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Urteil

3 Ca 2008/07

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2007:1009.3CA2008.07.00
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Tenor

1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2007, weitere 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 und weitere 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.

2. Der beklagte Verein wird verurteilt, an den VBLU e.V. zugunsten der Klägerin auf die Direktversicherung Nr. 12345 773,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen und weitere 269,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der beklagte Verein zu 3/4, die Klägerin

zu ¼.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.082,62 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2007, weitere 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 und weitere 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen. 2. Der beklagte Verein wird verurteilt, an den VBLU e.V. zugunsten der Klägerin auf die Direktversicherung Nr. 12345 773,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen und weitere 269,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der beklagte Verein zu 3/4, die Klägerin zu ¼. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.082,62 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütung. Die Begründung des beklagten Vereins geht auf die Psychiatrieenquete von 1975 zurück, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die geistig Behinderten aus der Psychiatrie auszugliedern. In Nordrhein-Westfalen wurde dies im Zusammenwirken mit freien Trägern organisiert. Für den Bereich des Landkreises G1 fand sich kein freier Träger. Deswegen wurde 1988 der beklagte Verein gegründet. Er beschäftigt derzeit ca. 135 Arbeitnehmer (inklusive der geringfügig Beschäftigten). Diese Arbeitnehmer haben einen 7-köpfigen Betriebsrat gewählt. Dessen Vorsitzender ist Herr C1 I1. Der beklagte Verein ist nicht Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeber (VKA). Die am 03.07.1963 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit dem 01.01.1996 als Erzieherin beschäftigt. Die Parteien haben unter dem 17.11.1995 einen schriftlichen "Dienstvertrag" geschlossen. Unter Ziffer 4 des Vertrages heißt es: " Frau D1 erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc St. 8 des Bundes-Angestelltentarifvertrages Gemeinde... Die Weihnachtszuwendung wird nach den im Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträgen errechnet... Ziffer 5. Frau D1 wird durch den Z1 e.V. beim VBLU (Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V.) als Versicherte ( r ) gemeldet. Der Beitrag für diese Zusatzversorgung wird entsprechend der durch den Pflegesatz refinanzierbaren Höhe abgeführt... Ziffer 11. Besondere Vereinbarungen bestehen nicht. Sie haben ggf. nur Gültigkeit, wenn sie als Nebenabreden zu diesem Vertrag schriftlich vereinbart werden... Regelungen des BAT gelten nur, sofern sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind... "(wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Vertrages Blatt 4 ff. der Akte verwiesen)". Die Klägerin wurde zuletzt vergütet nach BAT Vb Stufe 9 , bei einer halben Stelle ergibt dies einen Bruttomonatslohn von ca. 1.500,00 €. Im Vorstand des beklagten Vereins gibt es Überlegungen, die Arbeitnehmer in den TVÖD (begrenzt) überzuleiten. Neue Arbeitnehmer sollen ebenfalls begrenzt auf die bisherigen Verweisungen auf den BAT entsprechend nach den Regelwerken des TVÖD eingestellt werden. Der beklagte Verein hat ihr die Einmalzahlung nach dem Tarifabschluss BAT 1996 in Höhe von 300,00 DM mit der Lohnabrechnung September 1996 gezahlt, die Einmalzahlung aus dem Tarifabschluss 1999 in Höhe von 300,00 DM mit der Lohnabrechnung April 1999, die Einmalzahlung von 400,00 DM aus dem Tarifabschluss 2000 mit der Lohnabrechnung September 2000, die Einmalzahlung von 185,00 € aus dem Tarifabschluss 2002 mit der Lohnabrechnung März 2003 und die Einmalzahlung aus dem Tarifabschluss November 2004 mit der Lohnabrechnung für November 2004 geleistet. Wegen der Teilzeittätigkeit der Klägerin wurden diese Zahlungsbeträge jeweils nur