Urteil
3 Ca 2438/05
Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBI:2005:1222.3CA2438.05.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 2) vom 18.07.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, nicht zum 18.07.2005 beendet worden ist und über dem 31.12.2005 hinaus fortbesteht.
2. Der Hilfsantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.11.2005 wird abgewiesen.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger arbeitsvertragsgemäß als Organisationsleiter weiter zu beschäftigten.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.996,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 2) vom 18.07.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, nicht zum 18.07.2005 beendet worden ist und über dem 31.12.2005 hinaus fortbesteht. 2. Der Hilfsantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.11.2005 wird abgewiesen. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger arbeitsvertragsgemäß als Organisationsleiter weiter zu beschäftigten. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.996,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Bestandsschutz und Beschäftigung und einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag. Der 1951 geborene, verheiratete, seiner Ehefrau und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.04.1994 für die E1 AG sowie für die E2 AG - die Beklagten zu 1 - in deren Filialdirektion C als Orga-Leiter tätig. In dieser Position ist der Kläger für die Sicherstellung der Produktion und die Verbesserung der Produktivität der Beklagten verantwortlich. Die ihm im einzelnen obliegenden Verpflichtungen und Aufgaben ergeben sich dabei einerseits aus der als Bestandteil des Arbeitsvertrages vereinbarten Aufgaben- und Stellenbeschreibung „Organisationsleiter E“ sowie aus den umfangreichen Arbeitsrichtlinien zur Recherche, die jeweils Bestandteil seiner dienstlichen Obliegenheiten und Pflichten sind. Den entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag sowie den Leitfaden haben die Parteien in diesem Verfahren nicht vorgelegt (wegen der Einzelheiten der Aufgaben- und Stellenbeschreibung Organisationsleiter E (OL-HL) wird auf deren Ablichtung Blatt 26 ff. d. A. im heute parallel verhandelten Verfahren 3(4) Ga 44/05 der Parteien, wegen die Stellenbeschreibung Marktmanagement Privatkunden / Vertriebsweg AO-DH „Organisationsleiter auf dessen Ablichtung Blatt 28 ff. jener Akte verwiesen). Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers beläuft sich auf 3.300,00 EUR. In den Betrieben der Beklagten sind Betriebsräte gewählt. Ihre Zuordnung ergibt sich aus einem im Betrieb der Beklagten zu 1) vereinbarten Zuordnungstarifvertrag vom 15.12.1997 für die Zeit bis zum 31.05.1998. Nach dessen Anlage ist die Filialdirektion C dem Regionalbetriebsrat Mitte zugeordnet. Diese Zuordnung ist auch nach der Übertragung der Vertriebsfunktionen auf die Beklagte zu 2) beibehalten worden. Dort heißt es unter Ziffer 3.1: „Die Übertragung der Lebensversicherungsfunktionen, von DHL und ZL auf A GmbH) lässt die bestehenden Betriebsstrukturen unverändert. Die örtlichen Betriebsräte bleiben im Amt (wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der „Betriebsvereinbarung Servicegesellschaften“ vom 20.12.2004 verwiesen - Anlage K8 Bl. 87ff. d.A.). Das Arbeitsverhältnis des Klägers verlief zehn Jahre beanstandungsfrei. Der Kläger liegt im firmeninternen Ranking in der oberen Spitzengruppe. Nachdem Herr B Leiterder Filialdirektion C wurde, wurde dem Kläger dessen Orga-Bezirk (Nordhessen) zugewiesen. Der Kläger fühlte sich benachteiligt und dokumentierte dies in einem Schreiben vom 27.03.2004 (Ablichtung Bl. 36 f d.A.). Am 29.03.2004 kam es zwischen dem Kläger und Herrn B zu einem Gespräch, dessen Ergebnis stichwortartig handschriftlich festgehalten wurde (Ablichtung Bl. 37 d.A.). Am 04.06.2004 erhielt der Kläger eine erste Abmahnung, die Gegenstand des Verfahrens 3 Ca 2063/04 vor dem erkennenden Gericht war. Mit Schreiben vom 07.11.2004 beschwerte sich der Kläger beim Betriebsrat wegen der Verächtlichmachung seiner Person/Mobbing durch den Filialdirektor B (Ablichtung Bl. 59 f d.A.). Die Beschwerde des Klägers ist Gegenstand eines Gesprächs vom 30.11.2004 gewesen (wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Gesprächvermerks