beirat oder im Nachgang zur Beiratssitzung Außenstände der Firma B angesprochen.“ Unter dem 19.10.2021 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, verhaltensbedingten sowie zu einer betriebsbedingten Kündigung an. Der Betriebsrat teilte unter dem 21.10.2021 mit, dass er abschließend davon ausgehe nicht zuständig zu sein, da der Kläger leitender Angestellter sei. Wegen des genauen Inhaltes der Betriebsratsanhörung sowie der Entscheidung des Betriebsrates wird auf Bl. 170 ff sowie auf Bl. 177 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 23.10.2021, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und mit Schreiben vom 29.10.2021, dem Kläger ebenfalls am gleichen Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.05.2022. Die fristlose Kündigung stützt die Beklagte auf den Vorwurf eines versuchten Prozessbetruges, da der Kläger die vorstehenden Äußerungen bewusst wahrheitswidrig gemacht habe, um sich eine bessere Prozesssituation zu verschaffen. Die betriebsbedingte Kündigung begründet die Beklagte mit dem Wegfall der Position des Leiters der Finanzen, indem die Aufgaben im Wesentlichen auf die Muttergesellschaft übertragen worden seien bzw. die übrigen Sachbearbeiter die restlichen Aufgaben übernehmen könnten sowie ein neuer technischer Leiter die Leitung der Abteilung Finanz/Rechnungswesen, Personal und IT, sowie Controlling und Einkauf übernommen habe. Der Kläger richtet sich mit der am 08.11.2021 bei Gericht eingegangen Klage gegen die Kündigungen. Er trägt dazu vor, dass er in dem Vorverfahren nicht bewusst wahrheitswidrig vorgetragen habe. Hierzu beziehe er sich auf seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Insbesondere sei er kein aktiver Nutzer im Bereich GBS und im Bereich Inventur habe er erst seit Ende 2020 mit dem Weggang des Mitarbeiter D Zugriffsrechte. Im Übrigen seien Eintragungen dort nicht seine Aufgabe. Der Bonitätsindex der Firma B habe bei unter 200 und der Index der Beklagten bei etwas über 200 gelegen. Daher habe es keinen irreführenden Vortrag des Klägers diesbezüglich gegeben. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten habe, da ein behaupteter Vertrauensverlust direkt und nicht mit der Erfüllung eines Dauertatbestandes eingetreten sei. Hinsichtlich der betriebsbedingten Kündigung habe die Beklagte bis zuletzt kein schlüssiges Konzept zur Übertragung der komplexen Aufgaben des Klägers vorgetragen. Auch habe die Beklagte die Aufgaben des Klägers nicht vollständig wiedergegeben. Dem Kläger seien insbesondere auch folgende Aufgaben übertragen gewesen: - Vorbereitung und Mitwirkung Monats- und Jahresabschlüsse - Begleitung Wirtschaftsprüfer - Finanzplanung Liquiditätsplanung - Gespräche Banken und Leasinggesellschaften - vierteljährlicher Bankreport Budget- und Forecasterstellung - Überwachung Kreditoren und Debitorenbuchhaltung - Versicherungsfälle - nach Weggang AN Ernsten Anlagenbuchhaltung, statistische Meldungen Beiratssitzungen, Präsentation der Quartals- und Jahresergebnisse So sei wenig konkret vorgetragen, wie die Übertagungen zur Muttergesellschaft im Einzelnen erfolgt sein soll. Die einzige übrige Vollzeitkraft bei der Beklagten habe schon immer erhebliche Überstunden geleistet. Zudem sei offensichtlich der neu eingestellte kaufmännische Leiter, dessen Stelle in 2021 schon ausgeschrieben war, auch Teil des Konzeptes gewesen. Letztlich werde eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2021 nicht aufgelöst worden ist. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2021 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die wahrheitswidrigen Äußerungen des Klägers eine außerordentliche Kündigung begründen. Hinsichtlich der Rechte für das System „FEPA“ sei der Kläger Mitglied in mehreren Gruppen u.a. der Gruppe Inventur, Controlling und Bearbeitung GBS gewesen und hätte sowie alle anderen Mitglieder auch Daten eingeben und verändern können. Der Kläger habe dies, nachdem die Beklagte das richtig gestellt habe, nicht korrigiert. Der Vortrag des Klägers zur Bonität der Firma B im Vergleich zur Beklagten sei irreführend gewesen, da die Bonitätswert beider Unternehmen eng beieinander gelegen hätten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag in einem Kündigungsrechtsstreit, den ein Arbeitnehmer vorbringt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, geeignet sei, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger sei der Beklagten nicht zumutbar. In der Funktion als Leiter Finanzen und als Mitglied der Geschäftsführung sowie des Managements dürfe der Kläger nicht Unwahres behaupten, da hierdurch erheblich seine Loyalität gegenüber dem Unternehmen in Zweifel gestellt werde. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB habe die Beklagte gewahrt. Das Fehlverhalten des Klägers habe sich in mehreren Akten, dessen letzter nicht am 11.10.2021, sondern erst am 14.10.2021 im Kammertermin gewesen sei, vollzogen. Werden mehrere falsche Tatsachenbehauptungen in aufeinanderfolgenden Schriftsätzen abgegeben, seien diese als Dauertatbestand zu behandeln. Der Versuch eines Prozessbetruges liege erst dann vor, wenn durch die Stellung der Anträge auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen werde und deren Inhalt damit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werde. Letztlich sei das Arbeitsverhältnis aber jedenfalls durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden. Es sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, mit der Freistellung des Klägers im März 2019 die Aufgaben neu zu verteilen. Das Controlling sei bereits seit dem 01.09.2019 aus der Finanzabteilung gelöst und der Controllingabteilung der Muttergesellschaft unterstellt worden. Ebenso übernehme deren Finanzbereich das Bankreporting. Die laufenden Arbeiten würden von den bisherigen Mitarbeitern des Finanzbereiches übernommen. Strategische Aufgaben gäbe es damit vor Ort nicht mehr und den erforderlichen Führungsaufgaben sei der Kläger ohnehin nicht mehr nachgekommen, so dass sich die übrigen Arbeitnehmer bereits im Wesentlichen an den Finanzbereich der Muttergesellschaft gewandt hätten. Der neue kaufmännische Leiter, der nunmehr alle Bereiche inklusive des Controllings und des Finanz- sowie des Rechnungswesens leiten solle, hätte als Qualifikation ein Hochschulstudium gebraucht, welches der Kläger nicht gehabt habe. Zudem würde es sich um eine Beförderungsstelle handeln. Nach alledem sei der Arbeitsplatz des Klägers wegfallen und eine Sozialauswahl wegen der besonderen Position des Klägers nicht durchzuführen gewesen. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.01.2023 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwar nicht durch die fristlose Kündigung vom 23.10.2021, wohl aber durch die darin enthaltene fristgerechte Kündigung zum 31.05.2021 beendet worden. 1. Die fristlose Kündigung vom 23.10.2021 ist nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. a) Alleine die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 14.07.2021, dass er in der Beiratssitzung am 09.12.2020 ausdrücklich auf die Außenstände der Firma B verwiesen habe und die Leiterin der Abteilung Vertrieb darauf mitgeteilt habe, dass man sich bezüglich des Rechnungsausgleichs durch die Firma B keine Sorgen machen müsse, stellt nach der Auffassung der Kammer einen wichtigen Grund dar. aa) Nach § 626 Abs.1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Konkretisierung des wichtigen Grundes muss der festgestellte Sachverhalt zunächst ohne die Berücksichtigung des Einzelfalles „an sich“ geeignet sein, einen wichtigen Grund zu bilden. Danach sind bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. BAG 21.11.1996 AP BGB § 626 Nr.130). Wirksam ist eine außerordentliche Kündigung nur dann, wenn das Interesse des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung entsprechenden Vertragsbedingungen, das Interesse des Gekündigten an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter gleichbleibenden Arbeitsbedingungen überwiegt. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des unveränderten Arbeitsverhältnisses den Kündigenden unzumutbar belastet. Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist. Das ultima-ratio-Prinzip verbietet daher eine Kündigung, wenn mildere Mittel zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ausreichen. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber daher grundsätzlich zunächst abzumahnen, das vertragswidrige Verhalten zu bezeichnen und Rechtsfolgen anzudrohen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung zu prüfen, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, das der Arbeitnehmer zukünftig beseitigen kann. Erforderlich ist danach, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine Wiederherstellung der Vertragstreue und des Vertrauens erwartet werden kann. Im Übrigen ist eine Abmahnung auch grundsätzlich erforderlich, um die für die Rechtfertigung einer späteren verhaltensbedingten Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose begründen zu können, denn in der Regel wird erst nach einer Abmahnung die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird. Im Zweifel ist daher vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung auszusprechen (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 130 Rn. 49, 50 m. w. N.). Die Abmahnung ist im Fall der verhaltensbedingten Kündigung lediglich in zwei Fällen entbehrlich, nämlich zum Einen dann, wenn der Arbeitnehmer zu erkennen gibt, dass er nicht willig ist, sich vertragsgetreu zu verhalten und damit selbst Kund tut, dass er wieder Vertragsverletzungen begehen wird und zum Anderen dann, wenn der Arbeitnehmer weiß bzw. wissen muss, dass der Arbeitgeber das gezeigte Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen wird; hierzu gehören schwerwiegende und insbesondere auch vorsätzliche Vertragsverstöße (vgl. ErfK/ Ascheid, § 1 KSchG Rn. 303, 304 m. w. N.). Bei der Interessenabwägung kommt es nicht entscheidend auf die Frage der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung auf Dauer an, sondern auf die Länge der bestehenden jeweiligen Kündigungsfrist. Des Weiteren sind bei der Konkretisierung der jeweiligen Interessen der Vertragspartner u.a. auf Seiten des Arbeitgebers das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragsverletzung des Arbeitnehmers auf den Betriebsablauf sowie eine mögliche Wiederholungsgefahr und auf Seiten des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, seine bisherigen Leistungen und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Daneben sind die Umstände und der Anlass der die Kündigung auslösenden Tatsachen und Gegebenheiten miteinzubeziehen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erfordernisse liegt nach der Auffassung des Gerichts ein wichtiger Grund vor, indem der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.07.2021 behauptet hat, dass er in der Beiratssitzung vom 09.12.2020 ausdrücklich auf die Außenstände hingewiesen habe. bb) Das Verhalten des Klägers rechtfertigt „an sich“ eine außerordentliche Kündigung. Er hat in dem zuvor geführten Verfahren bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug ist ein Vermögensdelikt und kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB bilden (vgl. LAG Baden-Württemberg 25. Mai 2007 - 7 Sa 103/06 -) Ebenso können falsche Erklärungen, die in einem Prozess abgegeben werden, an sich geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (für den Fall einer falschen eidesstattlichen Versicherung: Senat 24. November 2005 - 2 ABR 55/04 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 103 Nr. 5; 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 - mit Verweis auf Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - BB 1987, 1952). Dabei kommt es letztlich auf die strafrechtliche Einordnung nicht entscheidend an. Denn jedenfalls verletzt ein Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten, nämlich die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB nF), wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können (vgl. Hess. LAG 10. Mai 2004 - 16 Sa 1801/03 - LAGReport 2005, 120; BAG, Urteil vom 8. November 2007 – 2 AZR 528/06 –, Rn. 17, juris). Sowohl von der Unrichtigkeit der Behauptung als auch von dem Bewusstsein des Klägers hierüber musste die erkennende Kammer ausgehen, da der Kläger den dahingehenden Vortrag der Beklagten trotz eines Hinweises des Gerichts, dass hierzu bisher kein Vortag erfolgt sei, nicht substantiiert bestritten hat. Auf den konkreten Vortrag der Beklagten hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, im ganzen Verfahren nicht bewusst unwahr vorgetragen zu haben und sich auf die zwei weiteren Vorwürfen konkret eingelassen, nicht jedoch zu dem Vorwurf bezüglich der Beiratssitzung. Die Kammer hat unter dem 26.10.2022 darauf noch einmal hingewiesen. Mangels eines substantiierten Bestreitens war davon auszugehen, dass zum einen der vorgetragene Sachverhalt unwahr war und zum anderen dem Kläger dies auch bewusst gewesen sein musste. Damit hat der Kläger in einem den Kern der Vorwürfe nämlich der Frage, ob er alles, was seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung entsprochen hatte, getan hatte, um einen Schaden von der Beklagten durch den Auftrag B abzuwenden, die Unwahrheit gesagt. Es handelte sich um einen Punkt, der kein Randgeschehen betraf, sondern offensichtlich dazu geeignet war, dass es dem erkennenden Gericht hierauf ankommen könnte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das erkennende Gericht, diesen Punkt tatsächlich für entscheidungserheblich hielt. Es gibt keinen anderen nachvollziehbaren Grund hierfür, als dass der Kläger sich eine bessere Prozesssituation durch die Behauptung eines tatsächlichen Inhaltes eines Gespräches und seiner „ausdrücklichen“ eigenen Äußerung, bei der des nicht um eine eigene Wertung des Gesprächs handelt, hatte schaffen wollen. cc) Auch die letztlich durchzuführende Interessenabwägung führt nicht dazu, dass die Bestandsschutzinteressen des Klägers dennoch überwiegen. Zwar spricht für den Kläger die lange Betriebszugehörigkeit und das hohe Lebensalter, jedoch ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass bewusst unwahrer Sachvortrag, um sich in einem Prozess gegen die Beklagte eine vermeintlich bessere Position zu verschaffen in seiner Stellung als Leiter der Finanzabteilung bzw. Prokurist besonders schwer wiegt. Die mit einer solchen Position verbundene besondere Vertrauensstellung wird in ihrem Kernbereich verletzt. Hierbei handelt e sich als einer letztlich gegen das Vermögen der Beklagten gerichteten unwahren Tatsachenbehauptung um eine so schwere Pflichtverletzung im Vertrauensbereich eines Leiters einer Finanzabteilung, dass nah der Auffassung der Kammer auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich war, da auch für den Kläger offensichtlich sein musste, dass auch die einmalige Hinnahme einer solchen Pflichtverletzung ausgeschlossen ist. b) Die dem Kläger vorgeworfene Behauptung aus dem Schriftsatz vom 11.10.2021 dagegen, keinen schreibenden Zugriff auf die notwendigen Inhalte des „FEPA“ Systems gehabt zu haben, um ein Kreditlimit dort einzutragen, ist aus der Sicht der Kammer bereits nicht hinreichend substantiiert durch die Beklagtenseite als bewusst unwahre Tatsachenbehauptung dargelegt. Nachdem die Parteien sehr unterschiedliche Begrifflichkeiten für offensichtlich verschiedene Bereiche des „FEPA“ Systems nutzten, hat die Beklagte letztlich jedenfalls nicht substantiiert darlegen können, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Behauptung, Kenntnis von einem möglichen eigenen schreibenden Zugriff für genau diesen Vorgang hatte. c) Die dem Kläger vorgeworfene Behauptung in dem Schriftsatz vom 11.10.2021 zur Bonitätsprüfung bezeichnet bereits die Beklagte als lediglich „irreführend“. Es handelt sich nach der Auffassung der Kammer um ein Werturteil des Klägers, wie er die Ergebnisse der Bonitätsprüfung interpretiert und ist daher dem Vorwurf einer unwahren Tatsachenbehauptung bereits nicht zugänglich. 2. Nach der Auffassung der Kammer hat die Beklagte bezüglich des verbleibenden Vorwurfs aus dem Schriftsatz vom 14.07.2021 die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs.2 BGB nicht eingehalten. Denn nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Die maßgebenden Tatsachen für eine Tatkündigung wegen bewusst wahrheitswidrigem Vortages in einem Verfahren müssen sich auf die objektiven sowie subjektiven Merkmale beziehen, wie die vorsätzliche Behauptung unwahrer Tatsachen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten. Die Beklagte hatte spätestens im Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 16.07.2021 nachweislich Kenntnis von den für die Kündigung erheblichen Tatsachen. In diesen Schreiben wies die Beklagte die „wahrheitswidrige“ Behauptung des Klägers zurück, er habe in der Beiratssitzung auf die Außenstände der Firma „B“ hingewiesen. Jedenfalls mit diesem Schriftsatz begann die Kündigungserklärungsfrist, da aus der Sicht der Beklagten der Kläger alles für eine unwahre Tatsachenbehauptung in einem laufenden Verfahren verwirklicht hatte. Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger absichtlich eine unwahre Tatsache behauptet hat, um bei der Kammer einen Irrtum zu erregen. Da es sich um einen Umstand handelte, der wie oben bereits dargelegt nicht ein Randgeschehen sondern den Kern der verhaltensbedingten Vorwürfe betraf, ging die Beklagte auch davon aus, dass dieser von Relevanz sein könnte. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass strafrechtliche Aspekte maßgebliche Kriterien des Beginns der Kündigungserklärungsfrist sind und daher erst mit dem Tage der Kammerverhandlung die Frist begonnen hätte. Grundsätzlich kann die Kündigungserklärungsfrist für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen gehemmt sein. Die Ausschlussfrist ist aber nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhaltes und der notwendigen Beweismittel verschaffen soll (Senat 6. Juni 1972 – 2 AZR 386/75 – aaO; 31. März 1973 – 2 AZR 492/72 – BAGE 73, 42 und 5. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 – AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BAT § 53 Anfechtung Nr. 5; KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 319). Das Abwarten der mündlichen Verhandlung ist jedoch keine solche Ermittlungsmaßnahme. Die durch den Kläger verwirklichten Tatsachen waren der Beklagten bereits seit dem 16.07.2021 bekannt und abgeschlossen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass diese Behauptung zu einem späteren Zeitpunkt oder in der mündlichen Verhandlung noch einmal durch den Kläger wiederholt worden sei. Auch beziehen sich die später im Verfahren vorgeworfenen behaupteten Unwahrheiten nicht auf dieselbe Thematik, so dass auch diese nicht zu einem Dauertatbestand führen bzw. aus dem vorgeworfenen Verhalten ein mehraktiges Verhalten des Klägers machen. Nach alledem ist die fristlose Kündigung wegen der Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs.2 BGB unwirksam. 2. Jedoch ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.10.2021 mit Ablauf des 31.05.2022 beendet worden. a) Die Kündigung war gem. § 140 BGB umzudeuten in eine fristgemäße Kündigung. Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. Der Inhalt des Kündigungsschreibens vom 23.10.2021, mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis „erneut aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung“ gekündigt hat, ließ für den Kläger den unbedingten Beendigungswillen der Beklagten erkennen. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis bereits zuvor ordentlich gekündigt hatte. Der Kläger musste davon ausgehen, dass es der Beklagten darauf ankam, sich möglichst bald von ihm zu trennen. Besondere Umstände, die den Schluss zuließen, die Beklagte habe mit der Kündigung vom 23.10.2021 ausschließlich die außerordentliche fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollen, und die deshalb einer Umdeutung entgegenstünden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. b) Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, da der Kläger in dem Vorverfahren bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat und wie bereits oben dargelegt wurde, dieser Vorwurf bereits einen wichtigen Grund darstellt, weil es sich nach der Auffassung der Kammer in der Position des Klägers um eine so schwere Pflichtverletzung im Vertrauensbereich handelt, dass selbst die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist . 3. Die Kündigung ist auch nicht gem. § 102 BetrVG unwirksam. Nachdem der Kläger eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zunächst allgemein gerügt hat, hat er nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten keine konkreten Einwendungen gegen die Betriebsratsanhörung mehr vorgebracht. Insbesondere erfolgte diese auch im Hinblick auf die verhaltensbedingte Kündigung vorsorglich auch für eine fristgemäße Beendigung. 4. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2021 zum 31.05.2022 aufgelöst worden ist, kam es nicht mehr auf die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 29.10.2021 an, da diese das Arbeitsverhältnis ebenfalls zum 31.05.2022 beenden sollte. II. Versehentlich hat die Kammer die klarstellende Klageabweisung im Übrigen nicht tenoriert. Jedoch ergibt der Tenor sowohl materiell als auch mit der entsprechenden Kostenquote, dass eine Klageabweisung im Übrigen Gegenstand der Entscheidung war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO. IV. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs.1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO im Urteil in Höhe des dreifachen Bruttomonatsentgelts des Klägers für den Kündigungsschutzantrag und eines weiteren Vierteljahresgehaltes für die Folgekündigung festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.