zur Hälfte ausgezahlt. Für die Beschäftigten im Bereich der VKA Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass die unter dem BAT/BMT- G fallenden Beschäftigten für das Jahr 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 € erhalten, die in Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100,00 € mit den Bezügen für April, Juli und Oktober 2005 ausgezahlt wird. Anspruch auf die jeweiligen Teilbeträge hatten diejenigen Beschäftigten, die an mindestens einen Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge haben. Eine Teilzahlung erfolgt auch an die Beschäftigten, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am 01. des jeweiligen Auszahlungsmonats. Nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 ersetzen nach dessen § 2 der TVÖD i.V.m. diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind, den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVÖD nicht ausdrücklich über was anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 01.10.2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. Nach der Niederschriftserklärung zu § 2 gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass der TVÖD und dieser Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalte. In § 21 dieses Tarifvertrages sind die Einmalzahlungen für 2006 und 2007 geregelt. Danach erhalten die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Beschäftigten im Tarifgebiet West für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 €, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150,00 € mit den Bezügen für die Monate April und Juli der Jahre 2006 und 2007 ausbezahlt wird. Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 01. April bzw. 01. Juli. Der beklagte Verein hat an die Klägerin in den Jahren 2005, 2006 und 2007 keine Einmalzahlung geleistet. Die Klägerin meint, der beklagte Verein sei zur Auszahlung der Einmalzahlung auch in den Jahren 2005 bis 2007 verpflichtet. In dem zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag werde zum einen ausdrücklich vereinbart, dass sie die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT Gemeinden richtet. Aus Klägersicht liege hier eine dynamische Verweisung vor "im Sinne der bekannten Rechtssprechung". Der TVÖD sei der rechtsverbindliche Nachfolgetarifvertrag des BAT. Bei der A1-Lebensversicherungs AG wird unter Nr. 123 eine Direktversicherung zugunsten der Klägerin zum Aufbau der betrieblichen Altersvorsorgung unterhalten. Der beklagte Verein für das Kalenderjahr 2005 in den Lohnabrechnungen jeweils die Versicherungsleistung in Abzug gebracht, diese jedoch bislang nicht auf das entsprechende Konto der Klägerin abgeführt. Es handelt sich hierbei um folgende Beträge: für das Jahr 2005 Januar 65,70 € Februar 64,44 € März 64,82 € April 65,90 € Mai 64,49 € Juni 65,11 € Juli 65,11 € August 63,15 € September 63,15 € Oktober 63,95 € November 63,95 € Dezember 63,95 € Insgesamt 773,22 € Für die Monate Januar bis April 2006 hat der beklagte Verein bei der jeweiligen Lohnabrechnung der Klägerin monatlich 67,45 € in Abzug gebracht. Unter dem 09.05.2006 hat die Klägerin eine vom beklagten Verein vorformulierte Vereinbarung unterzeichnet und darin heißt es unter Ziffer 1 " Für die Dauer von 2 Jahren wird die VBLU ruhend gestellt. Das Versicherungsvertragsverhältnis bleibt weiterhin bestehen. Vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2008 werden von Seiten des Arbeitgebers allerdings keine Beträge eingezahlt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Vereinbarung Anlage B1 Blatt 60 der Akte verwiesen). Die Ruhensdauer aus Ziffer 1) dieser Vereinbarung ist vom beklagten Verein einseitig verkürzt worden. Ab Januar 2007 sollen wieder die Beiträge zur VBLU e.V. eingezahlt werden. Auch für die Folgemonate Mai bis einschließlich Dezember 2006 macht die Klägerin diesen Betrag von 67,45 € geltend. Die Klägerin habe keinen wirksamen Verzicht auf die Leistungen an den VBLU e.V. erklärt. Als tarifgebundenes Gewerkschaftsmitglied habe die Klägerin nicht wirksam verzichten können, § 4 TVG. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen. der Beklagte wird verurteilt, an die VBLU e,V, zugunsten der Klägerin auf die Direktversicherung Nr. 12345 773,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen, der Beklagte wird verurteilt, an die VBLU e.V. zugunsten der Klägerin auf die Direktversicherung Nr. 12345 773,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen. Der Beklagte hat den Klageantrag zu Ziff. 4 in voller Höhe und den zu Ziff. 5 in Höhe von 269,80 EUR anerkannt und im Übrigen um Abweisung der Klage gebeten. Der beklagte Verein verweist darauf, dass mit der Klägerin im Arbeitsvertrag die Vergütungsregelung für den Verband der kommunalen Arbeitgeber (BAT Gemeinden) in Bezug genommen worden ist. Demgemäß habe der beklagte Verein das Arbeitsverhältnis stets nach den Tarifabschlüssen, die im Bereich der Vergütung durch den Verband der kommunalen Arbeitgeber getätigt wurden, abgerechnet. Durch den Verband der kommunalen Arbeitgeber sei weder für das Jahr 2006 noch für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung vereinbart worden. Aufgrund der Verzichtserklärung der Klägerin vom 09.05.2006 habe diese keinen Anspruch auf Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk des VBLU e.V. im streitbefangenen Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006. Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. a.) Die Klägerin hat gegen den beklagten Verein einen Anspruch darauf, dass der beklagte Verein zugunsten der Klägerin auf die Direktversicherung beim VBLU e.V. die eingeklagten Beträge für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 abführt. Insoweit war der beklagte Verein entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 und § 307 Abs. 1 ZPO. b). Bezüglich des streitbefangenen Zeitraumes vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 war dagegen die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift am 09.05.2005 unter die Vereinbarung der Parteien wirksam auf die Abführung der Beiträge an den VBLU e.V. im Zeitraum ab dem 01.05.2006 verzichtet. Im Übrigen haben die Parteien in Ziffer 11 die Möglichkeit geschaffen, besondere Vereinbarungen zu treffen. Diese sollen dann Gültigkeit haben, wenn sie als Nebenabreden zu diesem Vertrag schriftlich vereinbart werden. Auch wenn dies in der Vereinbarung vom 09.05.2006 nicht ausdrücklich erwähnt wird, handele es sich doch um eine "Nebenvereinbarung" zum Arbeitsvertrag, weil die wechselseitigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Dienstvertrag abgeändert werden. Diese Vereinbarung ist auch schriftlich geschlossen worden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, ihre Verzichtserklärung verstoße gegen § 4 Abs. 4 TVG. § 4 Abs. 4 TVG bezieht sich auf diejenigen Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen. Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten derartige Rechtsnormen jedoch nur dann unmittelbar und zwingend, wenn beide Seiten tarifgebunden sind und sie unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen und im vorliegenden Fall ist der Beklagte nicht tarifgebunden, weil er nicht Mitglied der Tarifvertragspartei (Verband kommunaler Arbeitgeber-VKA) ist, § 3 Abs. 1 TVG. II. Die Klägerin hat gegen den beklagten Verein Anspruch auf Zahlung der Einmalzahlungen aus dem BAT im Jahre 2005 und dem TVÜ-VKA für die Jahre 2006 und 2007. 1.) Der Anspruch auf die Zahlung der 300,00 € brutto für das Jahr 2005 resultiert aus dem von den Tarifvertragsparteien des BAT-VKA geschlossenen Tarifvertrages über eine Einmalzahlung im Jahre 2005 i.V.m. Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der Parteien. Nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der Parteien ist die Klägerin bei Vertragsabschluss im Jahre 1996 in die Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrag Gemeinde eingruppiert worden. Mit dieser Vertragsregelung ist vereinbart, dass die Klägerin während der Vertragslaufzeit Dienstbezüge erhalten soll, wie sie sich für einen 1996 in die Vergütungsgruppe Vc BAT eingruppierten Angestellten des öffentlichen Dienstes VKA in der weiteren Tarifentwicklung ergeben. Mangels einer anderweitigen Zweckbestimmung stellt sich die Einmalzahlung nach dem Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahre 2005 BAT-VKA als Gegenleistung des