Beschluss
60 BV 15435/18
ArbG Berlin 60. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBE:2019:1106.60BV15435.18.00
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Leitsätze
1. Eine Arbeitnehmerin, die einer gemeinsamen Einrichtung ("Jobcenter") nach § 44g Abs. 1 SGB II zugewiesen ist, kann nicht in die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die die Zuweisung an die gemeinsame Einrichtung vorgenommen hatte, gewählt werden. Ihr fehlt das passive Wahlrecht, denn sie ist der Dienststelle nicht im Sinne von § 177 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX angehörig.(Rn.19)
2. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und dem Träger der Dienststelle als solcher vermag keine Angehörigkeit im Sinne von § 177 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX zu vermitteln.(Rn.20)
3. Landespersonalvertretungsrechtliche Regelungen des passiven Wahlrechts - hier §§ 12 Abs. 2, 13 PersVG Berlin - bleiben außer Anwendung.(Rn.22)
Tenor
Die am 16. November 2018 im Bezirksamt T.-K. erfolgte Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung wird für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Arbeitnehmerin, die einer gemeinsamen Einrichtung ("Jobcenter") nach § 44g Abs. 1 SGB II zugewiesen ist, kann nicht in die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die die Zuweisung an die gemeinsame Einrichtung vorgenommen hatte, gewählt werden. Ihr fehlt das passive Wahlrecht, denn sie ist der Dienststelle nicht im Sinne von § 177 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX angehörig.(Rn.19) 2. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und dem Träger der Dienststelle als solcher vermag keine Angehörigkeit im Sinne von § 177 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX zu vermitteln.(Rn.20) 3. Landespersonalvertretungsrechtliche Regelungen des passiven Wahlrechts - hier §§ 12 Abs. 2, 13 PersVG Berlin - bleiben außer Anwendung.(Rn.22) Die am 16. November 2018 im Bezirksamt T.-K. erfolgte Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung wird für ungültig erklärt. I. Die Beteiligten sind sich uneins über die Rechtmäßigkeit der Wahl der Beteiligten zu 2) in das Amt der zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des zu 1) beteiligten Landes. Das zu 1) beteiligte Land unterhält als Dienststelle das Bezirksamt T.-K.. In dieser Dienststelle wurde am 16. November 2018 die Schwerbehindertenvertretung neu gewählt. Zur Vertrauensperson wurden der Beteiligte zu 3), zur ersten Stellvertreterin die Beteiligte zu 4) und zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertreterin die Beteiligte zu 2) gewählt. Letztgenannte trat zum 16. Dezember 2015 in ein Arbeitsverhältnis zum zu 1) beteiligten Land und wurde sogleich dem Jobcenter T.-K. zum Zwecke der dortigen Entfaltung der Arbeitskraft zugewiesen. Der Wahlvorstand unterrichtete mit Schreiben vom 19. November 2018 (Blatt 6 der Akte) über das Wahlergebnis. Mit einem am 27. November 2018 bei Gericht eingegangenen und den Beteiligten zu 2) bis 4) zwischen dem 5. Dezember 2018 und dem 18. Januar 2019 zugestellten Schriftsatz hat das zu 1) beteiligte Land die Wahl der Beteiligten zu 2) angefochten. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung der Kammer im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das zu 1) beteiligte Land ist der Meinung, dass bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Die Beteiligte zu 2) sei nicht wählbar gewesen, da sie nicht der wählenden Dienststelle, sondern dem Jobcenter T.-K. angehöre. Entscheidend sei die Eingliederung im tatsächlichen Sinne. Das zu 1) beteiligte Land beantragt, die am 16.11.2018 im Bezirksamt T.-K. erfolgte Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertreterin für ungültig zu erklären. Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen sinngemäß jeweils, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Meinung, dass ein angemessenes Umsetzen der Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung nur dann möglich sei, könnten auch dem Jobcenter zugewiesenen Personen Schwerbehindertenvertreter in der Vertrags-Dienststelle werden. Sie seien als „abgeordnet“ im Sinne des Personalvertretungsrechts anzusehen und damit als passiv wahlberechtigt in der abordnenden Dienststelle. So sehe es auch die Senatsverwaltung für I. und S. des zu 1) beteiligten Landes. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag hat zulässig. Es ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 Nummer 3a. Arbeitsgerichtsgesetz (im Folgenden: ArbGG) gegeben, denn es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Recht der Schwerbehindertenvertretung. Nach §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG hat das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren stattzufinden. Zu beteiligen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind die materiell-rechtlich Betroffenen, hier also das antragstellende Land und die gewählten Schwerbehinderten-vertreter – sofern sie nicht von ihrem Amt mittlerweile zurückgetreten sind. Während der Antrag formgerecht im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG eingereicht worden ist, ist er gleichzeitig auch durch das besondere Feststellungsinteresse der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) getragen. Die Beteiligten haben ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald durch gerichtliche Entscheidung geklärt wird, ob die Beteiligte zu 2) Schwerbehinderten-vertreterin bei dem zu 1) beteiligten Land ist und die Rechte einer zweiten Vertreterin des Beteiligten zu 3) wahrnehmen darf. Der gestellte Antrag ist nach § 177 Absatz 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (im Folgenden SGB IX) statthaft. Am 16. November 2018 fand in der Dienststelle Bezirksamt T.