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Beschluss

4 BVGa 4/08

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2008:0507.4BVGA4.08.00
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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen. GRÜNDE Mit dem am 18.04.2008 bei Gericht eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaft. Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der E. Antragsteller ist ein auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages gebildeter Betriebsrat, der die Interessen der in der Region Westfalen/Nordhessen beschäftigten Mitarbeiter wahrnimmt. Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin leisten Rufbereitschaft auf der Grundlage der "Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft" vom 09.06.1998 (GBV), in der u.a. geregelt ist: 3. Begriffsbestimmungen Rufbreitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in Einklang stehenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit seines Aufgabenbereiches unverzüglich aufzunehmen hat. 4. Grundsätze Die Vertragsparteien vereinbaren, daß eine Rufbereitschaft zur Aufrechterhaltung des Betriebes eingerichtet werden kann, um auftretende Störungen, die die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden können, umgehend zu beheben. Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Eine Rufbereitschaftsperiode sollte grundsätzlich eine Woche umfassen. In Sonderfälllen kann auch ein kürzerer Bereitschaftszeitraum (temporäre Rufbereitschaft) vereinbart werden. Zwischen zwei Rufbereitschaftsperioden sollte ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen. Die Rufbereitschaft darf höchstens bis zu 10 Tagen im Monat - in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Kalendervierteljahr - angeordnet werden. Die Rufbereitschaften sind gleichmäßig auf alle Mitarbeiter einer Kräftegruppe zu verteilen. Als Kräftegruppe werden alle Mitarbeiter verstanden, welche die in dem gemeinsamen Aufgabengebiet anfallenden Aufgaben selbständig lösen können. 5. Anordnung der Rufbereitschaft Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Sie kann durch einen Einzelantrag (temporäre Rufbereitschaft) oder einen Rahmenplan gemäß Anlage 1 erfolgen. Wird die Betriebsbesetzungszeit in Dienstplänen geregelt, ist der Dienstplan als Anlage dem Antrag beizufügen. Vor Anordnung von Rufbereitschaft auf Grundlage eines Rahmenplans wird der örtliche BR über den geplanten Einsatz der Kräfte durch Zusendung einer Kopie des Einsatzplans (Anlage 2) frühzeitig informiert. Er kann dem Einsatzplan in begründeten Fällen widersprechen. Der mit dem BR abgestimmte Rahmenplan ist den Beschäftigten 4 Wochen vor Inkrafttreten bekannt zu geben. Gleiches gilt für den konkreten Einsatzplan. Der mit dem Betriebsrat abgestimmte Einzelantrag (temporäre Rufbereitschaft) ist grundsätzlich 3 Tage vor in Kraft treten den Beschäftigten bekannt zu geben. Nach Ende einer Rufbereitschaft (-speriode) ist der BR über die tatsächliche Einsatzzeit der Beschäftigten (Anlage 3) zu informieren. 6. Vergütung der Rufbereitschaft Arbeitnehmer mit Rufbereitschaft erhalten für die Zeit des Bereithaltens eine Pauschalvergütung. Grundlage der Vergütung ist die Dauer der Bereitschaftszeit(en) in Stunden. Es wird je Kalendertag auf halbe Stunden aufgerundet. Bei temporärer Rufbereitschaft wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer eine Bereitschaftszeit von mind. vier Stunden je Tag unterstellt. Bei planmäßiger Rufbereitschaft wird die tatsächliche Bereitschaftszeit je Tag zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Rufbereitschaftsstunden wird der Kalendertag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) zugrunde gelegt. Für die Zeit der Rufbereitschaft wird folgende Vergütung gezahlt: Für die Rufbereitschaft von Montag bis Samstag: 6,50 DM je Stunde Für die Rufbereitschaft an Sonntagen: 10,00 DM je Stunde Für die Rufbereitschaft an Feiertagen: 13,00 DM je Stunde Für die Rufbereitschaft an Feiertagen gemäß § 16 Abs. 1 Buchstabe g MTV CSM: 16,50 DM je Stunde Die oben genannten Beträge werden für beurlaubte Beamte um jeweils 10 % reduziert. Die Vergütungsregelung zu Ziff.6 der GBV wurde im Jahre 1999 durch eine Änderungsvereinbarung angepasst. Mit Wirkung zum 01.04.2008 vereinbarte die Arbeitgeberin im Änderungstarifvertrag vom 12.10.2007 (ÄnderungsTV) eine grundlegende Neugestaltung der Rufbereitschaftsvergütung. In § 20 des ÄnderungsTV heißt es: § 20 Rufbereitschaft (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in Einklang stehenden und dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen hat. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann Rufbereitschaft unter Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen eingeführt werden. In der Betriebsvereinbarung sind folgende Sachverhalte zu regeln: a) Bereich, in denen Rufbereitschaft eingerichtet wird, b) Zeitraum der Rufbereitschaft, c) Dauer der Rufbereitschaftsperiode, d) Verteilung der Rufbereitschaft auf die Arbeitnehmer. (3) Arbeitnehmer in Rufbereitschaft erhalten für die Zeit des Bereithaltens eine Pauschalvergütung in Höhe von 30 Euro je Bereitschaftstag (Kalendertag), sofern an diesem Tag mindestens 4 Stunden Rufbereitschaft geleistet wird. Zur Rufbereitschaft zählt nicht die Dauer der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit; Zuschläge nach § 21 werden hierfür nicht gezahlt. (4) Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz herangezogen, wird