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Beschluss

1 BV 71/00

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2001:0201.1BV71.00.00
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen G r ü n d e Die Beteiligten streiten sich über das Mitbestimmungsrecht bei einer Umsetzungsmaßnahme. Der Beteiligte zu 5.) unterhält seit vielen Jahren verschiedene Einrichtungen zur Betreuung von Behinderten. Im Jahre 1995 hat der Beteiligte zu 5.) drei gemeinnützige Gesellschaften gegründet, nämlich die Beteiligten zu 2.) bis 4.). Der Beteiligte zu 1.) ist der Betriebsrat für den gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2.) bis 5.). Der Beteiligte zu 2.) betreibt eine Behindertenwerkstatt mit ca. 60 Arbeitnehmern, die die dort beschäftigten Behinderten anleiten und beaufsichtigen. Die Behindertenwerkstatt wird betrieben gemäß der Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung des Schwerbehindertengesetzes). In der Behindertenwerkstatt sind verschiedene Bereiche eingerichtet: Der Arbeitsbereich, der Arbeitstrainingsbereich und ein sogenannter Förderbereich. Die Mitarbeiterin Frau I ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 01.01.1999 als Zusatzpersonal für Schwerstbehinderte in der Behindertenwerkstatt der Beteiligten zu 2.) tätig. Sie wurde im Bereich des Arbeitstrainingsbereichs als Zusatzkraft für Schwerbehinderte eingesetzt. Durch Anordnung der Beteiligten zu 2.) wurde sie ab 01.08.2000 in dem sogenannten „Förderbereich“ eingesetzt. Dabei hat sich ihr Arbeitseinsatz räumlich verändert. Sie ist nunmehr für eine neu zusammengestellte Fördergruppe zuständig. Ihre Aufgabe ist weiterhin gemäß ihrem Arbeitsvertrag die Tätigkeit als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte. Der beteiligte Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Frau I eine Versetzungsmaßnahme im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG sei. Im Einzelnen trägt sie dabei vor: Es handele sich bei den drei Arbeitsbereichen im Rahmen der Behindertenwerkstatt um völlig unterschiedliche Abteilungen. Sie würden sich vor allem wie folgt unterscheiden: der Zielsetzung für die Behinderten, der daraus resultierenden Art der Aufgabenstellung für die Mitarbeiter, der daraus resultierenden Betreuungsintensität, dem Personalschlüssel (Verhältnis Mitarbeiter zu Behinderten), den daraus resultierenden individuellen Bezug zum einzelnen Behinderten, der Person des Vorgesetzten (Abteilungsleiters), Schwerde der Behinderung der Behinderten, andere Behinderte. Des öfteren hätten Mitarbeiter, die von einem Bereich in einen anderen Bereich gewechselt haben, geäußert, dass sie das Gefühl hätten, in einem völlig neuen Betrieb eingefangen zu haben. Auch die vorliegend betroffene Mitarbeiterin Frau I habe sich so geäußert, als sie vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich gewechselt sei. Die Fördergruppe, die jetzt von Frau I betreut würde, sei unstreitig neu aufgemacht worden. Sie sei eröffnet worden, da 4 Behinderte aus dem Arbeitstrainingsbereich sich nicht in den Arbeitsbereich integrieren ließen. Die bisherigen Kapazitäten im Förderbereich seien erschöpft gewesen, so dass diese Gruppe neu entstanden sei. Wie bei allen übrigen Gruppen im Förderbereich sei auch für diese Gruppe der Vorgesetzte Herr H. Insgesamt ergebe sich aufgrund dieser Umstände und Tatsachen, dass der Wechsel vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich sich durch ganz unterschiedliche Umstände bei der Erbringung der Arbeitsleistung auszeichne. Insgesamt liege deshalb die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG vor. Der Beteiligte zu 1.) beantragt, festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Versetzung einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich ein Mit- bestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG zusteht, hilfsweise, den Beteiligten zu 2.) bis 5.) aufzugeben die Versetzung der Mitarbeiterin I vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich aufzuheben. Die Beteiligten zu 2.) bis 5.) beantagen, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2.) bis 5.) sind der Auffassung, dass eine Versetzungsmaßnahme nicht vorliegen würde. Der beteiligte Betriebsrat verkenne bei seiner Darstellung die Aufgaben von Frau I als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte. Diese Aufgaben stellten sich unstreitig wie folgt dar: Förderung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der individuellen Behinderung, Eigenart und Fähigkeit Mitwirkung bei der Erstellung des Förderplanes, systematische Beobachtung der Entwicklung und Erstellung der Verlaufsdokumentationen Förderung und Weiterbildung der Beschäftigten im persönlichen und sozialen Bereich (z.B. Sozialverhalten, Körperpflege, Tischsitten, Verhalten in den Gruppen) Hilfestellung bei den persönlichen Bedürfnissen (z.B. bei Verletzungen, Anfällen, Einnahme von Medikamenten nach ärztlicher Verordnung) Zusammenarbeit mit den Angehörigen und dem Sozialdienst Bei diesen vorgenannten Aufgaben würde die Zusatzkraft mit dem übrigen Personal auch anderer Qualifikationen zusammen arbeiten. Die Zusatzkraft für Schwerbehinderte sei dem Werkstattleiter direkt unterstellt. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die Aufgaben von Frau I sich nicht verändert hätten. Sie habe somit diese Aufgaben bereits im Arbeitstrainingsbereich wahrgenommen. Auch im Förderbereich sei sie als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte tätig. Zum Vorbringen im Einzelnen wird auf die gegenseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand des Anhörungstermins gewesen sind. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Beteiligte zu 1.) kann zu Recht sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 5/99 - berufen. Der Hauptantrag so wie auch der Hilfsantrag sind jedoch unbegründet. Bei der Versetzung der Frau I handelt es sich nicht um eine Versetzung gem. § 95 Abs. 2 BetrVG. Eine Versetzungsmaßnahme im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen betrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (vgl. BAG a.a.O). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt nach Auffassung der Kammer bei der Umsetzung der Frau I keine Versetzungsmaßnahme vor. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die bisherige Arbeitsaufgabe der Klägerin - Zusatzkraft für Schwerstbehinderte - nicht verändert wird. Die räumliche Veränderung ist für das bisherige Aufgabenfeld unbeachtlich. Die andere Zusammensetzung der zu betreuenden Mitglieder der Gruppe ist gleichfalls kein gewichtiger Umstand, der eine Arbeitsaufgabe bzw. den Arbeitsbereich verändert. Ein Wechsel der Gruppenmitglieder liegt in der Natur der Sache und war auch bei der bisherigen Gruppe der Frau I im Arbeitstrainingsbereich gleichfalls in der Regel gegeben. Auch der Vorgesetzte der Frau I ist nach wie vor der Werkstattleiter. Unerheblich ist dabei, dass für den Förderbereich ein anderer Abteilungsleiter zuständig ist. Dieser ist kein Vorgesetzter der Frau I. Schließlich ist der andere Personalschlüssel im Förderbereich - 1 zu 4 - im Unterschied zum Arbeitstrainingsbereich - 1 zu 6 - kein gewichtiges Kriterium für eine Änderung der Arbeitsaufgabe der Frau I. Ihr Arbeitsbereich, ihre Betreuungsaufgabe ändert sich dadurch nicht. Das Gesamtbild der Tätigkeit der Frau I ist durch die Veränderung nicht als so erheblich anzusehen, dass ein vom bisherigen zu unterscheidender Arbeitsbereich vorliegt. Aus diesen Gründen ist insgesamt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Hauptantrag wie auch der Hilfsantrag nicht begründet, denn es liegt keine Versetzungsmaßnahme gem. § 95 Abs. 3 BetrVG vor.