Leitsatz: Die Tätigkeit eines Lehrers an einer griechischen Schule in Deutschland ist keine hoheitliche Aufgabe der Republik Griechenland. Für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis ist das deutsche Recht maßgeblich. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.491,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 1.779,55 € seit dem 01.11.2010, sowie auf jeweils weitere 355,91 € seit dem 01.12.2010 und 01.01.2011 und 743,68 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2011 sowie 2.872,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. 4. Der Streitwert wird auf 6.107,18 € festgesetzt. Tatbestand : Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers sowie einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der am 02.08.1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17.01.1994 als Lehrer an der griechischen Grundschule in B1 beschäftigt. Im zuletzt gültigen abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.01.2008 lautet es u. a. wie folgt: „2. Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem deutschen Bundestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des deutschen öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01. Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der Beiträge des deutschen Versicherungsträgers und der Anpassung des BAT am TV-L, gestaltet sich sein Gehalt wie folgt: A. Für den Zeitraum ab Januar 2008 Vergütungsgruppe: Iva (EG 10, Stufe 5),Anzahl der Kinder: 3, Alter: >45, Stunden: 25 Bezüge-Zuschläge Betrag in Abzüge Betrag in Euro Euro EG 10, Stufe 5 3.049,29 Pflegeversicherung 58,51 Individuelle Zulage 391,21 Krankenversicherung 499,09 Auf 5 aufgerundet 1,47 Zusatzkrankenversicherung vom Arbeitnehmer (0,90) 30,98 Rentenversicherung 684,95 Arbeitslosenversicherung 113,59 Umlage im Krankheitsfall U1 41,30 Umlage bei Mutterschaft U2 2,75 Gesamtbetrag 3.441,97 Gesamtbetrag 1.431,17 Abzüge Arbeitgeber 722,13 Steuern 5 % des Grundgehalts, Abzüge Arbeitnehmer 709,05 Orts- u. allg. Zuschlags 172,10 GESAMTBETRAG BRUTTOBEZÜGE: 4.164,10 GESAMTBETRAG DER ABZÜGE: 1.603,27 GESAMTBETRAG NETTOBEZÜGE: 2.560,82" Auf das Arbeitsverhältnis findet nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nunmehr der TV-L Anwendung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug in Folge einer Tariferhöhung ab März 2010 3.635,45 €. Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 21.10.2010 eine Änderungskündigung aus, wonach rückwirkend ab dem 01.01.2010 eine Kürzung der Bezüge um 7% und ab dem 01.06.2010 um weitere 3% erfolgen sollte. Gleichfalls sollte eine Jahressonderzahlung zukünftig entfallen. Die Beklagte zahlte in jedem Jahr eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80% eines Bruttomonatsentgeltes. Nach Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt erhob der Kläger gegen die Änderungskündigung Kündigungsschutzklage. Durch Urteil der erkennenden Kammer vom 04.05.2011 wurde die Änderungskündigung für unwirksam erklärt. Die Beklagte zahlte an den Kläger beginnend ab dem Monat Juni 2010 nur noch ein Bruttogehalt in Höhe von 3.279,54 €. Hieraus ergibt sich für den Kläger ein Nettoentgelt in Höhe von 2.452,28 €. In den Monaten Juli, September, Oktober, November und Dezember 2010 zahlte die Beklagte an den Kläger jedoch lediglich 2.366,66 € netto und in den Monaten Juni und August nur 2.294,49 € netto aus. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach übereinstimmender Auffassung der Parteien der TV-L Anwendung. Mit Schreiben der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, deren Mitglied der Kläger ist, vom 12.07.2010 machte der Kläger seine Differenzvergütungsansprüche geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 – 7 d. A. Bezug genommen. Mit einem am 28.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, welcher der Beklagten am 03.02.2011 zugestellt wurde, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Hinsichtlich eines zunächst eingeklagten Betrages in Höhe von 1.266,06 € für den Zeitraum Januar – einschließlich Mai 2010 hat er die Klage zurückgenommen. Für den Zeitraum Juni – Dezember 2010 hat er die Klage teilweise im Umfang von 53,41 € zurückgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein ungekürztes Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.635,45 € zu zahlen. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, die Nettoeinbehalte aus den Monaten Juni – Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 743,68 € zu zahlen. Ein Grund für den Einbehalt sei nicht ersichtlich. Schließlich sei die Beklagte verpflichtet, ihm eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80% aus 3.590,17 € mithin in Höhe von 2.872,13 € brutto zu zahlen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.491,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.872,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2011 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 743,68 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig und bis auf einen kleinen Teil der Zinsen begründet. Insbesondere steht dem Verfahren nicht der Grundsatz der Staatenimmunität gemäß § 20 II GVG entgegen. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.2002, 2 AZR 688/00). Dagegen untersagt keine Regel des Völkerrechts der inländischen Gerichtsbarkeit, die Angelegenheiten zu entscheiden, die die nicht hoheitliche Tätigkeit des ausländischen Staates betrifft (BVerfG, Urt. v. 30.04.1963). Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem Motiv oder Zweck. Maßgebend ist die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Mangels völkerrechtlicher Abgrenzungsmerkmale ist dies grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Staates zu beurteilen. Dies zugrunde gelegt betrifft der vorliegende Rechtsstreit keine hoheitliche Tätigkeit der Beklagten. Die Beklagte hat mit dem Kläger einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Beklagten stand es als souveräner Staat zu zu wählen, ob sie als Privatrechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnimmt oder hoheitlich, z.B. durch Begründung eines Beamtenverhältnisses tätig wird. Soweit das LAG Baden Württemberg (vgl. Urt. v. 27.02.2009, 7 Sa 87/08) in einem Rechtsstreit eines Lehrers gegen einen ausländischen Staat die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte verneint hat, folgt dem die Kammer nicht. Der Sachverhalt des vom LAG Baden Württemberg entschiedenen Falles ist nicht mit dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbar, weil es dort um einen nach Deutschland entsandten Lehrer für muttersprachlichen Unterricht ging. Darüber hinaus ist die Kammer aber auch der Auffassung, dass der Abschluss und auch die Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages nicht als hoheitliche Tätigkeit angesehen werden können. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer solchen privatrechtlichen Maßnahme berührt nicht die hoheitliche Souveränität des betroffenen Staates, die dieser sich durch die getroffene Rechtswahl, nämlich privatrechtlich tätig zu werden, insoweit seiner hoheitlichen Rechte begeben hat. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beklagte in ihrem hoheitlichen oder konsularischen Handeln durch eine Entscheidung der deutschen Arbeitsgerichte behindert wird. Der vorliegende Rechtsstreit ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies folgt vorliegend aus Artikel 8 der Verordnung des Europäischen Parlaments Nr. 593 aus 2008 vom 17. Juni 2008, welcher gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsstaaten und damit auch der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Hiernach unterliegen Individualarbeitsverträge gemäß Artikel 8 Satz 1 dem nach Artikel 3 von den Parteien gewählten Recht. Vorliegend haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen. Für diesen Fall bestimmt Artikel 8 Absatz 2 Satz 1, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Nur ausnahmsweise gilt gemäß Artikel 8 Absatz 4 ein anderes Rechtsstatut, wenn nach der Gesamtheit aller Umstände der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 gezeichneten Staat aufweist. Dies zugrunde gelegt findet das deutsche Recht Anwendung, da die Klägerin bestimmungsgemäß in Deutschland ihre Arbeitsverpflichtung erbringt. Es sind auch keinerlei Umstände ersichtlich, die eine engere Verbindung des Rechtsverhältnisses mit Griechenland erkennen lassen. Vielmehr ist aus der Bezugnahme der deutschen Tarifverträge im öffentlichen Dienst der Rückschluss zu ziehen, dass auch die Parteien davon ausgingen, dass deutsches Arbeitsrecht auf ihr Vertragsverhältnis Anwendung finden soll. Dem Kläger stehen für die Monate Juni – Dezember 2010 2.491,37 € gemäß § 611 BGB i. V. m. dem geschlossenen Arbeitsvertrag und dem TV-L zu. Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 eingruppiert. Insoweit steht ihm eine monatliche Bruttovergütung ab März 2010 in Höhe von 3.635,45 € zu. Die Beklagte hat hierauf ab Juni 2010 jedoch lediglich 3.279,54 € monatlich und mithin monatlich 355,91 € zu wenig gezahlt. Da die erkennende Kammer mit Urteil vom gleichen Tag die ausgesprochene Änderungskündigung für unwirksam erklärt hat, war die Beklagte nicht berechtigt, das vereinbarte Bruttoentgelt des Klägers abzusenken. Sie ist daher verpflichtet, dem Kläger für sieben Monate 2.491,37 € nachzuzahlen. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 37 S. 1 TV-L verfallen. Aufgrund der Zustellung der Klage am 03.02.2011 sind die Ansprüche von August – Dezember 2010 auf jeden Fall fristgerecht schriftlich geltend gemacht. Die Kammer war darüber hinaus der Auffassung, dass auch das Geltendmachungsschreiben der Gewerkschaft GEW vom 12.07.2010 eine ausreichende Geltendmachung darstellt. Zwar enthält dieses Schreiben keine konkrete Bezifferung der geltend gemachten Forderung. Es ergibt sich aus ihm jedoch hinreichend deutlich, dass der Kläger die Differenz des abgerechneten und gezahlten Entgelts zu seiner zuvor gemäß des TV-L bezogenen Vergütung geltend machen will. Diese Ansprüche waren für die Beklagte unschwer berechenbar. Vor diesem Hintergrund ist der Sinn und Zweck der schriftlichen Geltendmachung, dass die in Anspruch genommene Partei sich darauf einstellen kann, welche Ansprüche gegen sie noch erhoben werden, einstellen kann, voll umfänglich gewahrt. Damit sind auch die Teilbeträge für die Monate Juni und Juli 2010 nicht verfallen. Dem Kläger steht darüber hinaus eine Jahressonderzahlung in Höhe von mindestens 2.872,13 € zu. Die Kammer lässt offen, ob dies bereits aus § 20 Abs. 2 S. 1 TV-L folgt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 20 TV-L sind vorliegend gegeben. Dem Kläger stünde der Anspruch jedoch auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für jährlich gezahlte Zuwendungen die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt (vgl. BAG, Urt. v. 05.08.2009, 10 AZR 483/08, NZA 2009, 1105 ff m. w. N.). Diese Erstarkung zur Verbindlichkeit führt ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wege der sogenannten Vertragstheorie zu einem vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf die üblich gewordene Leistung (BAG a. a. O.). Da der Kläger unbestritten bis auf das Jahr 2010 jeweils 80% eines Bruttomonatsgehalts als Jahressonderzahlung erhalten hat, und die Beklagte nicht substantiiert eingewendet hat, dass dies jeweils mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt unter Hinweis darauf, dass auch durch mehrmalige Zahlung keine zukünftigen Ansprüche entstehen, verbunden war, wäre hiermit aufgrund betrieblicher Übung der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Jahressonderzahlung in Höhe von 80% eines Bruttomonatsgehalts entstanden. Dieser beträgt der Höhe nach auch mindestens 2.872,13 €, weil der Kläger von dem zu Beginn des Jahres 2010 niedrigeren Bruttoentgelts in Höhe von 3.590,17 € ausgegangen ist. Auch dieser Anspruch ist nicht verfallen, da er durch Zustellung der Klageschrift am 03.02.2011 rechtzeitig im Sinne des § 37 S. 1 TV-L geltend gemacht worden ist. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch in Höhe von 743,68 € netto. Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte die von ihr selbst aufgrund des reduzierten Bruttogehalts ermittelten Nettobeträge nicht vollständig ausgekehrt hat. Aus welchen Gründen sie die Einbehaltungen vorgenommen hat, hat sie im vorliegenden Verfahren nicht erläutert. Verfallfristen brauchte der Kläger nicht zu beachten, da es sich insoweit um abgerechnete Ansprüche handelt. Daher war sie auch insoweit zur Zahlung zu verurteilen. Die Zinsansprüche beruhen auf dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Klage war abzuweisen, als dass der Kläger die monatliche Differenz in Höhe von 355,91 € brutto für den Monate November und Dezember 2010 bereits ab 01.11.2010 verzinst wissen wollte. Da Fälligkeit jedoch frühestens mit Ablauf des jeweiligen Monats eingetreten ist, ist die Beklagte verpflichtet, insoweit Zinsen erst ab dem 01.12 2010 und 01.01.2011 zu zahlen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Quotelung entspricht unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien in diesem Rechtsstreit. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde gemäß § 3 mit dem Nominalwert der Klageforderung bewertet.