Urteil
3 Ca 433/07
Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBI:2007:0530.3CA433.07.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die seitens der Beklagten geforderte Fortbildung Fernlehrgang E - Grundwissen Bankwirtschaft während ihrer Arbeitszeit durchzuführen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.739,26 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die seitens der Beklagten geforderte Fortbildung Fernlehrgang E - Grundwissen Bankwirtschaft während ihrer Arbeitszeit durchzuführen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.739,26 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin den Fernlehrgang E "Grundwissen Bankwirtschaft" während ihrer Freizeit absolvieren muss. Die 51-jährige, geschiedene und zwei volljährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten, die das größte selbständige Kreditinstitut im Kreis G1 bildet, nachdem sie ab dem 01.08.1971 dort eine Ausbildung zur Bankkauffrau erfolgreich absolviert hat, als Bankkauffrau jetzt in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für Angestellte des öffentlichen Dienstes zur Anwendung, dass heißt in Vergangenheit der BAT und nunmehr der TVöD. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte zuletzt in die Vergütungsgruppe Vc BAT. Die derzeitige Bruttomonatsvergütung der Klägerin beläuft sich auf 1.526,67 . Die Beklagte beschäftigt derzeit ca. 420 Arbeitnehmer. Diese haben einen Personalrat gewählt, dessen Vorsitzende Frau M1 ist. Die Betriebsparteien haben unter dem 11.07.2005 eine Dienstvereinbarung über variable Arbeitszeit abgeschlossen. Dort heißt es unter anderem: " Die variable Arbeitszeit ist von den im Sinne des TVöD zu zahlenden Überstunden zu trennen. Die über die Sollarbeitszeit ... hinausgehende Arbeitszeit gilt grundsätzlich nicht als vergütungsberechtigte Überstunden, sondern unterliegt dem Zeitausgleich. Vergütungsberechtigte Überstunden können nur dann entstehen, wenn sie vom Vorstand bzw. Beauftragten des Vorstands ... im Vorhinein angeordnet werden... ". Unter "Zeitguthaben" heißt es weiter:" Überschreitet die Ist-Arbeitszeit die Soll-Arbeitszeit, so ist die Differenz in der Regel im laufenden Quartal auszugleichen. Kann die Differenz bis zum Quartalsende nicht ausgeglichen werden, können bis zum maximal 38,5 Stunden in das folgende Quartal übernommen werden " (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der entsprechenden Vereinbarung Anlage CMS 10 Bl. 195 ff. d. A. verwiesen). Die Beklagte betreibt eine Hauptstelle und 15 Filialen in G1. Die Klägerin hat nach ihrer Ausbildung bei der Beklagten zunächst in Vollzeit im Bereich Kundenservice und Kundenberatung in verschiedenen Geschäftsstellen der Beklagten gearbeitet und zeitweilig auch einen Zweigstellenleiter vertreten. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre 1989 reduzierte die Klägerin einvernehmlich mit der Beklagten ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten. Vom 18.04.1995 bis zum 24.10.1996 absolvierte die Klägerin den Fernstudienlehrgang B. Die 6 Studienbriefe wurden seinerzeit von der Beklagten bezahlt. Die Fortbildung anhand der Studienbriefe führte die Klägerin in ihrer Freizeit durch. Eine Prüfung legte die Klägerin nicht ab, weil sie nach eigenem Bekunden erkannte, dass auch im Falle einer erfolgreichen Absolvierung dieses Fernlehrgangs aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung eine höher dotierte Stelle ihrerseits nicht zu erreichen war. Im Jahre 2000 bewarb sich die Klägerin erfolgreich auf eine interne Ausschreibung im Bereich Orga/Technik. Dort war sie zuletzt im Bereich Helpdesk beschäftigt. Für diese Tätigkeit bildete sich die Klägerin intern fort, teilweise auch in ihrer Freizeit. Im Sommer 2006 untersuchte die Unternehmensberatungsgesellschaft L1 und Partner aus K1 alle Markt- und Betriebsbereiche der Beklagten. Im Benchmarking mit vergleichbaren Kreditinstituten wurde ein sogenanntes "Sollstellengerüst" entwickelt, aus dem sich der Wegfall von rund 10 % der Arbeitsplätze bei der Beklagten ergab. Die Beklagte bot darauf hin 43 der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die nicht nach sozialen Gesichtspunkten ausgewählt wurden, einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung an. Die Höhe der Abfindung errechnete sich aus einem sogenannten "Eckpunktepapier", das mit dem Personalrat abgestimmt war. Von den angesprochenen 43 Arbeitnehmern nahmen 25 das Angebot an. Mit 4 weiteren Arbeitnehmern wurden die Arbeitsverträge