die geleistete Arbeitszeit inklusive der erforderlichen Wegezeit zum und vom Arbeitsplatz als Arbeitszeit anerkannt. Für diese Zeiten werden Mehrarbeitszuschläge nicht gewährt und bei der Festsetzung der Zuschlagspflichtigen Mehrarbeit gemäß § 15 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Buchstabe a) nicht berücksichtigt. Im Übrigen werden für die anerkannte Arbeitszeit des tatsächlichen Arbeitseinsatzes Zuschläge nach § 21 - mit Ausnahme von Buchstabe a) - gewährt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Anfang März 2008 wurde dem Betriebsrat der Rufbereitschaftsplan für den Zeitraum vom 04.04. bis 04.07.2008 vorgelegt, in dem auch die Mitarbeiter N, L, M und T aufgelistet sind. Die genannten Mitarbeiter teilten dem Betriebsrat mit, dass sie künftig für die Teilnahme an der Rufbereitschaft nicht mehr zur Verfügung stünden. Daraufhin widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 05.03.2008 dem Rufbereitschaftsplan. Zusätzlich legt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen nur den Mitarbeiter L betreffenden Einzelplan für die Zeit vom 03.04. bis 08.04.2008 vor (temporäre Rufbereitschaft), dem der Betriebsrat mit E-Mail vom 01.04.2008 widersprach. Gleichwohl traf der zuständige Teamleiter gegenüber den genannten Mitarbeitern die Anordnung, die Rufbereitschaft planmäßig zu leisten. Der Betriebsrat trägt dazu vor, dass mit der Arbeitgeberin jahrelang Einigkeit darüber bestanden habe, dass nur diejenigen Mitarbeiter zur Rufbereitschaft eingeteilt würden, die sich dazu auf freiwilliger Basis bereitgefunden hätten. Er ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt sei, sich über seinen Widerspruch hinwegzusetzen, ohne zuvor die Einigungsstelle eingeschaltet zu haben. Der Widerspruch sei begründet, da sich durch den ÄnderungsTV sowie durch die Aufgabe des Prinzips der Freiwilligkeit die Rahmenbedingungen für die Rufbereitschaft geändert hätten. Der Betriebsrat beantragt, 1. der Arbeitgeberin wird untersagt, die Mitarbeiter N, L, M und T im Team J zur Rufbereitschaft einzusetzen, solange nicht der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat oder ein den Rufbereitschaftsplan bestätigender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1. der Arbeitgeberin ein in das Ermessen der Kammer gestelltes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € anzudrohen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Anträge sind nicht begründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaft gegenüber den im Antrag genannten Arbeitnehmern. Nach der Rechtsprechung des BAG steht dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG Beschluss vom 03.05.1994 ‑ 1 ABR 24/93 ‑ BAGE 76, 364, 372 ff. = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 36, zu II B III der Gründe; 23.07.1996 ‑ 1 ABR 13/96 ‑ AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B III 1 der Gründe; 11.12.2001 ‑ 1 ABR 3/01 ‑ AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 64, zu B II 1 der Gründe). Vorliegend geht es um eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. Nr. 3 BetrVG durch die Arbeitgeberin liegt jedoch nicht vor. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zum Teil bereits ausgeübt in Gestalt der GBV vom 09.06.1998, in der das Verfahren zur Anordnung der Rufbereitschaft geregelt ist. Der einzelne Betriebsrat kann danach in "begründeten Fällen widersprechen", wenn die Rufbereitschaft auf der Grundlage eines Rahmenplanes angeordnet wird. Die Kammer versteht die Regelung des Widerspruchsrechts in "begründeten Fällen" als eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. 1. Die Einwände des Betriebsrats gegen die Anordnung der Rufbereitschaft nach Rahmenplan sind nach Auffassung der Kammer keine begründeten Fälle. a) Dies gilt zunächst für das Prinzip der Freiwilligkeit. Dieses Prinzip findet weder in der GBV noch im ÄnderungsTV eine Grundlage. Nach der Begriffsbestimmung in Ziffer 3 der GBV liegt Rufbereitschaft vor, "wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit … aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit seines Aufgabenbereiches unverzüglich aufzunehmen hat". Dieselbe Definition findet sich auch in § 20 des ÄnderungsTV. Aus Ziffer 3 der GBV folgt mithin, dass das Prinzip der Freiwilligkeit der Rufbereitschaft nicht zu Grunde liegt. Es ist daher nicht mehr Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes, weil insoweit das Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt ist. b) Der weitere Einwand betrifft die Neuregelung der Rufbereitschaftsvergütung im ÄnderungsTV. Der Gesichtspunkt der Vergütung der Rufbereitschaft kann aber wegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein. 2. Nichts Anderes kann nach Auffassung der Kammer für die Anordnung der Rufbereitschaft nach Einzelantrag (temporäre Rufbereitschaft) gelten. Insoweit regelt Ziffer 5. der GBV, dass der "mit dem Betriebsrat abgestimmte Einzelantrag … grundsätzlich 3 Tage vor in Kraft treten den Beschäftigten bekannt zu geben" ist. Diese Passage der GBV befasst sich nur mit der Bekanntgabe an die betroffenen Arbeitnehmer und setzt die Abstimmung mit dem Betriebsrat voraus. Daraus ist zu folgern, dass die Abstimmung mit dem Betriebsrat in der gleichen Weise erfolgen muss wie bei Anordnung der Rufbereitschaft mit einem Rahmenplan. Bereits im Vorgehenden wurde dargelegt, dass der Widerspruch des Betriebsrats nicht als begründet i.S. von Ziff. 5 Abs.3 GBV angesehen werden kann.