Urteil
21 Ca 1751/23 21 Ca 3464/23, 21 Ca 1751/23, 21 Ca 3464/23
ArbG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck entscheidend. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Zusammenwirken mehrerer negativer Faktoren ergeben, unter anderem einer verwerflichen Gesinnung der Vertragsparteien. Ein Geschäft mit einem auffälligen Leistungsmissverhältnis kann insbesondere dann sittenwidrig sein, wenn es im Wesentlichen durch Pflichtbeiträge der Allgemeinheit finanziert wird.(Rn.126)
2. Die Tatsache, dass sich Vertragsparteien in Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit auslösen, über diese Umstände hinwegsetzen oder sich ihnen leichtfertig verschließen, lässt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu. Die verwerfliche Gesinnung kann beim Aushandeln der eigenen Arbeitsvertragsbedingungen in der Ausnutzung einer Machtposition zulasten von nicht an den Verhandlungen beteiligten Dritten zum Ausdruck kommen.(Rn.146)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 11.575,32 EUR (elftausendfünfhundertfünfundsiebzig, 32/100) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, 7366, 67 EUR (siebentausenddreihundertsechsundsechzig, 67/100) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2266,76 EUR ab dem 01.11.2021 sowie aus jeweils 566,67 EUR ab dem 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022 und 01.08.2022 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 87/100. von dem Kläger und zu 13/100. von der Beklagten zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention sind dem Kläger zu 87/100 und der Streithelferin zu 13/100 aufzuerlegen.
VI. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 984.761,20 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck entscheidend. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Zusammenwirken mehrerer negativer Faktoren ergeben, unter anderem einer verwerflichen Gesinnung der Vertragsparteien. Ein Geschäft mit einem auffälligen Leistungsmissverhältnis kann insbesondere dann sittenwidrig sein, wenn es im Wesentlichen durch Pflichtbeiträge der Allgemeinheit finanziert wird.(Rn.126) 2. Die Tatsache, dass sich Vertragsparteien in Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit auslösen, über diese Umstände hinwegsetzen oder sich ihnen leichtfertig verschließen, lässt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu. Die verwerfliche Gesinnung kann beim Aushandeln der eigenen Arbeitsvertragsbedingungen in der Ausnutzung einer Machtposition zulasten von nicht an den Verhandlungen beteiligten Dritten zum Ausdruck kommen.(Rn.146) I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 11.575,32 EUR (elftausendfünfhundertfünfundsiebzig, 32/100) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, 7366, 67 EUR (siebentausenddreihundertsechsundsechzig, 67/100) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2266,76 EUR ab dem 01.11.2021 sowie aus jeweils 566,67 EUR ab dem 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022 und 01.08.2022 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 87/100. von dem Kläger und zu 13/100. von der Beklagten zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention sind dem Kläger zu 87/100 und der Streithelferin zu 13/100 aufzuerlegen. VI. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 984.761,20 EUR. A. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1), 2), 5), 9), 10), 11) unzulässig, im Hinblick auf den Antrag zu 18) ist sie zulässig und in Höhe der tenorierten anteiligen Urlaubsabgeltung nebst Zinsen auch begründet. Im Übrigen ist sie zulässig, aber nicht begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet in Bezug auf den Anspruch auf Rückzahlung von 1/3 der an den Kläger geleisteten A-Zulage nebst Zinsen. Im Übrigen ist sie zulässig, aber nicht begründet. I. Der Antrag zu 1) ist nicht bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und daher unzulässig. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass das aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.05.2018 bestehende Arbeitsverhältnis nicht nichtig ist. Ausgangspunkt ist die Auffassung der Beklagten – geäußert im Kündigungsschreiben vom 03.02.2023 – der Dienstvertrag der Parteien sei sittenwidrig. Sittenwidrig und daher nichtig im Sinne von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können nur Rechtsgeschäfte sein, nicht Rechtsverhältnisse. Die differenzierte Wortwahl im Antrag lässt offen, ob der Kläger nur bestimmte Regelungen in seinem Dienstvertrag meint. Eine Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO ist wiederum nur zulässig in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Dies könnte ein Arbeitsverhältnis sein. Der Antrag lautete dann, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht, oder – als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Zugang der Kündigung am 03.02.2023 fortbestanden hat. Diese Frage ist Vorfrage zur Kündigungsschutzklage im Antrag zu 3) und ist zudem enthalten in dem Antrag zu 5). Das Verhältnis der beiden Anträge zueinander ist auch nicht klar bestimmt. II. Der Antrag zu 2) ist der Kammer aufgrund der Abweisung des Antrags zu 1) zur Entscheidung angefallen. Es war nicht festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende faktische Arbeitsverhältnis nicht durch die im Schreiben vom 03.02.2023 erklärte Lösung des Beklagten beendet wurde. Der Antrag ist unzulässig, da eine Feststellungsklage im Sinne von §256 Abs. 1 ZPO nur in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zulässig ist und ein faktisches Arbeitsverhältnis gerade kein Rechtsverhältnis ist. III. Der Antrag zu 3) ist zulässig, aber nicht begründet. Es war nicht festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom 03.02.2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, denn zwischen den Parteien bestand bei Zugang der Kündigung am 03.02.2023 kein Arbeitsverhältnis. Der DV 2018 ist nichtig im Sinne von § 138 BGB. 1. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vergleiche BGH 16.07.2019 – II ZR 426/17 – NJW 2019,3635 ff.; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 44). Maßgeblich ist die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck (vergleiche BGH a.a.O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 04.12.2018 – 2 Sa 143 / 18 – juris). Nach § 138 Abs. 2 BGB ist insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. a) Das Bundesverfassungsgericht definiert das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden als „die der herrschenden Wirtschafts- und Sozialordnung immanente Rechtsethik“ (Bundesverfassungsgericht 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 - NJW 1958,257). Dabei geht es um die wesentlichen Prinzipien der in der Gesellschaft herrschenden Rechts- und Sozialmoral. Diese Ordnung ist für den Bestand der Rechtsgemeinschaft von so großer Bedeutung, dass das Gesetz Rechtsgeschäften, die nicht mit ihr in Einklang stehen und daher für die Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, die Geltung versagt (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 1). Zur Konkretisierung des Maßstabs der Sittenwidrigkeit ist das Zusammenwirken der in der Rechtsprechung anerkannten Prinzipien (z.B. Freiheitswahrung, Schutz Dritter, Äquivalenzwahrung, Schutz bestehender Ordnungen usw.) zu berücksichtigen (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 27). Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Zusammenwirken mehrerer negativer Faktoren ergeben (vergleiche; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 44; Staudinger/ Fischinger, 2021, § 138 Rn. 120). aa) Objektive Voraussetzung eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist eine Äquivalenzstörung, die sich – ebenso wie in Abs. 2 für Wucher ausdrücklich vorgesehen – als auffälliges oder besonders grobes Leistungsmissverhältnis darstellt. Können auf beiden Seiten bewertbare Leistungen ins Auge gefasst werden, so sind diese grundsätzlich nach ihrem objektiven Wert zu veranschlagen. Für die Bestimmung dieses Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich ein geeignetes Mittel (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 206 mit weiteren Nachweisen). Das völlige Fehlen einer eigenen Leistung bildet bei einem üblicherweise entgeltlichen Geschäft stets ein Indiz für dessen Sittenwidrigkeit (vergleiche BGH 21.02.2014 – V ZR 176/12- NJW 2014, 2177 ff.). bb) Umstritten ist, ob in manchen Fällen das auffällige Leistungsmissverhältnis allein die Sittenwidrigkeit begründen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht ein auffälliges Leistungsmissverhältnis als solches nicht für die Annahme von Sittenwidrigkeit aus. Damit Nichtigkeit ausgelöst wird, muss nach der Rechtsprechung des BGH bei einem wucherähnlichen Geschäft ein subjektives Moment hinzukommen. Es ist jedoch in weitem Umfang von einem objektiven Leistungsmissverhältnis auf das als erforderlich angesehene subjektive Moment zu schließen (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 205). Der BGH stellt eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung auf, die bei einem objektiv nicht nur auffälligen, sondern besonders groben Missverhältnis eingreifen soll (vergleiche BGH 24.01.2014 – V ZR 249/12 – NJW 2014, 1652-1653). Eine verwerfliche Gesinnung wird in der Literatur zum Teil nicht als notwendige Voraussetzung der Sittenwidrigkeit gesehen (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl 2021, BGB § 138 Rn.220, Fischinger/Staudinger (2021) BGB § 138, Rn. 146 f.). cc) Die Zivilgerichte müssen bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten (vergleiche Bundesverfassungsgericht 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89). b) Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Verhältnisse bei Vornahme des Rechtsgeschäfts. Es ist also der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend. Dies entspricht dem allgemeinen, in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass Schuldverhältnisse nach der Zeit ihrer Entstehung zu beurteilen sind (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 257 mit weiteren Nachweisen). Dies entspricht auch dem Zweck von § 138 BGB, der darin besteht, als anstößig angesehene Rechtsgeschäfte zu unterbinden, unabhängig von der konkreten Umsetzung. c) Liegt Sittenwidrigkeit vor, so ist dies stets von Amts wegen zu beachten (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 280). Jede Partei hat diejenigen Umstände, die bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit zu ihren Gunsten von Bedeutung sein können, darzutun oder zu beweisen (vergleiche BGH 29.06.1979 – III ZR 156/77 – NJW 1979, 2089 MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 281). 2. Die Ruhegeldvereinbarung DV 2018 ist bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB. Sie räumt dem Kläger einen lebenslangen Anspruch auf eine Geldleistung ohne eine Gegenleistung seinerseits ein. Der Systematik des Vertrages kann kein anderer Zweck entnommen werden, als dem Kläger eine Alimentation auf der Grundlage eines verhältnismäßig hohen Gehalts bei weitreichender Anrechnungsfreiheit von weiteren Einkünften zu gewähren. Insbesondere hat das Ruhegeld nicht den Zweck, den Kläger finanziell gegen ein Arbeitsplatzrisiko nach Ablauf der Amts- oder Vertragslaufzeit abzusichern, denn die Regelungen des Vertrages sichern dem Kläger faktisch eine lebenslange Anstellung. Dieses für die Beklagte teure Geschäft wird zu einem sittenwidrigen Geschäft aufgrund des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung verbunden mit der Finanzierung durch Mittel Dritter, nämlich der Pflichtbeiträge der Allgemeinheit zum öffentlichen Rundfunk. Außerdem verstößt es gegen den Staatsvertrag zur Gründung der Beklagten. Die Vertragsparteien handelten sittenwidrig. In Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, haben sie sich über diese hinweggesetzt, ihre Machtposition ausgenutzt und den Gebührenzahlern geschadet. Darüber hinaus ist eine verwerfliche Gesinnung nach dem Sinn und Zweck von § 138 Abs. 1 BGB nicht zwingende Voraussetzung der Sittenwidrigkeit. a) Zum Inhalt des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts: Nach § 8 Abs. 1 DV 2018 hat der Kläger vom Tag der Dienstaufnahme als Verwaltungsdirektor Anspruch auf „ein lebenslanges Ruhegeld und auf Hinterbliebenenversorgung“. Bei einem Dienstvertrag steht der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. 