Bl. 61 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 25.11.2004 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit dem Projekt „Servicegesellschaften Vertrieb und Leben“ zum 01. Januar 2005 aufgrund eines Teilbetriebsüberganges von der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) überwechselt (Ablichtung dieses Schreibens Bl. 35 d.A.). Am 03.01.2005 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn B. Am 17.01.2005 erhielt der Kläger seines zweite Abmahnung, die Gegenstand des Verfahrens 3 Ca 300/05 vor der erkennenden Kammer wurde. Unter dem 08.03.2005 erhielt der Kläger schließlich eine dritte Abmahnung, die Gegenstand des Verfahrens 3 Ca 988/05 war. In allen drei Verfahren fand am 06.07.2005 Kammertermin vor der erkennenden Kammer statt (die Berufungen werden vor der 12. Kammer des LAG Hamm verhandelt). Am 11.07.2005 um 13:12 Uhr wurde dem Kläger eine E-Mail von Herrn S, Leitung Personal- und Vermittlerservice (PVS) der Beklagten in C1, zugesandt. Darin heißt es;“... dem Bericht über ihr Arbeitsgerichtsverfahren habe ich entnommen, dass sie massive Vorwürfe gegen Herrn B erhoben haben wie z.B. Mobbing, Urkundenfälschung etc. Wie sie vielleicht wissen, habe ich zum 01.05.2005 die Leitung des Bereichs MV-PVS übernommen. Nicht zuletzt aufgrund meiner Gesamtverantwortung für diesen Bereich möchte und muss ich diesen sehr nachdrücklich erhobenen Vorwürfen nachgehen. Da Sie sich - wie ich erfahren habe - am 12./13.07.2005 in C1 zur OL-Tagung aufhalten, würde ich Sie gerne nach Abschluss der Tagung am 13.07.2005 um 13:30 Uhr in meinem Büro in Haus 3/R 665 zu einem offenen Gespräch treffen“( wegen der weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf deren Ablichtung Bl. 38 d.A. verwiesen). Darauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom 14.07. um 11:43 Uhr: „Sehr geehrter Herr S, leider konnte ich erst heute Ihre Mail empfangen. Für die Bereitschaft ein Gespräch zu führen möchte ich mich ausdrücklich bedanken. Gern bin ich bereit, einen neuen Termin wahrzunehmen und wenn Sie erlauben, den Betriebsrat Herrn N3 hinzuzuziehen, der über alle Geschehnisse ausführlich und immer zeitnah informiert wurde“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser E- Mail Bl. 39 d.A. verwiesen). Bereits mit Schreiben vom 13.07.2005 hatte die Zeugin T1, Fachkoordinatorin für Arbeitsrecht bei den Beklagten, eine Anhörung des zuständigen Regionalbetriebsrats Mitte zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers eingeleitet. In dieser heißt es unter anderem;“.... Anlässlich des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht Bielefeld am 06.07.2005 äußerte Herr O1 iim Laufe seiner Aussage als beteiligter Kläger, dass er im Zuge der Neuordnung der Vertriebswege das ehemals durch den LGD, Herrn B, betreute Orgagebiet als Organisationsleiter zur Betreuung übernommen habe. Er habe sehr schnell „kriminelle Machenschaften“ des Herrn B erkannt und diese in einem „ Statusbericht“ dokumentiert und zu seiner Personalakte gegeben... Eine weitere schriftliche Information des Herrn O1, die Herrn B auch nur in die Nähe von kriminellen Machenschaften stellt, ist auch durch intensivste Recherche nicht auffindbar. Weitere von Herrn O1 erhobenen Vorwürfe in seinen Aussagen vor dem Arbeitsgericht Bielefeld bezichtigten Herrn B unter anderem des Mobbing, auch der Begriff der Urkundenfälschung fiel.. .“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 40 f d.A. verwiesen). Der Information an den Betriebsrat war eine Ablichtung des Schreibens des Klägers vom 27.03.2004 beigefügt. Mit Schreiben vom 15.07.2005 teilte der Regionalbetriebsrat der Beklagten mit, er habe in seiner gestrigen Sitzung besprochen, sowohl der außerordentlichen als auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung des Klägers nicht zuzustimmen (Ablichtung dieses Schreibens Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 18.07.2005, das dem Kläger am gleichen Tag zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2005. In diesem Schreiben heißt es weiter: „Die Gründe für den Ausspruch der fristlosen Kündigung liegen in Ihrer Aussage am 06.07.2005 vor dem Arbeitsgericht Bielefeld, mit der sie Ihrem Vorgesetzten, Herrn B, kriminelle Machenschaften unterstellten. Die Rechte der zuständigen Arbeitnehmervertretung wurden vor Ausspruch der Kündigung gewahrt. Die Stellungnahme des Betriebsrats fügen wir diesem Schreiben bei. Über Ihr Ausscheiden wird die Auskunftsstelle für den Versicherungs-Außendienst e.V. (A- VAD) informiert...