dahingehend modifiziert, dass mit den Arbeitnehmern eine Altersteilzeit vereinbart wurde. Die Beklagte bot auch der Klägerin den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, den die Klägerin jedoch ablehnte. Ein Großteil der Arbeitnehmer, denen die Beklagte seinerzeit Aufhebungsverträge angeboten hatte, war nach dem einschlägigen Tarifvertrag zur Vorschriften ordentlich unkündbar, so auch die Klägerin. Aufgrund des Wegfalls des Arbeitsplatzes der Klägerin durch Restrukturierungen im Orga - Bereich kamen die Arbeitsvertragsparteien überein, dass die Klägerin zukünftig wieder im Bereich der Kundenberatung eingesetzt werden sollte. Mit Schreiben vom 04.09.2006 lud die Beklagte die Klägerin zu einem ganztägigen PES (Personalentwicklungsseminar) "Verkäuferische Standortbestimmung Vertrieb" ein (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Anlage CMS 9 Blatt 194 d. A.) verwiesen. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: " Im PES-VSV geht es wie bei den seit vielen Jahren im Hause stattfindenden Personentwicklungsseminaren um eine verkäuferische und fachliche Bestandsaufnahme. Sie können sich im S-internet unter Service GBPE (Geschäftsbereich Personalentwicklung)/Fortbildung/Aus- und Fortbildung bei der Sparkasse/Verknüpfungslink PES über die Übungen in einem PES informieren. ... Zu dieser Standortbestimmung bekommen sie anschließend eine ausführliche Rückmeldung in Form eines Feedbackgesprächs. .. Im Anschluss an das Feedbackgespräch wollen wir dann konkret Ihre Umqualifizierung als "KB- neu" im Rahmen einer zeitlichen und inhaltlichen Vereinbarung beschließen und fixieren ". Die Klägerin folgte der Einladung der Beklagten vom 04.09.2006 und nahm am 21.09.2006 an dem PES - Verkäuferische Standortbestimmung Vertrieb teil. Im Rahmen des PES wurde mit der Klägerin auch ein schriftliches Interview geführt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dessen Ablichtung Anlage CMS 5, Blatt 80 ff. d. A. verwiesen). An diesem PES haben als Beobachterkonferenz die Personalleiterin der Beklagten, Frau H1, die Herren H2, B1, die Personalratsvorsitzende M1, Herr L1 und Herr E1 teilgenommen. Das Protokoll hat für den Geschäftsbereich Personalentwicklung Herr H2 geführt. Das über dieses PES geführte Ergebnisprotokoll fasst unter "Fazit" folgendes zusammen: " Frau W1 hat leider im PES - VSV die für die Aufgabe als KB- neu notwendigen Kompetenzen kaum sichtbar werden lassen bzw. nicht gezeigt. Dieses Urteil bezieht sich sowohl auf die verkäuferische, analytische als auch auf die unternehmerische Kompetenz. Insbesondere die Entwicklung eines eigenen neuen Rollenverständnisses im Vertrieb ist unbedingt erforderlich. Die Eigenmotivation ("Vertrieb leben wollen") ist zu hinterfragen". Unter "Maßnahmen" ist aufgeführt: "Die vollständige Absolvierung des Fernstudiengangs E im Bearbeitungszeitraum 01.10.2006 bis 15.03.2008 (Anlage) ist unter fachlicher Hinsicht als erster Schritt unbedingt erforderlich, um das Basiswissen zu erweitern. Ferner ist eine intensive Begleitung und regelmäßige Rückmeldung des Vorgesetzten an Frau W1 zu den oben genannten Entwicklungspotenzialen notwendig. Um im Vertrieb "Grundansätze" für eine echte Vertriebstätigkeit zu entwickeln sind besonders auch Verhaltensänderung im Kundenumgang (Stichwort: Emotionales Banking) anzustossen. Hierzu sollten Ziele definiert und dokumentiert werden " (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ergebnisprotokoll des PES - Verkäuferische Standortbestimmung Vertrieb vom 21.09.2006 bezüglich der Klägerin Blatt 7 ff. d. A. verwiesen). Als Anlage zu diesem Protokoll wurde der Klägerin ein mehrseitiger "persönlicher Zeit- und Arbeitsplan für den Fernstudiengang E" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dessen Ablichtung Anlage K2 Blatt 10 ff. d. A. verwiesen) und ein Ausbildungsprogramm überreicht, das im wesentlichen mit der Anlage CMS 11(Bl. 259ff.) identisch ist. Der Fernstudiengang E: "Grundwissen Bankwirtschaft" dient der Unterstützung der Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung für Bankkaufleute/Sparkassenkaufleute. Teilnahmevoraussetzung ist ein mittlerer Bildungsabschluss und ein Ausbildungsverhältnis bei einer Sparkasse oder einer Bank innerhalb der deutschen Sparkassenorganisation. Die Ausbildungsinhalte umfassen die Kundenbedienung- und Betreuung, Spareinlagen und andere Passivgeschäfte, Kontoführung und Forderungsverkehr, Auslandsgeschäft der Kreditinstitute, Kredite, Wertpapiergeschäft, Immobilien, Bausparen