611a BGB die Leistung der vereinbarten Dienste gegenüber. Der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des nachvertraglichen Ruhegeldes steht keine Leistung des Klägers gegenüber. Das Ruhegeld beträgt am 01.05.2018 – am Tag des Vertragsbeginns – 56 % der Basisvergütung in Höhe von zunächst 234.000 EUR jährlich und steigt mit jedem vollendeten Dienstjahr um einen Prozentpunkt bis zur Höchstgrenze von 60 %. Diese Höchstgrenze ist bei Vertragsende am 30.04.2023 erreicht. Die Basisvergütung des Klägers betrug nach der Erhöhung zum 01.09.2021 (Bl. 50 der Akte) jährlich 250.900 EUR, was 20.900 EUR monatlich entspricht. Sein Anspruch auf Ruhegeld ab Vertragsende beträgt damit 12.540 EUR monatlich. Der Kläger ist am 28.11.1958 geboren und erreicht am 28.11.2024 das gesetzliche Rentenalter von nunmehr 66 Jahren. Ab diesem Zeitpunkt gilt er als Rentner und muss dem Arbeitsmarkt unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Zeit zwischen dem Ende des befristeten Vertrages am 30.04.2023 und dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters Klägers am 28.11.2024 umfasst 19 Monate. Das nachvertragliche Ruhegeld für den Zeitraum von 19 Monaten beträgt 237.500 EUR. Der Kläger schuldet für diese Leistung keine Gegenleistung. Der Kläger ist nach Vertragsende nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. § 12 b) DV 2018 verpflichtet den Kläger nicht für die Zeit nach Vertragsende am 30.04.2023. Nach § 12b) gehen die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen dann verloren, wenn der Kläger es ablehnt, eine nach § 23 Abs. 1 S. 2 des Staatsvertrages zulässige Wiederwahl zum Verwaltungsdirektor für eine nächste Amtszeit von fünf Jahren anzunehmen, es sei denn, es liegen hierfür Gründe (insbesondere gesundheitliche) vor, die er nicht zu vertreten hat. Bei einem Angebot der Beklagten zur Verlängerung des Dienstvertrages bei einer gemäß § 23 Abs. 2 des Staatsvertrages zulässigen Wiederwahl zum Verwaltungsdirektor für eine nächste Amtszeit von fünf Jahren wäre der Kläger berechtigt, dieses Angebot ohne Verlust des Ruhegeldanspruchs abzulehnen. Denn der Kläger hätte Gründe, die er nicht zu vertreten hat im Sinne von § 12 b) DV 2018, einen Dienstvertrag abzulehnen, der ihn verpflichtet, weit über das gesetzliche Rentenalter hinaus zu arbeiten. Der DV 2018 sieht – im Gegensatz zum DV 2013 – auch nicht mehr die Verpflichtung des Klägers vor, ein bei Besitz- und Rechtsstandswahrung unterbreitetes Angebot der Beklagten zur Verlängerung des Vertrages unabhängig von dem Amt des Verwaltungsdirektors, also mit einer anderen Tätigkeit und einer nicht an die Amtszeit gebundenen Dauer, anzunehmen (vergleiche § 14 DV 2018 und §§ 6 Abs. 2, 13 DV 2013). Der DV 2018 gewährt dem Kläger damit einen Anspruch auf eine Geldleistung in Höhe von mindestens 237.500 EUR ohne Gegenleistung. Der Vertrag differenziert nicht zwischen Ruhegeldleistungen vor und solchen nach Erreichen des Rentenalters. Der Anspruch wird zeitlich lediglich begrenzt durch das Ableben des Klägers. Die Höhe ist über die Zeit auf der stets gleichen Grundlage zu berechnen – also 60 % der letzten Basisvergütung. Sie ist aber nach § 11 Abs. 1 des DV 2018 entsprechend einer Dynamisierung der Gehälter nach dem E-Gehaltstarifvertrag, mindestens aber um ein Prozent zu erhöhen, es sei denn, sie läge damit höher, als sie bei einer Dynamisierung entsprechend der Gehälter wäre. Dem Kläger steht es frei, neben der Ruhegeldleistung weitere Einkünfte oder Versorgungsleistungen zu beziehen bis zu einer Höhe von 90 % des Nettobetrages aus der zuletzt vereinbarten Basisvergütung, § 11 Abs. 2 DV 2018. Erst wenn die anderen Einkünfte und Versorgungsleistungen 90 % des Nettobetrages aus der zuletzt vereinbarten Basisvergütung übersteigen, werden sie auf das Ruhegeld angerechnet. D. h. der Kläger hat die Möglichkeit, Einkünfte i.H.v. 60 % seiner Basisvergütung brutto zzgl. 90 % der Basisvergütung netto zu beziehen. § 11 Abs. 3 DV 2018 spricht noch – wie § 10 Abs. 3 DV 2013 – von „Gesamtvergütung“. Dieser Begriff wird aber – anders als in § 3 Abs. 1 DV 2013 – im DV 2018 nicht mehr von den Parteien verwendet. Es ist daher anzunehmen, dass die Parteien die Basisvergütung meinten, die auch in § 11 Abs. 2 DV 2018 genannt ist. Darüber hinaus hat der Kläger nach dem DV 2018 auch die Möglichkeit, ab dem Tag nach dessen Abschluss den Vertrag ohne Verlust des Ruhegeldanspruchs zu beenden. Die Regelung zum Verlust von Ruhegeld und Versorgungsansprüchen in § 11 a) DV 2013, wonach die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes sowie auf Hinterbliebenenversorgung unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelung verloren gehen, wenn das Dienstverhältnis durch den Kläger auf eigenen Antrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet wird, ist nicht mehr im DV 2018 enthalten. Eine Beendigung des Dienstvertrages durch den Kläger auf eigenen Antrag unmittelbar nach Vertragsbeginn würde die geschuldeten Ruhegeldleistungen auf bis zu 78 Monate Ruhegeld vor Eintritt des gesetzlichen Rentenalters erhöhen. Das entspricht einem Wert von 975.000 EUR, der ohne Gegenleistung des Klägers und weitgehend anrechnungsfrei neben seinen anderen Einkünften von der Beklagten zu leisten wäre. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, ist für die rechtliche Bewertung des Vertrages irrelevant, denn es kommt auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. b) Zum Beweggrund und Zweck der Vereinbarung: Der Anspruch gegen die Beklagte auf diese Geldleistung ohne Gegenleistung des Klägers hat nicht den Zweck, ein Arbeitsplatzrisiko des Klägers finanziell abzusichern. Denn der DV 2018 sichert dem Kläger faktisch eine lebenslange Anstellung, solange er durch sein Verhalten keinen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt. Nach § 14 DV 2018 wird die Beklagte mit dem Kläger mindestens sechs Monate vor Beendigung des Vertrages Verhandlungen über eine Verlängerung führen. Die Motivation der Beklagten dazu ergibt sich aus den weiteren Regelungen des Vertrages. Nach § 7 Abs. 1 DV 2018 erhält der Kläger im Falle einer Amtsenthebung vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, längstens bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages seine Bezüge nach § 3 Abs. 1 DV 2018 – also seine Grundvergütung – weiter. Danach erhält er Ruhegeld nach den §§ 8 ff. DV 2018. Im Übrigen beginnt der Anspruch gemäß § 8 Abs. 3a) DV 2018 mit dem Tag nach dem Ablauf der Vertragszeit. Will die Beklagte diese finanziellen Belastungen vermeiden, so muss sie dem Kläger ein zumutbares Angebot für die Zeit nach seiner Amtsenthebung oder nach Ablauf des Vertrages machen. Anders als noch in § 6 Abs. 2 und § 13 S. 2 DV 2013 geregelt, ist der Kläger nach dem DV 2018 nicht mehr grundsätzlich verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Insofern mag aber das Ruhegeld als Motivation für die Beklagte, den Dienstvertrag mit dem Kläger zu verlängern, dem Grunde nach noch der Arbeitsplatzsicherung dienen. Diesem Zweck dient jedoch nicht die weitreichende Anrechnungsfreiheit, die dem Kläger ermöglicht, Einkünfte aus weiteren Verträgen oder weitere Versorgungsleistungen zu beziehen. Eine Vereinbarung, die dem Kläger ermöglicht, nach seiner Tätigkeit für die Beklagte einen Dienst- oder Werkvertrag mit einem anderen Vertragspartner einzugehen, während er 60 % seiner letzten Basisvergütung als „Ruhegeld“ von der Beklagten erhält, gleicht nicht lediglich das Risiko aus, den gegenwärtigen Arbeitsplatz zu verlieren, sondern ermöglicht es dem Kläger, nach Vertragsende insgesamt noch mehr Einkommen als während der Vertragslaufzeit zu generieren. Diese Möglichkeit bestand für den Kläger auch bei Vertragsbeendigung auf seinen Wunsch hin. Nach der Vorgängerregelung § 11a) DV 2013 trat der Verlust von Ruhegeld und Versorgungsansprüchen ein, wenn das Dienstverhältnis durch den Kläger auf eigenen Antrag vor Ablauf der Vertragszeit beendet wird. Die Streichung der Regelungen im DV 2018 betreffend den Ausschluss des Ruhegeldanspruchs bei Beendigung des Vertrages auf Antrag des Klägers ist nach einer E-Mail der damaligen Streitverkündeten zu 2) an die damalige Intendantin vom 20.01.2018 auf Wunsch des Klägers erfolgt. Darin führt die Streitverkündete zu 2) aus: „Normalerweise verliert ein Direktor seinen Anspruch auf Ruhegeld, wenn er selbst um Aufhebung des Vertrages bittet. Herr D möchte sich eine solche Aufhebung für den Fall vorbehalten, dass er aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen wäre. Dafür habe ich Verständnis und würde die entsprechende Klausel bei ihm streichen. Ich hoffe, das ist in Ihrem Sinne?“ Die Streichung der Klausel war nicht erforderlich, um dem Kläger den Ausstieg aus dem Vertrag aus gesundheitlichen Gründen zu ermöglichen. Die Streichung diente dem Ausstieg des Klägers aus dem Vertrag auf eigenen Wunsch ohne Verlust des Ruhegeldanspruchs. Denn dem Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit war bereits in § 8 Abs. 3b) DV 2018 Rechnung getragen. Einer Streichung der Regelung, die noch in § 11 a) DV 2013 enthalten war, hätte es daher nicht bedurft. Die objektive Sittenwidrigkeit ist in Bezug auf die Vereinbarung des Ruhegeldes wegen der fehlenden Gegenleistung des Klägers indiziert. c) Auch bei Betrachtung des objektiven Wertes von Leistung und Gegenleistung im Kontext des gesamten Dienstvertrages ist ein besonders grobes Leistungsmissverhältnis in Bezug auf die Ruhegeldvereinbarung festzustellen. Die indizierte Sittenwidrigkeit ist nicht widerlegt durch die Ähnlichkeit mit Leistungen im Beamtenverhältnis oder die Üblichkeit von Ruhegeldvereinbarungen im öffentlichen Rundfunk. aa) Die Vereinbarung zum nachvertraglichen Ruhegeld scheint gewisse Ähnlichkeiten aufzuweisen mit den Versorgungsregelungen bei (politischen) Beamten, deren Dienstverhältnis ebenfalls aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Sie lässt sich dadurch aber nicht rechtfertigen. Denn der Ruhegeldanspruch des Klägers unterscheidet sich erheblich von den Versorgungsansprüchen von Beamten. Das Übergangsgeld für politische Beamte wird bei Entlassung durch den Dienstherrn nur für einen begrenzten Zeitraum und unter voller Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzleistungen gezahlt, §§ 47 und 47a, 53 Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist – anders als bei einer Entlassung – sofort ein Ruhegehalt zu zahlen und der betroffene Beamte ist verpflichtet, einer neuen Berufung in ein Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Der Dienstherr hat grundsätzlich eine anderweitige Verwendung für den Beamten zu finden. Bei Entlassung auf Antrag des Beamten selbst wird grundsätzlich kein Übergangsgeld oder Ruhegehalt gezahlt. Beamte haben außerdem keinen Anspruch auf den unveränderten Bestand von Besoldung und Versorgung und schon gar keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge. Die Höhe der Besoldung ist außerdem gerade mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten (vergleiche BT-Drucksachen 28/46). Das Übergangsgeld eines Beamten errechnet sich auf der Grundlage seiner Besoldung, die nach einer Tabelle bestimmt wird und nicht individuell ausgehandelt ist. Die Besoldung im statushöchsten Amt bei einem Staatssekretär in Berlin nach der Besoldungsgruppe B7 beträgt monatlich 10.809,50 EUR und liegt damit bei circa der Hälfte der monatlichen Vergütung des Klägers. Selbst das Ruhegeld des Klägers liegt über der monatlichen Vergütung eines Staatssekretärs. Auch für die Zeit nach Eintritt des gesetzlichen Rentenalters unterscheidet sich die Ruhegeldvereinbarung im DV 2018 von den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen zum Ruhegehalt, insbesondere was die Anrechnung anderweitiger Einkünfte und Versorgungsansprüche angeht. bb) Die Vereinbarung zum nachvertraglichen Ruhegeld ist auch nicht üblich im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf einen Text aus tagesschau.de vom 25.10.2022 (Anl. K6, Bl. 48 ff. der Akte). An dieser Stelle kann dahinstehen, ob im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein generell überhöhtes Gehalts- und Versorgungsniveau besteht, welches ein auffälliges Leistungsmissverhältnis ohnehin nicht zu beseitigen vermag (vergleiche