Beschluss
1 BVGa 1/20
Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBI:2020:1012.1BVGA1.20.00
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Leitsätze
Unter Beteiligung eines örtlichen Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats
Siehe dazu auch LAG Hamm vom 12.01.2021 – 12 Ta 568/20
Tenor
Ich helfe der sofortigen Beschwerde vom 07.10.2020 nicht ab.
Die Akte wird dem Landesarbeitsgericht Hamm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Beteiligung eines örtlichen Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats Siehe dazu auch LAG Hamm vom 12.01.2021 – 12 Ta 568/20 Ich helfe der sofortigen Beschwerde vom 07.10.2020 nicht ab. Die Akte wird dem Landesarbeitsgericht Hamm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. I. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin genannt) betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. In einer Vielzahl dieser Einrichtungshäuser in Deutschland ist ein Betriebsrat gewählt worden (Insoweit wird auf die entsprechenden Listen Bl. 194-197 des antragstellenden Betriebsrats sowie auf die Liste Bl. 199-201 des beteiligten Gesamtbetriebsrats verwiesen.). Der antragstellende Betriebsrat ist im Einrichtungshaus C gewählt. Der antragstellende Betriebsrat hatte vor der erkennenden Kammer ursprünglich unter dem 18.06.2019 ein Beschlussverfahren gegen die Beteiligte zu 2) eingereicht mit dem Ziel, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder den die Zustimmung ersetzenden Spruchs einer Einigungsstelle zu unterlassen, das Kundenabfrage-Terminal „Sayway“ im Einrichtungshaus C zu installieren, einzusetzen oder über das Programm Informationen zu sammeln, zu dokumentieren oder bereit zu stellen, oder Installationen, Einsatz oder Nutzung dieses Programms zu dulden. Die Beteiligten haben im Gütetermin vom 23.07.2019 übereinstimmend eine Alleinentscheidung des Vorsitzenden beantragt. Im daraufhin verkündeten Beschluss wurde der Antrag abgewiesen. Der Vorsitzende hat darauf erkannt, dass für die Ausübung der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, auf die sich der antragstellende Betriebsrat beruft, hinsichtlich des Kundenabfrage-Terminals „Sayway“ im vorliegenden Fall gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat unter dem 01.10.2019 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 26.06.2020 – 7 TaBV 71/19 war angekündigt worden, der Gesamtbetriebsrat sei zu beteiligen. Die Arbeitgeberin hat sich auf den Standpunkt gestellt, im vorliegenden Fall bestünde kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG. Bestünde ein Mitbestimmungsrecht, so stünde dieses Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat zu. Anhörungstermin vor der Kammer beim LAG Hamm war zuletzt bestimmt auf den 28.04.2020. Unter dem 07.01.2020 hat der Betriebsrat das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren anhängig gemacht. Im Anhörungstermin vor der Kammer 1 BVGa 1/20 war im allseitigen Einvernehmen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Antrag einer Seite verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 16.03.2020 an das LAG Hamm hatte der Betriebsrat mitgeteilt, dass zu den „Sayway-Terminals“, die die hier streitgegenständliche Software zur Abfrage der Wartezeiten betreffen, sei zwischenzeitlich eine Einigungsstelle mit dem Gesamtbetriebsrat eingesetzt worden – Arbeitsgericht Frankfurt – 26 BV 406/19 – unter dem Vorsitz des (ehemaligen) Richters am LAG Thüringen A... Der Betriebsrat vertrat in jenem Schreiben weiterhin die Auffassung, da der Gesamtbetriebsrat sich der Angelegenheit im Hinblick auf die streitgegenständlichen Wartezeitabfragen angenommen habe, sei das vor dem LAG Hamm streitgegenständliche Verfahren einzustellen. In der Folgezeit wurde das Verfahren 7 TaBV 71/19 nach der (teilweise fingierten) Zustimmung aller Beteiligten eingestellt. Im vorliegenden Verfahren konnte sich der antragstellende Betriebsrat trotz mehrfacher Anfragen nicht zu einer derartigen Verfahrensweise durchringen. Daraufhin wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 09.09.2020 mitgeteilt, es sei zum Einen beabsichtigt, sämtliche weiteren im Unternehmen gewählten Betriebsräte an diesem Verfahren zu beteiligen. Nur so sei gewährleistet, dass mit Rechtskraft für und gegen alle in Betracht kommenden Betriebsratsgremien eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 26 BV 406/19 – vom 20.03.2020, Bl. 142-144, verwiesen.). „Zur Erledigung des Beschlussverfahrens schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich: 1. Die Beteiligten sind sich einig, dass zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Einführung des Kundenfeedbacktools Sayway“ der Vizepräsident des Thüringer Landesarbeitsgerichts bestellt wird. 2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils 3 festgesetzt. 3. Die Beteiligten sind sich einig, dass zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungstatbestand „Einführung des Bewertungstools Rating & Review“ der Vizepräsident des Thüringer Landearbeitsgerichts bestellt wird. 4. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils 3 festgesetzt. 5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Kundenfeedbacktool Sayway mit der aktuellen Konfiguration (Wartezeitabfrage) bis zum Abschluss der Einigungsstelle weiterhin genutzt werden darf. 6. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Bewertungstool Rating & Review bis zum Abschluss der Einigungsstelle mit dem in dem Schriftsatz des Vertreters der Beteiligten zu 2) vom 11. September 2019 beschriebenen Prozess genutzt werden darf. 7. Die Beteiligte zu 2) sichert zu, dass eine Verhaltens- und Leistungskontrolle im Bezug auf die beiden unter Ziffer 5) und 6) genannten Tools bis zum Abschluss der Einigungsstellen nicht stattfindet. 