“ (Ablichtung Bl. 7 d.A.). Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2005, am gleichen Tag beim erkennenden Gericht eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger behauptet, er habe sich im Kammertermin vom 06.07.2005 ruhig und sachlich verhalten und seinem Vorgesetzten, Herrn B, keine kriminellen Machenschaften unterstellt. Die Kündigung sei deshalb nicht gerechtfertigt und auch nicht als ordentliche Kündigung berechtigt. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 2) vom 18.07.2005, dem Kläger zugegangen am 18.07.2005, nicht fristlos am 18.07.2005 beendet wurde und darüber hinaus nicht zum 31.Dezember 2005 beendet wird, 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen ü- ber den 31 .Dezember 2005 hinaus fortbesteht, 3. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Organisationsleiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte bittet darum, die Klage abzuweisen, hilfweise: Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird gegen Zahlung einer Abfindung der Beklagten in Höhe von 19.387,50 EUR zum 31.12.2005 aufgelöst. Der Kläger bittet darum, den Hilfsantrag der Beklagten abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Kammertermin vom 06.07.2005 seine Sichtweise zum Hintergrund der streitgegenständlichen Abmahnungen dargestellt und bekundet, dass er im Zuge der Neuausrichtung der Vertriebswege das ehemals durch den Leiter der Filialdirektion C, Herrn B, betreute Orga-Gebiet als Organisationsleiter übernommen habe. Er habe sehr schnell „kriminelle Machenschaften“ des Herrn B erkannt und diese in einem Statusbericht dokumentiert, den er zu seiner Personalakte gegeben habe. Der Kläger habe weiterhin mit Bezug auf Herrn B den Begriff des Mobbings verwendet. Auch sei es in der Filialdirektion zu Betrug und Urkundenfälschung gekommen. Die daraufhin durchgeführten Recherchen der Beklagten zu 2) hätten jedoch keinerlei Ansatzpunkte für „kriminelle Machenschaften“ durch oder im Bereich von Herrn B ergeben. Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Nach dem erfolglosen Verlauf des Gütetermins in diesem Verfahren hat der Kläger in einem weiteren Verfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Weiterbeschäftigung gestellt (Dieses Verfahren ist wegen Rubrumsidentität von der 3. Kammer übernommen worden und trägt nunmehr das Aktenzeichen 3 (4) Ga 44/05). Termin war zunächst (nach den Herbstferien) auf den 19.10.2005 und wegen Verhinderung der Beklagtenseiten auf den 26.10.2005 und dann wegen Verhinderung der Beklagtenseite auf den 21.11.2005 bestimmt worden. Im vorliegenden Verfahren war zunächst Kammertermin auf den 09.11.2005, wegen einer Vertretung beim Arbeitsgericht Detmold auf den 01.02.2006 und dann Parallel zum einstweiligen Verfügungsverfahren Kammertermin auf den 21.11.2005 bestimmt worden. Dieser Termin musste wegen eines Befangenheitsantrages vom 14.11.2005 aufgehoben werden. Nach Bescheidung dieses Antrages wurde dann in beiden Verfahren Kammertermin auf den 21.12.2005 bestimmt. Wegen Verhinderung des Beklagtenvertreters laut Schriftsatz vom 15.12.2005 unter Hinweis darauf, dass eine Vertretung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht komme, wurde Kammertermin auf den 22.12.2005 bestimmt. In diesem Kammertermin erschien für die Beklagten Rechtsanwalt O und erklärte, er nähme heute den Termin wahr, da Herr Dr. T wegen der Vorbereitung einer Aufsichtsratssitzung verhindert sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen T1, G und C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 22.12.2005 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu Ziffer 2). Das Bundesarbeitsgericht steht zwar auf dem Standpunkt, dass ein Arbeitnehmer, der - wie hier die klagende Partei - dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt, wegen der Formulierung des Klageantrags in § 4 KSchG für einen darüber hinaus gehenden allgemeinen Feststellungsantrag i. S. v. § 256 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse vortragen muss. Dem folgt die Kammer jedoch nicht. § 4 KSchG schreibt dem Arbeitnehmer keine Formulierung seines Klageantrages vor. Selbst wenn dies so wäre, folgte daraus nichts für das Rechtsschutzinteresse des § 256 ZPO, denn der Gesetzgeber wollte den Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich des KSchG fällt, nicht schlechter stellen, als Arbeitnehmer, die die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt haben, oder in einem Kleinbetrieb gem. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt sind, oder als Geschäftsführer und andere Personen, die keine Arbeitnehmer sind. In der Sache verkennt das Bundesarbeitsgericht, dass der sog. „punktuelle Streitgegenstand“ i. S. v. § 4 KSchG nicht neben dem des § 256 ZPO steht, sondern als Teilmenge in ihm enthalten ist. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht als außerordentliche Kündigung am 18.7.2005 beendet. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein derartiger „wichtiger Grund“ liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht prüft das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in zwei Schritten. Zum einem wird zunächst geprüft, ob ein bestimmtes Verhalten „an sich“ einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Im zweiten Prüfungsschritt wird sodann geprüft, ob dieses Verhalten auch im konkreten Fall dazu geeignet ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall als „wichtigen Grund“ darauf berufen, der Kläger habe im Kammertermin vom 06.07.2005 in den Verfahren 3 Ca 2063/04, 3 Ca 300/05 und 3 Ca 988/05 erklärte, er habe sehr schnelle „kriminelle Machenschaften“ des Herrn B (seines Vorgesetzten) erkannt. Der Kläger habe weiterhin im Bezug auf Herrn B den Begriff es Mobbings verwendet. Auch sei es in der Filialdirektion C zu Betrug und Urkundenfälschung gekommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob derartige Äußerungen in der unsubstantiierten Form des Beklagtenvortrags „an sich“ einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen, denn die Beklagte hat auf das Bestreiten des Klägers, derartige Äußerungen getätigt zu haben, nicht bewiesen, dass die von ihr behaupteten Äußerungen im Kammertermin vom 06.07.2005 tatsächlich gefallen sind. Die Zeugin T1, Fachkoordinatorin für Arbeitsrecht bei der Beklagten zu 2), hat in ihrer Vernehmung zwar bekundet, der Kläger habe gegenüber Herrn B Mobbingvorwürfe, wenn auch unkonkreter Art, erhoben. In der weitern Erörterung habe der Kläger auch behauptet, sehr früh festgestellt zu haben, welche kriminellen Machenschaften durch Herrn B vorgenommen seien und gesagt, dass er diese kriminellem Machenschaften aufgedeckt habe. In ihrer Abwesenheit sei auch der Vorwurf der Urkundenfälschung erhoben worden. Dieser Aussage steht die Zeugenaussage der beiden ehrenamtlichen Richter, die am Kammertermin vom 06.07.2005 teilgenommen haben, gegenüber. Beide Zeugen haben bekundet, sie könnten sich an derartige Äußerungen, die ihnen vom Vorsitzenden vorgehalten wurden, nicht positiv erinnern. Die Zeugin G hat auf weiteres Befragen bekundet, ihr seien keinerlei Äußerungen aus dieser mündlichen Verhandlung in Erinnerung, die Anlass für eine Kündigung hätten seien können, obwohl sie in Anspruch nehme, sensibel auf derartige Äußerungen zu reagieren. Auch der Zeuge C2 hat bekundet, die Äußerungen, die die Beklagte dem Kläger zugeschrieben habe, seien in der mündlichen Verhandlung nicht gefallen. Dies gelte auch für den Begriff des „Mobbing“, obwohl allen im Gerichtssaal klar gewesen sei, dass der Kläger mit der Überziehung dreier weitgehend haltloser Abmahnungen gemobbt worden sei. Ihm sei im Verlaufe der Verhandlung nichts aufgefallen, wo er gestutzt habe oder gedacht habe, dass dies ein ungebührliches Verhalten eines Arbeitnehmers sei. Im Gegenteil sei ihm positiv aufgefallen, dass Herr O1 besonnen agiert habe. Die Zeugen G und C2 haben auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie sind als ehrenamtliche Richter zur Wahrheit und Neutralität verpflichtet. Sie konnten von der Warte des Richtertisches aus der Verhandlung frei folgen, sich Notizen machen oder Fragen stellen. Die Aussage der beiden Zeugen G und C2 ist auch glaubhaft. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger die Behauptungen, die die Beklagte ihm zuschreibt, nicht getätigt hat. Sie haben weiter bekundet, dass dies nicht daran liegt, dass zwischen dem Kammertermin vom 06.07.2005 und der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2005 fünf Monate vergangen sind, somit etwaige Äußerungen in Vergessenheit geraten sind. Sie haben vielmehr bekundet, dass sie an derartige Äußerungen keine Erinnerung haben, weil diese Äußerungen nicht gefallen sind. Sie haben dies damit begründet, dass etwaige Äußerungen, die Anlass für arbeitsrechtliche Sanktionen (beispielsweise den Ausspruch einer weiteren Abmahnung oder einer Kündigung) seien könnten, im Verlaufe der mündlichen Verhandlung am 06.07.2005 nicht gefallen sind. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Aussage der Zeugin T1 der Wahrheit entspricht. Dabei soll dahingestellt bleiben, ob die Zeugin unglaubwürdig ist oder lediglich ihre Aussage nicht glaubhaft ist. Bei der Zeugin T1 ist - im Gegensatz zu den Zeugen G und C2 - nicht zu verkennen, dass die Zeugin ein Interesse am Ausgang der vorliegenden Verfahrens hat. Sie ist Fachkoordinatorin für Arbeitsrecht der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 ist erörtert worden, welche Möglichkeiten einer gütlichen Einigung es gibt. In diesem Zusammenhang ist auch über die Möglichkeit einer „großen Lösung“, dass heißt des Ausscheidens des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung gesprochen worden. Die Beklagtenseite hat in diesem Zusammenhang sehr deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht „der Würfel gefallen ist“. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung hat die Zeugin T1 die Aufgabe, die Trennung von dem Kläger, die mit den drei in den Vorverfahren streitbefangenen Abmahnungen vorbereitet wurde, nunmehr zu vollziehen. Dem dient der Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung (die zugleich dazu führt, dass der Kläger seit dem 18.07.2005 über kein Arbeitseinkommen mehr verfügt). Durch den daraus resultierenden Druck soll der Kläger gefügig gemacht werden. Jedenfalls ist die Aussage der Zeugin T1 nicht glaubhaft. Soweit es um den Vorwurf des Mobbing geht, konnten die Beklagten auf Nachfrage der Klägerseite nicht bekunden, ob dieser Vorwurf gegenüber Herrn B aktuell erhoben sein sollte oder ob es sich um einen Vorgang aus der Vergangenheit handelte. Auch die Aussagen der Zeugin T1 zum Vorwurf „krimineller Machenschaften“ des Herrn B sind unkonkret. Dabei können die Notizen der Zeugin, die diese nach eigenem Bekunden zeitnah am 06.07.2005 anlässlich der mündlichen Verhandlung angefertigt hat, als zutreffend zugrundegelegt werden. Denn aus dieser Aktennotiz ergibt sich nur, dass der Kläger in einem Statusbericht seinen neuen Orga-Bezirk kriminelle Machenschaften dokumentiert habe. In diesem Orga-Bericht wird unter anderem ausgeführt: „ Völlig unübersichtlich ist die Situation in der Geschäftsstelle T2. Agenturistin mit Bestand ist die 79-jährige Frau T2, deren Sohn als Geschäftsführer auftritt, seit dem 01.01.2004 keinen Vertrag mit der AO-DH hat, sich als Makler geriert (Forum) und versucht MA derAO-DH abzuwerben“. Hintergrund dieses Vermerks ist, dass der Sohn der Frau T2 aus guten Gründen nicht für die Beklagte tätig werden durfte und seine 79-jährige Mutter als „Strohfrau“ eingeschaltet hatte. Bei dem Versuch des Klägers, diesen Punkt weiter aufzuklären, wurde ihm eine Person als Agenturinhaberin, dass heißt als Frau T2 vorgestellt, die nach der Einschätzung des Klägers nicht identisch mit Frau T2 war. Diese Person hat dem Kläger gegenüber eine Unterschrift abgegeben. Insoweit ist es nach Ansicht der Kammer eine vertretbare Wertung des Klägers, insofern von „kriminellen Machenschaften“ zu sprechen. Dabei handelt es sich aber nicht um kriminelle Machenschaften des Herrn B. Insoweit hat auch die Zeugin T1 bekundet, dass nach ihrer Erinnerung keine konkreten Vorwürfe gegenüber Herrn B erhoben worden sind, sondern dass die „kriminellen Machenschaften“ im Orga-Bericht dokumentiert worden sind. Insofern kann zu Gunsten der Zeugin - wenn man ihr keine bewusst wahrheitswidrige Aussage vorwerfen möchte - von einem Missverständnis ausgegangen werden. Bezüglich der Mobbingvorwürfe hat die Zeugin erklärt, ihrer Erinnerung seien gegenüber Herrn B keine konkreten Vorwürfe erhoben worden. Die Vorwürfe des Betruges und der Urkundenfälschung in der Filialdirektion C waren schließlich nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung der Zeugin T1. Zum Vorwurf des Betruges konnte die Zeugin auch „von Hörensagen“ nicht beitragen. Dies deckt sich mit der von ihr gefertigten Anhörung des Betriebsrats, in dem dieser Vorwurf ebenfalls nicht erhoben wird. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung konnte die Zeugin nur „vom Hörensagen“ berichten. Da hier die Zeugin den Betriebsrat zumindest mit dem Nebensatz „auch der Begriff der Urkundenfälschung fiel“ angehört hat, hätte die Kammer die Erwartung gehabt, die Zeugin T1 hätte sich insoweit bei ihrem Informanten, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Dr. T, eingehender erkundigt. Im übrigen ist nicht unzutreffend, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Vorwurf der Urkundenfälschung erhoben hat. Dieser Vorwurf bezog sich jedoch nicht auf Herrn B oder andere Mitarbeiter der Beklagten, sondern auf den Vorgang T2, bei dem Kläger beklagt, dass eine andere Person als die 79-jährige Frau T2 in seiner Anwesenheit eine Unterschrift geleistet habe, die ihn irreführen sollte. Die Behauptungen der Zeugin T1, sofern sie überhaupt greifbar und in einem Kündigungsschutzverfahren verwertbar sind, überraschen die Kammer auch vor dem Hintergrund, dass sie erwartet hätte, dass sich die Beklagte an „Ort und Stelle“ gegen die von ihr behaupteten Vorwürfe des Klägers verwahrt hätte, also zumindest über die Äußerungen, die sie jetzt zum Gegenstand einer außerordentlichen Kündigung nehmen möchte, Entrüstung gezeigt hätte. Dies ist im Termin vom 06.07.2005 nicht geschehen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagtenseite bei auffälligen oder anstößigen Äußerungen des Klägers, die aus ihrer Sicht Anlass für eine arbeitgeberseitige Reaktion sein könnten, nicht zumindest zunächst die Protokollierung dieser Äußerungen im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 gefordert hat, schließt die Kammer, dass die von der Beklagten behaupteten Äußerungen am 6.7.2005 nicht gefallen sind. Ein derartiges Begehren ist aber unstreitig nicht gestellt worden. 1. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sowohl die beiden Zeugen C2 und G, als auch der Vorsitzende der 3. Kammer während der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 „hellhörig“ waren, weil die Beklagte bereits in der Vergangenheit durch die drei Abmahnungen deutlich gemacht hatte, dass sie - um es vorsichtig auszudrücken - auch aus ihrer Sicht geringe Verfehlungen des Klägers als Anlass arbeitsrechtlicher Konsequenzen nahm. Vor diesem Hintergrund war die mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 für den Kläger eine Gratwanderung. Diese Gratwanderung hat der Kläger -anders als die Aussage der Zeugin T1 es suggerieren will - gut gemeistert. Vor diesem Hintergrund bestand aus Sicht der Kammer kein Anlass, die weiteren von den Parteien benannten Zeugen, nämlich die jeweiligen Prozessbevollmächtigten, als Zeugen zu vernehmen. Die Prozessbevollmächtigten sind zwar als Zeugen nicht von vornherein ungeeignet, auch wenn sie im Sold ihrer jeweiligen Auftraggeber stehen. Die Kammer war jedoch der Ansicht, dass auch eine der Beklagten positive Zeugenaussage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Gewissheit der Kammer, dass allein die Aussagen der neutralen Zeugen G und C2 der Wahrheit entsprechen, nichts geändert hätte. Die Kammer hat dabei auch im Auge gehabt, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass über seinen Klageantrag zeitnah entschieden wird. 2. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht als hilfsweise ordentliche Kündigung am 31.12.2005 beendet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Für die Kammer ist - jedenfalls nach der Beweisaufnahme - kein Kündigungsgrund ersichtlich. 3. Der hilfsweise Antrag der Beklagten für den Fall des Unterliegens auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 gegen Zahlung einer Abfindung ist zulässig, aber unbegründet. Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 S.1 und 2 KSchG). Im Schriftsatz vom 14.11.2005 wurde zur Begründung ausgeführt, dass Vertrauensverhältnis sei unbehebbar zerrüttet. Eine Zusammenarbeit des Klägers mit der Beklagten zu 2), insbesondere seinem Vorgesetzten B, könne nicht mehr von dem für ein Arbeitsverhältnis erforderlichen Grundvertrauen gestützt werden. Die erkennende Kammer kann diesen pauschalen Behauptungen keine Tatsachen entnehmen, aus denen sie die Schlussfolgerung ableiten kann, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer könne nicht erwartet werden. Der Kläger ist leistungsmäßig einer der besten Außendienstmitarbeiter, über den die Beklagte verfügt. Er hat zehn von elf Jahren seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beanstandungsfrei gearbeitet. Auch im elften Jahr der Betriebszugehörigkeit hat sich der Kläger nach Ansicht der Kammer nichts zu schulden kommen lassen. Die drei Abmahnungen, mit denen die Beklagte den Kläger überzogen hat, sind nach Ansicht der Kammer in ihrer Besetzung im Termin vom 6.7.2005 sämtlich ungerechtfertigt und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Der Kläger hat seine Interessen vor Gericht besonnen vertreten. Es ist legitim, wenn er auf Befragen des Gerichts, was denn wohl Ursache für die Abmahnungen sei mag, wenn ihr keine arbeitsrechtlichen Verfehlungen zugrunde liegen, auf atmosphärische Störungen zwischen ihm und seinem Vorgesetzten verweist. Der Umstand, dass zwischen diesen beiden Personen ggfs. eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen ist, kann aus Sicht der Beklagten nur dazu führen, dass der Kläger als milderes Mittel vor Ausspruch einer Beendigungskündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses einem anderen Vorgesetzten unterstellt wird. 4. Der Antrag des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung als Organisationsleiter ist im wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger arbeitsvertragsgemäß als Organisationsleiter zu beschäftigen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 bedarf es jeweils einer Wertung, ob der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse in der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat oder ob das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung höher zu bewerten ist. Nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil - wie hier - kann die verbleibende Ungewissheit des Prozessausgangs nunmehr für sich allein und überwiegend dem Interesse des Arbeitgebers einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr begründen. Vielmehr müssten jetzt zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Derartige Gründe hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen. Daher war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf „Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen“, denn ein Fall des § 102 Abs. 5 BetrVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Betriebsrat mit Schreiben vom 15.07.2005 auch der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Klägers nicht widersprochen hat, sondern lediglich erklärt hat, er werde weder der außerordentlichen noch der ordentlichen Kündigung des Klägers zustimmen. Daher darf die Beklagte den Kläger mit sämtlichen Arbeiten betrauen, die der Kläger als Organisationsleiter arbeitsvertragsgemäß erbringen muss. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 ArbGG i.V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich im vorliegenden Fall für den Klageantrag zu Ziffer 1) aus § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Danach ist bei Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten der Wert des Streitgegenstandes höchstens auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu zahlenden Arbeitsentgelt festzusetzen. Für die hilfsweise ordentliche Kündigung hat die Kammer ein weiteres Bruttomonatsgehalt zugrundegelegt. Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO aus Ziffer 2) der Klageschrift ist daneben nicht gesondert zu bewerten (vgl. nur LAG Hamm vom 3.2.2003 - 9 Ta 520/02). Den Weiterbeschäftigungsantrag Ziffer 3) aus der Klageschrift hat die Kammer in Übereinstimmung mit der für die Streitwertfestsetzungen zuständigen Fachkammer beim LAG Hamm mit zwei weiteren Bruttomonatsgehältern bewertet. Der Hilfsantrag der Beklagten war schließlich nach h.M. streitwertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigten, § 42 Abs. 4 S.1 letzter Halbs. GKG. Die Addition der Streitwerte (6 x 3.666,00 EUR) ergibt den gesamten ausgeurteilten Gesamtstreitwert.