dazu MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 206 mit weiteren Nachweisen). Der Inhalt des vom Kläger eingereichten Textes belegt schon nicht, dass alle übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten entsprechende Ruhegeldvereinbarungen mit ihren Direktoren treffen. Vielmehr ist dem Text zu entnehmen, dass mehrere Rundfunkanstalten derartige Regelungen gar nicht mehr vereinbaren. An keiner Stelle ist in dem Text ein Sender erwähnt, der ein Ruhegeld mit derart weitreichender Anrechnungsfreiheit gewährt und damit ermöglicht, Einkünfte in der Höhe von circa anderthalbmal des ehemaligen Jahresgehalts zu beziehen. Dem Anspruch des Klägers auf ein nachvertragliches Ruhegeld steht keine Gegenleistung gegenüber. Die Vereinbarung über das Ruhegeld gleicht auch keinen Nachteil des Klägers an anderer Stelle des Vertrages und kein Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung aus. Insofern ist ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen, bei dem die verwerfliche Gesinnung der Vertragsparteien vermutet wird. cc) Bei Vorständen und Geschäftsführern in der Privatwirtschaft mögen einseitige Zahlungen bei Vertragsbeendigung nicht unüblich sein. Diese Zahlungen werden jedoch nicht aus öffentlichen Geldern finanziert. d) Die Ruhegeldvereinbarung und der DV 2018 insgesamt werden von einem kostenintensiven zu einem sittenwidrigen Geschäft aufgrund der Finanzierung durch Pflichtbeiträge der Allgemeinheit zum öffentlichen Rundfunk. Gemäß § 24 Abs. 3 Staatsvertrag finanziert sich die Beklagte vorrangig aus Rundfunkgebühren. Im Vergleich zu Beamten, deren Dienstverhältnis ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanziert wird, stehen die finanziellen Leistungen, die dem Kläger nach dem DV 2018 zustehen, in einem auffälligen Missverhältnis zur seiner Dienstleistung, ohne dass dies durch einen erkennbaren Zweck gerechtfertigt wäre. Der verschwenderische Umgang mit öffentlichen Mitteln im Dienstvertrag des Klägers durch Leistungsversprechen ohne Gegenleistung schädigt die Gebührenzahler als Dritte. Die Parteien haben mit dem Vertrag auch eine sonstige Ordnung verletzt, nämlich den Staatsvertrag zur Gründung der Beklagten vom 25.06.2002, der zum Schutz der Gebührenzahler zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet, § 24 Abs. 1 Staatsvertrag. Die Gefahr des Vorwurfs der Verschwendung durch Ausgaben, die nicht die Qualität des Programms verbessern, gefährdet außerdem den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Dies gilt gerade im Kontext der gegenwärtigen Diskussionen über die Existenzberechtigung des öffentlichen Rundfunks und die Höhe der Pflichtbeiträge. e) An der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ändert es nichts, dass andere Organe oder Institutionen, die mit der Kontrolle der Verträge oder der Finanzen der Beklagten betraut sind, entweder nicht informiert oder nicht aktiv waren. Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung ist unabhängig von der Existenz anderer Kontrollinstanzen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verwaltungsrat ausreichend informiert war oder nicht. Es ist für den Streitfall nicht entscheidungsrelevant, was von der Praxis des Verwaltungsrats zu halten ist, sich derart komplizierte Vertragswerke vor der Abstimmung darüber lediglich mündlich darstellen zu lassen. Entscheidend ist auch nicht, ob die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Brandenburg hätten tätig werden können oder sollen. f) Die verwerfliche Gesinnung der Parteien bei Vereinbarung der Ruhegeldvereinbarung im DV 2018 wird aufgrund der fehlenden Gegenleistung, also des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung vermutet. Darüber hinaus handelten sowohl die damalige Intendantin als organschaftliche Vertreterin der Beklagten als auch der Kläger – als Verwaltungsdirektor zuständig für Finanzen – in Kenntnis der Finanzierungsgrundlagen der Beklagten und der Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Tatsache, dass sich beide Vertragsparteien in Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit auslösen, über diese hinweggesetzt oder sich ihnen leichtfertig verschlossen haben, lässt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu (vergleiche hinsichtlich der Argumentation: MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl 2021, BGB § 138 Rn. 255). Die Tatsache, dass die Vergütungsleistungen der Direktorinnen und Direktoren im öffentlichen Rundfunk nicht in einer allgemein verbindlichen Tabelle normiert sind und die Verträge auch nicht durch eine externe Stelle außerhalb des Senders verhandelt werden, legt den Vertragsschließenden eine hohe Verantwortung auf. In anderen Anstalten des öffentlichen Rechts ist nach Kenntnis der Kammer aus eigener Anschauung vorgeschrieben, dass die Verträge der Leitungsebene durch eine externe Institution, wie z.B. die Senatsverwaltung für Finanzen ausgehandelt werden. Die Senatsverwaltung bietet sich für den öffentlichen Rundfunk aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht an, aber ein externes Verfahren an anderer Stelle würde verhindern, dass die Leitungsebene unter sich ihre Vertragsbedingungen festlegt. Ist ein solches Verfahren wie im Streitfall nicht vorgeschrieben, obliegt es der Leitungsebene selbst, keine Vereinbarungen zu treffen, die den Gebührenzahlern unangemessene und unnötige Belastungen auferlegen. Die Gebührenzahler sind nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt. Sie können sich ihrer Pflicht zur Leistung der Gebühren nicht entziehen. Auch der Verwaltungsrat als Kontrollorgan handelt die Verträge nicht aus. Seine Zustimmung ist nicht konstitutiv. Bei Ausnutzung dieser Machtposition verhalten sich die Vertragsschließenden sittenwidrig. Der Streit der Parteien über die Zustimmung des Verwaltungsrats zum DV 2018 ist nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus kommt es auf eine verwerfliche Gesinnung zur Feststellung der Sittenwidrigkeit nicht als notwendiges Tatbestandsmerkmal an (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl 2021, BGB § 138 Rn.220, Fischinger/Staudinger (2021) BGB § 138, Rn. 146 f.). § 138 BGB soll nicht bedenkliche Gesinnungen unterdrücken, sondern als anstößig angesehene Rechtsgeschäfte unterbinden. Die Anstößigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich aus seinem objektiven Inhalt, und nicht erst aus der Gesinnung seiner Vertragspartner ergeben. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. 3. Die Gesamtwürdigung führt im vorliegenden Fall zur Feststellung der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des DV 2018 insgesamt. Die missbilligte privatautonome Regelung ist nicht durch richterliche Gestaltung zu ersetzen oder durch Umdeutung nach § 140 BGB zu modifizieren, denn andernfalls droht ein Übermaß an richterlichen Vertragskorrekturen (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 287). Der DV 2018 ist derart komplex, dass er eine Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Parteien für den Fall der Kenntnis der Nichtigkeit der Ruhegeldvereinbarung nicht zulässt. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet daher aus. Die Parteien haben hierzu auch keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Für die Gesamtnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts spricht auch, dass andernfalls dem gegen die guten Sitten Verstoßenden ein Teilerfolg bliebe. 4. Die Tatsache, dass die ehemalige Intendantin als Organ der Beklagten den DV 2018 mitunterzeichnet hat, steht einer Berufung der Beklagten auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages nicht gemäß § 242 BGB entgegen. Beruft sich derjenige auf die Sittenwidrigkeit, der sie mit herbeigeführt hat, so liegt darin keine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB (vergleiche BAG 01.04.1976 – 4 AZR 96/75 – NJW 1976,1958; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl 2021, BGB § 138 Rn. 280). Andernfalls würde einem für die Rechtsordnung unerträglichen Rechtsgeschäft über den Umweg des § 242 BGB doch Geltung verschafft. § 138 BGB dient nicht dem Schutz eines Vertragspartners, sondern dem Schutz der Rechtsgemeinschaft. 5. Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG steht der Annahme der Sittenwidrigkeit auch nicht entgegen. Der im Grundgesetz gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auch auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken (Bundesverfassungsgericht 13.01.1982 – 1 BvR 848/77, 1 BvR 1047/77, 1 BvR 916/78, 1 BvR 1307/78, 1 BvR 350/79 und weitere – NJW 1982, 1447-1451). Es ist nicht ersichtlich, wie die unmäßige finanzielle Ausstattung der Stelle des Verwaltungsdirektors dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte dient. Die Rundfunkfreiheit gebietet vielmehr den Schutz des Rundfunks vor unmäßigen Leistungsversprechen an sein Führungspersonal, die seinen Ruf und seinen Bestand gefährden. 6. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrags wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB bestand bei Zugang der Kündigung vom 03.02.2023 kein wirksamer Arbeitsvertrag und damit auch kein rechtliches Arbeitsverhältnis, das durch die Kündigung hätte aufgelöst werden können. Daher war die Kündigungsschutzklage im Antrag zu 3) abzuweisen. IV. Der Antrag zu 4) ist zulässig, aber nicht begründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bei Zugang der hilfsweise ordentlichen Kündigung am 03.02.2023 bestanden hat. Es war daher nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 03.02.2023 aufgelöst worden ist. V. Der Antrag zu 5) ist unzulässig, da für ihn kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Der Kläger hat keine weiteren Beendigungstatbestände in den Rechtsstreit eingeführt. VI. Der Antrag zu 6) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Verwaltungsdirektor weiterzubeschäftigen. Ungeachtet des Ausspruchs der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und der streitgegenständlichen Kündigungen hat das Arbeitsverhältnis des Klägers spätestens durch Ablauf der Befristung am 30.04.2023 geendet. Der Kläger hat die Befristung nicht angegriffen. VII. Der Antrag zu 7a) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juni 2023 monatlich jeweils zum Ende des Monats ein Ruhegeld i.H.v. 12.545 EUR zu zahlen. 1. Der Antrag ist zulässig gemäß § 258 ZPO, da die Ruhegeldleistungen der Beklagten gemäß dem DV 2018 nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängig sind. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes i.H.v. 12.545 EUR ab dem 01.06.2023. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem DV 2018, denn dieser ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wie oben unter III. ausgeführt. b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 6, 1 BetrAVG, da es sich bei der Ruhegeldvereinbarung in § 8 Abs. 1 DV 2018 nicht um eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung für das Alter handelt. Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die Leistung für den Fall des Eintritts eines biometrischen Risikos versprochen wird. Die abzusichernden Risiken sind Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung (vergleiche ErfK/Steinmeyer BetrAVG § 1 Rn. 7). Die Hinterbliebenenversorgung, die gemäß § 9 DV 2018 für den Sterbefall als biometrisches Risiko das Sterbegeld und anteiliges Ruhegeld für die Hinterbliebenen umfasst, mag eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung enthalten. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3b) mag eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Invalidität enthalten. § 8 Abs. 1 DV 2018 ist aber nicht als Zusage der Altersversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG auszulegen. aa) § 8 Abs. 1 DV 2018 ist nicht wie eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff. BGB nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der typischerweise beteiligten Verkehrskreise auszulegen. Die Vereinbarung ist vielmehr gemäß §§ 133, 157 auf der Grundlage des individuellen Empfängerhorizonts auszulegen. Es handelt sich bei den Vertragsbedingungen der Parteien insofern nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben die Bedingungen zum sogenannten Ruhegeld individuell ausgehandelt, wie sich aus der E-Mail von Frau M vom 25.01.2018 ergibt, in der sie der Intendantin mitteilt, dass der Kläger die Streichung der Klausel wünscht, nach der er – wie es bei Direktoren üblich sei – seinen Anspruch auf Ruhegeld verliere, wenn er selbst um Aufhebung des Vertrages bittet. bb) Dem Wortlaut des Vertrages nach sind die Vereinbarungen über das Ruhegeld nicht als eine Form der Altersversorgung i.S.d. BetrAVG auszulegen. Das sogenannte Ruhegeld beginnt gemäß § 8 Abs. 3 a) und c) DV 2018 jeweils zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters oder eines anderen bestimmten Alters des Klägers definiert ist. Die Tatbestände knüpfen alle vielmehr an das Ende der Amtszeit als Verwaltungsdirektor oder der Vertragslaufzeit des Dienstvertrages an. cc) Zwar lässt die Vertragsfreiheit es grundsätzlich zu, dass die Parteien sich im Rahmen ihrer Vereinbarung zur Altersversorgung nicht am gesetzlichen Rentenalter orientieren. Versorgungszusagen, die schon bei Erreichen einer früheren Altersgrenze eintreten, sind allerdings nicht als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen. Auch aufgrund des für die betriebliche Altersversorgung gewährleisteten Insolvenzschutzes (§ 7 ff. BetrAVG) ist es notwendig, die Deklarierung von Übergangsgeldern und ähnlichen Leistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verhindern (vergleiche BAG 03.11.1998 – 3 AZR 454/97 – NZA 1999, 594-596). dd) Darüber hinaus fehlen übliche Bestandteile einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung, wie sie z.B. den einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen sind. Dazu gehören Festlegungen zur Rückdeckungsversicherung, die Vereinbarung einer Wartezeit, die Definition versorgungsfähiger Dienstzeiten, die Folgen einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente, die den Leistungszeitraum für den Arbeitgeber oder Versicherer verlängert. ee) Außerdem differenziert der DV 2018 in § 12b) zwischen Ruhegeld und Altersversorgung. Dort heißt es: „Im Falle der ungerechtfertigten Ablehnung hat Herr D Anspruch auf eine Altersversorgung ab Eintritt in das gesetzliche Rentenalter in der Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld, wie er zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden hätte.“ Die Parteien differenzieren in dieser Vereinbarung zwischen einem Anspruch auf Altersversorgung (möglicherweise nach den tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten) und der Anspruchshöhe, die sich nach der Höhe des Ruhegeldes richtet. Die Voraussetzungen der Regelung in § 12b) DV 2018 sind im Übrigen nicht erfüllt, da der Kläger keine weitere Amtszeit abgelehnt hat. Eine andere Vereinbarung zur Altersversorgung haben die Parteien nicht getroffen. ff) Der Kläger hat keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich eine andere Auslegung der Vereinbarung zum Ruhegeld ergibt. Er meint, es stehe dem Arbeitgeber frei, die Regelungen des BetrAVG auch auf ein nachvertragliches Ruhegeld, das nicht an ein biologisches Ereignis anknüpft, anzuwenden. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass die Parteien die Ruhegeldansprüche insgesamt den Regelungen des BetrAVG hätten unterwerfen wollen. (Schriftsatz 28.06.2023, Seite 21, Bl. 457). Anhaltspunkte für diese Auslegung nennt der Kläger nicht. Außerdem steht es nicht zur Disposition der Parteien, beliebige Ansprüche unter den Schutz des BetrAVG zu stellen. gg) Die Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld stellen insgesamt Leistungen zur Sicherung der Versorgung des Klägers nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Beklagten dar, also auch schon vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Damit versichern sie gerade nicht den Eintritt eines gewissen Alters, sondern sehen eine regelmäßige Zahlung für das Ende seiner Tätigkeit bei der Beklagten vor, sei es wegen des Endes der Amtszeit ohne Verlängerung, oder wegen des Endes der Vertragslaufzeit oder der Vertragsbeendigung durch den Kläger. Es handelt sich dabei gerade nicht um eine Versorgung im Sinne des BetrAVG. Die weitgehende Anrechnungsfreiheit des Ruhegeldes ermöglicht dem Kläger vielmehr, Einnahmen weit über seine vorherige Basisvergütung hinaus zu erzielen. hh) Aus den Umständen zum Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Dienstverträge ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien mit dem Ruhegeld (auch) eine Zusage der Altersversorgung vereinbaren wollten. Im Gegenteil: Die Beklagte hat anlässlich der Vereinbarung des ersten Dienstvertrages zum 01.05.2003 unter dem 21.07.2004 erklärt, dass die Beklagte „mit der Versorgungszusage im Dienstvertrag vom 26.05.2004 auch die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften von Herrn D gegenüber dem Westdeutschen Rundfunk übernommen hat.“ In der Erklärung nehmen die Vertragsparteien auf § 4 Abs. 1 BetrAVG Bezug. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter der Voraussetzung übertragen werden, dass der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übergangszeit) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden und dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger bereits bei Abschluss des DV 2003 die Zusage einer wertgleichen Altersversorgung hatte. Im Ergebnis hat der Kläger keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach §§ 6, 1 BetrAVG i.V.m. einer etwaigen nicht von § 138 Abs. 1 BGB erfassten Zusage aus § 8 Abs. 1 DV 2018. c) Selbst wenn ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bestünde, wäre dessen Höhe nicht vom Kläger schlüssig dargelegt: Für die bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vergangenen Monate ist der Anspruch vom Kläger selber auszurechnen. Das erfasst die Monate Juni, Juli und August 2023. Die Höhe des Anspruchs ist auch für die Zeit ab September 2023 unschlüssig, da die anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen Dritter i.S.v. § 11 Abs. 2 DV 2018 nicht dargelegt und berücksichtigt sind. Die Anrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, und die Beklagte hat sich darauf berufen. Die Höhe ist auch insofern unschlüssig, als der Kläger keine Kürzung oder Berechnung nach §§ 2, 6 BetrAVG vorträgt, die dann vorzunehmen ist, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Der Kläger macht den Anspruch schon vor Eintritt des gesetzlichen Rentenalters bei Vollendung des 66. Lebensjahres geltend. Die Inanspruchnahme ist nicht abschlagsfrei, wie sich aus seinem Rentenbescheid nebst Anlage ergibt (Anlage K 10, Bl. 465 der Akte; Anlage K 17, Bl. 2564 der Akte). Damit verlängert sich der Leistungszeitraum für die Beklagte. VIII. Es war auch nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zum Ruhegeld gemäß dem Antrag 7a) eine im Einzelnen bezeichnete Erhöhung ab dem 01.05.2024 zu zahlen. Mangels Ruhegeldanspruch gibt es auch keinen Anspruch auf dessen Erhöhung. IX. Der Antrag zu 8a) Aus dem Schriftsatz vom 28.06.2023 ist als Hilfsantrag auszulegen, weil er den Antrag zu 8) aus der Klageschrift ersetzt hat, der ebenfalls als Hilfsantrag angekündigt worden ist. Dies Verständnis entspricht auch dem Inhalt der Anträge zu 7a) und b) und 8a) und b). Der Antrag ist der Kammer zur Entscheidung angefallen, weil die Anträge zu 7a) und b) abzuweisen waren. Der Antrag zu 8a) ist gemäß § 258 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes i.H.v. 9.997,03 EUR ab dem 01.05.2023. 1. Als Anspruchsgrundlage kommt im DV 2013 allein § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DV 2013 in Betracht. Die Parteien haben aber den Fall eines nichtigen Anschlussvertrages bei Verlängerung der Amtszeit nicht in ihrer Vereinbarung des Ruhegeldes im DV 2013 berücksichtigt. Die Parteien wollten ersichtlich nicht den Fall regeln, dass der Kläger zwar ein Anschlussangebot annimmt, sodass der Anspruch auf Ruhegeld nicht gemäß § 11c) DV 2013 ausgeschlossen ist, aber der Anschlussvertrag nichtig ist. In dieser Konstellation hätte der Kläger ab dem 01.05.2018 einen Anspruch auf Ruhegeld i.H.v. 9.818,51 EUR – das sind 55 % der zuletzt vereinbarten Gesamtvergütung, die im Rahmen des DV 2013 zuletzt 214.222 EUR brutto jährlich betrug. Seine Einkünfte aus dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2018 bis zum 03.02.2023 auf der Grundlage des nichtigen DV 2018 würden bis zu einer Höhe von 90 % der Nettovergütung aus 214.222 EUR brutto (DV 2013) daneben anrechnungsfrei bleiben. Schon diese Überlegung zeigt, dass die Parteien den Fall eines nichtigen Anschlussvertrages nicht bei der Ruhegeldvereinbarung im DV 2013 berücksichtigt haben. a) Diese Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB zu schließen. Diese richtet sich nach dem hypothetischen Parteiwillen: Welche Regelung hätten die Parteien redlicherweise vereinbart, wenn sie den nun eingetretenen Umstand in ihr Kalkül einbezogen hätten? Die Umstände des Vertragsschlusses sind heranzuziehen, sodann die Verkehrssitte und schließlich, wenn auch diese unergiebig ist, nach § 157 der nach Treu und Glauben zu bestimmende hypothetische Parteiwille. Dabei ist der vertragliche Regelungsplan unter Beachtung des Vertragszwecks folgerichtig weiterzudenken und zu fragen, was beide Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt und akzeptiert hätten (vergleiche MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 313 Rn. 41). Der Kläger trägt die Darlegungslast für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Parteien bei Vertragsschluss den hypothetischen Willen gehabt hätten, die Ruhegeldregelung nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DV 2013 mit der in § 10 Abs. 2 und 3 DV 2013 geregelten weitgehenden Anrechnungsfreiheit auch für den Fall gelten zu lassen, dass der Kläger zwar einen Anschlussvertrag schließt über eine weitere Amtszeit, dieser Vertrag aber nichtig ist, und der Kläger aus dem faktischen Arbeitsverhältnis für die Dauer der tatsächlichen Diensttätigkeit Einkünfte bezieht. Derartige Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. b) Selbst wenn man einen Anspruch auf Ruhegeld nach dem DV 2013 dem Grunde nach zugrunde legt, wäre der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig. Für vergangene Monate hat der Kläger die begehrte Leistung selbst auszurechnen – also für die Monate Juni, Juli und August 2023. Die Höhe ist aber auch ab September 2023 unschlüssig, da die anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 und 3 des DV 2013 nicht berücksichtigt sind. Die Anrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, auf die sich die Beklagte berufen hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach §§ 6, 1 BetrAVG, da es sich bei der Ruhegeldvereinbarung im DV 2013 nicht um eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung für das Alter handelt. § 7 Abs. 1 DV 2013 ist nicht als Zusage der betrieblichen Altersversorgung auszulegen. Insofern kann auf die Ausführungen zum DV 2018 Bezug genommen werden mit folgender Ergänzung: Die Vereinbarung in § 11a) des DV 2013 spricht auch dafür, dass es sich bei der Ruhegeldleistung nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Ein Arbeitnehmer, der sich bereits eine Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung erdient hat, verliert diese nicht, wenn er seinen Arbeitsvertrag beendet. Selbst wenn ein Anspruch nach §§ 6, 1 BetrAVG bestünde, wäre dessen Höhe aus den oben ausgeführten Gründen unschlüssig. X. Der Antrag zu 8b) ist dem Gericht zur Entscheidung angefallen und war mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Es war nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zum Ruhegeld nach dem DV 2013 eine Erhöhung desselben zu zahlen. Ein Anspruch auf Ruhegeld besteht nicht, wie oben unter VII. ausgeführt. XI. Der Antrag zu 9) ist nicht zulässig. Es war nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Hinterbliebenen des Klägers gemäß den Regelungen in § 9 des Dienstvertrages vom 01.05.2018 eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Der Antrag ist unbestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig. Es geht aus dem Antrag nicht hervor, wer mögliche Anspruchsinhaber oder Begünstigte welcher Leistung im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung sein soll. § 9 des DV 2018 sieht die Leistungen Sterbegeld, Witwengeld und Waisengeld für die Hinterbliebenen vor, zu denen ein überlebender Ehegatte, leibliche Abkömmlinge, an Kindes statt angenommene