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Urteil

28 Ca 6457/15

ArbG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2015:0710.28CA6457.15.0A
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Leitsätze
1. Umstände, die der sozialwidrig gekündigten Arbeitsperson die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzumutbar erscheinen lassen, können neben dem Kündigungsgeschehen auch dem Kündigungsrechtsstreit zu entnehmen sein (wie BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 - Rn. 15; 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 [I.3. - Juris-Rn. 30]).(Rn.41) 2. Es existiert jedoch kein "numerus clausus" einschlägiger Umstände (s. auch bereits Regierungsentwurf - BT-Drs. [1. Wahlperiode] Nr. 2090 S. 13: "zum Beispiel"). Vielmehr kommt als Auflösungsgrund gleichrangig in Betracht, dass Anlass zur Annahme besteht, die Arbeitsperson könnte bei Rückkehr in den Betrieb vom Arbeitgeber oder Kolleg(inn)en unkorrekt behandelt werden (so etwa KR/Jürgen Griebeling, 10. Auflage [2013], § 9 KSchG Rn. 41).(Rn.41) 3. Auch die Besorgnis um die Gesundheit der Arbeitsperson kann im Lichte heutigen präventiven Gesundheitsschutzes (§§ 2, 3, 5 Abs. 2 Nr. 6 ArbSchG) einen Auflösungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG bedingen, und zwar selbst dann, wenn sich entsprechende Einschätzungen des Betroffenen (hier: allgemein rüder, aggressiver Führungsstil) nicht ohne Weiteres objektivieren lassen (s. zu ähnlichen Wertungen bereits BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99 - BAGE 97, 215 = AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 16 = NZA 2001, 1071 = BB 2001, 2430).(Rn.41)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 14. April 2015 nicht beendet worden ist. II. Wegen der weiteren Anträge wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte drei Viertel, der Kläger ein Viertel zu tragen. IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 11.100,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Umstände, die der sozialwidrig gekündigten Arbeitsperson die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzumutbar erscheinen lassen, können neben dem Kündigungsgeschehen auch dem Kündigungsrechtsstreit zu entnehmen sein (wie BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 - Rn. 15; 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 [I.3. - Juris-Rn. 30]).(Rn.41) 2. Es existiert jedoch kein "numerus clausus" einschlägiger Umstände (s. auch bereits Regierungsentwurf - BT-Drs. [1. Wahlperiode] Nr. 2090 S. 13: "zum Beispiel"). Vielmehr kommt als Auflösungsgrund gleichrangig in Betracht, dass Anlass zur Annahme besteht, die Arbeitsperson könnte bei Rückkehr in den Betrieb vom Arbeitgeber oder Kolleg(inn)en unkorrekt behandelt werden (so etwa KR/Jürgen Griebeling, 10. Auflage [2013], § 9 KSchG Rn. 41).(Rn.41) 3. Auch die Besorgnis um die Gesundheit der Arbeitsperson kann im Lichte heutigen präventiven Gesundheitsschutzes (§§ 2, 3, 5 Abs. 2 Nr. 6 ArbSchG) einen Auflösungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG bedingen, und zwar selbst dann, wenn sich entsprechende Einschätzungen des Betroffenen (hier: allgemein rüder, aggressiver Führungsstil) nicht ohne Weiteres objektivieren lassen (s. zu ähnlichen Wertungen bereits BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99 - BAGE 97, 215 = AP § 3 MuSchG 1968 Nr. 16 = NZA 2001, 1071 = BB 2001, 2430).(Rn.41) I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 14. April 2015 nicht beendet worden ist. II. Wegen der weiteren Anträge wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte drei Viertel, der Kläger ein Viertel zu tragen. IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 11.100,-- Euro festgesetzt. Die Klage hat wegen des Kündigungsschutzantrags Erfolg, nicht aber darüber hinaus. - Im Einzelnen: A. Der Kündigungsschutz (Klageantrag 1.) Die Kündigungsschutzklage ist begründet: Die Kündigung im Schreiben vom 14. April 2015 (Urteilsanlage VI.) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder mit ihrem Zugang am selben Tag aufgelöst, noch wird sie Lösungswirkung zu einem späteren Zeitpunkt entfalten. Sie ist unwirksam. - Der Reihe nach: I. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (14. April 2015) bei Gericht einreichen lassen (5. Mai 2015). Die Zustellung ist am 11. Mai 2015 bewirkt worden. Damit hat er bei - rechtlich gebotener62Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2. - Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO63S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“.S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihm durch § 4 Satz 1 KSchG64S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“.S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) KSchG65S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“.S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen, hier sogar „wichtigen“ Grundes und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. II. Letzteres (Gesetzesverstoß) tut sie aber. Daher kann auf sich beruhen, ob der Kläger der Beklagten mit den von dieser zur Sprache gebrachten Umständen einen Grund gegeben hat, sein Arbeitsverhältnis – gar abrupt - aufzukündigen. Jedenfalls erweist sich die Kündigung bereits deshalb (unmittelbar66Das sei eigens festgehalten, weil es in der forensischen Praxis sonst typischerweise darum geht, lediglich – rechtserhebliche - Unzulänglichkeiten der Konsultation der Belegschaftsvertretung zu sanktionieren, wofür § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bekanntlich entsprechend (analog) angewandt wird; s. dazu - dogmatisch verdeutlicht – nur BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)“; ständige