Arbeitgebers für im Jahre 2005 vom Angestellten des öffentlichen Dienstes geleistete Arbeit und damit als Arbeitsentgelt/Dienstbezug im engeren Sinne dar (vgl. dazu BAG vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05 in: AP Nr. 4 zu § 305c BGB Rdnr. 24). Diese Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet. In seiner Entscheidung vom 19.03.2003 – 4 AZR 331/02 in: AP Nr. 33 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) hat der Vierte Senat des BAG eine Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede ausgelegt. Danach ist eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen, denn in der Regel wird die Vergütung in Entgelttarifverträgen für den Arbeitnehmer verbessert und nicht verschlechtert (vgl. dazu BAG vom 20.04.2005 – 4 AZR 292/04 in: AP Nr. 35 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag zu A II 1 der Gründe). Die Verweisung auf Tarifrecht betrifft nicht nur die Grundvergütung. Die zeitdynamische Verweisung umfasst vielmehr auch tarifliche "Einmalzahlungen", die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Solche Einmalzahlungen stellen nach der tariflichen Systematik keine neuen Vergütungsbestandteil, sondern eine pauschale Erhöhung der laufenden Vergütungsbestandteile dar oder der gleichen deren – aus Sicht der Tarifvertragsparteien – verspätete Erhöhung einmalig aus. Sie könne nicht anders behandelt werden, als die Vergütungsbestandteile selbst. Die Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrages über eine Einmalzahlung im Jahre 2005 sind in der Person der Klägerin erfüllt. Sie hatte in den Monaten April, Juli und Oktober 2005 Anspruch auf Bezüge, wie dies im Tarifvertrag vorgesehen ist. Der Beklagte schuldet der Klägerin 150,00 € Einmalzahlung für 2005. 2.) Die Klägerin hat auch Anspruch auf die Einmalzahlung im Jahre 2006 und im Jahre 2007. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht aus der schlichten Übertragung der Entscheidung des LAG Hamm vom 03.05.2007 – 11 Sa 2041/06 – auf den vorliegenden Fall. Denn in dem Arbeitsvertrag, der dem LAG Hamm zur Beurteilung vorlag, war ausdrücklich vereinbart, dass Grundlage der Vergütung "das Vertragswerk des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung" sein soll. Im vorliegenden Fall wird jedoch bezüglich der Vergütung ausschließlich auf den BAT-VKA verwiesen. Auf den diesen Tarifvertrag ändernde oder ersetzende Tarifverträge wird – anders als sie den standardmäßigen Arbeitsvertragsformulierungen im Bereich des öffentlichen Dienstes – vorliegend gerade nicht verwiesen. Auf der anderen Seite kann nicht verkannt werden, dass die Verweisung in dem Arbeitsvertrag der Parteien auf den BAT-VKA aktuell ins Leere führt. Eine Vergütungsgruppe Vb BAT-VKA ist im aktuellen Tarifwerk TVÖD/TVÜ-VKA nicht mehr existent. Vielmehr ist der Bundesangestelltentarifvertrag beendet und soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch nicht mehr kraft Nachwirkung den Arbeitsverhältnissen nachwirken, in denen eine beiderseitige Tarifbindung besteht. In einer Protokollerklärung zu dem Überleitungstarifvertrag Bund heißt es, dass diejenigen Tarifverträge den TVÖD ersetzen soll, am 01.10.2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung der Arbeitsvertragsparteien auf dem BAT-VKA aktuell so zu verstehen, dass der Arbeitsvertrag für den Bereich der Dienstbezüge als Grundlage der Vergütung nicht statisch auf den BAT sondern – obwohl dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist - auf das Vertragswerk des öffentlichen Dienstes, anwendbar in die jeweils gültigen Fassung verweist. Alleine die unterschiedliche Namensgebung "BAT "bisher und "TVÖD" nunmehr ist nicht entscheidend. Der Anspruch der Klägerin kann nicht von Zufälligkeiten bei der Benennung von Tarifverträgen abhängig gemacht werden. Denn inhaltlich handelt es sich nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine von den bisherigen Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des bisherigen Anwendungsbereiches des Tarifvertrages. Beleg hierfür sind die Überleitungstarifverträge, denn sie beinhalten zahlreiche Nachfolge- und Besitzstandsregeln. Die Überleitungstarifverträge gelten