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Beschluss

6 BV 16/08

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2008:0402.6BV16.08.00
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Leitsätze

Das Mandat eines Gesamtbetriebsrats endet, wenn im Unternehmen keine zwei Betriebsräte mehr vorhanden sind. Auf die Dauer dieses Zustands kommt es nicht an.

Tenor

1. Zur Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im durch den Tarifvertrag vom 23.03.2006 gebildeten Betrieb B1/G1 wird ein Wahlvorstand mit 5 Personen, nämlich A3 T3 als Vorsitzende, K3 K4, A1 H1, I1 K1-F2 und R1 W2 bestellt. Als Ersatzmitglieder werden U1 S7, G2 R5 und M1 R3 bestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerinnen 1.) - 4.) abgewiesen.

3. Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Mandat eines Gesamtbetriebsrats endet, wenn im Unternehmen keine zwei Betriebsräte mehr vorhanden sind. Auf die Dauer dieses Zustands kommt es nicht an. 1. Zur Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im durch den Tarifvertrag vom 23.03.2006 gebildeten Betrieb B1/G1 wird ein Wahlvorstand mit 5 Personen, nämlich A3 T3 als Vorsitzende, K3 K4, A1 H1, I1 K1-F2 und R1 W2 bestellt. Als Ersatzmitglieder werden U1 S7, G2 R5 und M1 R3 bestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerinnen 1.) - 4.) abgewiesen. 3. Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen. Gründe : I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes sowie die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat. Die Antragstellerinnen zu 1.) – 3.) sind Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 5.). Die Beteiligte zu 4.) ist die im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin betreibt ein Filialunternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Sie betreibt in N1-W6 und N2 insgesamt 98 Filialen. Unter dem 23.03.2006 schlossen die Beteiligte zu 4.) und die Arbeitgeberin einen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ab. Gemäß dieses Tarifvertrages wurden die in den Stadtgrenzen der kreisfreien Stadt B1 und innerhalb der Kreisgrenzen des Kreises G1 gelegenen Betriebe zu einem betriebsverfassungsrechtlich gemeinsamen Betrieb zusammengefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf Bl. 6 und 7 d. A. Bezug genommen. Am 24.05.2006 fand in dem aufgrund des Tarifvertrags bestehenden Betriebes eine Betriebsratswahl statt. Diese Wahl wurde angefochten. Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.11.2007, welcher mit Ablauf des 14.01.2008 durch fruchtlosen Ablauf der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig wurde, wurde festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 24.05.2006 unwirksam ist, wobei das LAG in den Entscheidungsgründen ausführte, dass die Wahl anfechtbar ist. Der aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangene Betriebsrat beschloss am 08.01.2008 seinen Rücktritt. In einer weiteren Betriebsratssitzung am 24.01.2008 bestellte er einen Wahlvorstand zur Einleitung einer Neuwahl. Welche Tätigkeiten durch diesen Wahlvorstand entfaltet wurden, ist nicht bekannt. Am 31.03.2008 versandten die Antragstellerinnen zu 1.) – 3.) ein Einladungsschreiben zu einer Betriebsversammlung am 07.02.2008 an alle Filialen, die im Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 23.03.2006 liegen und gleichfalls an die Geschäftsleitung der Beteiligten zu 5.). Im Unternehmen der Arbeitgeberin besteht in einer Filiale in D2 ein weiterer gewählter Betriebsrat. Gemeinsam mit dem aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangenen Betriebsrat war ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Mit Schreiben vom 01.02.2008 (Bl. 20 d. A.) teilte die Arbeitgeberin den Antragstellerinnen zu 1.) – 3.) mit, dass sie wegen der Bestellung des Wahlvorstandes durch den aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangenen Betriebsrat eine Betriebsversammlung nicht für erforderlich hält. Mit Fax an alle Filialen im Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 06.02.2008 (Bl. 21 d. A.) teilte die Arbeitgeberin allen Beschäftigten mit, dass eine Betriebsversammlung am 07.02.2008 nicht stattfinden werde. Eine Betriebsversammlung wurde tatsächlich nicht abgehalten. Mit Beschluss vom 06.02.2008 setzte der Gesamtbetriebsrat handelnd durch das einzig verbliebene Mitglied Frau P3 einen Wahlvorstand aus folgenden Personen ein: Frau A3 T3, Wahlvorstandsvorsitzende Filiale 07 Frau G2 R5, stellv. Wahlvorstandsvorsitzende Filiale 99 Herr K3 K4, Marktmanager Filiale 08 Frau M1 R3, Verkäuferin Filiale 17 Herr A4 B4, Abteilungsaufsicht Food Filiale 01 Als Ersatzmitglieder in den Wahlvorstand wurden folgende Kolleginnen und Kollegen mit Beschluss gewählt: Frau R4 D3, Filiale 03 Herr H4 S4 Frau L1 S5, Verkäuferin Filiale 16 Dieser Wahlvorstand hat bereits seine Tätigkeit aufgenommen. Mit einem am 15.