Kinder, Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie Stiefkinder gehören, wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Klägers gehört haben. Der Kläger hat wohl eine Ehefrau und eine nicht bekannte Anzahl von Kindern. Es ist nicht ersichtlich, wie viele Kinder und ob der Kläger leibliche Abkömmlinge, an Kindes statt angenommene Kinder, Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister und Geschwister Kinder oder Stiefkinder hat. Es ist auch nicht erkennbar, ob seine Kinder schon das 21. Lebensjahr vollendet haben, und ob sie noch in der Ausbildung sind. Eine Entscheidung über den Antrag könnte den Streit hierüber wegen der zahlreichen offenen Fragen nicht befrieden. XII. Der Antrag zu 10) ist nicht zulässig aus den gleichen Gründen wie der Antrag zu 9). Der DV 2013 enthält in § 8 die gleiche Regelung wie der DV 2018 in § 9. es war daher nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Hinterbliebenen des Klägers gemäß den Regelungen in § 8 des Dienstvertrages vom 30.04.2013 eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. XIII. Der Antrag zu 11) ist nicht zulässig und war daher abzuweisen. Es war nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Nichtigkeit der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld entstanden ist und noch entstehen wird. Für Schäden aus abgeschlossenen Sachverhalten besteht kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist darüber hinaus unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da das Verhältnis zu den Klageanträgen 7) bis 10) nicht eindeutig ist. Außerdem ist der Antrag unbegründet, weil ein Mitverschulden des Klägers i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB nicht berücksichtigt wird. XIV. Der Antrag zu 12) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger 1.250 EUR nebst Zinsen für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 als monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 2 DV 2018 zu zahlen. Zwar bestehen die Rechte und Pflichten aus einem faktischen Arbeitsverhältnis während seiner Umsetzung fort (vergleiche Erfurter Kommentar/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 153; BAG 15.01.1986, NZA 1986,561). Die Aufwandsentschädigung fällt jedoch nicht unter das gemäß § 5 Abs. 1 DV 2018 fortzuzahlende Entgelt. Dieses richtet sich nach den Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 DV 2018. Die Parteien haben in § 3 Abs. 1 DV 2018 zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger während der Arbeitsunfähigkeit solche Aufwendungen nicht entstehen i.S.v. § 4 Abs. 1a S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. XV. Der Antrag zu 13) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger 2.500 EUR nebst zeitlich gestaffelter Zinsen für die Zeit von Oktober 2022 bis Januar 2023 als Kfz-Pauschale i.S.v. § 13 DV 2018 zu zahlen. Zwar bestehen die Rechte und Pflichten aus einem faktischen Arbeitsverhältnis während seiner Umsetzung fort (vergleiche Erfurter Kommentar/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 153; BAG 15.01.1986, NZA 1986,561). Die Kfz-Pauschale fällt jedoch nicht unter das gemäß § 5 Abs. 1 DV 2018 fortzuzahlende Entgelt. Dieses richtet sich nach den Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 DV 2018. Die Parteien haben in § 3 Abs. 1 DV 2018 zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger während der Arbeitsunfähigkeit Aufwendungen für die Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs für Dienstfahrten in und zwischen Berlin/Potsdam nicht entstehen i.S.v. § 4 Abs. 1a S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. XVI. Der Antrag zu 14) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger 10.426,47 EUR brutto nebst Zinsen als restliche Entgeltfortzahlung im Monat Februar 2023 für die Zeit bis zum 21.02.2023 zu zahlen. In diesem Zeitraum war der Kläger aufgrund der Nichtigkeit des DV 2018 und der Lösung durch Erklärung der Beklagten vom 03.02.2023 nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten. XVII. Der Antrag zur 15) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger 12.545 EUR brutto nebst Zinsen als Ruhegeld für den Monat Mai 2023 zu zahlen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ruhegeld für den Monat Mai 2023 zu. Auf die Ausführungen unter VII. wird Bezug genommen. XVIII. Der Antrag zu 16) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger 187,50 EUR brutto nebst Zinsen als anteilige Aufwandsentschädigung bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums am 21.02.2023 zu zahlen. Die Aufwandsentschädigung fällt nicht unter das gemäß § 5 Abs. 1 DV 2018 fortzuzahlende Entgelt. Außerdem hat das faktische Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des DV 2018 mit der Erklärung der Lösung durch die Beklagte vom 03.02.2023 geendet. Ein Anspruch für die Zeit bis zum 21.02.2023 steht dem Kläger auch deswegen nicht zu. XIX. Der Antrag zu 17) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht zu verurteilen, an den Kläger 375,- EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Kfz-Pauschale fällt nicht unter das gemäß § 5 Abs. 1 DV 2018 fortzuzahlende Entgelt. Außerdem hat das faktische Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des DV 2018 mit der Erklärung der Lösung durch die Beklagte vom 03.02.2023 geendet. Ein Anspruch für die Zeit bis zum 21.02.2023 steht dem Kläger auch deswegen nicht zu. XX. Der Antrag zu 18) ist zulässig und begründet in Höhe von 11.575,32 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023. Im Übrigen ist er nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 12 Tage. Grundlage seines Abgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist lediglich der gesetzliche Urlaub von jährlich 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage Woche gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG. Dieser Anspruch entsteht auch in einem faktischen Arbeitsverhältnis. Der DV 2018 kommt wegen seiner Nichtigkeit als Anspruchsgrundlage für einen weitergehenden Urlaubsanspruch nicht in Betracht. Der Kläger hat im Jahr 2022 bis zur seiner Erkrankung am 22.08.2022 nach dem Vortrag der Beklagten an 10 Arbeitstagen Urlaub genommen. Die Beklagte hat hierzu konkrete Kalendertage aufgeführt (vergleiche Bl. 590 d.A.). Der Kläger hat diesen substantiierten Vortrag seinerseits nicht substantiiert bestritten. Für das Jahr 2022 wurden aufgrund der Erkrankung des Klägers 10 Urlaubstage gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG in das Jahr 2023 übertragen. Für das Jahr 2023 hat der Kläger bis zur Beendigung des faktischen Arbeitsverhältnisses am zum 03.02.2023 anteilig 1,67 Urlaubstage erworben. Der Kläger hat daher gemäß § 5 Abs. 1c) i.V.m. § 5 Abs. 2 BUrlG für das Jahr 2023 einen Anspruch auf 2 Urlaubstage. In Summe hat die Beklagte daher gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG 12 Urlaubstage abzugelten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. XXI. Der Widerklageantrag zu 1) ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: Kläger) war zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) 7.366, 67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2266,76 EUR ab dem 01.11.2021 sowie aus jeweils 566,67 EUR ab dem 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022 und 01.08.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von 1/3 der an ihn als A-Zulage ausgezahlten Beträge. 1. Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, § 280 Abs. 1 BGB, und der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat, § 619a BGB. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. a) Der Kläger hat seine arbeitsvertragliche Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 des DV 2018 in Verbindung mit dem Staatsvertrag vom 25.06.2002 zur Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt, indem er die Vereinbarung datiert auf den 25.07.2021 über die sogenannte A-Zulage für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2024 in der Zeit nach dem 7. 9. 2021unterschrieben hat und entsprechende Zahlungen entgegengenommen hat. Die vertraglichen Pflichten treffen den Kläger trotz der Nichtigkeit des DV 2018. Denn für die Dauer des vollzogenen fehlerhaften Vertragsverhältnisses bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie im wirksam begründeten Arbeitsverhältnis (vergleiche Erfurter Kommentar/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 153; BAG 15.01.1986, NZA 1986,561). aa) Nach § 3 Abs. 1 des DV 2018 sind mit der Vergütung des Klägers alle Tätigkeiten und Leistungen für die Beklagte und für Aufsichtsfunktionen über deren Tochtergesellschaften abgegolten. Danach besteht ein Anspruch auf weitere finanzielle oder sonstige Leistungen der Beklagten nicht, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich anderweitig geregelt. Indem der Kläger die Zulagenvereinbarung unterschrieben hat und die entsprechenden Zahlungen entgegengenommen hat, hat er sich eine weitere finanzielle Leistung der Beklagten gesichert, die ihm nicht zustand. Er hat die ihm vorgelegte Vereinbarung nicht – wie er meint – lediglich wie ein „normaler Arbeitnehmer“ unterzeichnet ohne Anlass, sie weiter zu hinterfragen. Der Kläger ist vielmehr als Verwaltungsdirektor in der Geschäftsleitung der Beklagten verantwortlich für die Finanzangelegenheiten und die Personalangelegenheiten der Beklagten. Diese Verantwortung endet nicht dort, wo seine persönlichen finanziellen Interessen beginnen. Seine Tätigkeit als Verwaltungsdirektor ist gemäß § 24 Abs. 1 Staatsvertrag gebunden an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denn die Beklagte finanziert sich nach § 24 Abs. 3 Staatsvertrag vorrangig aus Rundfunkgebühren. Es handelt sich bei der Aufgabe des Klägers gemäß § 2 der Zulagenvereinbarung als Vorsitzender der Finanzkommission der A und der Federführung der finanzwirksamen Angelegenheiten und Strategien der Sendergemeinschaft als Ganzes um Tätigkeiten und Leistungen für die Beklagte im Sinne von § 3 Abs. 3 des DV 2018. Die Beklagte übernahm den Vorsitz nach der Wahl am 22.09.2021 in der Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022, und der Kläger nahm als Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten einzelne Aufgaben der Beklagten im Rahmen des Vorsitzes wahr. Dem entspricht die Tatsache, dass die Zulage laut der Vereinbarung von der Beklagten zu zahlen war, und nicht von der A oder der Gemeinschaft der Rundfunkanstalten, die der A angehören. bb) Der Kläger hat seine Pflicht zur Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch dadurch verletzt, dass er die Vereinbarung unterzeichnete und sich dadurch rückwirkend ab dem 01.07.2021 Zahlungen für einen Zeitraum sicherte, in dem er unstreitig keine Leistungen erbracht hat. Er hätte nach Auffassung der Kammer zumindest auf Bedenken und den Widerspruch zu seinem Dienstvertrag hinweisen müssen. b) Der Beklagten ist durch die Handlung des Klägers ein Schaden entstanden. Hätte der Kläger auf den Widerspruch zu seinem Vertrag hingewiesen und hätten sich die anderen Beteiligten – die Streithelferin und die Streitverkündete zu 2) – ebenfalls pflichtgemäß verhalten, hätte die Beklagte keine weitere Geldleistung für die Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger erbracht. c) Der Kläger hat die Vertragsverletzung zu vertreten im Sinne von § 619a BGB. Er kannte sowohl seinen Dienstvertrag als auch die Regelungen im Staatsvertrag. Er kann sich nicht auf die Ähnlichkeit mit der rückwirkenden Gehaltsanhebung zum 01.09.2021 berufen. Diese ist im Dienstvertrag nicht ausgeschlossen wie die Zulage, sondern ausdrücklich vorgesehen in § 3 Abs. 4 DV 2018 d) Zulasten der Beklagten war jedoch das Mitverschulden der damaligen Intendantin, der Streithelferin, und der Streitverkündeten zu 2) gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Die Streithelferin hat sich auf Initiative der Streitverkündeten zu 2) mit dem Verwaltungsratsvorsitzende G über die Zulage für die Mitglieder der Geschäftsleitung geeinigt. Der Verwaltungsratsvorsitzenden G ist nicht Angestellter oder Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Zusammen mit der Streithelferin sowie der Streitverkündeten zu 2) hat der Kläger den Schaden nach Auffassung der Kammer zu gleichen Anteilen verursacht. Daher hat er 1/3 der Beträge an die Beklagte zurückzuzahlen, die diese an ihn zur Erfüllung