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Urteil

3 Ca 1448/04

ARBG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Werkdienstwohnungen richtet sich das Nutzungsverhältnis während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach dem Arbeitsvertrag; mietrechtliche Vorschriften über die Beendigung finden nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechende Anwendung (§ 565e BGB/§ 576b BGB). • Eine einseitige Teilkündigung des gemischten Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig; ein pauschaler Widerrufsvorbehalt kann wegen Verstoßes gegen Transparenz- und Inhaltsanforderungen unwirksam sein (§§ 305 ff., 308 BGB). • Selbst wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt besteht, ist seine Ausübung nach billigem Ermessen zu prüfen; wirtschaftliche Verwaltungsinteressen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Umwandlung einer Dienstwohnung in eine Mietwohnung, wenn schonendere Mittel zur Verfügung stehen. • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für Streitigkeiten über Werkdienstwohnungen gegeben, weil kein selbständiges Mietverhältnis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Werkdienstwohnung: Unwirksamkeit bei fehlender Abtrennbarkeit und unzulässigem Widerrufsvorbehalt • Bei Werkdienstwohnungen richtet sich das Nutzungsverhältnis während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach dem Arbeitsvertrag; mietrechtliche Vorschriften über die Beendigung finden nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechende Anwendung (§ 565e BGB/§ 576b BGB). • Eine einseitige Teilkündigung des gemischten Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig; ein pauschaler Widerrufsvorbehalt kann wegen Verstoßes gegen Transparenz- und Inhaltsanforderungen unwirksam sein (§§ 305 ff., 308 BGB). • Selbst wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt besteht, ist seine Ausübung nach billigem Ermessen zu prüfen; wirtschaftliche Verwaltungsinteressen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Umwandlung einer Dienstwohnung in eine Mietwohnung, wenn schonendere Mittel zur Verfügung stehen. • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für Streitigkeiten über Werkdienstwohnungen gegeben, weil kein selbständiges Mietverhältnis vorliegt. Der Kläger, seit 1981 bei der Beklagten (Bundesagentur für Arbeit) als Kraftfahrer/Hausmeister beschäftigt, bewohnte seit 1984 eine Dienstwohnung, die ihm im Zuweisungsschreiben und Übergabeprotokoll als widerruflich bezeichnet wurde. 2003 veranlasste die Beklagte im Rahmen einer bundesweiten Umstrukturierung den Widerruf der Zuweisung und die Umwandlung der Dienstwohnung in eine Mietwohnung mit Änderung der Nutzungsvergütung; Gründe waren weggefallene dienstliche Voraussetzungen für eine ständige Anwesenheit. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs und rügte insbesondere die Anwendung mietrechtlicher Schutzvorschriften (§ 576b BGB) und die Unwirksamkeit bzw. Unbilligkeit des Widerrufs. Die Beklagte berief sich auf die Dienstwohnungsvorschriften und auf einen tarif- bzw. regelungsrechtlichen Vorbehalt des Widerrufs sowie auf wirtschaftliche Erwägungen und bot dem Kläger alternativ einen Mietvertrag zu ortsüblicher Vergleichsmiete an. • Zuständigkeit: Es handelt sich um eine Werkdienstwohnung, also eine dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende Wohnraumüberlassung; daher sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 ArbGG). • Auslegung § 565e/§ 576b BGB: Die mietrechtliche Entsprechung gilt nur für die Beendigung des Wohnraums im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; bei fortbestehendem Dienstverhältnis bleibt die Wohnraumnutzung Teil des Arbeitsvertrags und unterliegt nicht selbständig dem Mietrecht. • Unzulässigkeit der Teilkündigung: Eine selbständige Aufkündigung der Verpflichtung zur Nutzung der Werkdienstwohnung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wäre eine unzulässige Teilkündigung des Gesamtvertrags und damit rechtlich nicht tragfähig; Rechte und Pflichten sind innerlich verknüpft. Relevante Normen: § 565e BGB; Grundsatz der Bestandsicherung des Arbeitsverhältnisses. • Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts und AGB-Kontrolle: Fraglich ist, ob die DWV wirksam einbezogen wurden und ob der darin vorgesehene widerrufliche Vorbehalt transparent und inhaltsmäßig zulässig ist. Seit Inkrafttreten der neueren Regelungen unterliegen derartige Klauseln der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB; eine überraschende oder inhaltsmäßig unangemessene Klausel (§§ 305c, 307, 308 BGB) wäre unwirksam. • Billigkeit und Ermessen: Selbst bei wirksamem Vorbehalt scheitert der konkrete Widerruf daran, dass die Beklagte keine zwingenden Gründe darlegte und mildere Maßnahmen (z. B. Anpassung der Nutzungsentgelte) zur wirtschaftlichen Verwertung der Liegenschaften zur Verfügung standen; daher wäre der Widerruf unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (§ 315 BGB analog). • Ergebnisfolgen: Mangels Rechtsgrundes für eine selbständige Beendigung der Dienstwohnungsnutzung und wegen der Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs ist die einseitige Erklärung vom 28.07.2003 unwirksam. Die Klage ist zulässig und begründet; der Widerruf der Zuweisung der Dienstwohnung durch die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2003 ist unwirksam. Das Gericht stellt fest, dass die Zuweisung der Nutzung der Dienstwohnung nicht wirksam widerrufen wurde, weil die Überlassung als Werkdienstwohnung im Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig in eine Mietbeziehung überführt werden kann und ein pauschaler Widerrufsvorbehalt den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt bzw. in Ausübung unverhältnismäßig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.