8. Damit ist dieses Beschlussverfahren erledigt.“ Zuvor hatte das Arbeitsgericht Braunschweig im Verfahren 2 BV 13/19 unter dem 20.12.2019 den Antrag des Betriebsrats Braunschweig, den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Thüringen, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen über den Regelungsgegenstand „Aufstellung der HUTI-Terminals im Einrichtungshaus Braunschweig“ zurückgewiesen. Auf die Ablichtung des Protokolls und der Gründe (Bl. 127 ff. d.A.) wird verwiesen. Eine Anfrage des Vorsitzenden zum Stand des Einigungsstellenverfahrens unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Thüringen ist bislang unbeantwortet geblieben. Durch Beschluss vom 24.09.2020 hatte der Vorsitzende die in diesem Beschluss aufgeführten örtlichen Betriebsräte am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gegen diese Entscheidung richtet sich hier die Stellungnahme und sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie rügt u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs, negiert weiterhin ein Mitbestimmungsrecht jeglichen betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums und meint, eine Beteiligung weiterer Betriebsräte als des bislang beteiligten Gesamtbetriebsrats komme vorliegend nicht in Betracht. Im Übrigen wehrt sich die Arbeitgeberin gegen die avisierte Verweisung des vorliegenden Beschlussverfahrens an das Arbeitsgericht Frankfurt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf gewechselten Schriftsätze und die Protokollerklärungen aller Beteiligten verwiesen. II. Es besteht keine Veranlassung, die Beteiligung der im Beschluss vom 24.09.2020 neu beteiligten örtlichen Betriebsräte rückgängig zu machen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind im Beschlussverfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Beteiligtenstellung ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. dazu BAG v. 18.10.1988 – 1 ABR 31/87 sowie 1 ABR 31/87 Z. Wenn das Gericht die Beteiligten ermittelt hat, sind sie von Amts wegen im tatsächlichen Verfahren zu beteiligen. Einer förmlichen Entscheidung bedarf es nicht. Es kann jedoch ein Zwischenbeschluss nach § 303 ZPO mit diesem Inhalt ergehen. Darum handelt es sich hier. Gegen diesen nicht Instanz beendenden Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 5 ArbGG die sofortige Beschwerde zulässig. Der Beschluss vom 24.09.2020 ist nicht deswegen unwirksam, weil er von einem unzuständigen Gericht erlassen worden ist. Spätestens mit der Erledigungserklärung bezüglich des Verfahrens 7 TaBV 7/19 muss nicht mehr geprüft werden, ob es sich bei jenem Verfahren um das Hauptsacheverfahren zum vorliegenden Verfahren handelt. Wie sich aus den Gründen der Entscheidung 1 BV 61/19 ergibt, ist es nach Ansicht des Vorsitzenden höchstwahrscheinlich, dass der vorliegende Antrag des Betriebsrats bereits deswegen zurückgewiesen werden kann, weil bezüglich der hier in Rede stehenden „Sayway-Terminals“ gar kein Mitbestimmungsrecht eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums besteht. Der Vorsitzende verkennt nicht, dass der Prüfungsmaßstab bei der Einsetzung einer Einigungsstelle („nicht offensichtlich“) ein anderer als im vorliegenden Verfahren ist und in der Gesamtschau dürfte aber eine Menge dafür sprechen, dass auch der vorliegende Rechtsstreit „in der Sache“ entschieden werden muss und hierfür die Frage, ob der örtliche oder der Gesamtbetriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts ist, entscheidend ist. Wenn – aller Voraussicht nach – die Frage, den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat materiell rechtlich das Mitbestimmungsrecht zusteht, sind nach der Ansicht des Vorsitzenden auch alle übrigen örtlichen Betriebsräte am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Denn wenn der Antrag des örtlichen Betriebsrats aus C aus den gleichen Gründen abgewiesen wird, wie sie bereits im Verfahren 1 BV 61/19 ausgeführt worden sind, sind dadurch sämtliche übrigen örtlichen Betriebsräte in ihrer Rechtstellung betroffen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass alle örtlichen Betriebsräte ihre Auffassung zu der Frage, ob das Mitbestimmungsrecht auf örtlicher Ebene besteht oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, im Rahmen der Anhörung in das vorliegende Verfahren einbringen können. Schließlich kann der Antrag des Betriebsrats nicht unter Verweis auf den Vergleich, den die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat vor dem Arbeitsgericht Frankfurt geschlossen hat, zurückgewiesen werden, denn der örtliche Betriebsrat in C war an jenem Verfahren nicht beteiligt. Sofern sich unter Ziffer 5) in jenem Verfahren die Beteiligten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt darüber einig sind, dass das „Kundenfeedbacktool Sayway“ mit der aktuellen Konfiguration (Wartezeitabfrage) bis zum Abschluss der Einigungsstelle weiterhin genutzt werden darf, bindet das den örtlichen Betriebsrat in C nicht. Auch dies macht nach Ansicht des Vorsitzenden deutlich, dass es sinnvoll ist, in dem vorliegenden Verfahren sämtliche Betriebsräte zu beteiligen, denen ein Mitbestimmungsrecht zustehen könnte. Vor diesem Hintergrund wird die Akte dem Landesarbeitsgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Unberührt von diesem Beschluss und vom Beschluss vom 24.09.2020 ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit und – insoweit die Arbeitgeberin die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Stellungnahmefrist bis zum 16.10.2020 rügt – erstreckte sich diese Frist nach dem Verständnis des Vorsitzenden „insoweit“ nur auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit.