Urteil
2 Ca 689/16
Arbeitsgericht Bocholt, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBOH:2017:1219.2CA689.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 8.227,71 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 8.227,71 festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der getrennt lebende Kläger, der 1967 geboren und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 19.07.1999 bei der Beklagten als Mitarbeiter Endmontage/Montierer/Maschinenbediener in einer 35-Stundenwoche zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.742,57 EUR beschäftigt. Zuletzt arbeitete er in der Kunststoff-Endmontage, wo insgesamt 7 Mitarbeiter beschäftigt sind. Unter dem 29.04.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2016. Die Kündigung stützt die Beklagte auf häufige Erkrankungen des Klägers. Im Jahr 2011 war der Kläger an 75 Arbeitstagen arbeitsunfähig, im Jahre 2012 an 114 Arbeitstagen, im Jahr 2013 an 208 Arbeitstagen, im Jahr 2014 an 46 Arbeitstagen, im Jahr 2015 an 143 Tagen und vom 01.01.2016 bis zum 09.04.2016 an insgesamt 53 Arbeitstagen. Durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten entstanden der Beklagten Entgeltfortzahlungskosten im Jahre 2011 in Höhe von 11.606,72 EUR, im Jahr 2012 in Höhe von 13.717,99 EUR, im Jahr 2013 in Höhe von 4.439,92 EUR, im Jahr 2014 in Höhe von 8.111,33 EUR, im Jahr 2015 in Höhe von 9.430,18 EUR und im Jahr 2016 bis zum 09.04.2016 in Höhe von 4.217,87 EUR Wegen der Einzelheiten der unstreitigen Fehlzeiten und Entgeltfortzahlungskosten wird auf die beklagtenseitige Aufstellung Bezug genommen (Bl. 13-16 d.A.). Hinsichtlich der ärztlich festgestellten Krankheitsdiagnosen wird auf die von der D NordWest erstellte Bescheinigung Bezug genommen, die der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 58-60). Bei einem Ausfall des Klägers mussten die 6 weiteren Kollege dessen Abwesenheit kompensieren; dies gelang aber nur unvollständig, so dass die Produktion reduziert wurde. Der Einsatz von sog. Leiharbeitnehmern konnte nicht zeitnah erfolgen, da hier jeweils eine vierwöchige Einarbeitungszeit erforderlich war. Nachdem der Hausarzt des Klägers 2012 einen Einsatz des Klägers in der Dauernachtschicht empfahl, da zu dieser Zeit dessen Medikamente optimal wirken, stellte sich der Kläger am 27.11.2013 nach seiner fast das ganze Jahr 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit bei dem Betriebsarzt vor, der bestätigte, dass ein Dauereinsatz in der Nachtschicht sinnvoll sei und einem leidensgerechten Arbeitsplatz entspreche. Seit November 2013 erfolgte auch ein derartiger Nachteinsatz. In einer Folgeuntersuchung am 12.02.2014 bestätigte der Betriebsarzt, dass der Dauernachteisatz zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers geführt habe. Ab dem 05.05.2014 kam es wieder zu einer längeren Arbeitsunfähigkeitszeit. Unter dem 26.08.2014 wurde der Kläger zu einem BEM-Verfahren eingeladen, in dem der allgemeine Gesundheitszustand sowie Möglichkeiten der Unterstützung durch die Beklagte, um die krankheitsbedingten Fehlzeiten zu reduzieren, erörtert wurden. Herbei kamen die Beteiligten zu dem Ergebnis, dass ein Einsatz in Dauernachtschichten weiterhin sinnvoll sei. Trotz dem Einsatz in der Nachtschicht wies der Kläger Anfang 2015 wieder Kurzerkrankungen auf, die ab Juni 2015 – 7.2.2016 in eine durchgehende Erkrankung übergingen. Unter dem 16.10.2015 wurde der Kläger zu einem erneuten BEM-Verfahren eingeladen, deren Teilnahme er ablehnte. Der erneuten Empfehlung des Betriebsarztes, den Kläger weiterhin in Dauernachtschicht einzusetzen, folgte die Beklagte; trotzdem schlossen sich Ausfallzeiten am 11.02.2016, 15.02.2016-19.02.2016 sowie vom 08.03.2016-09.04.2016 an. Zuletzt war der Kläger seit dem 26.05.2016 erkrankt aufgrund einer Panikstörung wegen der Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie wegen der kurz davor bekannt gewordenen Trennungsabsicht der Ehefrau des Klägers. Mit Schreiben vom 21.04.2016 wurde der Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Anhörungsschreiben nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 36-40 d.A.). der Betriebsrat widersprach der Kündigung unter dem 28.04.2016. Der Kläger ist der Ansicht, trotz der in der Vergangenheit liegenden Fehlzeiten liege eine negative Gesundheitsprognose nicht vor. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 15.02.-16.02.16 und 08.03.-09.04.16 hätten auf einem eingeklemmten Nerv beruht, diese Erkrankung sei ausgeheilt. Die wesentliche Grunderkrankung sei Morbus Bechterew. Die damals verabreichte Medikation habe möglicherweise zu der Depression geführt, durch die der Kläger vom 10.08.2015-07.02.2016 arbeitsunfähig gewesen sei. Nunmehr sei der Kläger mit dem Medikament celebrex 200 eingestellt und die Therapie schlage an, so dass aufgrund des Morbus Bechterew keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten seien. Der Clusterkopfschmerz des Klägers werde in der Kopfschmerzklinik erfolgreich mit einer Spritze Hinsichtlich des chronischen Rückenschmerzes sei ebenfalls mittel- bis langfristig nicht mit Krankschreibungen zu rechnen, wie auch der ihn behandelnde Orthopäde bescheinigt habe behandelt. Die sonstigen Erkrankungen seien ausgeheilt. Wegen der beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen wird auf Bl. 106, 107 d.A. Bezug genommen Auch habe der Kläger am 09.02.2016 und am 04.05.2016 mit dem Betriebsarzt neben dem Nachteinsatz auch über eine mögliche Reduktion der Arbeitszeit gesprochen, so dass die Freitagsschicht entfalle. Dies habe auch der Betriebsarzt befürwortet. Auf eine Reduktion der Arbeitszeit sei die Beklagte indessen nicht eingegangen. Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt der Kläger: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.04.2016 nicht beendet wird. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter Endmontage/Montierer/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine negative Gesundheitsprognose liege vor. Der Kläger leide an schwerwiegenden, regelmäßig wiederkehrenden Erkrankungen. Bei den Krankheitsursachen, die in der Vergangenheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben, handle es sich – unstreitig – vor allem um Morbus Bechterew, zervikale Erkrankungen, Depressionen, Clusterkopfschmerz, sonstige chronische Schmerzen und Hypertonie. Auch sei auffällig, dass die Arbeitsunfähigkeiten überwiegend auf einer Kumulation von mehreren gleichzeitig auftretenden Erkrankungen beruhen; so sei der Klägers seit dem 26.05.2016 aufgrund von sechs gleichzeitig auftretenden Krankheitsbildern krankgeschrieben. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ausheilung einer Krankheit es zu einer Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten komme. Diese ergäben sich auch nicht aus den vom Kläger beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen. Hinsichtlich des Gesprächs über eine Reduktion der Arbeitszeit sei es so, dass der Kläger – unstreitig – eine Reduktion der Arbeitszeit bzw. auf Auslassen einer Schicht nicht beantragt habe. Im Übrigen habe der Kläger auch die üblichen Erholungszeiten gehabt. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass bezogen auf den Kündigungszeitpunkt am 29.04.2016 aufgrund der gesundheitlichen Konstitution des Klägers und bestehender sich wiederholender und/oder chronischer Erkrankungen auch für die kommenden Kalenderjahre mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 6 und mehr Kalenderwochen zu rechnen ist durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wobei dem Gutachter gestattet wurde, ein psychologisches Untergutachten einzuholen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 129 f. d.A.) sowie auf die schriftlichen Gutachten (Bl. 144-160 d.A.) und hinsichtlich der mündliche Erörterung des Gutachtens auf die Sitzungsniederschrift vom 01.12.2017 Bezug genommen (Bl. 212-219 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist der §§ 4, 7 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.04.2016 mit Ablauf des 31.10.2016 beendet. 