der Zulagenvereinbarung geleistet hat. 2. Im Übrigen ist der Widerklageantrag zu 1a) daher zulässig, aber nicht begründet. XXII. Der Widerklageantrag zu 1b) ist der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. Der Widerklageantrag zu 1a) ist nicht in Höhe eines Teilbetrags von bis zu 7.354,80 EUR in Bezug auf an das Finanzamt abgeführte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abgewiesen worden. XXIII. Der Widerklageantrag zu 2a) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger war nicht zu verurteilen, an die Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 97.588,59 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers durch die von der Beklagten geleistete Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 22.08.2023 bis zur Beendigung des faktischen Arbeitsverhältnisses am 03.02.2023. Der Kläger hat die Entgeltfortzahlung nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Während eines fehlerhaften Vertragsverhältnisses, oder faktischen Arbeitsverhältnisses, hat ein Arbeitgeber alle Arbeitnehmerschutzgesetze einzuhalten, insbesondere bestehen auch Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz (vergleiche Erfurter Kommentar/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 153; BAG 15.01.1986, NZA 1986,561). Die Beklagte hat die Entgeltfortzahlung monatlich geleistet und das Arbeitsverhältnis insofern in Vollzug gesetzt. XXIV. Der Widerklageantrag zu 2b) fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an, da der Klageantrag zu 2a) nicht in Höhe eines Teilbetrages von bis zu 37.129,29 EUR in Bezug auf an das Finanzamt abgeführte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abgewiesen worden ist. XXV. Der Widerklageantrag zu 2c) ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 6583,95 EUR besteht nicht, da eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorliegt. Auf die Ausführungen unter XXI wird Bezug genommen. XXVI. Der Widerklageantrag zu 2d) ist der Kammer zur Entscheidung angefallen, weil der Anspruch der Beklagten auf Abtretung des Erstattungsanspruchs gemäß dem Widerklageantrag zu 2c) abgewiesen worden ist. Der Antrag ist auszulegen. Offensichtlich soll nicht die Beklagte verurteilt werden an den Kläger einen weiteren Betrag zu zahlen, sondern umgekehrt. Der Kläger war nicht zu verurteilen, an die Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 6.583,95 EUR nebst Zinsen zu zahlen, weil die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Hinblick auf die Entgeltfortzahlungskosten während des streitgegenständlichen Zeitraums hat. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG. Sie entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in Bezug auf die einzelnen streitgegenständlichen Anträge, die der Kammer zur Entscheidung angefallen sind. Die Kosten der Nebenintervention sind dem Kläger aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91-98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie der Streithelferin aufzuerlegen. Zulasten des Klägers: Antrag zu 1) 61.800 EUR § 42 Abs. 2 S. 1 GKG Antrag zu 2) wirtschaftlich gleichwertig mit Antrag zu 1), also kein eigener Wert Antrag zu 3): Dito Antrag zu 4): Dito Antrag zu 5) 0 Antrag zu 6) 20.900 EUR, § 3 ZPO Antrag zu 7a) 451.620 EUR, § 42 Abs. 1 S. 1 GKG Antrag zu 7b): 3612,96 EUR, § 42 Abs. 1 S. 1 GKG – ein Prozent von 12.545 EUR = 125,45 EUR = 4516,20 EUR in 3 Jahren, davon 80 % für den Feststellungsantrag Antrag zu 8a) betrifft denselben Gegenstand wie Antrag zu 7a), also ist nur der höhere Anspruch maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG Antrag zu 8b): Siehe oben, Antrag zu 8a) Antrag zu 9) 216.777,60 EUR, § 42 Abs. 1 S. 1 GKG – geschätzt: 60 % des Ruhegeldes für einen 3 Jahreszeitraum, und davon 80 % für den Feststellungsantrag Antrag zu 10) fällt zur Entscheidung an aber gleicher Gegenstand wie Antrag zu 9), also nur der höhere Anspruch maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG Antrag zu 11): fällt zur Entscheidung an, Regelstreitwert 5000 EUR Antrag zu 12) wie beziffert 1.250 EUR, ohne Zinsen, § 4 ZPO Antrag zu 13) wie beziffert 2.500 EUR ohne Zinsen, § 4 ZPO Antrag zu 14) wie beziffert 10.426,47 EUR ohne Zinsen, § 4 ZPO Antrag zu 15) wie beziffert, ohne Zinsen, § 4 ZPO, dem Antrag zu 7a a nicht hinzuzurechnen, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG Antrag zu 16) wie beziffert 187,50 EUR, ohne Zinsen § 4 ZPO Antrag zu 17) wie beziffert 375 EUR, ohne Zinsen, § 4 ZPO Antrag zu 18) verloren i.H.v. 15.847,76 EUR, wie beziffert ohne Zinsen, § 4 ZPO Zulasten der Beklagten Antrag zu 18) verloren in Höhe von 11.575,32 EUR Widerklage Antrag zu 1a) verloren in Höhe von 14.733,33 Widerklageantrag zu 1b) ist nicht zur Entscheidung angefallen, § 45 Absatz ein S. 2 GKG Widerklageantrag zu 2a) wie beziffert: 97.588,59 EUR, ohne Zinsen § 4 ZPO Widerklage 2b) ist nicht zur Entscheidung angefallen, § 45 Absatz 1 S. 2 GKG Widerklageantrag 2c) fällt zur Entscheidung an, aber gleicher Gegenstand, also nur der höhere Anspruch maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG Widerklageantrag 2d) ist nicht zur Entscheidung angefallen, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG C. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus den oben aufgeführten Einzelbewertungen der streitigen Anträge. Die Parteien streiten über die Sittenwidrigkeit und daraus folgende Nichtigkeit ihres Arbeitsvertrages, die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung durch die Beklagte, Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung, auf ein sogenanntes Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung, sowie auf Schadenersatz, Aufwandsentschädigungen, Kfz- Pauschalen, anteilige Entgeltfortzahlung für Februar 2023 und Urlaubsabgeltung. Im Wege der Widerklage streiten sie über die Rückzahlung einer sogenannten A-Zulage und der geleisteten Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 22.08.2022 bis zum 03.02.2023. Der am …..1958 geborene Kläger stand zunächst in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beim W. Rundfunk (W) und war ab dem 01.06.2003 auf der Grundlage von insgesamt vier befristeten Fünfjahresverträgen als Verwaltungsdirektor bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des undatierten Vertrages für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 30.04.2023 (im Folgenden: DV 2018, Bl. 39 ff. der Akte). Die Beklagte ist die gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg, errichtet als Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage eines Staatsvertrages vom 25.06.2002, geändert am 30.08.2013/11.09.2013 (Bl. 353 der Akte, im Folgenden: Staatsvertrag). Gemäß § 23 Abs. 1 Staatsvertrag werden die Direktoren und Direktorinnen für höchstens fünf Jahre vom Rundfunkrat gewählt und können vom Intendanten oder von der Intendantin abberufen werden. Die Streithelferin ist die ehemalige Intendantin der Beklagten, Frau B, die zum 07.08.2022 von ihrem Amt zurücktrat. Die frühere Intendantin der Beklagten, Frau C, bestimmte den Kläger auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Staatsvertrag zu ihrem Stellvertreter. Der Kläger war auch während der Intendanz der Streithelferin stellvertretender Intendant der Beklagten. Die Streitverkündete zu 2) ist die ehemalige Justiziarin der Beklagten, Frau S. L.. Nach § 19 Abs. 1 Staatsvertrag überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Intendanten oder der Intendantin mit Ausnahme der inhaltlichen Gestaltung der Angebote. Seine Mitglieder haben gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Für die Beklagte gelten nach § 24 Abs. 1 S. 1 Staatsvertrag bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Nach § 24 Abs. 3 Staatsvertrag finanziert sich die Beklagte vorrangig aus Rundfunkbeiträgen, daneben aus Rundfunkwerbung und aus sonstigen Ertragsquellen. Auf der Grundlage des § 32 Staatsvertrag gab sich die Beklagte eine Satzung zur Regelung ihrer innerbetrieblichen Verfassung (Satzung vom 30.06.2003 in der Fassung vom 06.12.2018 Bl. 374 ff. der Akte) und eine Finanzordnung (Bl. 399 ff. der Akte). Auf der Grundlage von § 21 der Satzung erließ die damalige Intendantin eine Geschäftsordnung über die Struktur und Geschäftsverteilung sowie die Geschäftsabläufe (Bl. 384 ff. d.A.). Nach § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung unterrichten die Direktoren die Intendantin über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihrer Direktion. Nach § 15 ist der Verwaltungsdirektor unter anderem zuständig für Finanzangelegenheiten. Er war verantwortlich für die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans. Nach § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung ist die Justiziarin ausschließlich zuständig für die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen in vertraglichen Angelegenheiten außertariflicher Angestellter. Der Kläger erwarb aus seinem Arbeitsverhältnis beim W einen unverfallbaren Versorgungsanspruch. Bei der Anstellung des Klägers als Verwaltungsdirektor bei der Beklagten zum 01.05.2003 mit Dienstvertrag vom 26.05.2003 (Bl. 25 ff. der Akte, im Folgenden: DV 2003) übernahm die Beklagte „die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (…) gegenüber dem W Rundfunk“. In der „Ergänzung des Dienstvertrages vom 26.05.2003“ heißt es: „Herr D ist gemäß § 4 Abs. 1 BetrAVG damit einverstanden, dass der W Rundfunk bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Gewährung der Versorgungsleistungen freigestellt wird.“ Im Übrigen wird auf die Ergänzung Bezug genommen (Anlage K 11, Bl. 466 der Akte). Der zeitlich erste Dienstvertrag für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2008 enthält in § 6, Nr. 1. die folgende Vereinbarung: „Herr D hat vom Tage der Dienstaufnahme als Verwaltungsdirektor beim E am 01.06.2003 Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld und auf Hinterbliebenenversorgung.“ Im Übrigen wird auf den Vertrag vom 26.05.2003 Bezug genommen (Bl. 25 ff. der Akte). Der Dienstvertrag für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 30.04.2013 (im Folgenden: DV 2008, Bl. 32 ff. der Akte) enthielt eine entsprechende Vereinbarung zum Anspruch des Klägers auf ein lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung in § 7 Abs. 1 (Bl. 34 der Akte) ebenso wie der Dienstvertrag für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2018 (i.F. DV 2013, Bl. 18 ff. der Akte), ebenfalls in § 7 Abs. 1. Im DV 2018 befand sich die Ruhegeldvereinbarung in § 8 Abs. 1. Der DV 2013 enthielt außerdem die folgenden Vereinbarungen, die im DV 2018 nicht mehr enthalten sind: „§ 6 Vorzeitige Beendigung des Vertrages „(,,,) 2) Im Falle einer Amtsenthebung wird der E im Rahmen seiner Möglichkeiten Herrn D eine zumutbare anderweitige Tätigkeit anbieten.“ (…) „§ 11 Verlust von Ruhegeld und Versorgungsansprüchen Die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes sowie auf Hinterbliebenenversorgung gehen unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen verloren, wenn a) das Dienstverhältnis durch Herrn D auf eigenen Antrag vor Ablauf der Vertragszeit beendet wird…“ (…) § 13 Vertragsverlängerung (…) Herr D ist bei Besitz- und Rechtsstandswahrung verpflichtet, das Angebot eines neuen Vertrages innerhalb eines Monats nach Zugang anzunehmen.“ Im Übrigen wird auf den DV 2013 Bezug genommen (Bl. 18 ff. der Akte). Der zeitlich letzte Dienstvertrag für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 30.04.2023 (DV 2018) enthält unter anderem die folgenden Regelungen: § 2 Rechte und Pflichten (1) Herr D stellt seine Arbeitskraft voll in den Dienst des E. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg, aus der Satzung und der Geschäftsordnung des E sowie den Richtlinien und Anweisungen der Intendantin. (…) § 3 Vergütung (1) Für seine Tätigkeit erhält Herr D eine Grundvergütung in Höhe von 214.508,00 Euro jährlich, die in zwölf kaufmännisch gerundeten Teilen zum Ende eines jeden Monats ausgezahlt wird. (2) Außerdem hat Herr D Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 250,- €. (3) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind im Übrigen alle Tätigkeiten und Leistungen für den Sender und für Aufsichtsfunktionen über dessen Tochtergesellschaften abgegolten. Ein Anspruch auf weitere finanzielle oder sonstige Leistungen des E besteht, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich anderweitig geregelt, nicht. (…) §7 Vorzeitige Beendigung des Vertrages (1) Im Falle einer Amtsenthebung durch die Intendantin mit Zustimmung des Rundfunkrats erhält Herr D bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres seine Bezüge nach § 3 Abs. 1, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages. Danach gilt die Pensionsregelung der §§ 8 ff. (2) § 626 BGB bleibt unberührt. §8 Versorgungsregelung (1) Herr D hat vom Tage der Dienstaufnahme als Verwaltungsdirektor beim E Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld und auf Hinterbliebenenversorgung. (2) Für seine Tätigkeit ist mit Herrn D eine Basisvergütung von 234.000,00 Euro jährlich vereinbart. 