Judikatur.Das sei eigens festgehalten, weil es in der forensischen Praxis sonst typischerweise darum geht, lediglich – rechtserhebliche - Unzulänglichkeiten der Konsultation der Belegschaftsvertretung zu sanktionieren, wofür § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bekanntlich entsprechend (analog) angewandt wird; s. dazu - dogmatisch verdeutlicht – nur BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)“; ständige Judikatur.) nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG67S. Textauszug: „§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen. (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“.S. Textauszug: „§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen. (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. als unwirksam, weil die Beklagte ihren Betriebsrat nicht vor deren Ausspruch pflichtgemäß angehört hat. - Der Reihe nach: 1. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG68S. Text oben, S. 9 Fn. 67.S. Text oben, S. 9 Fn. 67. schreibt dem Arbeitgeber vor, den Betriebsrat „vor jeder Kündigung“ zu hören. Will er die Zielperson wiederholt kündigen, so muss er das Gremium folglich auch mehrfach konsultieren. Wird das für eine (oder mehrere) der Kündigungen versäumt, so erklärt das Gesetz jedenfalls diese Kündigung(en) – wie gerade schon vorausgeschickt – für unheilbar unwirksam. 2. So verhält es sich hier: Die Beklagte hat ihren Betriebsrat zur hiesigen Kündigung vom 14. April 2015 (Urteilsanlage VI.) nicht angehört, so dass die kodifizierten Konsequenzen für diese Kündigung eingetreten sind. Daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern: a. Dieser ist allerdings zuzubilligen69S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA).S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA)., dass eine wiederholte Einschaltung des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Beteiligung des Integrationsamtes nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG bei vorheriger Befassung des Gremiums zumindest bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch dann nicht vor Ausspruch der intendierten Kündigung geboten ist, wenn das behördliche Verfahren nebst anschließendem Verwaltungsprozess sich über Monate oder gar Jahre hinziehen sollte70S. klipp und klar BAG 18.5.1994 – 2 AZR 626/93 – AP § 108 BpersVG Nr. 3 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 31 = BB 1994, 1857 = NZA 1995, 65 = DB 1995, 532 [Leitsatz 1.]: „Hat der Arbeitgeber vor Einschaltung der Hauptfürsorgestelle den Personalrat zur fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers angehört, so ist bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Personalratsanhörung auch dann nicht erforderlich, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wird“; im Anschluss etwa BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07 – AP § 1 KSchG 1969 Namensliste Nr. 18 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 16 = BB 2009, 1758 [B.II.3 c, ff. - „Juris“-Rn. 32]: „Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner besonderen Unterrichtung des Betriebsrats über das durchgeführte Zustimmungsverfahren oder dessen Ergebnis bzw. mögliche Entscheidungsalternativen des Integrationsamts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Anhörung des Betriebsrats bereits vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX erfolgen (...)“.S. klipp und klar BAG 18.5.1994 – 2 AZR 626/93 – AP § 108 BpersVG Nr. 3 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 31 = BB 1994, 1857 = NZA 1995, 65 = DB 1995, 532 [Leitsatz 1.]: „Hat der Arbeitgeber vor Einschaltung der Hauptfürsorgestelle den Personalrat zur fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers angehört, so ist bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Personalratsanhörung auch dann nicht erforderlich, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wird“; im Anschluss etwa BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07 – AP § 1 KSchG 1969 Namensliste Nr. 18 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 16 = BB 2009, 1758 [B.II.3 c, ff. - „Juris“-Rn. 32]: „Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner besonderen Unterrichtung des Betriebsrats über das durchgeführte Zustimmungsverfahren oder dessen Ergebnis bzw. mögliche Entscheidungsalternativen des Integrationsamts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Anhörung des Betriebsrats bereits vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX erfolgen (...)“.. Davon ist jedoch der Fall strikt zu unterscheiden, dass der Arbeitgeber seinen erklärten Trennungswillen nach Anhörung des Betriebsrates – wie hier – durch Ausspruch der Kündigung bereits verwirklicht hat: Für diese Problemlage hat der Zweite Senat die prozedurale Pflichtenstellung der Beteiligten schon im November 200571S. BAG 10.11.2005 – 2 AZR 623/04 – AP § 626 BGB Nr. 196 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 11 = NZA 2006, 491 = AiB 2006, 762.S. BAG 10.11.2005 – 2 AZR 623/04 – AP § 626 BGB Nr. 196 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 11 = NZA 2006, 491 = AiB 2006, 762. mit folgenden Worten auf den Begriff gebracht72S. BAG 10.11.2005 (Fn. 71) [Orientierungssatz 2.].S. BAG 10.11.2005 (Fn. 71) [Orientierungssatz 2.].: „Einer – erneuten – Anhörung des Betriebsrats bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d.h. wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt. Dieses Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Betriebsratsanhörung ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Etwas anderes kommt nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss noch nicht verwirklicht hat. Nur dann kann eine erneute Beteiligung des Betriebsrats entbehrlich sein, wenn das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird“. Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen. b. Verhält es sich so, dann ist den Folgen nicht auszuweichen: Die Beklagte hat den Betriebsrat zwar zu ihrer ursprünglichen – im späteren Rechtsstreit für hinfällig erklärten (s. oben, S. 3 [3.]) - Kündigung im Schreiben vom 26. März 2015 angehört (Urteilsanlage II.), nicht aber nochmals zu derjenigen im hiesigen Schreiben vom 14. April 2015 (Urteilsanlage VI.). Das Gremium hat der früheren Kündigung auch keineswegs „vorbehaltlos zugestimmt“ (s. BAG a.a.O.), sondern die Beklagte ausdrücklich wissen lassen (Urteilsanlage III.), dass es zur Maßnahme der Beklagten „keine Stellungnahme abgeben“ werde (s. nochmals oben, S. 3 [3.]). Damit ist das Schicksal der hier interessierenden Kündigungserklärung, ohne dass es auf ihre übrigen Wirksamkeitsanforderungen namentlich nach § 626 Abs. 1 BGB73S. Text oben, S. 4 Fn. 25.S. Text oben, S. 4 Fn. 25. oder auch Fragen von Konsultationsgebote im Verhältnis zum Kläger selber74S. dazu die nach wie vor vielfach unverdient ungehörten Mahnung von Wilhelm Herschel (auch) an die Gerichte für Arbeitssachen in Anm. BAG [13.3.1972] AP § 626 BGB Nr. 63 [I.b.]: „Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer – insbesondere diskriminierenden – außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde“.S. dazu die nach wie vor vielfach unverdient ungehörten Mahnung von Wilhelm Herschel (auch) an die Gerichte für Arbeitssachen in Anm. BAG [13.3.1972] AP § 626 BGB Nr. 63 [I.b.]: „Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer – insbesondere diskriminierenden – außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde“. noch ankäme, auf Anhieb besiegelt. Ebensowenig kommt es für die Beurteilung des Streitfalls auf moderne Erkenntnisse konstruktiver betrieblicher Fehlerkultur75S. zu deren essentiellen Grundlagen den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tages-spiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz: „Nicht 'Wer war schuld?', sondern 'Was war schuld?', habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“.S. zu deren essentiellen Grundlagen den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tages-spiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz: „Nicht 'Wer war schuld?', sondern 'Was war schuld?', habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“. oder auf die nicht minder wichtigen Zusammenhänge zwischen unnötig belastendem zwischenmenschlichen Umgang am Arbeitsplatz und dem Preis an, den Unternehmen, betroffene Belegschaften und ggf. die Solidargemeinschaft für einschlägige gesundheitliche Gefährdungslagen bei ungünstigem Verlauf zu zahlen pflegen76S. zu den Zusammenhängen zwischen Belastungen und gesundheitlichen Ressourcen nicht zuletzt am Arbeitsplatz statt aller nur die herausragende Studie von Bernhard Badura, Eckhard Münch und Wolfgang Ritter, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? (1997), S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“. - Das gilt, wie jedermann weiß, auch umgekehrt: s. insofern statt vieler nur Joachim Bauer, Prinzip Menschlichkeit – Warum wir von Natur aus kooperieren (2006), S. 50 Fn. 41: „Elliot Friedmann (2005) publizierte kürzlich eine Studie, in der nachgewiesen wurde, dass gute soziale Beziehungen die Schlafqualität verbessern, die Konzentration eines Stress- und Alterungsbotenstoffes (Interleukin-6) senken und die Lebenserwartung erhöhen. Umgekehrt stellte Janice Kiecolt-Glaser (2005) fest, dass zwischenmenschliche Konflikte zu einem Anstieg der Interleukin-6-Werte führen, die Wundheilung verzögern und die Wahrscheinlichkeit von Herzattacken signifikant erhöhen“; ders. S. 160 Fn. 56: „Alle Formen von zwischenmenschlichem Stress, insbesondere unlösbare Konflikte und fehlende Unterstützung, führen zur Aktivierung des Stressgens CRH (Corticotropin Releasing Hormone), was einen Anstieg des Stresshormons Cortison hervorruft. Dauerhaft erhöhte Cortisonspiegel haben eine Beeinträchtigung des Immunsystems zur Folge, da Cortison körpereigene Immungene abschalten kann“.S. zu den Zusammenhängen zwischen Belastungen und gesundheitlichen Ressourcen nicht zuletzt am Arbeitsplatz statt aller nur die herausragende Studie von Bernhard Badura, Eckhard Münch und Wolfgang Ritter, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? (1997), S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“. - Das gilt, wie jedermann weiß, auch umgekehrt: s. insofern statt vieler nur Joachim Bauer, Prinzip Menschlichkeit – Warum wir von Natur aus kooperieren (2006), S. 50 Fn. 41: „Elliot Friedmann (2005) publizierte kürzlich eine Studie, in der nachgewiesen wurde, dass gute soziale Beziehungen die Schlafqualität verbessern, die Konzentration eines Stress- und Alterungsbotenstoffes (Interleukin-6) senken und die Lebenserwartung erhöhen. Umgekehrt stellte Janice Kiecolt-Glaser (2005) fest, dass zwischenmenschliche Konflikte zu einem Anstieg der Interleukin-6-Werte führen, die Wundheilung verzögern und die Wahrscheinlichkeit von Herzattacken signifikant erhöhen“; ders. S. 160 Fn. 56: „Alle Formen von zwischenmenschlichem Stress, insbesondere unlösbare Konflikte und fehlende Unterstützung, führen zur Aktivierung des Stressgens CRH (Corticotropin Releasing Hormone), was einen Anstieg des Stresshormons Cortison hervorruft. Dauerhaft erhöhte Cortisonspiegel haben eine Beeinträchtigung des Immunsystems zur Folge, da Cortison körpereigene Immungene abschalten kann“.. III. Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. B. Der „Schleppnetzantrag“ (Klageantrag 2.) Der Klage war ihr Erfolg jedoch zu versagen, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. festgestellt sehen will, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe: Zwar ist in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung vorsorglich auch den sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO77S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“.S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. stellen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits überraschend auf andere – zuweilen schlicht untergeschobene - Beendigungstatbestände beruft78S. dazu nur BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96 – EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. … a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen“.S. dazu nur BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96 – EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. … a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen“.. Dieses Klagebegehren wird daher im Fachschrifttum auch pointiert als „Schleppnetzantrag“ bezeichnet79S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage – Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage – Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.. Es bestehen auch keine Bedenken, das ihm zugrunde liegende Schutzbedürfnis dem hiesigen Kläger – ohne gegen die Akteure der Beklagten persönlichen Argwohn zu hegen – objektiv zuzubilligen. Allerdings lässt sich angesichts mehrerer weiterer Kündigungen der Beklagten, die nicht im hiesigen Rechtsstreit zu überprüfen sind, aktuell nicht absehen, wie es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf die dort zur Sprache gebrachten Trennungsgründe bestellt sein mag. Da dem Kläger insofern somit in der Sache (derzeit) nicht bescheinigt werden kann, dass sein Arbeitsverhältnis „auf unbestimmte Zeit“ fortbestehe, hat er mit diesem Antragsbegehren das Nachsehen. - Daher also: Tenor zu II. C. Die Weiterbeschäftigung (Klageantrag zu 3.) Aus denselben Gründen kann die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit auch nicht zu seiner (vorläufigen) Weiterbeschäftigung angehalten werden. Das wäre zwar anders, wenn es nur die hiesige Kündigung gäbe. Dann nämlich kämen die Grundsätze in BAGE 48, 12280S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: „Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen“; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: „b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. … [wird aufgeführt; d.U.] – c) Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. … Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann“.S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: „Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen“; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: „b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. … [wird aufgeführt; d.U.] – c) Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. … Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann“. für die Kammer zwanglos zur Geltung. Da dies aber – wegen der (mindestens zwei) Folgekündigungen nicht der Fall ist, gilt auch insofern: Tenor zu II. D. Kosten und Streitwerte Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen: I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO81S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.). Diese Kosten hat das Gericht den Parteien aufgrund des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO82S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“.S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“. und in den Grenzen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG83S. Text: „§ 12 a Kostentragungspflicht. (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“.S. Text: „§ 12 a Kostentragungspflicht. (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“. je nach den Anteilen ihres Unterliegens im Rechtsstreit zuweisen müssen. - Dabei ergeben sich die besagten Anteile nach deren Werten: II. Diese hat das Gericht, soweit über die Klage streitig entschieden werden musste, aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG84S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. im Tenor festgesetzt und für die Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG85S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. mit der dreifachen Monatsvergütung des Klägers bemessen. Das macht (3 x 2.775,-- Euro = ) 8.325,-- Euro. Der Wert des „Schleppnetzantrags“ ist den Gebräuchen der forensischen Praxis entsprechend ohne gesonderten Ansatz geblieben und der Beschäftigungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt (2.775,-- Euro) veranschlagt. So ergeben sich insgesamt (8.325,-- Euro + 2.775,-- Euro = ) 11.100,-- Euro, was den Tenor zu IV. erklärt. III. Dies bedingt zugleich die eben schon angesprochene Kostenquote: Da die Beklagte wegen des Kündigungsschutzantrags mit drei von vier Vierteln der beteiligten Werte unterliegt, hat sie auch drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das restliche Viertel wird der Kläger beisteuern müssen. - Fazit: Tenor zu III. Es geht im Wesentlichen um auf Gründe im Verhalten gestützte – ausschließlich fristlose – Kündigung. - Vorgefallen ist folgendes: I. Der (heute1Geboren im Juni 1967.Geboren im Juni 1967.) 48-jährige Kläger trat im April 2007 als „Fachberater Außendienst2S. § 2 Abs. 1 ArbV (Fn. 3).S. § 2 Abs. 1 ArbV (Fn. 3).