-K. die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung statt. Anfechtungsbefugt ist das zu 1) beteiligte Land in seiner Rolle als Arbeitgeber und Träger der Dienststelle. 2. Der Antrag des zu 1) beteiligten Landes ist begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertreterin vom 16. November 2018 ist für unwirksam zu erklären. a) Die Wahl der Beteiligten zu 2) zur zweiten stellvertretenden Schwerbehindertenvertreterin vom 16. November 2018 ist anfechtbar. Diese Frage stellt sich, denn die Anfechtung der Wahl durch das zu 1) beteiligte Land erfolgte im Sinne von § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX rechtzeitig. Die dort in Bezug genommenen Vorschriften über die Anfechtung der Wahl zu Betrieb-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialräten sehen Anfechtungsfristen von zwei Wochen vor; nämliches gilt also auch hier. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 19. November 2018, denn mit dem Schreiben des Wahlvorstandsvorsitzenden unter dem Datum dieses Tages wurde der Dienststellenleitung bekanntgegeben, welche Wahlbewerber gemäß dem Wahlergebnis in die Schwerbehindertenvertretung gewählt worden seien und zugleich ihre Wahl angenommen hätten. Die am 27. November 2018 bei Gericht eingegangene Anfechtungsschrift wahrt somit unter Beachtung von § 167 ZPO die Anfechtungsfrist von zwei Wochen. Die Wahlanfechtung des zu 1) beteiligten Landes ist dadurch getragen, dass bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 177 Absatz 3 Satz 1 SGB IX verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht möglich ist und durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst wurde. aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 177 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1SGB IX vor, wobei die Norm eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren darstellt. Nach der genannten Norm steht das passive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung allen Beschäftigten in der Dienststelle zu, die Wahltag der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Die Beteiligte zu 2) gehört der Dienststelle Bezirksamt T.-K. indessen überhaupt nicht an und tat dies auch nie. Sie trat in das Arbeitsverhältnis zum zu 1) beteiligten Land und wurde sofort nach § 44g Absatz 1 SGB II dem Jobcenter T.-K. zugewiesen, also einer anderen Dienststelle als dem Bezirksamt T.-K., die durch dieses und die Bundesagentur für Arbeit getragen wird. Unbehelflich ist dagegen der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beteiligten zu 2) und dem zu 1) beteiligten Land, dieses vertreten durch das Bezirksamt T.-K.. Der bloße Bestand eines Arbeitsverhältnisses als solcher vermag die Beschäftigung und die Angehörigkeit zu der die Schwerbehindertenvertretung wählenden Dienststelle nicht zu vermitteln, auch wenn dieser Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Einstellung und Entlassung von Personen zukommen, die dem Jobcenter zugewiesen sind. Zu fordern ist vielmehr eine Eingliederung in die reale Arbeitsorganisation. Die erkennende Kammer sieht sich hier im Einklang mit der angezogenen Rechtsprechung. Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit verlieren ihre Dienststellenzugehörigkeit (LAG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2013 – 4 TaBV 664/13 – juris, unter II.B.II.2.a) der Gründe). Beschäftigte, die dem Jobcenter zugewiesen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung zum Personalrat der sie ehedem beschäftigenden Agentur für Arbeit (OVG NRW vom 13.06.2013 – 20 A 2467/12.PVB – ZTR 2013, 641, unter Randnummer 53). Jeweils fehlt es an einer tatsächlichen Eingliederung in den arbeitsorganisatorischen Prozess der Dienststelle. Im Falle der hiesigen Beteiligten zu 2) verhält es sich ebenso, da sie nicht im Bezirksamt, sondern im Jobcenter arbeitet. Vorstehendem vermögen die Beteiligten zu 2) bis 4) nicht entgegenzusetzen, dass nach § 13 PersVG Berlin die Wählbarkeit der Wahlberechtigung folgt und dass nach § 12 Absatz 2 PersVG Berlin abgeordnete Dienstkräfte nur in der Stammbehörde wahlberechtigt sind. Die Beteiligte zu 2) ist nicht im Sinne der letztgenannten Vorschrift an das Jobcenter T.-K. abgeordnet, sondern es ist diesem nach § 44g Absatz 1 SGB II zugewiesen. Dies sind zwei vollkommen unterschiedliche Vorgänge bei der Gestellung von Arbeitskräften. Zudem ist es nicht möglich, durch ein Landesgesetz die Anordnungen eines Bundesgesetzes außer Kraft zu setzen, wie dies widrigenfalls hier im Verhältnis zwischen dem PersVG Berlin und dem SGB IX geschähe. bb) Eine Berichtigung dieses Rechtsverstoßes durch den Wahlvorstand erfolgte nicht. Eine Irrelevanz des Rechtsverstoßes für das Wahlergebnis kann keinesfalls festgestellt werden, denn der Verstoß führt unmittelbar zur schweren Fehlerhaftigkeit des Wahlergebnisses. Eine nicht wählbare Person wird dort als eine in das Amt gewählte Person geführt. 3. Ein Ausspruch zu den Kosten des Beschlussverfahrens unterbleibt, denn gerichtliche Gebühren und Kosten werden nicht erhoben, während die außergerichtlichen Kosten aller Beteiligter das zu 1) beteiligte Land aus eigener Verpflichtung zu tragen hat. 4. Ein Ausspruch zum Wert der Beschwer der Beteiligten durch diesen Beschluss unterbleibt, denn das nachfolgende Rechtsmittel ist unabhängig von jedem Wert der Beschwer statthaft.