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragstellerinnen zu 1.) – 3.) das vorliegende Beschlussverfahren anhängig gemacht. Die Beteiligte zu 4.) hat sich dem angekündigten Antrag mit Schriftsatz vom 21.02.2008 angeschlossen. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass ein Wahlvorstand bestehend aus sieben Mitgliedern gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG zu bestellen sei. Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangenen Betriebsrat sei unwirksam. Dieser sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr im Amt gewesen. Sein Mandat habe unwiderruflich mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des LAG Hamm am 14.01.2008 geendet. Eine Geschäftsführung über diesen Zeitpunkt hinaus nach § 22 BetrVG komme nicht in Betracht. Daran ändere sich auch nichts durch den Rücktrittsbeschluss vom 08.01.2008. Ebenso sei das Recht der Antragstellerinnen auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gesamtbetriebsrat am 06.02.2008 einen Wahlvorstand eingesetzt hat. Insoweit werde zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass zu einer Sitzung des Gesamtbetriebsrates ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Darüber hinaus sei Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates das Mitglied S4 aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangenen Betriebsrat gewesen. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da der Gesamtbetriebsrat am 06.02.2008 nicht mehr bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein Gesamtbetriebsrat nur solange, wie die Voraussetzungen für seine Errichtung vorliegen. Diese seien jedoch mit dem 14.01.2008 weggefallen, da ab diesem Zeitpunkt lediglich ein Betriebsrat, nämlich der in der Filiale in D2, vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich der Größe des Wahlvorstandes seien sieben Mitglieder angemessen. Dies ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Filialen im Tarifgebiet einbezogen ist. Darüber hinaus sei ein Gewerkschaftssekretär als nicht betriebsangehöriges Mitglied in den Wahlvorstand, da insbesondere unter Berücksichtigung des Tarifvertrages schwierige rechtliche Fragen zu klären seien. Die Antragstellerinnen beantragen, zur Betriebsratswahl bei der Antragsgegnerin in dem durch Tarifvertrag vom 23.03.2006 gebildeten Betrieb B1/G1 ein Wahlvorstand mit sieben Mitgliedern zu bestellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der Gesamtbetriebsrat habe am 06.02.2008 wirksam einen Wahlvorstand eingesetzt. Das Mandat des Gesamtbetriebsrates habe nicht mit dem 14.01.2008 geendet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Gesamtbetriebsrat eine Dauereinrichtung, die nicht an die Amtszeiten der zugrundeliegenden Betriebsräte gekoppelt ist, sondern mit möglicherweise wechselnden Mitgliedern dauerhaft und kontinuierlich fortbesteht. Auch ein Wegfall der Richtungsvoraussetzungen nach § 47 BetrVG führe nicht zum automatischen Ende des Mandats des Gesamtbetriebsrates, wenn dieser Wegfall voraussichtlich nur für eine kurze bzw. überschaubare Dauer stattfinde. Dies gelte insbesondere dann, wenn in Unternehmen mit zwei Betriebsräten wegen der erfolgreichen Anfechtung einer Betriebsratswahl zeitweise nur ein Betriebsrat vorhanden ist, jedoch absehbar ist, dass durch eine Neuwahl ein zweiter Betriebsrat zeitnah hinzutreten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerinnen ist zulässig und teilweise begründet. Der Gegenantrag der Arbeitgeberin ist dagegen zulässig, jedoch unbegründet. Der Anspruch der Antragstellerinnen auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes folgt aus § 17 Abs. 2 S. 1, 4 BetrVG. In dem durch den Tarifvertrag vom 23.03.2006 definierten Betrieb der Arbeitgeberin bestand zum Zeitpunkt der Einleitung des Bestellungsverfahrens durch die Antragstellerin am 31.01.2008 kein Betriebsrat, sodass der Anwendungsbereich des § 17 BetrVG eröffnet ist. Der aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangene Betriebsrat ist mit Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.11.2007 am 14.01.2008 untergegangen. Mit