etc, Rechnen und Buchführung, BGB, Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Recht des Kreditwesens, Wechsel- und Scheckrecht. Die Materialien bestehen aus 18 Lehrbriefen, das Begleitmaterial aus einem Aufgaben- und Übungsprogramm auf CD-ROM. Der Studiengang dauert 18 Monate. Der wöchentliche Lernaufwand wird unter "educheck.de/ferunterricht"(Bl. 270 d.A.) mit 5 Stunden pro Woche angegeben. Die Kosten für den Lehrgang belaufen sich auf 448,00 (die Einzelheiten zu diesem Studiengang können unter der Internetadresse xxxxx eingesehen werden. Dort wird der Preis für einen Teilnehmerexemplar mit 480,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer angegeben). Die Personalleiterin der Beklagten, Frau H1, stellte der Klägerin den Abschluss einer schriftlichen Qualifizierungsvereinbarung in Aussicht. Hierzu ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen. Neben der Klägerin haben 6 weitere der 14 Arbeitnehmer, die den ihnen angetragenen Aufhebungsvertrag im Juni 2006 nicht unterzeichnet hatten, ein derartiges PES absolviert. Davon wurden neben der Klägerin zwei weiteren Arbeitnehmern die Absolvierung des Fernstudienganges "E" empfohlen und vier weiteren in der Regel höher qualifizierten Arbeitnehmern - die Teilnahme am Fernstudienlehrgang "B". Die Frage der Fernlehrgänge wurde zwischen Personalrat und Vorstand der Beklagten erstmalig in einer gemeinsamen Sitzung vom 01.12.1975 diskutiert (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Sitzung Anlage CMS 7 Blatt 176 ff. d. A. verwiesen). Der Vorstand der Beklagten fasste einen Beschluss über die Übernahme von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Danach werden bei den Fernstudienlehrgängen A, B, C und E die Kosten von der Beklagten voll übernommen, wenn der Lehrgang unter den jeweils aktuellen Prüfungsbedingungen des Instituts für Fernstudien bestanden wurde. Der Personalrat hat dieser Regelung unter dem 25.04.1995 zugestimmt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage CMS 6 Blatt 175 ff. d. A. verwiesen). Unter dem 03.09.2006 fasste der Geschäftsbereich Personalentwicklung unter der Überschrift "Konzeptionsanpassung Aus- und Fortbildung in der Sparkasse G1" Beschlüsse über die Neuausrichtung des Studienganges Sparkassenfachwirt, über die Neuausrichtung des Studienganges Sparkassenfachwirt für Kundenberatung, über die Voraussetzungen für die Zusage zum Besuch des jeweiligen nächsten Lehrgangs und schließlich Vereinbarungen zu den jeweiligen Fernstudiengängen. Das System der Aus- und Fortbildung bei der Beklagten baut auf die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Bankkaufmann bzw. zur Bankkauffrau aus, so dass von dieser Vereinbarung die Aufbau - Fernstudiengänge S und B erfasst werden. Unter Ziffer 4 ist weiter vereinbart, dass bei den Fernstudiengängen das Selbstzahlerprinzip gilt, wonach die Fernstudiengänge B, S und E immer zunächst auf Kosten des Mitarbeiters bestellt werden und die Anmeldung zu den Abschlussprüfungen auf Kosten des Mitarbeiters erfolgt. Die der GBPE (Geschäftsbereich Personalentwicklung) vereinbart mit den Mitarbeitern/innen schriftlich das Zeitziel zur Bearbeitung des jeweiligen Fernstudienganges inklusive der Abschlussprüfung. Die Teilnahme an der Abschlussprüfung ist immer Freizeit. Die Beklagte erstattet auf Antrag den Mitarbeiterinnen, die die Abschlussprüfungen innerhalb des vereinbarten Zeitziel mit mindestens 75 Punkten abgeschlossen haben, die Gebühren für den Fernstudiengang und die Abschlussprüfung zu 100 %. Die Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten trägt der oder die Mitarbeiterin (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens, der für den GBPE am 03.09.2006 unterschrieben wurde, auf die Anlage CMS 3 Blatt 76 ff. verwiesen). Darunter findet sich der handschriftliche Vermerk: "Der Personalrat stimmt der geänderten Dienstvereinbarung zu/ nicht zu", wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Wort "zu" unterstrichen und das Wort "nicht" durchgestrichen ist. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten wurden mit S- Rundschreiben 226/2006 (Ablichtung Anlage CMS 1 Bl. 66ff d.A.) über das Thema Konzeptionsanpassung Aus- und Fortbildung in der Sparkasse G1 informiert. Sie konnten die entsprechenden Einzelheiten im Intranet unter Personal/Fortbildung abrufen. Die Klägerin erklärte sich auch zur Vermeidung einer verhaltensbedingten außerordentlichen Beendigungskündigung wegen Arbeitsverweigerung bereit, den Fernstudienlehrgang E, den die Arbeitgeberin nach der Absolvierung des PES -Verkäuferische Standortbestimmung Vertrieb der Klägerin empfohlen hatte, zu absolvieren. In einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2006 liess die Klägerin der Beklagten mitteilen, sie werde die Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des Fernlehrganges absolvieren. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß § 5 Punkt 1 Abs. 6 (Qualifizierung) des einschlägigen Tarifvertrages TVöD S Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit gelten. Die Klägerin beantragte, die für die Qualifizierungsmaßnahme aufzuwendenden Zeiten entweder als Arbeitszeiten zu berücksichtigen oder der Klägerin die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme während ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Anlage K3, Blatt 12 ff. d. A. verwiesen). Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27.11.2006. Sie verwies darauf, dass für das Haus der Beklagten seit Jahren eine Konzeption für die Aus- und Fortbildung zwischen dem Vorstand und dem Personalrat gelte. Sie verwies weiter darauf, dass nach § 47 Abs. 5 Satz 4 TVöD / BT- S ein Eigenbeitrag des Beschäftigten in Geld und/oder in Zeit erfolgen könne. Dies habe die Beklagte in der oben genannten Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Personalrat für alle Mitarbeiterinnen der Sparkasse G1 geregelt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Blatt 14 ff. d. A. Anlage K4 verwiesen). Mit ihrer vom 13.02.2007 datierenden und am 15.02.2007 beim erkennenden Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist darauf, dass sie den ihr empfohlenen Fernstudiengang "E" unabhängig von dessen Sinnhaftigkeit absolviere, um sich nicht dem Vorwurf eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens (Arbeitsverweigerung) auszusetzen. Eine Qualifizierungsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, aus der sich ein Eigenanteil der Klägerin ergeben könnte, sei zwischen den Parteien weder mündlich, noch schriftlich vereinbart worden. Über die Frage, ob der Fernstudiengang "E" innerhalb der Arbeitszeit oder innerhalb der Freizeit der Klägerin zu absolvieren sei, habe von Beginn an Dissens bestanden, der auch nach vorgerichtlicher Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten nicht habe beigelegt werden können. Die in Aussicht gestellte schriftliche Qualifizierungsvereinbarung sei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch auf kollektiv-rechtlicher Ebene sei keine die Klägerin verpflichtende Vereinbarung getroffen worden (wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.04.2007 sowie vom 23.05.2007 verwiesen). Die Klägerin behauptet, sie habe im Zeitraum vom 11.10.2006 bis zum 20.04.2007 insgesamt 214,5 Stunden für den Fernstudienlehrgang "E" außerhalb ihrer Arbeitszeit aufgewandt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tabellarischen Auflistungen in der Klageschrift Blatt 4 ff. d. A. sowie im Schriftsatz vom 23.05.2007, Blatt 214 ff. d. A. verwiesen). Die Klägerin hat ab dem 14.03.2007 gemeinsam mit ihrer Kollegin Frau U1 H3 gelernt, die vor dem erkennenden Gericht bei der 4. Kammer unter dem Aktenzeichen 4 Ca 414/07 einen Parallelrechtsstreit führt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die seitens der Beklagten geforderte Fortbildung Fernlehrgang E Grundwissen Bankwirtschaft während ihrer Arbeitszeit durchzuführen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, soweit die Fortbildung Fernlehrgang E Grundwissen Bankwirtschaft außerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erfolgen hat, die Fortbildungsstunden unter Berücksichtigung des üblichen Vergütungsanspruches der Klägerin an die Klägerin zu vergüten. Die Beklagte wird aufgefordert, an die Klägerin 4.254,96 , nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen in der Freizeit in Höhe von 214,5 Stunden als vergütungspflichtige Überstunden zu berücksichtigen. Die Beklagte bittet darum, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Anträge der Klägerin zu Ziffer 1 und 2 seien bereits unzulässig. Es fehle das im Rahme einer Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, denn die Klägerin könne unmittelbar auf Leistung klagen. Zwischen den Parteien sei eine konkludente Qualifizierungsvereinbarung getroffen worden (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.02.2007 unter Ziffer 3 verwiesen). Zudem sei eine Qualifizierungsvereinbarung auch durch Dienstvereinbarung geregelt worden, die der Klägerin