zugunsten der übergeleiteten Beschäftigten, also für den allergrößten Teil der tarifunterworfenen Beschäftigten. Damit ist bislang noch kein erheblicher Wandel des bisherigen Tarifssystems eingetreten, dieser wird sicherst allmählich einstellen. Die Tarifgeschichte im öffentlichen Dienst lässt ebenfalls den Willen der Tarifvertragsparteien zur Schaffung einer Nachfolgeregelung vermuten. Denn bereits bei der Schaffung des BAT im Jahre 1961 bedurfte es nur einer Ablösungsregelung in § 72 BAT und keiner Tarifwechselklausel vom TOA zum BAT. Es handelt sich daher um eine Tarifreform und damit um einen Fall der Tarifsukzession. Demzufolge werden auch bei einer kleinen dynamischen Verweisung nur auf den BAT Arbeitnehmer nach Maßgabe des TVÜ-VKA in den TVÖD als Nachfolgetarifvertrag übergeleitet (Möller und Welkoborsky, Bezugnahmeklausel beim Wechsel vom BAT zum TVÖD in: NZA 2006, 1382, 1385 und diesem folgend LAG Hamm vom 03.05.2007 – 11 Sa 2041/06 unter Hinweis auf Werthebach, Tarifreformen im öffentlichen Dienst – zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel in NZA 2005, 1224, 1226). Es handelt sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifssystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung. Hierfür spricht schließlich auch, dass sich der beklagte Verein durch die öffentliche Hand refinanziert und in den entsprechenden Vereinbarungen einer Vergütung seiner Beschäftigten nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zugesichert hat. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, dass der beklagte Verein beabsichtigt, etwaige neueinzustellende Arbeitnehmer nach dem TVÖD zu vergüten. Vor diesem Hintergrund würden die vom Vorschlag des beklagten Vereins angestellten Überlegungen, auch die bereits jetzt beim beklagten Verein beschäftigten Arbeitnehmer (begrenzt) in den TVÖD überzuleiten, Sinn machen. Damit findet der TVÜ-VKA gemäß dessen § 2 nicht aufgrund der (fehlenden) Mitgliedschaft des beklagten Vereins in einem Mitgliedverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung, jedoch kraft arbeitsvertraglicher in Bezugnahme. Von daher verweist § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien auch auf § 21 TVÜ-VKA (a.A. ArbG Münster vom 5.10.2006 – 2 Ca 1022/06 und vom 24.10.2006 3 Ca 1023/06 in: NZA-RR 24f.).. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 TVÜ-VKA sind in der Person der Klägerin erfüllt. Sie rechnet zu den Beschäftigten im Tarifgebiet West, deren Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber aus der Zeit vor in Kraft treten des TVÖD über den 30.09.2005 hinaus ununterbrochen fortbesteht, § 21 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA. Sie zählt nicht zu den nach § 1 Abs. 5 TVÜ VKA von den Regeln des TVÜ-VKA regelmäßig ausgenommenen Beschäftigten in Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben oder Wasserwirtschaftsverbänden; auf § 21 Abs. 5 TVÜ-VKA muss deshalb nicht abgestellt werden. Die Klägerin hatte in den Monaten April und Juli 2006 sowie April und Juli 2007 Anspruch auf Bezüge, wie es in § 21 Abs. 2 TVÜ-VKA als Anspruchsvoraussetzung für die Einmahlzahlung vorgesehen ist. Mangels einer anderweitigen Zwecksbestimmung stellt die Einmahlzahlung nach § 21 TVÜ- VKA als Gegenleistung des Arbeitgebers im Jahre 2006 und 2007 vom Angestellten des öffentlichen Dienstes geleistete Arbeit und damit als Arbeitsentgelt/Dienstbezug im engeren Sinne dar (vergleiche Breier u. a., TVÖD Kommentar, TVÜ-VKA, § 21 Randziffer 1 - 9/ 2005; Bredendiek - Fritz - Tewes, Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst in: ZTR 2005, 230; 232). Da die Klägerin Kraft der vertraglichen Bezugnahme auf das Tarifwerk des BAT und des TVÖD Anspruch auf Teilhabe an der Tarifentwicklung im Bereich Dienstbezüge hat, kann sie beanspruchen, bei der Frage der Einmahlzahlung 2006 und 2007 entsprechend den Regeln des § 21 TVÜ-VKA behandelt zu werden. Die ausgeurteilte Verzinsung schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. Zu Verzinsen ist der geschuldete Bruttobetrag (BAG GS Urteil vom 07.03.2001 - GS 1/00 - in: AP Nr. 4 zu § 288 BGB). Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. K l e v e m a n