1. Die Kündigung ist gemäß § 1 I, II KSchG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist eine ordentliche Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Als Unterfall der personenbedingten Kündigung ist eine Kündigung aufgrund häufiger Erkrankungen anerkannt (vgl. statt aller BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, juris). 2. Die Voraussetzungen für die Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen sind in dem hier zu entscheidenden Fall nach Auffassung der erkennenden Kammer erfüllt. a) Vorliegend ist der von der Rechtsprechung des BAG entwickelte Prüfungsmaßstab zur Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger(Kurz-)Erkrankungen, dem sich die erkennende Kammer anschließt, zugrunde zu legen. Dem steht aufgrund der Vielzahl der hier in Rede stehenden Erkrankungen nicht entgegen, dass sich unter den medizinischen Ausfallursachen Krankheiten befinden, die zu längeren Ausfallzeiten geführt haben (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.03.2017 – 2 Sa 158/16, juris; BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13). b) Bei häufigen (Kurz-)Erkrankungen ist, damit sie eine Kündigung sozial rechtfertigen können, zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich (Fehlzeitenprognose). Es müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen - erste Stufe. Die prognostizierten Fehlzeiten müssen außerdem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes - zweite Stufe - festzustellen ist. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.03.2017 – 2 Sa 158/16, juris; BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Es ist eine negative Gesundheitsprognose gegeben. Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 unter Bezugnahme auf BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 17, BAGE 121, 335; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 20). Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 unter Bezugnahme auf BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 24; 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 92, 96). Dann ist es Sache des Arbeitnehmers, gemäß § 138 II ZPO darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer baldigen Genesung zu rechnen war. Er genügt dieser prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er vorträgt, die behandelnden Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und wenn er diese von ihrer Schweigepflicht entbindet. Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 unter Bezugnahme auf BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - aaO mwN). (1) Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. Die Beklagte hat zunächst die Fehlzeiten des Klägers seit dem Jahr 2011 dargelegt, die von 2011-2016 jährlich jeweils mehr als 6 Wochen betragen haben. Zwar hat der Kläger durch die Beibringung ärztlicher Bescheinigungen, die die Entwicklung positiv beurteilen und die entsprechende Schweigepflichtsentbindung dargetan, warum seiner Auffassung nach im Kündigungszeitpunkt mit seiner baldigen Genesung zu rechnen war. (2) Aber die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer den Beweis für die Berechtigung der negativen Prognose geführt. Der für die Prognoseentscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige des Kündigungszugangs (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 114 unter Bezugnahme auf BAG 7.11.2002 AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40; Lepke Rn. 142 ff.; im Grds. a. BAG 23.1.2014 NZA 2014, 962 Rn. 32). Treten hingegen nach Erklärung der Kündigung neue Tatsachen ein, können diese die vorher erstellte Prognose nicht beeinträchtigen. Ihre nachträgliche Korrektur durch einen neuen Sachverhalt ist nicht möglich (ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 115 unter Bezugnahme auf BAG 29.4.1999 NZA 1999, 978, 980 f.; 7.11.2002 AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungszugangs lag zur Überzeugung der Kammer eine negative Gesundheitsprognose vor. Zwar ist der Gutachter Dr. B in seinem schriftlichen Gutachten nebst seinen beiden ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen künftig nicht mit Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von mehr als 6 Wochen pro Jahr zu rechnen sei. Die schriftlich niedergelegte Prognose enthält ausdrücklich gar keinen Bezugszeitpunkt. Sie bezieht sich ersichtlich jedoch nicht auf den Kündigungszugangs- sondern den Begutachtungszeitpunkt. Dies hat die mündliche Erläuterung des Gutachtes ergeben. Der Gutachter Dr. B hat nämlich bei der Untersuchung und Befunderhebung nicht den Zeitpunkt des Kündigungszugangs, also den 29.04.2016, sondern den Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2017 zugrunde gelegt (Bl. 214-215 d.A.). Er hat insoweit ausdrücklich mitgeteilt, dass er sowohl die vom Kläger zu beantwortenden Fragen nach Beschwerden, pp., immer bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt gestellt habe und sich auch die körperliche Untersuchung auf den Zeitpunkt der Befunderhebung bezogen habe. Diese Befunde habe er zugrunde gelegt und nicht die Fehlzeiten in der Vergangenheit berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist insoweit die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage dahin zu verstehen, dass er zum Zeitpunkt der Befunderhebung und Untersuchung von einer günstigen Prognose ausgegangen ist. Tatsächlich lag jedoch zum maßgebenden Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine begründete negative Prognose vor. Dies hat die mündliche Erörterung des Gutachtens zur Überzeugung der Kammer ebenfalls ergeben. Der Gutachter führte im Rahmen der mündlichen Erörterung aus, er habe sich die Beschwerdefreiheit des Klägers zum Begutachtungszeitpunkt vor dem Hintergrund, dass der Kläger in den vergangenen 5 Jahren durchschnittlich jeweils 120 krankheitsbedingte Fehltage pro Jahr hatte, auf seinem internistischen und rheumatologischen Fachgebiet nicht erklären können, da er keine krankhaften Befund habe erheben können und der Kläger Beschwerdefreiheit angegeben habe (Bl. 216 f. d.A.). Insbesondere scheide Morbus Bechterew als Ursache für die Arbeitsunfähigkeitszeiten aus (Bl. 217 d.A.). Insofern ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass nur der chronische Rückenschmerz im Zusammenhang mit den psychischen Problemen des Klägers als Ursache für die Fehlzeiten übrig bleibe (Bl. 217 d.A.). Er geht insoweit davon aus, dass die Rückenschmerzen durch die psychische Erkrankung des Klägers überlagert worden seien, so dass beide Erkrankungen im Zusammenspiel zu der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, zumal Rückenschmerz immer auch eine psychische Komponente habe. Dafür spreche auch, dass der den Kläger behandelnde Arzt stets die Mehrfachdiagnosen als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit angegeben habe. Diesen insoweit gut nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an. Der Gutachter hat weiterhin mitgeteilt, es habe eine „ Veränderung im Gesundheitszustand stattgefunden “ (Bl. 215 d.A.). Denn durch die Trennung von der Ehefrau habe sich die psychische Gesamtkonstitution des Klägers verbessert. Dies wurde insoweit auch durch das psychologische Zusatzgutachten festgestellt, wonach die psychischen Probleme des Klägers durch Ehekonflikte bedingt waren, die aufgrund der Trennung nunmehr gelöst seien. Zudem könne der Kläger aufgrund der verbesserten psychischen Gesamtkonstitution nun auch Sport treiben, wozu er vorher jedenfalls nicht im jetzigen Umfang in der Lage war (Bl. 215 d.A.). Dass der Kläger weiterhin Sport treibe, sei allerdings Voraussetzung dafür, dass aufgrund des Rückenschmerzes künftig nicht mit Krankheitszeiten von 6 Wochen oder mehr pro Jahr zu rechnen sei (Bl. 216; 217 f. d.A.). Insofern ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger, da dessen psychischen Probleme aufgrund der Trennung nunmehr gelöst seien und er zudem deswegen Sport treiben könne, prognostisch in der Lage sei, zu arbeiten, ohne dass Krankheitszeiten im Umfang von mindestens 6 Wochen pro Jahr auftreten (Bl. 217 d.A.). Nach dem Ergebnis der mündlichen Erörterung hat die vom Gutachter