der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 ist sein Mandat erloschen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangene Betriebsrat in einer Sitzung am 08.01.2008 seinen Rücktritt beschlossen hat. Grundsätzlich führt der Mehrheitsentschluss seiner Mitglieder zum Rücktritt zu einem Ende der Amtszeit und Verpflichtung einer Neuwahl einzuleiten. Gemäß § 22 BetrVG führt der Betriebsrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu einzuleitenden Wahl geschäftsführend weiter. § 22 findet jedoch keine Anwendung in Fällen des § 13 Nr. 4, wonach eine neue Betriebsratswahl stattzufinden hat, wenn eine Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist. In diesem Fall tritt mit Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Beschlusses ein betriebsratsloser Zustand ein, sofern der angefochtene Betriebsrat nicht noch im laufenden Anfechtungsverfahren eine Neuwahl durchgeführt hat. Diese Rechtswirkung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betriebsrat noch vor Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Beschlusses zurücktritt. Die Wirkung des § 22 BetrVG gelten in diesem Fall nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses (vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz 19. Auflage, § 13 RdNr. 40 a). Im Betrieb der Arbeitgeberin bestand am 31.01.2008 auch weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat. Sofern zuvor wegen des Bestandes des aus der Betriebsverfassung vom 24.05.2006 im streitgegenständlichen Betrieb gewählten Betriebsrates und des Betriebsrates in der Filiale in D2 gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat gebildet war, ist dieser mit Rechtskraft des Beschlusses vom 16.11.2008 untergegangen. Ein Gesamtbetriebsrat ist nach § 47 BetrVG zwingend zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gewählt sind. Der Gesamtbetriebsrat ist auch eine Dauereinrichtung, die über die Wahlperioden der einzelnen Betriebsräte hinaus fortbesteht und auf deren rechtlichen Bestand der Wegfall einzelner Betriebsräte keinen Einfluss hat. Allerdings endet das Mandat des Betriebsrates in dem Fall, indem die Voraussetzung für seine Errichtung, nämlich der Bestand von mindestens zwei Betriebsräten im Unternehmen wegfällt (vgl. BAG, Beschl. v. 16.03.2005, 7 ABR 37/04). Die Frage, ob automatisch mit dem Wegfall der Errichtungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 1 BetrVG das Mandat des Gesamtbetriebsrates erlischt, oder ob diese weiterbesteht, wenn beispielsweise durch eine erfolgreiche Betriebsratswahlanfechtung ein voraussichtlich nur überschaubarer und kurzer Zeitraum vorhanden ist, in dem die Errichtungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, wird in der Literatur streitig diskutiert. Soweit ersichtlich, hat das Bundesarbeitsgericht in den entsprechenden Entscheidungen (vgl. BAG a. a. O., BAG Beschl. v. 05.06.2002, 7 ABR 17/01) als Rechtssatz aufgestellt, dass das Amt des Gesamtbetriebsrates endet, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen weggefallen sind, ohne eine Ausnahme zuzulassen. Zu berücksichtigen jedoch, dass in den jeweiligen Fallgestaltungen auch keine Veranlassung für das Bundesarbeitsgericht bestand, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Befürworter des Fortbestands des Gesamtbetriebsrates bei nur kurzfristigem Wegfall der Errichtungsvoraussetzung geben für ihre Auffassung, soweit ersichtlich, keine Begründung an. Für die gegenteiligen Kommentatoren gilt jedoch das Gleiche. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass das Amt des Gesamtbetriebsrates automatisch endet, sobald die Errichtungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies ergibt sich für die Kammer aus den folgenden Überlegungen: Zum Einen bietet die Abgrenzung nach den Kriterium der voraussichtlich kurzen und überschaubaren Dauer keine hinreichende Rechtssicherheit. Es ist nicht ersichtlich, anhand welcher Kriterien bestimmt werden soll, ob die Dauer des Wegfalls der Errichtungsvoraussetzungen für einen Gesamtbetriebsrat überschaubar und nur relativ kurz ist. Darüber hinaus verweisen die Antragstellerinnen zu Recht darauf, dass ein fortbestehender Gesamtbetriebsrat ohne den notwendigen Unterbau keine ausreichende demokratische Legitimation der vertretenen Belegschaft mehr darstellt. Mit dem Erlöschen eines Betriebsrates scheiden die von ihm entsandten Mitglieder aus dem Gesamtbetriebsrat automatisch aus. Wie im vorliegenden Fall verbliebe der Rumpfgesamtbetriebsrat