im Sparkassenrundschreiben 226/2006 auch mitgeteilt worden sei. Dort sei zwar nicht ausdrücklich geregelt worden, dass der Fernlehrgang ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit zu bearbeiten sei. Dies ergebe sich hier jedoch aus der Gesamtkonzeption des Qualifizierungsmaßnahmenkatalogs. Die Beklagte könne sich auf § 70 Abs. 1 i. V: m. § 72 Abs. 4 Ziffer 17 LPVG sowie unmittelbar auf § 5 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 TVöD S als Rechtsgrundlage für den Pflichten begründenden Eingriff in das Arbeitsverhältnis der Klägerin berufen. Die Betriebsparteien haben nach dem Gütetermin im vorliegenden Verfahren unter dem 03.04.2007 rückwirkend zum 01.10.2006 eine Anpassung des Schulungskonzeptes in Form einer Dienstvereinbarung vorgenommen (zu den Gründen hierfür wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 20.04.2004 unter Ziffer 3 verwiesen). Darin heißt es unter § 6: " Die Mitarbeiter/innen bearbeiten die Fernstudiengänge im Selbststudium, außerhalb der Arbeitszeit, also in der Freizeit. Dies gilt für alle Fernstudiengänge (zur Zeit "B", "S" und "G") und ihre Nachfolger. Diese Dienstvereinbarung ist daher wie bisher als Qualifizierungsabrede anzusehen, die für die Mitarbeiter/innen unmittelbare und zwingende Wirkung hat. Es besteht in diesem Zusammenhang Einigkeit, dass die von den Mitarbeiterinnen im Rahmen der Fernstudiengänge aufgewendete Vorbereitungszeit als Eigenbeitrag keine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Dieses gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse, unabhängig von der jeweils individuellen Teilzeitquote der den Fernstudiengang absolvierenden Mitarbeiter/innen. Bei den Fernstudiengängen gilt ferner das "Selbstzahlerprinzip". Dies bedeutet, dass die Fernstudiengänge "B", "S" und "E" und ihre Nachfolger immer zunächst auf Kosten des der Mitarbeiter/innen bestellt werden und die Anmeldung zu den Abschlussprüfungen auf Kosten des/der Mitarbeiter/innen erfolgt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Dienstvereinbarung (DV) zur Aus- und Fortbildung in der Sparkasse G1 zwischen dem Vorstand und dem Personalrat vom 03.04.2007, Anlage CMS 8, Blatt 180 ff. d. A. verwiesen). Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin Hartmann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2007 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Soweit sie zur Entscheidung reif ist, auch begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse besteht auch dann, wenn ein Teil eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist und die gerichtliche Erklärung geeignet ist, diesen Bestreit zu klären (vergleiche zuletzt BAG vom 12.09.2006 9 AZR 673/05 unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 24.03.1998 9 AZR 192/97 -). Das ist hier der Fall. II. Die Klägerin ist berechtigt, die seitens der Beklagten erforderte Fortbildung Fernlehrgang E "Grundwissen Bankwirtschaft" während ihrer Arbeitszeit durchzuführen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zur Anwendung. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 TvöD - S (VKA) gelten Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen grundsätzlich als Arbeitszeit. a). Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Fernlehrgang E "Grundwissen Bankwirtschaft", dessen vollständige Absolvierung die Beklagte im Bearbeitungszeitraum vom 01.10.2006 bis zum 10.03.2008 als Ergebnis des PES- Verkäuferische Selbstbestimmung Vertrieb vom 21.09.2006 unter fachlicher Hinsicht als ersten Schritt als erforderlich angesehen hat, um das Basiswissen der Klägerin zu erweitern, um eine Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von § 5.1 Abs. 3 des TVöD- S (VKA) handelt. Danach sind Qualifizierungsmaßnahmen auch die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit); Umschulung sowie die Einarbeitung bei längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung), § 5.1 Abs. 3 c) und d) TVöD S (VKA). Die Beklagte selbst spricht von "Umqualifizierung". Der Einordnung der Teilnahme an dem Fernstudiengang E steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Inhalte dieses Fernstudiengangs E bereits vor über 30 Jahren im Rahmen ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau im Betrieb der Beklagten kennengelernt hat, denn auch die Wiederauffrischung und Aktualisierung eines bereits früher erworbenen Wissens fällt unter dem Begriff der Qualifizierung. Ob allerdings der Inhalt des Fernlehrgangs E, der den Lehrstoff der Ausbildung zur Bankkauffrau beinhaltet, geeignet ist, die von der Beklagten im Rahmen eines eintägigen "PES - Verkäuferische Selbstbestimmung Vertrieb" festgestellten (angeblichen) fachlichen Defizite der Klägerin, die für die Beklagte fast 30 Jahre als Bankkauffrau in verschiedenen Geschäftsstellen gearbeitet hat, auszugleichen, bezweifelt die Kammer. Jedenfalls kann die Kammer dem Protokoll vom 22.09.2006 keine fachlichen Defizite der Klägerin entnehmen. Der Sinn einer Qualifizierung ist jedoch nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 5.1 TvöD-S (VKA). b). Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch die Dokumentierung und schriftliche Bestätigung der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, § 5.1 Abs. 3 Satz 2 TvöD-S (VKA) keine Wirksamkeitsvoraussetzung derselben ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Übergabe des "persönlichen Zeit- und Arbeitsplanes" für den Fernstudiengang E - der im Wesentlichen in der Wiedergabe der Inhalte der einzelnen Schulungsbriefe und der Verpflichtung zur Teilnahme an internen Lernerfolgskontrollen jeweils nach Bearbeitung von zwei Studienbriefen im Besprechungsraum des Geschäftsbereichs Personal beinhaltet - und die als "Qualifizierungsplan" bezeichnete "Tätigkeitsbeschreibung KB (Kundenberaterin)" die tarifvertraglich vereinbarte Dokumentation und schriftliche Bestätigung der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme die nach dem Ergebnis des PES Verkäuferische Selbstbestimmung Vertrieb darüber hinaus noch die "intensive Begleitung" und regelmäßige Rückmeldung des Vorgesetzten an die Klägerin und darüberhinausgehend eine Art "Trainee-Ausbildung" in verschiedenen Geschäftsstellen umfasst, darstellt. c). Die Teilnahme an dieser Qualifizierung wurde zwischen den Parteien vereinbart. d.) Wenn danach Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit gelten, ist die Klägerin nach Ansicht der Kammer aus der Vorschrift des § 5.1 Abs. 6 Satz 1 TVöD- S (VKA) berechtigt, die vereinbarte Qualifizierung Teilnahme am Fernlehrgang E- Grundwissen Bankwirtschaft während ihrer Arbeitszeit durchzuführen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Tarifvorschrift lediglich davon spricht, dass derartige Zeiten als Arbeitszeit "gelten". Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Tarifvertragsparteien damit gemeint haben, dass Zeiten einer vereinbarten Qualifizierung nicht nur "Arbeitszeit" darstellen, sondern auch entweder während der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit zu erbringen sind oder der Arbeitgeber im entsprechenden Umfang Überstunden anordnen muss, wenn er keine Beeinträchtigungen der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch den Arbeitnehmer hinnehmen möchte. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht angeordnet, dass die Qualifizierungsmaßnahme im Wege von Überstunden über die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus zu erbringen ist. Daraus ergibt sich dann im Umkehrschluss der Anspruch der Klägerin, dass die Qualifizierungsmaßnahe während ihrer Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Die Parteien haben auch keine anderslautende Vereinbarung getroffen. aa.) § 5.1 Abs. 6 Satz 2 TVöD-S (VKA) verweist auf § 5.1 Abs. 5 Sätze 2-4 TVöD-S (VKA). Nach § 5.1 Abs. 5 Satz 2 TvöD S (VKA) kann ein möglicher Eigenbeitrag des Arbeitnehmers, der wiederum nach § 5.1 Abs. 5 Satz 4 TVöD S (VKA) in Geld und/oder Zeit erfolgen kann, in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt werden. Eine derartige Qualifizierungsvereinbarung haben die Parteien im vorliegenden Fall nicht getroffen. Die Kammer geht davon aus, dass die Qualifizierungsvereinbarung nach § 5.1 Abs. 5 Satz 2 TVöD S (VKA) eine Vereinbarung ist, die von dem Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird (und nicht mit dem Personalrat) (vergleiche dazu nur "Hinweise der VKA" zur Durchführung des TVöD- S (VKA) in der Fassung des KAV Rundschreibens "S" 2/2006 in:Hindahl u.a., Loseblattkommentar der Tarifverträge für Beschäftigte der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordhein Westfalen: TVöD S (VKA) DurchfHinweise Seite 1903 ff. (1908); für den vergleichbaren Wortlaut des TvöD - AT Hindahl u.a. a.a.O, KAV NW unter TvöD - AT § 5 Randziffer 7). aaa). Eine schriftliche Qualifizierungsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. bbb). Die Parteien haben auch keine konkludente Vereinbarung getroffen, wonach sich die Klägerin verpflichtet hat, Eigenbeitrag der Qualifizierung