attestierte positive Veränderung des Gesundheitszustands also aufgrund der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau eingesetzt. Die Trennung bzw. deren Verarbeitung war insoweit der „Wendepunkt“, die Besserung trat also erst nach der Trennung ein. Auch diese gutachterliche Feststellung erscheint nachvollziehbar; die Kammer schließt sich ihr an. Allerdings erfolgte die Trennung von der Ehefrau erst nach Zugang der Kündigung. Kündigungszugang war am 29.04.2016. Der Kläger hat vorgetragen, er sei zuletzt seit dem 26.05.2016 aufgrund der bekanntgewordenen Trennungsabsicht der Ehefrau krankgeschrieben. Die Trennung selbst erfolgte somit erst zeitlich danach und damit unzweifelhaft nach dem 29.04.2016. Insofern darf nach Vorstehendem diese Veränderung des Gesundheitszustands bei der Ermittlung der Gesundheitsprognose nicht berücksichtigt werden. Vielmehr bestanden zum Zugangszeitpunkt noch die Ehekonflikte und damit auch die psychische Problematik, so dass im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen und dem Umstand, dass der Kläger aufgrund der psychischen Probleme nicht in ausreichendem Umfang in der Lage war, Sport zu treiben, auch weiterhin mit Krankheitszeiten im Umfang von mindestens 6 Wochen jährlich zu rechnen war. bb) Die prognostizierten Fehlzeiten führen vorliegend auch zu erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Diese können neben Betriebsablaufstörungen auch in wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers liegen, wenn Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen pro Jahr zu erwarten sind (vgl. etwa BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 400/08). Dies ist hier der Fall. Bei Zugrundelegung des Bruttomonatsentgelts des Klägers ergibt sich ein Sechswochenverdienst von 3.797,40 EUR. Insofern sind von 2011-2016 jeweils jährliche Entgeltsfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen angefallen. Daneben liegen nach dem sich bietenden Sachverhalt auch Betriebsablaufstörungen vor. Betriebsablaufstörungen sind als Kündigungsgrund geeignet, wenn es sich um schwerwiegende Störungen im Produktionsprozess handelt, die nicht durch mögliche Überbrückungsmaßnahmen vermieden werden können (BAG, Urt. v. 16.02.1989 – 2 AZR 299/88). Dies liegt etwa dann vor, wenn Störungen im Produktionsablauf eintreten, wiederholt vorübergehend Aushilfskräfte eingestellt werden, der Betriebsfrieden infolge sich wiederholender Vertretungsnotwendigkeiten gestört wird, Kunden verärgert werden, weil Aufträge nicht termingerecht abgewickelt werden können oder im Krankenhausbetrieb eine fehlende Einplanbarkeit im Rahmen der. Dienstplangestaltung gegeben ist (ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn. 140 unter Bezugnahme auf BAG 16.2.1989 NZA 1989, 923, 924; 10.5.1990 EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 31sowie LAG NI 24.8.1999 LAGE BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3). Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass die anderen 6 Kollegen aus der Gruppe des Klägers in der Kunststoff-Endmontage dessen Ausfall kompensieren müssen und dass dies nicht vollständig gelang, so dass es zu einer reduzierten Produktion kam. Ferner hat die Beklagte dargelegt, dass der Einsatz von sog. Leiharbeitnehmern hier nicht zu einer Kompensation führt, da diese zunächst ca. 4 Wochen eingearbeitet werden müssen. Insofern stehen der Beklagten nach dem sich bietenden Sachverhalt keine zumutbaren Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass nach unstreitigem Sachvortrag hier Betriebsablaufstörungen gegeben sind. cc) Nach Auffassung der Kammer sind die Beeinträchtigungen auch nicht von der Beklagten hinzunehmen. Insoweit überwiegen die betrieblichen Beendigungsinteressen das Bestandschutzinteresse des Klägers. Im Rahmen der in diesem Prüfungsschritt durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Hierbei hatte die Kammer zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bis 2011 und damit etwa 12 Jahre beanstandungsfrei bestanden hat (zu diesem Kriterium etwa BAG, Urt. v. 08.11.2007 – 2 AZR 292/06), ferner dessen Unterhaltspflichten jedenfalls für seine beiden Kinder. Trotzdem und auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers von 50 Jahren lag hier jedoch nach Auffassung der Kammer ein überwiegendes Beendigungsinteresse der Beklagten vor. Angesichts der erheblichen Fehlzeiten in der Vergangenheit von durchschnittlich jährlich 120 Tagen in den vergangenen 5 Jahren liegt hier ein erheblich gestörter Leistungsaustauch vor. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Jahr in etwa 240 Arbeitstage hat, konnte der Kläger in den vergangenen 5 Jahren vor Ausspruch der Kündigung in etwa jeden zweiten Tag seine Arbeitskraft krankheitsbedingt nicht zur Verfügung stellen. Auch hat die Beklagte in dieser Zeit erhebliche Entgeltfortzahlungskosten aufwenden müssen, die teilweise signifikant und um ein Mehrfaches den Sechswochenzeitraum pro Jahr überschreiten. Hinzukommt, dass neben diesen hohen Entgeltfortzahlungskosten die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch noch zu Betriebsablaufstörungen geführt hat (zu diesem Kriterium etwa BAG, Urt. v. 10.11.2005 – 2 AZR 44/05), da insoweit die Produktion gedrosselt werden musste und ein vollumfänglicher Ersatz der Arbeitskraft nicht möglich war. Denn die Einstellung eines Aushilfs- oder sog. Leiharbeiters konnte aufgrund der Einarbeitungszeit und des Umstands, dass es sich hier um eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen handelt, den Arbeitskraftausfall nicht hinreichend kompensieren kann. Insofern überwiegt hier nach Auffassung der Kammer angesichts des erheblich gestörten Leistungsaustauschs des Arbeitsverhältnisses das Beendigungsinteresse der Beklagten. Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen beruhen auch nicht auf betrieblichen Ursachen. Die Kündigung konnte auch nicht durch mildere Mittel verhindert werden. Hierbei hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass die Beklagte hier zunächst versucht hat, den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen. Sie hat sämtliche ärztliche Empfehlungen umgesetzt und den Kläger in Dauernachtschicht eingesetzt. Trotzdem kam es nicht zu einer signifikanten Verringerung der Fehlzeiten. Auch hat die Beklagte die sie treffenden Verpflichtungen zur Durchführung eines BEM-Verfahrens gem. § 84 SGB IX erfüllt. Nachdem die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß unter dem 16.10.2015 zur Durchführung eines BEM-Verfahrens eingeladen hat, der Kläger die Durchführung aber abgelehnt hat, konnte die Beklagte sich auch auf die pauschale – und unbestrittene – Behauptung zurückziehen, es bestehe keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit. 3. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung gem. § 102 I BetrVG unwirksam. Ausweislich des in Durchschrift zur Gerichtsakte gereichten Anhörungsschreibens an den Betriebsrat ist dieser unter Mitteilung der Sozialdaten umfassend über den vom Arbeitgeber herangezogenen Kündigungsgrund informiert worden. Ihm sind Krankheitszeiten und Entgeltfortzahlungskosten zur Kenntnis gebracht worden sowie die Bemühungen der Beklagten, den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen. Konkrete Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung waren insoweit für die Kammer nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgebracht. 4. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da der Kündigungsschutzantrag abgewiesen worden ist, so dass die Bedingung zur Entscheidung hierüber nicht eingetreten ist. II. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 46 II ArbGG, 91 I 1 ZPO III. Der gemäß § 61 I ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstands gründet sich auf §§ 46 II ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat den Bestandsschutzantrag mit drei Bruttomonatsentgelten bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form bis zum 31.12.2017: Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form ab dem 01.01.2018: Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.