Urteil
6 Ca 1877/06
Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBI:2006:1025.6CA1877.06.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 40,60 seit dem 02.05.2006 und auf 40,00 seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf die volle Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5, S. 1 TVöD hat, sofern er im jeweiligen Monat ständige Wechselschicht im Sinne des 8 Abs. 5, S. 1 TVöD leistet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
4. Der Streitwert wird auf 3.104,60 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 40,60 seit dem 02.05.2006 und auf 40,00 seit dem 01.06.2006 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf die volle Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5, S. 1 TVöD hat, sofern er im jeweiligen Monat ständige Wechselschicht im Sinne des 8 Abs. 5, S. 1 TVöD leistet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. 4. Der Streitwert wird auf 3.104,60 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch auf Wechselschicht und Schichtzulage im Wege der Feststellungsklage über die Verpflichtung des Beklagten, auch Teilzeitbeschäftigten eine volle Wechselschichtzulage zu zahlen. Der am 30.04.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1992 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Er ist teilzeitbeschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden und erzielt ca. 1.300,00 monatlich brutto. Er arbeitet nach einem Dienstplan in Wechselschicht. Das Arbeitsverhältnis unterliegt nunmehr dem TVöD. Er lautet u.a. wie folgt: "§ 7 Sonderformen der Arbeit Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeiten in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens bei Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit und mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen auch bei Teilzeitbeschäftigten je Stunde ... (5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigt, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulagen von 0,63 Euro pro Stunde. (6) Beschäftigt, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulagen von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulagen von 0,24 Euro pro Stunde. § 24 (2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 ) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht." Darüber hinaus haben die Vertragsparteien in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 folgendes festgelegt: "Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich." Der Kläger leistete in den Monaten November 2005, Januar 2006 und März 2006 unstreitig Wechselschicht bzw. Schichtarbeit i. S. des § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 TVöD. Mit Newsletter vom 13.04.06 informiert der kommunale Arbeitgeberverband NRW seine Mitglieder, u.a. auch den Beklagten darüber, dass nach seiner Auffassung aufgrund des Abschlusses des TVöD auch die Wechselschicht und Schichtzulage nach § 8 Abs. 5 u. 6 TVöD für Teilzeitbeschäftigte lediglich anteilig zu zahlen sind. Der Beklagte führte daraufhin beim Kläger für den zurückliegenden noch nicht verfallenen Zeitraum eine Rückrechnung durch und behielt mit Abrechnungen für April und Mai 2006 insgesamt für 80,60 netto ein. Der Kläger macht die Auszahlung dieses Betrages mit Schreiben vom 07.07.06 geltend. Der Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 12.07.06 ab. Mit einem am 19.07.06 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihn auch als Teilzeitbeschäftigten die volle Wechselschicht und Schichtzulage nach § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD zu zahlen. Die anteilige Zahlung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 4 Abs. 1 TzBfG. Unter der Geltung des BAT habe das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 23.06.1993, Az.: 10 AZR 127/92, entschieden, dass die Wechselschicht und Schichtzulage auch an die Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen seien, da eine andere Handhabung des Diskriminierungsverbot nach § 2 BeschFG verletze. An dieser Sachlage habe sich auch im TVöD nichts geändert. Die Differenzierung erfolge allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger teilzeitbeschäftigt sei. Dies sei jedoch unzulässig. Ebenso sei eine geänderte Handhabung während der Tarifvertragsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt zwischen den Tarifvertragsparteien erörtert worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 40,60 seit dem 02.05.2006 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 40,00 seit dem 01.06.2006 zu zahlen; festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf volle Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TvöD hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Diskriminierungsverbot sei nicht verletzt. Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung aus 1993 ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, dass aus sachlichen Gründen auch bezüglich der Wechselschicht und Schichtzulage zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten differenziert werden könne. Im BAT sei dies jedoch nicht ausdrücklich geregelt worden, so dass das BAG zu der seinerzeitigen Entscheidung gekommen sei. Nunmehr habe jedoch eine ausdrückliche Regelung in § 24 Abs. 2 stattgefunden. Darüber hinaus ergebe sich dies aus dem Zusammenhang des § 8, da bezüglich der Wechselschicht und Schichtzulage in Abs. 5 und 6 die Teilzeitbeschäftigten nicht wie in Absatz 1 ausdrücklich erwähnt worden sind. Damit hätten die Tarifvertragsparteien nunmehr ausdrücklich geregelt, dass diese Zulagen für Teilzeitbeschäftigte nur noch anteilig zu gewähren seien. Dies sei sachlich auch gerechtfertigt, weil Teilzeitbeschäftigte naturgemäß weniger durch Schicht- und Wechselschichtarbeit belastet werden als Vollzeitbeschäftigte. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Zulässigkeitsbedenken bezüglich des Zahlungsantrages bestehen nicht. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, auch dem teilzeitbeschäftigten Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 bzw. 2 TVöD die volle Wechselschicht bzw. Schichtzulage zu zahlen, ist ein Teil der Arbeitsverhältnisses, über dessen Bestehen bzw. Nichtbestehen vorliegend gestritten wird. Die Zahlungsklage ist begründet. Die Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht für die Monate November 2005, Januar und März 2006 insgesamt 80,60 abgezogen, da er verpflichtet war, dem Kläger jeweils die volle Wechselschicht bzw. Schichtzulage zu zahlen. Die Parteien haben im Kammertermin noch einmal ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, die die volle Schichtzulage wegen ständiger Wechselschicht bzw. ständiger Schichtarbeit auslösen, in den streitgegenständlichen Monaten vorgelegen haben. Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger für diese Monate die volle Wechselschicht bzw. Schichtzulage zu zahlen, da eine andere Handhabungsweise das Diskriminierungsverbot gem. § 4 TzBfG verletzt. Die Kammer folgt nicht der Argumentation der Beklagten, dass der maßgebliche Entscheidungsgrund des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 23.06.1993 darin gelegen hat, dass die Tarifvertragsparteien im BAT nicht ausdrücklich geregelt hatten, dass die Wechselschicht bzw. Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte nur anteilig gezahlt werden sollten. Wäre dies richtig, so wäre mit der Beklagten wohl davon auszugehen, dass dieses Manko nunmehr beseitigt worden wäre. In der Tat ergibt sich aus § 24 Abs. 2, dass auch neben dem Tabellenentgelt zu zahlende Entgeltbestandteile nur im Verhältnis der geleisteten Arbeit zu einer Vollzeitarbeit gezahlt werden sollen. Ebenso ließe sich diese Schlussfolgerung aus der Formulierung des § 8 entnehmen, der die Teilzeitbeschäftigten in Abs. 1 ausdrücklich erwähnt, insoweit in Abs. 5 und Abs. 6 jedoch schweigt. Nach Auffassung der Kammer kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien die anteilige Zahlung der Zulagen ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt haben, sondern ob für eine solche Regelung ein sachlicher Grund besteht. Nach Auffassung der Kammer ist auch genau dies die Frage, an die das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 23.06.1993 angeknüpft hat, in dem es insoweit in der Tat offen gelassen hat, ob nicht eine sachliche Differenzierung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten gefunden werden kann. Für den Bereich des TVöD in der vorliegenden Form gilt dies nach Auffassung der Kammer jedoch nicht. Entscheidend hierfür ist nämlich, wie auch der unstreitige Parteivortrag zeigt, dass auch die Teilzeitbeschäftigten ebenso wie die Vollzeitbeschäftigten in der Lage sind, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine ständige Wechselschicht- bzw. ständige Schichtarbeit nach der Definition des § 7 Abs. 1 u. Abs. 2 TVöD, eventuell unter Berücksichtigung des § 48 Abs.2 BT-K, zu erfüllen. Hiernach ist es nämlich lediglich Voraussetzung, dass die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Wie sich auch aus der Protokollnotiz zu Abs. 1 u. Abs. 2 des § 27 TVöD ergibt, spielt es nämlich keine Rolle, wie viele Schichten der jeweilige Arbeitnehmer im Monat bzw. in der Woche leistet bzw. ob Freischichten, gleich auf welcher Grundlage, zwischen den tatsächlich geleisteten Schichten liegen. Damit knüpft die in § 24 Abs. 2 gewollte Differenzierung bezüglich der Zulage allein daran an, dass die Teilzeitbeschäftigten einen geringeren Umfang an Arbeitszeit erbringen als die Vollzeitbeschäftigten. Dies wiederum ist eine Differenzierung allein wegen der Teilzeittätigkeit, die nach § 4 S. 1 TzBfG nicht erfolgen darf. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, es liege auf der Hand, dass Teilzeitbeschäftigte durch Schicht- und Wechselschichtarbeit geringer belastet werden als Vollzeitbeschäftigte, ist dies, wie es das BAG in einer Entscheidung vom 23.06.1993 bereits ausgeführt hat, nur eine Umschreibung der Tatsache der Teilzeitbeschäftigung mit anderen Worten. Die Beklagte war somit zur Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Teilbeträge in Höhe von 80,60 zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen war auch der Feststellungsantrag bezüglich der Wechselschichtzulage begründet. Es hatte nur insoweit eine Einschränkung zu erfolgen, als dass die Zulage selbstverständlich nur dann zu zahlen ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für ständige Wechselschicht erfüllt sind. Soweit der Kläger dies in seinem Antrag nicht berücksichtigt hat, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Quotelung entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien in diesem Rechtsstreit. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit dem Nominalwert des Zahlungsantrages sowie 80 % des 36fachen Wertes der monatlichen Wechselschichtzulage gewertet. Dr. Vierrath