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Urteil

5 Ca 280/11

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2011:0419.5CA280.11.00
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Tenor

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.164,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.449,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2011 zahlen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.   Der Streitwert wird auf 5.613,51 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.164,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.449,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2011 zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 5.613,51 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um Vergütungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin wurde am 17.8.1954 geboren. Sie wird von der Beklagten beschäftigt als angestellte Lehrerin für das Fach Deutsch an dem Griechischen Lyzeum in B1, das von der Beklagten betrieben wird, seit dem 13.12.1982. Dazu vereinbarte die Klägerin mit dem Generalkonsul der Beklagten in D1 eine schriftliche, wie es heißt, Änderung, des Arbeitsvertrages vom 3.11.1992. In dieser schriftlichen Vereinbarung heißt es u.a. wie folgt: „Wir schreiten heute den 03.11.92 zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 21.11.1991 zwischen dem Griechischen Generalkonsulat in D1 und Frau D2 S1, geb. am 17.8.54 in A1, Griechenland. 1. Frau D2 S1 wird ihre Tätigkeit im Schuljahr 1992/93 am Griechischen Lyzeum B1 fortsetzen, mit (22) Stunden wöchentlich im Arbeitsverhältnis gemäß dem deutschen Bundes-Angestellten-Tarif (BAT). 2. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer förmlichen Kündigung bedarf, wenn die Zweckmäßigkeit der Inbetriebnahme der Griechischen Schulen in Deutschland endet. 3. Der/ die Angestellte wird nach dem deutschen BAT und nach Absatz 1.13/53 der Sammlung der Schulvorschriften des deutschen Bildungsministerium vom 20.11.81 (BASS 21-21, Nr. 53) bis zu den jeweils gültigen Versionen eingestuft und entlohnt, wie folgt: a) Vom 01.01.92 bis 30.04.92 mit einer einmaligen Zahlung über den monatlichen Bezügen hinaus in Höhe von 600 x 22/24 = 550 DM b) Ab 01.05.92 mit monatlichen Bezügen: (1) Grundgehalt BAT III, Jahre 37 4223,92 x 22/24 = 3871,93 (2) Ortszuschlag IC ST 2 950,25 x 22/24 = 871,06 (3) Allgemeiner Zuschlag 67,03 x 22/24 61,44 GESAMTBETRAG 4804,43 DM c) Ab ………….. mit monatlichen Bezügen: (4) Grundgehalt BAT ……… Jahre (5) Ortszuschlag IC ST ……… (6) Allgemeiner Zuschlag GESAMTBETRAG DM 6. Ebenfalls ist an den Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 4702,95 DM zu zahlen. Der Lehrende, der diesen Vertrag unterzeichnet, akzeptiert und erkennt mit seiner Unterschrift an, dass dieses Weihnachtsgeld ihm freiwillig gezahlt wird und dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes, auch wenn sie über mehrere Jahre hinweg erfolgte, ihm nicht das Recht erteilt Ansprüche auf dessen weitere obligatorische Zahlung zu erheben. „ Bezüglich des weiteren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die von der Klägerin in dem Verfahren 5 Ca 2910/10 Arbeitsgericht Bielefeld zu den Akten gereichte Anlage (Bl. 3 bis 5 d.A.) verwiesen. Der Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 5 Ca 2910/10 wurde zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit Schreiben vom 15.6.2010 wurde die Klägerin sodann von der Beklagten davon unterrichtet, dass ihr Arbeitsverhältnis aus dem BAT in den Tarifvertrag der Länder (TV-L) übergeleitet worden ist. Die Beklagte kürzte das an die Klägerin gezahlte Bruttomonatsgehalt für das Jahr 2010 wie folgt: Die Gehälter für die Monate Januar bis Februar, die 3.019,70 € brutto betrugen, wurden um 7 % = 211,38 € jeweils gekürzt. Die Gehälter für die Monate März bis Dezember 2010, die 3.061,85 € brutto vor der Kürzung betrugen, wurden in der Zeit von März bis Mai um 7 % und in der Zeit von Juni bis Dezember 2010 in Höhe von 7 % plus 3 % = 214,33 € bzw. 299,75 € gekürzt. Insgesamt zahlte die Beklagte an die Klägerin für das Jahr 2010 3.164,03 € brutto weniger. Die Gehaltskürzung begann im Juni 2010 und erfolgte rückwirkend für die Monate Januar bis Mai 2010 in 6 Raten gleicher Höhe. Mit einem Schreiben der sie vertretenden Gewerkschaft vom 12.7.2010 an die Beklagte ließ die Klägerin ihren Anspruch auf das nicht gezahlte Entgelt geltend machen und bat die nicht gezahlten Beträge an sie