“ (Kopie Arbeitsvertrag3S. Kopie des (ursprünglich befristeten) Anstellungsvertrags vom 29.3.2007 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 6-17 der Gerichtsakte; künftig kurz: „GA“).S. Kopie des (ursprünglich befristeten) Anstellungsvertrags vom 29.3.2007 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 6-17 der Gerichtsakte; künftig kurz: „GA“).: Urteilsanlage I.) in die Dienste der Beklagten, die mit mehr als zehn Arbeitspersonen4S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden“.S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden“. Tabakprodukte und Raucherbedarfsartikel an Händler vertreibt5S. zur Selbstauskunft Klageerwiderungsschrift vom 19.5.2015 S. 2 (Bl. 29 GA).S. zur Selbstauskunft Klageerwiderungsschrift vom 19.5.2015 S. 2 (Bl. 29 GA).. Er ist einem schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX6S. Text: „§ 2 Behinderung. (1) … (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“.S. Text: „§ 2 Behinderung. (1) … (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“.) gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX7S. Text: „§ 2 Behinderung. (1) … (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“.S. Text: „§ 2 Behinderung. (1) … (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“.) und bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein Monatsgehalt von 2.775,-- Euro8S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). (brutto). II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis: 1. Von April 2010 bis zum 27. April 20149So der Text des Anhörungsschreibens vom 25.3.2015 an den Betriebsrat – Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (S. 1 – Bl. 62 GA; Urteilsanlage II.).So der Text des Anhörungsschreibens vom 25.3.2015 an den Betriebsrat – Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (S. 1 – Bl. 62 GA; Urteilsanlage II.). amtierte der Kläger als Mitglied des im Hause der Beklagten gewählten Betriebsrates. Während dieses Zeitraums war der Kläger aus Gründen, die nicht näher ausgeleuchtet, für den Rechtsstreit aber auch einerlei sind, ab Mai 2011 zwei Jahre lang arbeitsunfähig10So Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 33 GA): „Zudem verlief das Arbeitsverhältnis auch nicht störungsfrei, der Kläger hat diverse Abmahnungen erhalten, er war überdies ab Mai 2011 zwei Jahre dauerhaft arbeitsunfähig“.So Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 33 GA): „Zudem verlief das Arbeitsverhältnis auch nicht störungsfrei, der Kläger hat diverse Abmahnungen erhalten, er war überdies ab Mai 2011 zwei Jahre dauerhaft arbeitsunfähig“.. Unter Begleitumständen, zu denen die Darstellungen der Parteien auseinander gehen (s. dazu einerseits unten, S. 6-7 [3.]; andererseits unten, S. 8 [vor VIII.]), sah er 2014 von einer neuerlichen Kandidatur ab, so dass sich das Nachfolgegremium am 28. April 2014 ohne ihn konstituierte11S. Anhörungsschreiben (Fn. 9).S. Anhörungsschreiben (Fn. 9).. 2. Vom 17. bis 20. März 2015 ließ die Beklagte aus Gründen, die abermals nicht festgestellt sind, die vom Kläger den 12. bis 19. März 2015 gefertigte Dienstberichterstattung nach eigener – allerdings bestrittener - Darstellung für (mindestens) 12 seiner Ansprechpartner durch ihren Verkaufsleiter Nord (Herrn A. Sch.) überprüfen12S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [I.] (Bl. 29 GA): „Der Verkaufsleiter Nord der Beklagten, Herr Sch. hat im Zeitraum vom 17.-20. März 2015 die vom Kläger im Zeitraum vom 12.-19. März 2015 besuchten Geschäfte stichprobenartig überprüft“.S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [I.] (Bl. 29 GA): „Der Verkaufsleiter Nord der Beklagten, Herr Sch. hat im Zeitraum vom 17.-20. März 2015 die vom Kläger im Zeitraum vom 12.-19. März 2015 besuchten Geschäfte stichprobenartig überprüft“.. Hierbei ergab sich ihren Angaben zufolge, „dass der Kläger sowohl diverse Marketingfragen falsch beantwortet“ als auch „eine Vielzahl von falschen Distributionseinträgen vorgenommen“ habe13S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.. 3. Dass die Beklagte den Kläger hiernach zu ihren so gewonnenen Eindrücken vorsorglich zunächst einmal befragt hätte, ist nicht vorgetragen. Im Gegenteil: Der Kläger lässt unwidersprochen darauf hinweisen, zu etwaigen Unstimmigkeiten nicht gehört worden zu sein14S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA): „Betrugsvorwürfe werden als unwahr und ehrenrührig zurückgewiesen. … Eine Anhörung des Klägers zu einem vermeintlichen Betrugsverdacht ist unterblieben, sodass die Beklagte sich auch nicht auf eine sog. Verdachtskündigung mit Erfolg berufen könnte“.S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA): „Betrugsvorwürfe werden als unwahr und ehrenrührig zurückgewiesen. … Eine Anhörung des Klägers zu einem vermeintlichen Betrugsverdacht ist unterblieben, sodass die Beklagte sich auch nicht auf eine sog. Verdachtskündigung mit Erfolg berufen könnte“.. Fest steht, dass die Beklagte sich mit Schreiben vom 25. März 201515S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 62-63 GA).S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 62-63 GA). (Kopie: Urteilsanlage II.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, wegen der Absicht an besagten Betriebsrat wandte, das Arbeitsverhältnis des Klägers noch innerhalb der Schutzfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG16S. Textauszug: „§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung. (1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht“.S. Textauszug: „§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung. (1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht“. fristlos zu kündigen. Mit Schreiben desselben Tages17S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 64 GA).S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 64 GA). (25. März 2015; Kopie: Urteilsanlage III.) ließ das Gremium die Beklagte wissen, dass es zur beabsichtigten Maßnahme „keine Stellungnahme abgeben“ werde. Hiernach erklärte die Beklagte dem Kläger unter dem Datum des Folgetages (26. März 201518S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA).S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA).) die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die die Beklagte mittlerweile in einem insoweit (wohl) abgeschlossenen Vorprozess gleichen Rubrums allerdings hat fallen lassen19S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.: „Eine Anhörung des BR in Bezug auf die streitbefangene Kündigung [ist; d.U.] unterblieben. Die Anhörung bezog sich offenkundig auf die fristlose Kündigung vom 26.03.2015. Diese ist Gegenstand des Klageverfahrens unter dem Az. 4 Ca 5577/15. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.04.2015 insoweit erklärt, hieraus keine Rechte mehr herzuleiten“.S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.: „Eine Anhörung des BR in Bezug auf die streitbefangene Kündigung [ist; d.U.] unterblieben. Die Anhörung bezog sich offenkundig auf die fristlose Kündigung vom 26.03.2015. Diese ist Gegenstand des Klageverfahrens unter dem Az. 4 Ca 5577/15. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.04.2015 insoweit erklärt, hieraus keine Rechte mehr herzuleiten“.. 4. Mit Schreiben vom 30. März 201520S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65-68 GA).S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65-68 GA). (Kopie: Urteilsanlage IV.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, beantragte die Beklagte beim Integrationsamt in Bremen die Zustimmung der Schutzbehörde zur (neuerlichen) fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Dies beschied die Behörde unter dem 14. April 201521S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 69-70 GA).S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 69-70 GA). (Kopie: Urteilsanlage V.) unter anderem mit dem Hinweis auf § 91 SGB IX22S. Text: „§ 91 Außerordentliche Kündigung. (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. - (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. - (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt“.S. Text: „§ 91 Außerordentliche Kündigung. (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. - (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. - (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt“.: Da sie eine Entscheidung nicht innerhalb zweier Wochen nach Eingang des Antrags treffen könne, gelte ihre Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als erteilt. 5. Mit Schreiben gleichfalls noch vom 14. April 201523S. Kopie [der Arbeitgeberfassung mit Zugangsvermerk] als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 71 GA); entsprechend [ohne Zugangsvermerk] bereits als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 GA).S. Kopie [der Arbeitgeberfassung mit Zugangsvermerk] als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 71 GA); entsprechend [ohne Zugangsvermerk] bereits als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 GA). (Kopie: Urteilsanlage VI.), das den Kläger am selben Tage erreichte, erklärte die Beklagte nunmehr (abermals) die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. III. Damit will es dieser nicht bewenden lassen. Er nimmt die Beklagte mit seiner am 5. Mai 2015 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (11. Mai 2015) zugestellten Klage im Wesentlichen auf Feststellung in Anspruch, dass die erwähnte Kündigung (Urteilsanlage VI.) sein Arbeitsverhältnis nicht beende. Außerdem wünscht er bei Obsiegen vorläufige Weiterbeschäftigung. - Er hält die Kündigung für unwirksam. Sie entbehre sowohl eines wichtigen Grundes als auch etwaiger sozialer Rechtfertigung24S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).. Außerdem rügt der Kläger Nichteinhaltung der sogenannten Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB25S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“.S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“.) und bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 BGB26S. Text: „§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht. (1) … (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind“.S. Text: „§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht. (1) … (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind“.). IV. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 14. April 2015 nicht beendet wird; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; 3. die Beklagte im Falle seines Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Außendienstmitarbeiter weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos27S. Klageerwiderungsschrift S. 1-6 (Bl. 28-33 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 6 (Bl. 34-71 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 1-6 (Bl. 28-33 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 6 (Bl. 34-71 GA).. Angesichts der schon erwähnten Vorwürfe (s. oben, S. 2 [II.2.]), die sie zunächst - „exemplarisch“28S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA): „Die Fälschung der Besuchsberichte soll hier exemplarisch am Produkt 'Cubero' aufgezeigt werden“.S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA): „Die Fälschung der Besuchsberichte soll hier exemplarisch am Produkt 'Cubero' aufgezeigt werden“. - anhand dreier Einträge des Klägers zu Marketingabfragen zum Produkt „Cubero“ (s. zum Erscheinungsbild29S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 11 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 (Bl. 142 GA).S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 11 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 (Bl. 142 GA).: Urteilsanlage VII.) anlässlich seiner erwähnten Besuche bei Verkaufskunden (Farbkopien30S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 