aus den übrigen Mitgliedern, vorliegend mit dem verbliebenen Mitglied der Frau P3. Diese hat für die Wahrnehmung ihres Mandates jedoch keinerlei Legitimation aus dem durch den Tarifvertrag vom 23.03.2006 gebildeten Betrieb im Unternehmen der Arbeitgeberin. Schließlich können einem automatischen Wegfall des Gesamtbetriebsrates auch keine praktischen Argumente entgegengehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleiben nämlich die geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen als kollektive Regelungen weiterhin in Kraft. Sollte es nach einer erfolgreichen Wahl wieder einen zweiten Betriebsrat geben, könnte und müsste nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein neuer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Aufgrund dieser Überlegungen war die Kammer damit der Auffassung, dass das Mandat des Gesamtbetriebsrates unmittelbar mit der Rechtskraft des die Unwirksamkeit der Wahl des aus der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 hervorgegangenen Betriebsrates feststellenden Beschlusses entfallen ist. Dem Gesamtbetriebsrat steht auch kein Rest- oder Übergangsmandat für die Wahrnehmung seiner Rechte nach § 17 Abs. 1 BetrVG zu. Ein solches Rest- bzw. Übergangsmandat kann bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat seine Existenz verliert, weil beispielsweise durch eine Betriebsübertragung ein Betrieb aus dem Unternehmen ausscheidet, in dem ein Betriebsrat gewählt war und nunmehr nur noch ein Betriebsrat im Unternehmen verbleibt. Der Gesamtbetriebsrat kann im Rahmen des Rest- und Übergangsmandat die möglicherweise im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen überwachen. Ihm ist jedoch kein Übergangsmandat dahingehend zuzuerkennen, dass er gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG die eigene Legitimationsgrundlage durch Einleitung einer Betriebsratswahl wieder herbeiführen kann. Die Antragstellerin zu 1.) – 3.) haben nach Auffassung der Kammer auch ordnungsgemäß zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Voraussetzung ist, dass rechtzeitig vor der durchzuführenden Betriebsversammlung eine Einladung an alle betriebsangehörigen Mitarbeiter geht, sodass diese zumindest die Möglichkeit haben von der Einladung Kenntnis zu nehmen. Die Kammer ist der Meinung, dass diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. Auch wenn im Termin zur mündlichen Anhörung nicht endgültig geklärt werden konnte, ob das Einladungsschreiben, welches die Antragstellerin zu 1.) – 3.) unbestritten am 31.01.2008 an sämtliche im Bereich des Tarifvertrages vom 23.06.2006 gelegenen Filialen versendet hat, dort ausgehangen hat und damit die Möglichkeit aller Arbeitnehmer in diesen Filialen bestanden hat, hiervon Kenntnis zu nehmen, sind die Besonderheiten der Betriebsorganisation zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Arbeitnehmer, die im Wege des § 17 Abs. 2, 4 BetrVG eine Betriebsratswahl durch Bestellung eines Vorstandes initiieren wollen, sind nicht zu überspannen. Es ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Aushängung eines solchen Einladungsschreiben zu den Obliegenheiten des Arbeitgebers bei Einleitung einer Betriebsratswahl gehört. Vor diesem Hintergrund konnten und durften die Antragstellerinnen zu 1.) – 3.) davon ausgehen, dass mit einer Versendung an die Filialen alles in ihrer Macht erforderliche getan ist und die Marktleiter in den Filialen dieses Schreiben auch aushängen werden. Hiervon ist schließlich auch die Arbeitgeberin ausgegangen, die durch ihr Fax vom 6.2.2008 an alle Filialen die Betriebsversammlung "abgesagt" hat. Auch wenn man zugrundelegt, dass das Einladungsschreiben in den Filialen frühestens am 01.02.2008 eingetroffen ist und ausgehängt werden konnte, ist nach Auffassung der Kammer die Einladungsfrist bis zum 07.02.2008 gewahrt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass im Betrieb ein betriebsratsloser Zustand eingetreten war, und die Errichtung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Neuwahl durchaus eilbedürftigt war. Der Zeitraum von sechs Tagen ist auch als ausreichend anzusehen, um den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf eine Betriebsversammlung einzustellen. Eine Betriebsversammlung am 07.02.2008 hat unstreitig nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2. 