8,33 % dieser Basisvergütung sind gemäß dem in § 4 dieses Vertrages genannten Zielvereinbarungssystem als variabler Anteil ausgestaltet, die auszuzahlende Grundvergütung beträgt demnach wie in § 3 (1) genannt 214.508,00 Euro jährlich. Das Ruhegeld bemisst sich nach der vereinbarten Basisvergütung. Das Ruhegeld beträgt am Tage dieses Vertragsbeginns 56 % der Basisvergütung und steigt mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Prozentpunkt bis zur Höchstgrenze von 60 % der letzten vertraglich vereinbaren Basisvergütung. (3) Die Zahlung des Ruhegeldes an Herrn D beginnt: a) vom Ersten des auf den Ablauf der Vertragszeit folgenden Monates an oder b) während der Vertragszeit von dem Tage an, der auf den Tag folgt, an dem seine dauernde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes bzw. eines Arztes gemeinsamen Vertrauens festgestellt worden ist, wonach er infolge von Krankheit oder eines anderen Gebrechens oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des Verwaltungsdirektors nicht mehr in der Lage ist (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit); c) im Falle des § 7 Abs. 1 vom ersten Tage des auf den Widerruf der Bestellung folgendes Kalenderjahres an. (…) §11 Anpassung von Versorgungsbezügen (1) Bezieht Herr D Ruhegeld bzw. erhalten seine Hinterbliebenen Witwen- und/oder Waisengeld, so sind die laufenden Leistungen für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten um einen Prozentpunkt weniger zu erhöhen als die Steigerung der Endstufe der obersten Tarifgruppe des E-Gehaltstarifvertrages. Die Leistungen werden für diesen Zeitraum aber um mindestens 1 % angehoben, es sei denn, sie lägen damit höher, als sie bei einer Dynamisierung entsprechend der Gehälter wären. (2) Für die Dauer der Gewährung des Ruhegeldes kann Herr D Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit und/oder aus anderweitigen Versorgungsleistungen Dritter neben der Versorgung durch den E bis zur Höhe von 90 % des Nettobetrages aus der zuletzt vereinbarten Basisvergütung erzielen, ohne dass eine Anrechnungspflicht besteht. (3) Soweit der Nettobetrag dieser Einkünfte 90 % des Nettobetrages aus der zuletzt vereinbarten Gesamtvergütung übersteigt, werden sie auf die Versorgungsleistungen des E angerechnet. Das Gleiche gilt für die Anrechnung von Einkünften auf die Hinterbliebenenversorgung. (4) Wird die Altersversorgung erhöht, ist zur Feststellung des Unterschiedes zwischen dem Nettobetrag und der Altersversorgung rechnerisch die zuletzt vertraglich vereinbarte Basisvergütung ebenfalls um den Prozentsatz der Steigerung der Altersversorgung zu erhöhen. (5) Für die Anrechenbarkeit von Einkünften auf die Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (6) Herr D oder seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Höhe des anderweitigen Einkommens jährlich mitzuteilen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Sofern und solange Herr D oder seine Hinterbliebenen dieser Verpflichtung auch nach Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommen, ist der E berechtigt, die Versorgungsbezüge nach billigem Ermessen zu kürzen. Ein Anspruch auf Nachzahlung der gekürzten Beträge besteht nicht. §12 Verlust von Ruhegeld und Versorgungsansprüchen Die Ansprüche auf Gewährung eines Ruhegeldes sowie auf Hinterbliebenenversorgung gehen unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen verloren, wenn a) das Dienstverhältnis durch den E bei Vorliegen eines von Herrn D verschuldeten wichtigen Grundes (§ 626 BGB) gekündigt wird oder b) Herr D es ablehnt, eine nach § 23 Abs. 1 Satz 2 E-Staatsvertrag zulässige Wiederwahl zum Verwaltungsdirektor für eine nächste Amtszeit von 5 Jahren anzunehmen, es sei denn, es liegen hierfür Gründe (insbesondere gesundheitliche) vor, die er nicht zu vertreten hat, oder die Anstellungsbedingungen gegenüber diesem Vertrag sollen nicht im Verhältnis zu den in der A üblichen Bedingungen fortentwickelt werden. Im Falle der ungerechtfertigten Ablehnung hat Herr D Anspruch auf eine Altersversorgung ab Eintritt in das gesetzliche Rentenalter in der Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld, wie er zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden hätte. (…) §14 Vertragsverlängerung Der E wird mit Herrn D mindestens sechs Monate vor Beendigung dieses Vertrages Verhandlungen über eine Verlängerung des Vertrages führen.“ Die A besteht aus neun Landesrundfunkanstalten und der Deutschen W., wobei sich alle Mitgliedsanstalten regelmäßig beim Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft abwechseln. Die Rundfunkanstalt, die den Vorsitz innehat, führt die Geschäfte und zeichnet in dieser Zeit rechtsverbindlich für die Gemeinschaft, § 3 Abs. 3 der Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 08.04.2014 (im Folgenden: A-Satzung). Zu den Aufgaben der geschäftsführenden Rundfunkanstalt gehören nach § 5 A-Satzung die Einberufung und Einladung zu Mitgliederversammlungen und das Erstellen einer Tagesordnung sowie das Erstellen eines Schlussberichtes über die Geschäftsführung. Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung können Kommissionen gebildet werden. Im Übrigen wird auf die A-Satzung Bezug genommen (Anlage B 11, Bl. 193 ff. der Akte). Die Hauptversammlung der A wählt jeweils für ein Jahr eine Rundfunkanstalt, die den Vorsitz und damit die Geschäftsführung übernimmt. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich und war in der Vergangenheit üblich. Die jeweils geschäftsführende Anstalt wird von dem A-Generalsekretariat unterstützt. Die Beklagte wurde am 22.09.2021 für ein Jahr ab dem 01.01.2022 mit dem Vorsitz betraut. Der Kläger sollte während des Vorsitzes der Beklagten die Aufgabe des Vorsitzenden der Finanzkommission wahrnehmen. Mit Schreiben vom 7. 9. 2021 (Anl. B5a, Bl. 131 der Akte) übermittelte die Streitverkündete zu 2) dem Kläger eine Vereinbarung über eine gesonderte Vergütung für „die größere Verantwortung und Belastung“ durch die Übernahme des A-Vorsitzes durch die Beklagte. Die Zulagenvereinbarung war unterzeichnet von der damaligen Intendantin, Frau B, sowie dem damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats, Herrn G, mit der Angabe „bestätigt“. Die anderen Direktorinnen und Direktoren und die Leiterin der Intendanz erhielten ebenfalls entsprechende Zulagenvereinbarungen. §3 und § 4 der Vereinbarung lauten: „§ 3 Vergütung Für die Rolle des Vorsitzenden der Finanzkommission erhält D eine Vergütung in Höhe von 1.700 Euro brutto monatlich. Sie wird für die Vertragslaufzeit in Ergänzung zur Vergütung aus seinem Dienstvertrag vom 1. Mai 2018 ausgezahlt. § 4 Vertragslaufzeit Diese Vereinbarung gilt vom 1. Juli 2021 und endet am 30. Juni 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sollte D nicht mehr als Direktor des E tätig sein oder der E die A-Geschäftsführung nicht in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 innehaben, wird dieser Vertrag gegenstandslos. Bis dahin aus diesem Vertrag geleistete Vergütungen sind allerdings bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens rechtmäßig.“ Im Übrigen wird auf die Vereinbarung, datiert auf den 25.07.2021, Bezug genommen (Bl. 128 ff. der Akte). Der Kläger unterzeichnete die Vereinbarung ohne gesonderte Datumsangabe. Die Beklagte erhöhte die Grundvergütung des Klägers zum 01.09.2021 auf 230.000 EUR brutto pro Jahr und die Basisvergütung auf 250.900 EUR brutto jährlich. Dies entspricht einer monatlichen Bruttovergütung von 20.900 EUR inklusive dem variablen Bestandteil. Im Oktober 2021 rechnete die Beklagte über die A-Zulage i.H.v. 1700 EUR brutto monatlich gegenüber dem Kläger für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 ab und zahlte den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. Danach zahlte sie die A-Zulage monatlich bis Juli 2022 einschließlich. Nach dem Rücktritt der Streithelferin von ihrem Amt als Intendantin beschloss der Rundfunkrat am 15.08.2022 ihre Abberufung. Die entsprechende Mitteilung ging ihr am Nachmittag des 16.08.2022 zu. Ab diesem Zeitpunkt nahm der Kläger als ihr Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten der Beklagten wahr. Vom 22.08.2022 bis zum 03.02.2023 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 30.01.2023 hörte die Beklagte die Frauenvertreterin und den Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an (Anlage B 12, Bl. 199 ff und B 14, Bl. 211 d.A.). Die Beklagte wirft dem Kläger vor, durch Abschluss der Zulagenvereinbarung und Annahme der Zahlungen Beihilfe zur Untreue der Streithelferin geleistet und eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen zu haben, die das Vermögen der Beklagten geschädigt habe. Mit Schreiben vom 03.02.2023 erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger. Gleichzeitig erklärte sie ausdrücklich die Lösung eines etwaigen faktischen Dienstverhältnisses. Auf das Schreiben vom 03.02.2023 wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 46 ff. der Akte). Das Schreiben erhielt der Kläger am 03.02.2023. Ab dem 04.02.2023 bezog der Kläger Krankengeld. Auf die Aufzählung der einzelnen Beträge im Schriftsatz vom 25.08.2023 auf Seite 8 wird Bezug genommen (Bl. 2563 der Akte). Mit Bescheid vom 10.05.2023 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.05.2023 (Anlage K 10, Bl. 465 der Akte). Aus der Anlage zu dem Bescheid ergeben sich die Abschläge von der Rente des Klägers. Auf die Anlage zum Rentenbescheid wird Bezug genommen (Anlage K 17, Bl. 2567 ff. der Akte). Auf die Rechnung des Klägers im Schriftsatz vom 25.08.2023 auf Seite 6 wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 2564 der Akte). Mit Schreiben vom 09.08.2023 informierte die Beklagte vorsorglich die Frauenvertreterin und den Personalrat über weitere Gründe für die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie wirft dem Kläger unter anderem vor, seine vertraglichen Pflichten in Bezug auf die ordnungsgemäße Information der Aufsichtsgremien, insbesondere des Verwaltungsrats schwerwiegend verletzt zu haben, indem er erhebliche Informationen über die besorgniserregende finanzielle Entwicklung der Beklagten nicht vollständig und zutreffend mitgeteilt und geplante Einsparmöglichkeiten nicht vollständig umgesetzt habe. Sie wirft ihm außerdem vor, Beitragsmehrerträge für die Beitragsperiode 2021-2024 entgegen den Festlegungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) für die laufenden Ausgaben im Regeletat verwandt zu haben und den Verwaltungsrat über die wahren Kosten des Projekts Digitales Medienhaus und die Höhe der erforderlichen Finanzierung falsch informiert zu haben. Auf den Vortrag der Beklagten zu den nachgeschobenen Kündigungsgründen im Schriftsatz vom 14.08.2023 und die dazugehörigen Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 497-Bl. 545 der Akte). Am 07.09.2022 wurde Frau Dr. K durch Beschluss des Rundfunkrats zur Intendantin der Beklagten berufen. Am 01.09.2023 trat Frau L als ihre Nachfolgerin das Amt als Intendantin der Beklagten an. Mit seiner am 15.02.2023 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Lösung eines etwaigen faktischen Arbeitsverhältnisses und die Kündigungen und macht Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Schadenersatz, Aufwandsentschädigung und Kfz-Pauschalen geltend. Mit Klageänderung und -erweiterung vom 28.06.2023 (Bl. 437 ff. der Akte) stellt er den Antrag auf Ruhegeld um und macht Ansprüche auf Ruhegelderhöhung, Aufwandsentschädigung und Kfz-Pauschalen für weitere Zeiträume sowie Ansprüche auf anteilige Entgeltfortzahlung und anteilige Urlaubsabgeltung geltend. Die Beklagte und Widerklägerin macht mit ihrer Widerklage Ansprüche auf Rückzahlung der A-Zulage und der für die Zeit vom 22.08.2022 bis zum 03.02.2023 geleisteten Entgeltfortzahlung geltend. Der Kläger behauptet, auf den Inhalt der Regelungen zu seinem Dienstvertrag habe er keinen Einfluss gehabt. Sie seien von der Beklagten vorgegeben worden. Unter Berufung auf einen Bericht in tagesschau.de vom 25.10.2022 (Bl. 48 ff. der Akte) behauptet der Kläger, die Vereinbarung derartiger Ruhegelder sei im öffentlich-rechtlichen Rundfunk seit Jahrzehnten üblich und werde in ähnlicher Weise auch von anderen Sendern praktiziert. Die von den Vorgängerverträgen abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag für die Amtszeit 01.05.2018 bis zum 30.04.2023 hätten die Parteien vereinbart aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden 15-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers sowie seines voranschreitenden Alters. Der Verwaltungsrat habe dem DV 2018 in seiner Sitzung am 26.04.2018 unter TOP3 zugestimmt. Es sei Praxis bei der Beklagten, dass der Verwaltungsratsvorsitzende den Inhalt der Verträge der außertariflichen Angestellten referiere und die Verwaltungsratsmitglieder anschließend darüber abstimmten. Der Kläger behauptet zur Zulagenvereinbarung, er habe den Text der Vereinbarung zu einem Zeitpunkt ab dem 10. 