auszuzahlen. Bezüglich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6 – 8 d.A.) verwiesen. Des Weiteren zahlte die Beklagte an die Klägerin für das Jahr 2010 keine Jahressonderzuwendung. Die Beklagte kündigte des Weiteren das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine außerordentliche Änderungskündigung vom 10.11.2010. Diese Änderungskündigung nahm die Klägerin unter Vorbehalt an. Des Weiteren erhob sie gegen diese Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld, die das Aktenzeichen 5 Ca 2910/10 trug. Mit einem Urteil vom 8.3.2011 stellte das Arbeitsgericht Bielefeld fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung, die der Klägerin am 10.11.2010 zugegangen war, rechtsunwirksam war. Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig. Bezüglich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils wird auf die Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 5 Ca 2910/10 verwiesen. Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 26.1.11 zugestellt wurde, verlangt die Klägerin das an sie für das Jahr 2010 nicht gezahlte Gehalt in Höhe von 3.164,03 € und mit dem Antrag zu Ziffer 2 die nicht gezahlte Jahressonderzuwendung in Höhe von 2.449,48 € brutto. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.164,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.449,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass ihre wirtschaftliche Lage derart schlecht gewesen sei, dass sie im Frühling des Jahres 2010 die fälligen Raten für die in der Vergangenheit aufgenommenen Kredite nicht mehr habe aufbringen können. Sie habe demgemäß Kredite in Milliardenhöhe von den Euro-Ländern und dem IWF erhalten. Die Gewährung der Kredite sei von der Realisierung eines vereinbarten Sanierungsplanes abhängig gemacht worden. Es sei unter anderem vorgesehen, dass die Gehälter und Renten sowie finanziellen Zuwendungen, welche an die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu zahlen seien, um 7 % bzw. zusätzlich 3 % gekürzt werden mussten. Des Weiteren sei die Zahlung der Weihnachtsgratifikation und des Urlaubsentgeltes sowie Ostergeldes für alle Bediensteten, die über 3.000,-- € monatlich erhielten, entfallen. Die Geschäftsgrundlage für die Zahlung der Vergütungen gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sei weggefallen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollniederschriften der Sitzungen vom 8.3.und 19.4.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 8.3.2011 in dem Verfahren zwischen den Parteien mit dem Aktenzeichen 5 Ca 2910/10 entschieden hat, genießt die Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Staatenimmunität und unterfällt insoweit der deutschen Gerichtsbarkeit. Die zulässige Klage ist auch begründet. Wie die Kammer ebenfalls im Urteil vom 8.3.2011 bereits entschieden hat, gilt für das Rechtsverhältnis der Parteien deutsches Arbeitsrecht gemäß Artikel 30 EGBGB. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Vergütungsansprüche von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können, und nicht gegenüber dem Generalkonsul persönlich. Denn es ist ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Es heißt zwar in dem von der Klägerin in dem Verfahren 5 Ca 2910/10 zu den Akten gereichten Arbeitsvertrag in der deutschen Übersetzung, dass ein Vertrag zwischen dem Griechischen Generalkonsulat und der Klägerin abgeschlossen wurde. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der griechische Generalkonsul als Vertreter der Beklagten auftreten wollte. Das folgt zum einen daraus, dass offensichtlich in dem Vertrag in griechischer Fassung ein Stempel der Beklagten aufgeführt worden war und die Klägerin eingesetzt werden sollte in einer Schule der Beklagten. Dass der Generalkonsul in Person als Arbeitgeber für die Klägerin auftreten wollte, kann nicht angenommen werden, eine solche Regelung wäre absolut lebensfremd. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung ihrer nicht ausgezahlten Vergütung für das Jahr 2010 aus § 611 i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Da die Klägerin im Jahr 2010 vollständig ihre Arbeitsleistung für die Beklagte erbrachte, hat sie die vereinbarte Vergütung an sie zu zahlen. Die vereinbarte Vergütung richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen des TV-L. Unstreitig waren an die Klägerin nach ihrer Entgeltgruppe und anteilig gemäß der von ihr erbrachten Stundenzahl für die Monate Januar bis Februar 3.019,70 € und für die Zeit danach bis zum Dezember 2010 3.061,85 € brutto zu zahlen. Zur Kürzung dieser Vergütung war die Beklagte nicht berechtigt, so dass sie den gekürzten Betrag in Höhe von insgesamt 3.164,03 € brutto an die Klägerin zu zahlen hat. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht aufgrund der fristlosen Änderungskündigung zur Kürzung der Gehälter der Klägerin berechtigt war. Wie das Arbeitsgericht im Urteil vom 8.3.2011 in dem Verfahren zwischen den Parteien mit dem Aktenzeichen 5 Ca 2910/10 entschieden hat, ist die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung rechtsunwirksam. Des Weiteren war die Beklagte nicht berechtigt, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage das Monatsgehalt der Klägerin zu kürzen. Will ein Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsvertrages an geänderte Bedingungen anpassen, hat er grundsätzlich eine Änderungskündigung auszusprechen (BAG in Urteil vom 6.3.1986 in AP Nr. 19 zu § 15 KSchG). Er kann sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein selbständiger Grund für die Beendigung oder Änderung des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses. Die Notwendigkeit, einen Arbeitsvertrag an veränderte Verhältnisse anzupassen, kann zwar Anlass für eine Änderungskündigung sein, ersetzt dieser aber nicht (BAG a.a.O.). Schließlich machte die Klägerin ihre Ansprüche auch rechtzeitig gegenüber der Beklagten innerhalb der tariflichen Verfallfrist von 6 Monaten gemäß § 37 TV-L geltend. Die tatsächlichen Kürzungen begannen unstrittig erst im Juni 2010 rückwirkend für die Monate Januar bis Mai. Die Geltendmachung mit Schreiben vom 12.7.2010 war danach rechtzeitig. Hinsichtlich der übrigen Beträge für die weiteren Monate erfolgte die Geltendmachung durch Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren, die der Beklagten am 26.1.2011 zugestellt wurde. Die Klägerin hat darüberhinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung für das Jahr 2010 in Höhe von 2.449,48 € brutto aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 20 TV-L. Nach dem Änderungsvertrag aus dem Jahre 1992 sollte die Klägerin beschäftigt werden gemäß dem deutschen BAT gemäß Ziffer 1 des Vertrages. Daraus ist zu schließen, dass alle Bestimmungen des BAT, einschließlich des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen zur Anwendung kommen sollten. In Ziffer 3 ist die konkrete Einstufung und Entlohnung der Klägerin aufgeführt worden. Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sämtliche Vorschriften des BAT, das heißt auch der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen Anwendung finden sollte und lediglich in Ziffer 3 die konkrete Einstufung und Entlohnung geregelt werden sollte. Auf der anderen Seite kann man Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages auch dahingehend verstehen, dass lediglich das Monatsentgelt und die Einstufung nach dem BAT erfolgen sollten, nicht jedoch die Zahlung von Sonderzuwendungen etc. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es sich bei dem Änderungsvertrag aus dem Jahre 92 um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelte. In dem Vertrag sind Vertragsbedingungen aufgenommen worden, die bei einer Vielzahl von Verträgen zur Anwendung kommen sollen. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen danach zu Lasten des Verwenders, das heißt im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Beklagten. Danach ist der Vertrag dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Tarifverträge des BAT, das heißt auch der Tarifvertrag über die Zahlung von Jahressonderzuwendungen zur Anwendung kommen sollte. Auch aus Ziffer 6 des Vertrages ergibt sich kein anders lautender Schluss. In Ziffer 6 ist die Voraussetzung für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes geregelt. Ein Weihnachtsgeld wurde jedoch nach den Bestimmungen des BAT nicht gezahlt. Auch nach den Bestimmungen des TV-L, in den das Arbeitsverhältnis überführt wurde, wird kein Weihnachtsgeld gezahlt, sondern § 20 TV-L verhält sich über die Zahlung einer Jahressonderzahlung. Diese beträgt nach § 20 TV-L bei der Entgeltgruppe der Klägerin 80 % des monatlichen Entgelts. Bei einem Monatsgehalt von 3.061,85 € brutto ergibt sich danach ein Anspruch in Höhe von 2.449,48 € brutto. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben. Die Höhe des Streitwertes folgt aus der Höhe der insgesamt geltend gemachten Forderung.