einen Arbeitszeitbeitrag (z. B. Erhöhung der Arbeitszeit) ohne Entgeltausgleich innerhalb des gesetzlichen/tarifvertraglichen Rahmens vor oder nach Beendigung der Maßnahme, in Anspruchnahme eines Zeitguthabens des Beschäftigten, Reduzierung der Arbeitszeit (mit entsprechender Entgeltverminderung) während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme oder Ähnliches zu erbringen. Die Parteien hatten bereits in der Diskussion über das Ergebnis des PES- Verkäuferische Selbstbestimmung Vertrieb und dem daraus resultierenden Wunsch der Beklagten, die Klägerin möge an dem Fernstudienlehrgang E- Grundwissen Bankwirtschaft teilnehmen, einen offenen Dissens über die Frage, ob die Klägerin diesen Fernstudienlehrgang während ihrer Arbeitszeit oder außerhalb ihrer Arbeitszeit absolvieren muss. Die Personalleiterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt, die Beklagte habe sich schließlich auf dem Standpunkt zurückgezogen, dies sei durch die Vereinbarungen mit dem im Betrieb der Beklagten gewählten Personalrat auch für die Klägerin verbindlich geklärt, sodass es einer einzelvertraglichen Vereinbarung nicht mehr bedürfe. Dies hat die Kammer so verstanden, dass die Beklagte die Behauptung einer konkludenten Qualifizierungsvereinbarung die ohnehin aus dem Interview der Klägerin anlässlich des PES- Verkäuferische Selbstbestimmung Vertrieb schwer abzuleiten wäre, im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter aufrecht erhalten hat. bb). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage der Verpflichtung der Klägerin, den Fernstudienlehrgang E - Grundwissen Bankwirtschaft außerhalb der Arbeitszeit der Klägerin zu erbringen, nicht durch eine Vereinbarung der Beklagten mit dem in ihrem Betrieb gewählten Personalrat rechtlich bindend für Klägerin vereinbart worden. Hierzu hat der Personalrat keine Befugnis. aaa.) Die Beklagte beruft sich vergeblich auf die tarifliche Vorschrift des § 5.1 Abs. 5 Satz 3 TvöD- S (VKA), wonach die Betriebsparteien gehalten sind, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Nach den Durchführungshinweisen des VKA, die bereits oben zitiert wurden, setzt diese "einvernehmliche Dienstvereinbarung" eine Einigung zwischen den Betriebsparteien ohne Entscheidung der Einigungsstelle voraus. Sofern sich die Betriebsparteien über die Inhalte der Dienstvereinbarung nicht einigen, kommt sie nicht zustande. Eine Ersetzung durch die Einigungsstelle ist ausgeschlossen. Danach unterliegt die Regelung der Grundsätze einer fairen Kostenverteilung zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens nicht der erzwingbaren Mitbestimmung. Dies ergibt sich zugleich auch daraus, dass die Betriebsparteien "die Grundsätze" einer fairen Kostenverteilung zwischen den Arbeitsvertragsparteien regeln sollen. Die freiwillige Regelung von "Grundsätzen" kann jedoch für die Arbeitsvertragsparteien, die sich auf eine Qualifizierung einigen, § 5.1 Abs. 5 Satz 2 TvöD-S (VKA), keine verbindliche Vorgabe, sondern lediglich ein Anhaltspunkt (Dörring/Kutzki, Kommentar zum TvöD, 2007, § 5 Rdz. 30: "Rahmen") bei der dann individualrechtlich zu treffenden Qualifizierungsvereinbarung sein. Damit kann die Frage, ob ein Eigenbeitrag der Klägerin in Form von Freizeit durch die nachträgliche Vereinbarung zwischen Personalrat und Arbeitgeberin vom 03.04.2007, die offensichtlich die Reaktion auf die Erörterungen im Gütetermin vom 19.03.2007 wiederspiegelt, vereinbart wurde, dahingestellt bleiben. Im Gütetermin vom 19.03.2007 hatte der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass er den bislang vorgelegten Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien nicht entnehmen könne, dass die Betriebsparteien sich darüber geeinigt haben, dass Arbeitnehmer einen Eigenanteil in Form von Zeit bei der Absolvierung des Fernlehrgangs E- "Grundwissen Bankwirtschaft" erbringen. Dies hat damit zu tun, dass die Durchführung des Fernlehrgangs E- "Grundwissen Bankwirtschaft" auch ausweislich des Rundschreibens der Beklagten Nr. 226/2006 im Aus- und Fortbildungssystem der Beklagten gar nicht vorgesehen ist. Die Aus- und Fortbildung der Beklagten setzt vielmehr Abschlussprüfung zum Bankkaufmann/frau voraus und dann darauf aufbauend die Fernstudiengänge B und F. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Klägerin, dass eine mündliche Prüfung des Fernstudienganges E in Nordrhein-Westfalen derzeit gar nicht möglich ist, weil Inhalt dieses Lehrgangs der Stoff ist, der den Auszubildenden zum Bankkaufmann bzw. Bankkauffrau im Rahmen der in der betrieblichen Ausbildung ohnehin vermittelt wird. Im Übrigen hatten die Betriebsparteien bis zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Frage der Arbeitszeit lediglich die Prüfungszeit ausdrücklich als Eigenanteil der Arbeitnehmer vereinbart. Vor diesem Hintergrund sahen sich die Betriebsparteien offenbar veranlasst, diese Dienstvereinbarung über Aus- und Fortbildung "nachzubessern". Ebenfalls offen lassen kann die Kammer die Frage, ob eine Dienstvereinbarung wie die Regeln dieser Dienstvereinbarung vom 03.04.2007 - die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens bei Qualifizierungsmaßnahmen nach § 5 Punkt 1 Abs. 3 c, d TVöD so ausgestalten kann, dass der Arbeitnehmer 100 % der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme trägt und diese Qualifizierungsmaßnahme 100 % außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu erbringen ist. bbb). Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass sich das Mandat des Personalrats, die Dienstvereinbarung vom 03.04.2007 mit dem 100 % Eigenanteil der Klägerin zu vereinbaren, aus dem LPVG NW ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.11.1991 6 P 7.90 in: PersR 192,147) darauf erkannt, dass bloße fachliche Unterrichtungen zur Aufrechterhaltung des beruflichen Wissens und der praktischen Fertigkeiten im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes nicht unter den Begriff der Fortbildung i.S.v. § 72 Abs. 4 Ziff. 17 LPVG NW fallen. Fortbildung knüpft an eine bereits durchlaufene Grundausbildung an und baut darauf auf. Jedenfalls der Fernstudiengang E "Grundwissen Bankwirtschaft unterliegt damit nicht der Beteiligung des Personalrats. Ein Beteiligungsrecht bei der Erstausbildung, § 72 Abs. 4 Ziff. 14 LPVG NW liegt ersichtlich ebenso wenig vor, wie der Mitbestimmungstatbestand des § 73 Ziff. 4 LPVG NW. Insgesamt hat die Beklagte damit weder auf der individualrechtlichen-, noch auf kollektivrechtlichen Ebene eine Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin den Fernstudienlehrgang E außerhalb ihrer Arbeitszeit durchführen muss. Dies bedeutet in Umkehrschluss, dass sie berechtigt ist, diesen Lehrgang innerhalb ihrer Arbeitszeit durchzuführen. Noch nicht zur Entscheidung reif war dagegen der Feststellungsanspruch der Klägerin, die festgestellt haben möchte, dass die außerhalb ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitzeit erbrachten Qualifizierungszeiten zu vergüten sind. Dieser Vergütungspflicht könnte die Vereinbarung der Beklagten mit dem Personalrat über die variable Arbeitszeit entgegen stehen. Denn hier haben die Betriebsparteien geregelt, dass die über die Soll- Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit grundsätzlich nicht als vergütungsberechtigte Überstunden gelten, sondern den Zeitausgleich unterliegen. Weiter haben die Betriebsparteien vereinbart, dass die Differenz zwischen Ist- Arbeitszeit und Soll- Arbeitszeit in der Regel im laufenden Quartal auszugleichen ist. Wenn die Differenzen nicht bis zum Quartalsende nicht ausgeglichen werden, können bis zum maximal 38,5 Stunden in das folgende Quartal übernommen werden. Da die Beklagte bislang hinsichtlich der Absolvierung des Fernstudienlehrganges E - Grundwissen der Bankwirtschaft keine Überstunden bezüglich der Klägerin angeordnet hat, könnte dies für das letzte Quartal 2006 und das erste Quartal 2007 bedeuten, dass der Freizeitausgleich für die in diesen beiden Quartalen erbrachten Qualifizierungstätigkeiten nicht mehr genommen werden kann und eine vergütungspflichtige Arbeitszeit in das zweite Quartal 2007 allenfalls in Höhe von 38,5 Stunden übertragen worden ist. Dies könnte sowohl dem reklamierten Zahlungsanspruch für 214,5 Stunden entgegenstehen als auch einer Anrechnung von 214, 5 Stunden auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin. Die Kammer meint, dass der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, weil den Parteien Gelegenheit zur vertieften Stellungnahme hierzu gegeben werden soll. Die Kostenentscheidung war daher dem Schlussurteil vorzubehalten. Den Wert des Streitgegenstandes für das vorliegende Teilurteil hat die Kammer auf 8.739,26 festgesetzt. Sie hat dabei die von der Klägerin behauptete Gesamtzeit von 552 Stunden zur Absolvierung der Qualifizierung zu Grunde gelegt, diese mit dem Stundenlohn der Klägerin multipliziert und hiervon wegen der eingeschränkten Vollstreckbarkeit des Feststellungsantrages einen Abschlag von 20 % vorgenommen. K l e v e m a n