OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 639/09

ARBG BIELEFELD, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Vergütung während Nichtarbeit besteht nur bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. • Annahmeverzug scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist. • Bei fortlaufender Veruntreuung von Arbeitgebervermögen im Kernbereich der Arbeitspflicht fehlt die notwendige Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung.
Entscheidungsgründe
Kein Vergütungsanspruch wegen fehlendem Annahmeverzug nach Veruntreuung • Ein Anspruch auf Vergütung während Nichtarbeit besteht nur bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. • Annahmeverzug scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist. • Bei fortlaufender Veruntreuung von Arbeitgebervermögen im Kernbereich der Arbeitspflicht fehlt die notwendige Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung. Der Kläger, seit 1977 als kaufmännischer Angestellter/Bilanzbuchhalter bei der Beklagten beschäftigt, verlangt Lohn- und Abrechnungsansprüche für November 2008 bis September 2009. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat; die Arbeitsbedingungen sind vertraglich geregelt. Ab 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger erhebliche Geldbeträge aus Firmendomänen entnommen hatte; der Kläger gab dies zu und zeichnete ein notarielles Schuldanerkenntnis über ca. 280.568,95 € ab. Spätere Prüfungen ergaben weitere Unregelmäßigkeiten in Lohn- und Spesenüberweisungen, die auf Konten des Klägers gelangten. Die Beklagte sprach Kündigungen aus; Gerichte stellten fest, dass eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Der Kläger fordert Entgeltzahlungen unter Berufung auf Annahmeverzug; die Beklagte meint, die Annahme der Leistung sei unzumutbar. • Der Kläger kann nur bei Annahmeverzug Vergütung verlangen, da er im streitigen Zeitraum nicht tätig war (§§ 615, 611, 293 ff. BGB). • Annahmeverzug liegt nicht vor: Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung anzunehmen, weil die notwendige Vertrauensgrundlage fehlte. • Der Kläger hat seine dienstliche Stellung dazu missbraucht, fortlaufend und in erheblichem Umfang Vermögen der Beklagten zu veruntreuen, was eine Pflichtverletzung im Kernbereich seiner Tätigkeit darstellt. • Bei einer derart schwerwiegenden Pflichtverletzung ist dem Arbeitgeber die weitere Beschäftigung nicht zumutbar; daher besteht kein Annahmeverzug und kein Vergütungsanspruch. • Das LAG Hamm hatte bereits festgestellt, dass Weiterbeschäftigung für die Beklagte unzumutbar sei; diese rechtliche Würdigung stützt die Entscheidung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen zugunsten der Beklagten (§ 92 ZPO). Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Monate November 2008 bis September 2009, weil die Beklagte nicht in Annahmeverzug war. Die fortlaufende Veruntreuung von Arbeitgebervermögen durch den Kläger hat die notwendige Vertrauensgrundlage zerstört und machte eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Demgemäß trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 90.640,34 € festgesetzt.