9. 2021 erhalten, wie sich aus dem Abvermerk auf dem Schreiben der Streitverkündeten zu 2) vom 07.09.2021 in der Fassung aus seiner Personalakte (Anlage K 13, Bl. 473 der Akte) ergebe. Er behauptet ferner, er habe die im Einzelnen im Schriftsatz vom 28.06.2023 auf Seite 9 (Bl. 445 der Akte) aufgeführten Termine und Aufgaben zur Vorbereitung der Wahrnehmung des A-Vorsitzes durch die Beklagte und die ebenfalls dort aufgeführten Aufgaben während des Vorsitzes wahrgenommen. In den Entwurf und die Abstimmung der Zulagenvereinbarung sei er nicht involviert gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, weder der DV 2018 noch der DV 2013 seien sittenwidrig und damit nichtig. Die Beklagte könne sich außerdem nicht auf die Sittenwidrigkeit berufen, weil sie die Vertragsbedingungen einseitig gestellt habe. Für eine außerordentliche Kündigung liege kein wichtiger Grund vor. Zudem sei die Erklärungsfrist nicht eingehalten. Eine ordentliche Kündigung sei in dem befristeten Vertrag nicht vorbehalten und daher ausgeschlossen. Der Kläger habe Ansprüche auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung aus dem DV 2018, hilfsweise dem DV 2013, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Altersversorgung. Spätestens ab Eintritt des gesetzlichen Rentenalters handele es sich bei der Ruhegeldvereinbarung um eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung. Selbst wenn die Regelungen in den Dienstverträgen selbst keine Zusage der betrieblichen Altersversorgung seien, hätten die Parteien durch die Vereinbarung die Ruhegeldansprüche des Klägers unter den Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gestellt. Der Kläger ist ferner der Auffassung, er sei nicht verantwortlich für die Ordnungsgemäßheit aller Verwaltungsverfahren bei der Beklagten, sondern nur für das Verwaltungshandeln in seiner Direktion. Er meint außerdem, die Zustimmung des Verwaltungsrats zur Zulagenvereinbarung sei nicht erforderlich gewesen. Die Aufzählung der Zuständigkeiten sei abschließend und umfassend und erfasse lediglich den Abschluss und die Kündigung der Arbeitsverträge mit den Direktoren und Direktorinnen, nicht deren Änderung oder Ergänzung. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, für Recht zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2018 bestehende Arbeitsverhältnis nicht nichtig ist. 2. Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) abgewiesen wird: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende faktische Arbeitsverhältnis nicht durch die im Schreiben vom 3. Februar 2023 erklärte Lösung der Beklagten beendet wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 3. Februar 2023 nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 3. Februar 2023 aufgelöst ist, sondern fortbesteht. 5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen hinaus fortbesteht. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Verwaltungsdirektor weiterzubeschäftigen. 7. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Juni 2023 monatlich jeweils zum Ende des Monats ein Ruhegeld i.H.v. EUR 12.545,00 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zum Ruhegeld gemäß Ziffer 7a. eine Erhöhung um jeweils einen Prozentpunkt weniger als die Steigerung der Endstufe der obersten Tarifgruppe des E Gehaltstarifvertrages, mindestens aber um 1 Prozent, es sei denn sie lägen damit höher als bei einer Dynamisierung entsprechender Gehälter, ab dem 01.05.2024 zu zahlen. 8. Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 7a) und b) abgewiesen wird: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Mai 2023 monatlich jeweils zum Ende des Monats ein Ruhegeld i.H.v. EUR 9.997,03 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zum Ruhegeld gemäß Ziffer 8a. eine Erhöhung um den Prozentsatz zu zahlen, um den die oberste Tarifgruppe des E-Gehaltstarifvertrag erhöht wird. 9. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Hinterbliebenen des Klägers gemäß den Regelungen in § 9 des Dienstvertrages vom 1. Mai 2018 eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. 10. Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 9) abgewiesen wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Hinterbliebenen des Klägers gemäß den Regelungen in § 8 des Dienstvertrages vom 30. April 2013 eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen 11. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) abgewiesen wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Nichtigkeit der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld entstanden ist und noch entstehen wird. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.250,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 250,00 seit dem 1. Oktober 2022, auf einen Betrag in Höhe von EUR 250,00 seit dem 1. November 2022, auf einen Betrag in Höhe von EUR 250,00 seit dem 1. Dezember 2022,auf einen Betrag in Höhe von EUR 250,00 seit dem 1. Januar 2023 sowie auf einen Betrag in Höhe von EUR 250,00 seit dem 1. Februar 2023 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.500,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 seit dem 1. Oktober 2022,auf einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 seit dem 1. November 2022,auf einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 seit dem 1. Dezember 2022,auf einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 seit dem 1. Januar 2023 sowie auf einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 seit dem 1. Februar 2023 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.426,47 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 12.545,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen 16. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 187,50 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 375,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 27.423,08 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen. Die Beklagte und Widerklägerin beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte und Widerklägerin, 1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, a) an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 22.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.800,00 € ab dem 01.11.2021 sowie aus jeweils 1.700,00 € ab dem 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022 und 01.08.2022 zu zahlen; b) hilfsweise für den Fall, dass der Widerklageantrag zu 1.a) in Höhe eines Teilbetrags von bis zu 7.354,80 € in Bezug auf an das Finanzamt abgeführte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abgewiesen werden sollte, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten den Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt Charlottenburg i.H.v. 7.354,80 € abzutreten; 2. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, a) an die Beklagte und Widerklägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 97.588,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, b) hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 2.a) in Höhe eines Teilbetrags von bis zu 37.129,29 € in Bezug auf an das Finanzamt abgeführte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abgewiesen werden sollte, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten den Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt Charlottenburg i.H.v. 37.129,29 € abzutreten; c) der Beklagten seinen Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gegen die DAK Gesundheit Körperschaft des öffentlichen Rechts i.H.v. 6.583,95 € abzutreten, d) hilfsweise für den Fall, dass der Anspruch der Beklagten auf Abtretung des Erstattungsanspruchs gemäß dem Widerklageantrag zu 2 c) abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 6.583,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Vergütung des Klägers sei im Jahr 2021 im Vergleich zu Direktoren in sämtlichen anderen A-Anstalten überdurchschnittlich hoch gewesen. Auf die Tabelle im Schriftsatz vom 14.08.2023, Seite 76 (Bl. 571 d.A.) wird Bezug genommen. Den Verwaltungsratsmitgliedern sei der Entwurf des DV 2018 vor der Beschlussfassung in der Verwaltungsratssitzung am 26.04.2018 nicht vorgelegt worden. Zu der A-Zulage behauptet die Beklagte, es gebe keinen Beschluss des Verwaltungsrats, mit dem er seine Zustimmung zu den Zulagenvereinbarungen der Direktoren erklärt hätte. Es existiere auch keine entsprechende Beschlussvorlage. Für den Kläger sei aufgrund des Schreibens der Streitverkündeten zu 2) vom 07.09.2021 ersichtlich gewesen, dass die Zulagenvereinbarung ohne Beschlussfassung des Verwaltungsrats erfolge. Die Beklagte behauptet außerdem, Frau Dr. K habe erst am 20.01.2023 Kenntnis erlangt von den Zulagevereinbarungen für die Direktoren und der Hauptabteilungsleiterin der Intendanz und den darauf basierenden Zahlungen an den Kläger. Die Beklagte ist der Auffassung, der A-Vorsitz sei keine Aufgabe, die eine Zulage rechtfertige. Die Zulage sei außerdem aufgrund von § 3 Abs. 3 S. 1 DV 2018 ausgeschlossen, nach dem mit der Vergütung nach § 3 Abs. 1 DV 2018 alle Tätigkeiten für die Beklagte abgegolten seien. Die Geschäftsführung der A sei eine originäre Aufgabe der jeweils mit dem A-Vorsitz betrauten Landesrundfunkanstalt. Die Streithelferin habe dem Kläger keine Vergütung für eine nach seinem Anstellungsvertrag geschuldete und danach bereits vergütete Aufgabe versprechen und zahlen lassen dürfen. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Mit Vereinbarung der Zulage und deren Auszahlung habe die Streithelferin der Beklagten insofern einen Schaden zugefügt, als die Beklagte keine Gegenleistung für die Zulagen erhalten habe, jedenfalls nicht während der sechs Monate Vorlaufzeit. Die Streithelferin habe als Intendantin eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Beklagten gehabt. Dem Kläger sei als Verwaltungsdirektor bekannt gewesen, dass er besonders auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten habe. Besonders verwerflich sei das Verhalten des Klägers insoweit, als er sich die A-Zulage Anfang September 2021 rückwirkend für zwei Monate ab dem 1. Juli 2021 habe zusagen und auszahlen lassen, obwohl er für diesen Zeitraum keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem A-Vorsitz der Beklagten ausgeführt habe. Außerdem seien in den sechs Monaten vor Übernahme des Vorsitzes und den sechs Monaten danach keine nennenswerten Aufgaben angefallen. Der Kläger schulde der Beklagten Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zur Untreue der ehemaligen Intendantin und Streithelferin. Außerdem schulde er der Beklagten die Rückerstattung der gezahlten Zulage aus bereicherungsrechtlichen Gründen, denn die Vereinbarung sei sittenwidrig. Die Beklagte hat der Streithelferin und der Streitverkündeten zu 2) mit Schriftsatz vom 15.08.2023 den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Streithelferin ist dem Streit mit Schriftsatz vom 31.08.2023 auf Seiten der Beklagten beigetreten (Blatt 2627 der Akte). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 31.03.2023 und vom 01.09.2023 Bezug genommen.