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Urteil

5 Ca 1665/22

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2022:1220.5CA1665.22.00
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Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Der Streitwert beträgt 36.0000,00 €.

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3) Der Streitwert beträgt 36.0000,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Auszahlung von Tantiemenansprüchen für das Jahr 2021. Der Kläger war bis zum 31.08.2022 bei der Beklagten auf Basis des Dienstvertrages vom 12.02.2020 (Anlage B1, Bl. 81-86 d. A.) und der Änderungsvereinbarung vom 10.03.2021 (Anlage B2, Bl. 72-74 d. A.) als Geschäftsführer tätig. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der A AG und betreibt Logistiklager und die Erbringung logistischer Dienstleistungen. Die Änderungsvereinbarung vom 10.03.2021 regelt die Voraussetzungen für die Auszahlung der Tantieme. Darin haben die Parteien u.a. Folgendes vereinbart: „Die variable Vergütung (Tantiemeregelung) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wie folgt vereinbart: 1. Bemessungsgrundlage der variablen Vergütung (Tantieme) für das Geschäftsjahr 2021 Die Parteien sind sich einig, dass ab dem Geschäftsjahr 2021 (einschließlich) die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Tantieme (bereinigtes Ergebnis) unter Herausrechnung von Effekten aus IFRS 16 (Bilanzierung von Leasingverhältnissen) erfolgt. 2. Variable Vergütung (Tantieme) ab dem Geschäftsjahr 2021 Die Parteien sind sich einig, dass abweichend von den Regelungen des Geschäftsführervertrages, sich die jährliche variable Vergütung (Tantieme), die der Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 2021 erhalten kann, entsprechend der Anlaqe errechnet. 3. Variable Vergütung (Tantieme) ab dem Geschäftsjahr 2022 Die Parteien sind sich im Übrigen einig, dass ab dem Geschäftsjahr 2022 (einschließlich), die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Regelungen der variablen Vergütung (Tantiemeregelung), unter Berücksichtigung der Änderung nach Ziff. 1, weiterhin Anwendung finden sollen, wobei jedoch ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme nur insoweit besteht, als dass das entsprechend der Tantiemestaffel für die jeweilige Zielerreichung (mehr als 80% des Ziel-EBITDA) maßgebliche tatsächliche bereinigte Ergebnis in jedem Fall positiv ist (EUR 0 oder mehr).“ In der Anlage zur Änderungsvereinbarung vom 10.03.2021 haben die Parteien zur Berechnung der Tantieme weiter festgehalten: „ ANLAGE Tantieme Geschäftsjahr 2021 1. Der Geschäftsführer kann für das Kalenderjahr 2021 eine jährliche variable Vergütung (Tantieme) in Höhe von bis zu brutto EUR 36.000,00 ("Zielwert") erhalten, welche nach Maßgabe von Abs. 2 berechnet wird. 2. Bemessungsgrundlage der Tantieme ist das budgetierte sowie tatsächliche Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) unter Herausrechnung von Effekten aus IFRS 16 gemäß Konzernabschluss nach IFRS, bereinigt um außerordentliche Effekte (Aufwendungen und Erträge) aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen, Beteiligungen, Marken oder sonstiger Unternehmensteile ("bereinigtes Ergebnis"). Hierfür ist der absolute Eurobetrag des für das Kalenderjahr 2021 budgetierten bereinigten Ergebnisses in Höhe von EUR -8.792.000 ("Ziel-EBITDA") auschlaggebend. Die Tantieme entspricht bei Erreichen des Ziel-EBITDA dem Zielwert. Unterschreitet das tatsächliche bereinigte Ergebnis das Ziel-EBITDA, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme. Überschreitet das tatsächliche bereinigte Ergebnis das Ziel-EBITDA, erhöht sich die Tantieme linear bis auf 150% des Zielwertes bei einem tatsächlichen bereinigten Ergebnis in Höhe von EUR 0. Darüber hinaus erfolgt keine weitere Erhöhung“ Die A AG beantragte für den Konzern Corona-Überbrückungshilfen in 2021 bekam solche in Höhe von 29.232.866,00 € plus 2.500.000 € gewährt (Bescheide vom 23.03.2021, 04.01.2022 und 03.08.2022, Anlagen B3, B4, B5, Bl. 62-71 und 75-80 d. A.). Im Bescheid vom 04.01.2022 (dort Ziffer 7) und im Bescheid vom 03.08.2021 (dort Ziffer (8) steht: „Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bewilligung von Überbrückungshilfe von mehr als 12 Millionen Euro keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen im Jahr 2021 getätigt werden dürfen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren. Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Der Bewilligungsstelle sind entsprechende Zahlungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Nach dem 10. Juni 2021 dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden.“ Das tatsächlich bereinigte Ergebnis (EBITDA) betrug im Jahr 2021 insgesamt 28,8 Mio. €. Damit wurde grundsätzlich die 150%-Schwelle der Tantieme Vereinbarung ausgelöst, also der 8/12 Anspruch des Klägers auf 36.000 € brutto. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 01.09.2022 begehrt der Kläger nunmehr mit seiner bei dem Arbeitsgericht Bielefeld am 27.09.2022 eingegangenen Klage die Zahlung von Tantiemen in Höhe von 36.000,00 €. Der Kläger meint, ihm stehe der Anspruch auf Auszahlung von 36.000,00 € zu, weil er die vertraglichen Voraussetzungen erreicht und dieser Anspruch nicht untergegangen sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die A AG auf die ausgezahlten Corona-Überbrückungshilfen angewiesen war. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, keine Auszahlung von Tantiemen an den Kläger vornehmen zu dürfen. Sie befürchtet, andererseits die gewährten Corona-Überbrückungshilfen zurückerstatten zu müssen. Die Beklagte habe nach billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB die variable Vergütung des Klägers auf null gesetzt. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, weil außergewöhnliche gewichtige Umstände vorgelegen haben, da eine Auszahlung der Tantieme einen Widerruf der Corona-Überbrückungs-Bescheide nach sich gezogen hätte und die Beklagte bzw. die A AG zur Rückzahlung von ca. 32 Millionen Euro verpflichtet wäre. Die Beklagte beruft sich darüber hinaus auf § 275 Abs. 2 BGB und das dort verankerte Leistungsverweigerungsrecht. Es stünde vollkommen außer Verhältnis, wenn mit einer Zahlung von 36.000 € an den Kläger eine Rückzahlung von ca. 32 Mio. € ausgelöst würde. Daneben liege auch eine rechtliche Unmöglichkeit vor. Auch sei ein fall der Störung der Geschäftsgrundlage gegeben. Der Dienstvertrag und die Tantieme Regelung seien durch die Auflage der Nichtzahlungsverpflichtung in den Bescheiden zur Corona-Überbrückungshilfe völlig unvorhersehbar, schwerwiegend und grundlegend gestört. Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 16.12.2022 einverstanden mit der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokollerklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Für die Entscheidung ist jedenfalls nach entsprechender Vereinbarung der Parteien der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Erklärt der Beklagtenvertreter sein Einverständnis mit der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht so liegt darin eine Zustimmung zur getroffenen Gerichtswahl des Klägers. Dies ist nach Auffassung der Kammer als nach § 2 Abs. 4 ArbGG zulässige Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen anzusehen (vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 20.04.1995 – 7 Ta 7/95, BeckRS 1995, 30754472). Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 16.12.2022 sein Einverständnis mit der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erklärt. Damit wurde das an sich unzuständige Arbeitsgericht aufgrund der Vereinbarung der Parteien sachlich zuständig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Tantiemen in Höhe von 36.000,00 € ist zwar unstreitig entstanden aber erloschen. Der Beklagten ist die Auszahlung der Tantieme rechtlich unmöglich, § 275 BGB. Gemäß § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (BGH Urteil vom 4.5.2022 – XII ZR 64/21, NJW 2022, 2024). So liegt der Fall hier. Die Beklagte könnte zwar tatsächlich, aber sie darf von Rechts wegen nicht leisten. Sowohl die Bescheide zur Auszahlung der Corona-Überbrückungshilfe vom 04.01.2022 (dort Ziffer 7) und 03.08.2021 (dort Ziffer 8) als auch die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) (dort. Ziff. 5 (6)) verbieten ausdrücklich die Gewährung von Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteilen an Organmitglieder. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer bei der Beklagten und damit Organmitglied im Konzern der A AG, der die Corona-Überbrückungshilfen gewährt wurden. Seinen grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Auszahlung der Tantieme durfte die Beklagte mithin nicht erfüllen. III. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Nennwert des Zahlungsantrags. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.