34-61 GA); hier: Bl. 34-36 [Telecafe D.]; Bl. 37-39 GA [Tabak Lotto L.]; Bl. 60-61 GA [Tabak Lotto D.].S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 34-61 GA); hier: Bl. 34-36 [Telecafe D.]; Bl. 37-39 GA [Tabak Lotto L.]; Bl. 60-61 GA [Tabak Lotto D.].: Urteilsanlagen VIII.1 bis VIII.8.) illustrieren lässt, sei ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Hier habe der Kläger seinen Berichtseinträgen zufolge die Marketingabfrage „Cubero Display platziert“ jeweils positiv beantwortet, während sich bei der Überprüfung durch ihren Herrn Sch. demgegenüber herausgestellt habe, „dass weder ein Verkauf erfolgt“ noch „Cubero im jeweiligen Geschäft vorgefunden worden“ sei31S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA).S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA).. Weiter heißt es bei der Beklagten32S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Bei einem Abgleich der Besuchsberichte und der tatsächlichen Situation stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger von den zwölf Besuchsberichten keinen einzigen Besuchsbericht korrekt angefertigt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur jeder Besuchsbericht falsch ist, sondern dass vielmehr jeder einzelne Besuchsbericht mehrere Fehler enthält. Die Überprüfungen haben mithin ergeben, dass der Kläger systematisch Besuchsberichte und somit Arbeitsnachweise fälscht und der Beklagten vorsätzlich falsche Kundeninformationen liefert. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger systematisch die Marketingfragen falsch beantwortet hat, um unberechtigterweise Prämien zu erhalten. Nach Auswertung der am 20. März 2015 vorliegenden Ergebnisse, hat sich die Beklagte entschlossen, gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung auszusprechen“. VI. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem33S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1-3 (Bl. 74-76 GA).S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1-3 (Bl. 74-76 GA)., der gegen ihn erhobene Vorwurf schwerwiegender Pflichtverletzung sei unberechtigt34S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1 (Bl. 74 GA).S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1 (Bl. 74 GA).. Abgesehen davon, dass die behaupteten Kontrollbesuche des Verkaufsleiters bestritten würden, entsprächen die angeblichen Feststellungen nicht den Tatsachen35S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA).S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA).. 1. Soweit die Beklagte zur Fundierung ihrer Vorwürfe nur auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift verweise, sei dies nach der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als Vortragsersatz unzulässig36S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. mit Hinweis auf BAG 16.5.2012 – 5 AZR 437/11.S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. mit Hinweis auf BAG 16.5.2012 – 5 AZR 437/11.. 2. Zum Themenkreis „Cubero“ lässt der Kläger mit Blick auf die von der Beklagten beigebrachte „Fotodokumentation“ (Auszug: Urteilsanlage VIII.1 bis VIII.8.) dies vortragen37S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2-3 (Bl. 74-75 GA).S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2-3 (Bl. 74-75 GA).: „Vonseiten des Kunden D. wurde nicht zuletzt aus Platzgründen die Platzierung u.a. von 'Cubero' im angrenzenden Internetcafé erbeten, was auch so geschehen ist. Eine Festlegung, dass nur die Platzierung im Kassenbereich vorgenommen werden darf, gab und gibt es nicht. Die 'Fotodokumentation' ist insoweit unergiebig. Gleichwohl ist die räumliche Enge im Thekenbereich zu erkennen. Die Angabe des Klägers war daher wahrheitsgemäß. Der Kläger hatte geplant, den besagten Kunden 4 Wochen später wegen der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung – er hatte die Tabakwaren zunächst auf Kommissionsbasis überlassen – erneut aufzusuchen. Hierzu ist es wegen der Kündigungen indes nicht mehr gekommen. Was den Kunden L. anbelangt, so ist dem Kläger ein Versehen unterlaufen. Der Kunde hatte sich nach längerer Überlegung doch nur für das angebotene Produkt 'Break' entschieden und dem Kläger gegenüber bekundet, die Abnahme von 'Cubero' beim nächsten Besuch in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat das Produkt aus dem Lieferschein wieder herausgenommen, aber aus Versehen bei der Marketingfrage nicht. Ein betrügerisches Vorgehen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Mit dem Kunden D hatte der Kläger telefonischen Kontakt. Dieser teilte mit, dass das Produkt 'Break' gut laufe, 'Cubero' hingegen nicht. Dieses Produkt wollte er ausdrücklich nicht mehr haben. Der Kläger hat sodann die Marketingabfrage versehentlich mit 'ja' markiert. Eine verlässliche Feststellung von Unterlassungen ließe sich insoweit allenfalls treffen, wenn die jeweilige Kontrolle unmittelbar im Anschluss an den jeweiligen Besuch des Klägers stattgefunden hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass Herr Sch. in keinem Fall taggleich eine Kontrolle vorgenommen haben will. Im Falle des Kunden D. sogar erst 5 Tage (!) später. Häufig ändern die Händler bzw. die Reinigungskräfte die Platzierung nachträglich selber“. 3. Im Übrigen legt der Kläger unter anderem Wert auf die Feststellung, ihm sei vor der jüngsten Wahl des Betriebsrates „arbeitgeberseitig (namentlich von Herrn P.38S. zum „who's who“ Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA): „nationaler Vertriebsleiter der Beklagten, Herr P.“.S. zum „who's who“ Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA): „nationaler Vertriebsleiter der Beklagten, Herr P.“.)