4 BetrVG erfüllt. Das Gericht war somit befugt, gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 BetrVG einen Wahlvorstand aus Arbeitnehmern des Betriebes, die zur Übernahme des Wahlvorstands bereit sind, einzusetzen. Das Gericht ist insoweit in der Auswahl der Arbeitnehmer frei und an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden. Die Kammer hielt es entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht für erforderlich, einen Wahlvorstand mit sieben Personen zu bestellen. Das Gesetz gibt als Grundfall eine Bestellung von drei Wahlvorstandsmitgliedern vor. Die Kammer hat jedoch berücksichtigt, dass die Wahl in einem räumlich weiten Gebiet mit einzelnen Betriebsstätten durchgeführt werden soll. Die Kammer hielt es daher für angemessen, zum Ausgleich für den organisatorischen Mehraufwand der Wahl in den einzelnen Filialen die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder auf fünf zu erhöhen. Entgegen des Vorschlags der Antragstellerinnen sah sich die Kammer jedoch nicht veranlasst als Mitglied einen Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ver.di zu bestellen. Dies ist nach § 16 Abs. 2 S. 3 BetrVG möglich, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl ist die Bestellung von nicht betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitgliedern nur dann erforderlich, wenn im Betrieb keine ausreichende Anzahl von zur Übernahme des Wahlvorstandamts bereiten Mitarbeitern vorhanden ist (vgl. Fitting, § 16 RdNr. 53). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein der Vorschlag der Antragstellerinnen enthält sechs Arbeitnehmer des Betriebes, die zur Übernahme des Amtes bereit sind. Hinzu kommen noch die acht Arbeitnehmer, die Mitglied bzw. Ersatzmitglied des vom Gesamtbetriebsrat am 06.02.2008 eingesetzten Wahlvorstandes sind. Bei der Auswahl der Personen hat die Kammer berücksichtigt, dass aufgrund der gerichtsbekannterweise seit Jahren geführten betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern, die bei der Gewerkschaft ver.di organisiert sind und der Arbeitgeberseite ein gegenseitiges Misstrauen nicht zu verkennen ist. Vor diesem Hintergrund sind die aus dem Tenor ersichtlichen Mitarbeiter sowohl aus der dem Vorschlag der Antragstellerinnen als auch dem von der Arbeitgeberin verteidigten durch den Gesamtbetriebsrat eingesetzten Wahlvorstand entnommen worden. Bei allen Mitarbeitern handelt es sich, soweit ersichtlich, um solche, die bereits aktiv Betriebsratsarbeit bzw. bereits Wahlvorstandsarbeit geleistet haben. Allein die Tatsache, dass möglicherweise die im Vorschlag der Antragstellerinnen genannten Arbeitnehmerinnen auch Mitglied des Wahlvorstandes waren, der die erfolgreich angefochtene Betriebsratswahl vom 24.05.2006 durchgeführt hat, disqualifiziert diese nicht für das Wahlvorstandsamt. Zu ihren Gunsten spricht, dass sie bereits Erfahrung in der Tätigkeit des Wahlvorstands haben. Offensichtliche Fehler sind ihnen auch nicht vorzuwerfen. Auch die juristisch erfahrenen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien waren von der tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts im Anfechtungsverfahren überrascht. Die in erster Instanz entscheidungserhebliche Frage, ob der Wahlvorstand verkannt hat, dass auch die Mitarbeiter der Zentralverwaltung im Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigt sind und damit wahlberechtigt waren, ist auch nach wie vor streitig und gerichtlich nicht geklärt. Eine offensichtliche fehlerhafte Behandlung des damaligen Wahlvorstandes ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes nach bestem Wissen und Gewissen und Recht und Gesetz eine Betriebsratswahl durchführen werden. Im Hinblick auf bereits eingetretenen Schwierigkeiten bei der Einleitung der Neuwahl hielt es das Gericht auch für erforderlich, Ersatzmitglieder zu bestellen, um den eventuellen Ausfall der bestellten Wahlvorstandsmitglieder zu kompensieren, ohne dass ein neuer Vorsatmnd gebildet werden muss. Mithin war wie tenoriert der beantragte Wahlvorstand einzusetzen. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Wirksamkeit des Wahlvorstandseinsetzungsbeschlusses des Gesamtbetriebsrates vom 06.02.2008 ist unbegründet. Die von den Antragstellerinnen erhobenen formellen Bedenken können dahinstehen. Gemäß den oben stehenden Ausführungen bestand am 06.02.2008 kein Gesamtbetriebsrat mehr. Ihm stand für die Einsetzung eines Wahlvorstandes auch kein Rest- bzw. Übergangsmandat mehr zu. Vor diesem Hintergrund konnte die Wirksamkeit des Beschlusses vom 06.02.2008 nicht festgestellt werden. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Dr. Vierrath