“ zwecks „Verbesserung des Arbeitsklimas angeraten“ worden, nicht mehr für das Gremium zu kandidieren39S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S.1 (Bl. 74 GA).S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S.1 (Bl. 74 GA).. Im Vertrauen darauf, dass dieses Zugeständnis die Arbeitgeberseite zu einem anderen Verhalten veranlasse, habe er sich sich hierauf eingelassen40S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.. Allerdings sei dieses Vertrauen enttäuscht worden41S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.. Die arbeitgeberseitig bewusst erschwerten Arbeitsbedingungen und „eine Mobbingsituation“ hätten dazu geführt, dass er sich in fachärztliche Behandlung habe begeben müssen und seine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX42S. Text oben, S. 2 Fn. 6.S. Text oben, S. 2 Fn. 6. erfolgt sei43S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA).S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA).. Etwaige Fehler seinerseits seien allenfalls auf die von der Beklagten pflichtwidrig verursachte gesundheitliche Situation zurückzuführen44S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.. Eine vorsätzliche Schlechtleistung bzw. ein systematisches Fälschen von Besuchsberichten werde ausdrücklich bestritten45S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.. 4. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass eine Anhörung des Betriebsrates in Bezug auf die hiesige Kündigung unterblieben sei, die Konsultationsschrift vom 25. März 2015 (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage II.) vielmehr die nicht mehr verfolgte Kündigung vom 26. März 2015 betreffe46S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA).S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA).. VII. Die Beklagte entgegnet unter anderem47S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 1-11 (Bl. 115-125 GA) nebst Anlagen B 7 bis B 11 (Bl. 126-151 GA).S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 1-11 (Bl. 115-125 GA) nebst Anlagen B 7 bis B 11 (Bl. 126-151 GA)., es sei „unzutreffend, dass eine Anhörung des Betriebsrats in Bezug auf die streitbefangene Kündigung unterblieben“ sei48S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10 [4.] (Bl. 124 GA).S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10 [4.] (Bl. 124 GA).. Immerhin habe sie das Gremium „hinsichtlich des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung angehört“49S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.. Unschädlich sei auch, wie sie meint, dass sie „zwei fristlose Kündigungen mit dem gleichen Kündigungsvorwurf ausgesprochen“ habe50S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.. Dies sei nämlich ausschließlich dem Umstand geschuldet gewesen, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, ob der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei51S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10-11 (Bl. 124-125 GA).S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10-11 (Bl. 124-125 GA).. Dass der Betriebsrat nun vor Konsultation des Integrationsamtes befasst worden sei und nicht nachher, sei, wie sie meint, gleichfalls unschädlich52S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA).S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA).: Seine Anhörung könne nach ständiger Rechtsprechung des BAG schon vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt durchgeführt werden, zumal die Behörde ihrerseits eine Stellungnahme des Gremiums nach § 87 Abs. 2 SGB IX53S. Text: „§ 87 Antragsverfahren. (1) … - (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an“.S. Text: „§ 87 Antragsverfahren. (1) … - (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an“. einhole54S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA).S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA).. Schließlich sei der Betriebsrat auch vor Ausspruch der Kündigung am 14. April 2014 „über den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes Bremen in Kenntnis gesetzt worden“55S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.. - Im Übrigen sei es auch falsch, dass Herr P. dem Kläger zwecks Verbesserung des Betriebsklima's angeraten hätte, sich nicht mehr für den Betriebsrat zu bewerben56S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA).S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA).. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger diesen (Herrn P.) „im Rahmen des Leistungsbeurteilungsgesprächs für das Jahr 2013“ davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er persönlich entschieden habe, für den nächsten Betriebsrat nicht mehr zu kandidieren57S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.. Dass er seine fachärztliche Behandlung mit arbeitgeberseitig erschwerten Arbeitsbedingungen und einer „Mobbingsituation“ in Verbindung bringe, sei schließlich „schlichtweg eine Unverschämtheit“58S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.. Seine gesundheitliche Situation, die ihr überdies mangels Mitteilung des Klägers überhaupt nicht bekannt sei, auf Pflichtwidrigkeiten ihrerseits zurückzuführen, sei „eine ebensolche Unverschämtheit“59S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.. Er möge sich „mäßigen oder seinen phrasenhaften Sachvortrag mit Inhalt füllen“60S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O.. VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Zu ergänzen ist, dass die Beklagte nach weiterer Kündigung vom 28. April 201561S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). dem Kläger im Gütetermin des hiesigen Verfahrens am 27. Mai 2015 eine (wohl insgesamt vierte) Kündigung hat überreichen lassen, über deren etwaige rechtliche Wirkungen anderweitig befunden wird.