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Urteil

21 Ca 12765/18

ArbG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2019:0828.21CA12765.18.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff des Arbeitsvorgangs und des "schwierigen" Arbeitsvorgangs bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten.(Rn.25) 2. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 ableiten lässt, dass alle Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit an Gerichten und Staatsanwaltschaften pauschal einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Nach den Grundsätzen der BAG-Entscheidung dürfte ein Arbeitsvorgang, der über die Hälfte der Gesamtarbeitszeit einnimmt und in einem im Sinne der Rechtsprechung rechtlich nicht unerheblichen Ausmaß schwierige Tätigkeiten enthält, bereits zu einem Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe für Beschäftigte im Justizdienst nach der Entgeltordnung zum TV-L führen, auch wenn dieses rechtlich nicht ganz unerhebliche Ausmaß unter den Bruchteilen in der differenzierten Entgeltordnung der Tarifvertragsparteien liegt.(Rn.33) 3. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass Abschnitt 12.1 der Anlage A Teil II i.V.m. § 12 TV-L dahin auszulegen ist, dass der eingruppierungsrelevante Anteil der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 6-9 TV-L derjenigen Anteil eines überhälftigen Arbeitsvorgangs bestehend aus schwierigen und gewöhnlichen Tätigkeiten ist, der ein Ausmaß von jedenfalls 9 % der Gesamttätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin oder einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit erreicht.(Rn.34) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 23 Sa 1793/19.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 22.320,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des Arbeitsvorgangs und des "schwierigen" Arbeitsvorgangs bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten.(Rn.25) 2. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 ableiten lässt, dass alle Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit an Gerichten und Staatsanwaltschaften pauschal einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Nach den Grundsätzen der BAG-Entscheidung dürfte ein Arbeitsvorgang, der über die Hälfte der Gesamtarbeitszeit einnimmt und in einem im Sinne der Rechtsprechung rechtlich nicht unerheblichen Ausmaß schwierige Tätigkeiten enthält, bereits zu einem Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe für Beschäftigte im Justizdienst nach der Entgeltordnung zum TV-L führen, auch wenn dieses rechtlich nicht ganz unerhebliche Ausmaß unter den Bruchteilen in der differenzierten Entgeltordnung der Tarifvertragsparteien liegt.(Rn.33) 3. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass Abschnitt 12.1 der Anlage A Teil II i.V.m. § 12 TV-L dahin auszulegen ist, dass der eingruppierungsrelevante Anteil der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 6-9 TV-L derjenigen Anteil eines überhälftigen Arbeitsvorgangs bestehend aus schwierigen und gewöhnlichen Tätigkeiten ist, der ein Ausmaß von jedenfalls 9 % der Gesamttätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin oder einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit erreicht.(Rn.34) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 23 Sa 1793/19. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 22.320,00 EUR. A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es war nicht festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 und seit dem 01.09.2018 nach der Entgeltgruppe E9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin ist nicht in die Entgeltgruppe E9 TV-L eingruppiert. I. Die Eingruppierung erfolgt auf der Grundlage der Tarifregelungen des TV-L, und nicht denen des BAT. Die Klägerin ist aufgrund ihres Antrags vom 28.11.2012 gemäß § 29 a Abs. 4 S. 1 TVÜ-Länder seit dem 01.01.2012 in die Entgeltordnung des TV-L eingruppiert. Gemäß § 29 a Abs. 3 S. 1 TVÜ-Länder wirkt der Antrag auf den 01.01.2012 zurück. II. Die Klägerin ist nicht in die Entgeltgruppe E9 TV-L gemäß Anlage A zum TV-L, Teil II Abschnitt 12.1 eingruppiert. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TV-L erfüllt. In dieser Entgeltgruppe sind Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Die Tätigkeit der Klägerin ist unstreitig zu über 25 % schwierig. Die Parteien streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin schwierig ist im Sinne der Entgeltgruppe 9 oder hilfsweise zu einem Drittel schwierig ist im Sinne der Entgeltgruppe 8 TV-L. 1. Gemäß § 12 Abs. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L), wobei die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage der tariflichen Bewertung ist daher grundsätzlich der Arbeitsvorgang. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen, § 12 Abs. 1 Satz 5 TV-L. In § 12 Abs. 1 Satz 7 TV-L ist geregelt: Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. a) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Absatz 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist gemäß S. 2 der Protokollerklärung als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. b) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (vergleiche Bundesarbeitsgericht (BAG) 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu § 22,23 BAT-O m.w.N.). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (vergleiche BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308 / 08 – Rn. 20 – NZA-RR 2010,494 ff.). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - ZTR 2015, 646-648). Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind (vergleiche BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816 / 16 –; unter Bezugnahme auf BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308 / 08 – NZA-RR 210,494 ff.). c) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge grundsätzlich außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vergleiche BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 – NZA-RR 2015,479 fortfolgende). Das soll auch dann gelten, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben, die zu einem Bruchteil von der Gesamttätigkeit Voraussetzung für die Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe sind. Mit den Beispielen haben die Tarifvertragsparteien nach Auffassung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen sei (vergleiche BAG 28. 2018 – 4 AZR 816 / 16 –). Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in früherer Rechtsprechung angenommen, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen (vergleiche BAG 14.08.1985 – 4 AZR 21 / 84 –). An dieser Rechtsprechung hält der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr fest (vergleiche BAG 22.2. 2017 – 4 AZR 514 / 16 –; 21.08.2013 – 4 AZR 933 / 11 –). 2. Die Klägerin könnte gemäß der Regelung in Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L, Teil II nur dann in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sein, wenn ihre Tätigkeit mindestens zur Hälfte schwierig ist. Diese Anforderung kann die Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L nur erreichen, soweit ihre Tätigkeit einen überhälftigen Arbeitsvorgang enthält, in dem schwierige und gewöhnliche Tätigkeiten zusammengefasst sind, denn die schwierigen Tätigkeiten für sich genommen machen nicht die Hälfte der Tätigkeit der Klägerin aus. Dies ergibt sich aus der BAK vom 26.05.2010, die beide Parteien ihrem Vortrag zu Grunde legen. Ferner setzt die Feststellung der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TV-L ein Tarifverständnis dahingehend voraus, dass ein Anteil schwieriger Tätigkeiten an diesem überhälftigen Arbeitsvorgang dann eingruppierungsrelevant ist, wenn er das nach Ansicht des BAG rechtlich nicht unerhebliche Ausmaß erreicht, ungeachtet der Bruchteile in Abschnitt 12.1, Teil II der Anlage A zum TV-L. Die Klägerin begründet ihre Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 zu dem Aktenzeichen 4 AZR 816/16. a) Mit Urteil vom 28.02.2018 hat das Bundesarbeitsgericht über die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des BAT-O und der dazugehörigen Entgeltordnung entschieden. Im dritten Orientierungssatz führt das Bundesarbeitsgericht aus, die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens sei ein abgrenzbares Arbeitsergebnis. Zu ihm gehörten sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Das Bundesarbeitsgericht hat die Eingruppierung an den Regelungen der Anlage 1a des BAT-O gemessen. Danach ist die Ausgangsgruppe die Vergütungsgruppe VII Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anl. 1a zum BAT-O für Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Die Vergütungsgruppe VIb gilt für Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. In die Vergütungsgruppe Vc sind Angestellte als Geschäftsstellenverwalter eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. Nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc erhalten Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-O. Im letzten Satz der Protokollnotiz Nr. 2 zu Abschnitt I „Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften“ ist bestimmt, dass schwierige Tätigkeiten auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim BVerfG, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Aufgaben der dortigen Klägerin als Kostenbeamtin sowie der Protokollführung in mündlichen Verhandlungen als gesonderte Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen sind. Nach der Feststellung eines Arbeitsvorgangs, der 78 % Tätigkeit der Klägerin umfasst, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT sei erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nähmen, schwierige Tätigkeiten enthielten. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfielen. Vielmehr genüge es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (Rn. 38). Auf der Grundlage der Verbindung der Feststellung eines Arbeitsvorgangs, der 78 % der gesamten Tätigkeit der Klägerin umfasst, mit dem Rechtssatz, dass schon ein rechtlich nicht ganz unerhebliches Ausmaß von schwierigen Tätigkeiten genüge, kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Anteil schwieriger Tätigkeiten von 9 % der Gesamttätigkeit (bezogen auf den Arbeitsvorgang ein Anteil von 11,54 %) das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anl. 1a zum BAT-O erfüllt. b) Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 ableiten lässt, dass alle Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit an Gerichten und Staatsanwaltschaften pauschal einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Der Klägerin ist aber zuzugestehen, dass nach den Grundsätzen der BAG-Entscheidung ein Arbeitsvorgang, der über die Hälfte der Gesamtarbeitszeit einnimmt und in einem im Sinne der Rechtsprechung rechtlich nicht unerheblichen Ausmaß schwierige Tätigkeiten enthält, bereits zu einem Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe für Beschäftigte im Justizdienst nach der Entgeltordnung zum TV-L führen dürfte, auch wenn dieses rechtlich nicht ganz unerhebliche Ausmaß unter den Bruchteilen in der differenzierten Entgeltordnung der Tarifvertragsparteien liegt. 3. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass Abschnitt 12.1 der Anlage A Teil II i.V.m. § 12 TV-L dahin auszulegen ist, dass der eingruppierungsrelevante Anteil der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 6-9 TV-L derjenigen Anteil eines überhälftigen Arbeitsvorgangs bestehend aus schwierigen und gewöhnlichen Tätigkeiten ist, der ein Ausmaß von jedenfalls 9 % der Gesamttätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin oder einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit erreicht. a) Es stellt sich zum einen die Frage, ob die die Tarifvertragsparteien in 12.1 der Anlage A, Teil II zum TV-L die Heraushebung der Entgeltgruppen 6-9 TV-L dahin regeln wollten, dass eine Unterscheidung aufgrund des Anteils von 1/3, 1/5 und ½ schwieriger Tätigkeit an der Gesamttätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin oder Beschäftigte in einer Serviceeinheit zu erfolgen hat, oder dahin, dass ein Anteil von 1/3, 1/5 und ½ an Arbeitsvorgängen, die schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich erheblichen Ausmaß enthalten, ausschlaggebend für die Eingruppierung sein soll. Die Frage stellt sich nicht, wenn alle schwierigen Tätigkeiten als eigene Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 TV-L anzusehen sind (so die frühere Rechtsprechung des BAG, vergleiche BAG 14.08.1985 – 4 AZR 21 / 84 –). Sie stellt sich auch nicht, wenn mehrere schwierige Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang gehören. Denn in beiden Fällen sind die Schnittmengen von Arbeitsvorgängen mit schwieriger Tätigkeit und Anteil der schwierigen Tätigkeit an der Gesamttätigkeit gleich. Die Frage stellt sich, wenn gewöhnliche und schwierige Tätigkeiten als ein Arbeitsvorgang angesehen werden, wie im Fall des BAG vom 28.2.2019. Dann fallen die Anteile an Arbeitsvorgängen mit schwieriger Tätigkeit und der Anteil an schwieriger Tätigkeit an der Gesamttätigkeit auseinander. b) Zum anderen stellt sich die Frage, ob der eingruppierungsrelevante Anteil an schwierigere Tätigkeit ein rechtlich nicht unerhebliches Ausmaß im Sinne der Rechtsprechung des BAG oder die in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 6, 8 und 9 TV-L tariflich geregelten Bruchteile erreichen muss. c) Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist zunächst von dem Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der danach von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in dem Tarifvertrag seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch der Gesamtzusammenhang heranzuziehen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen geschlossen und dieser nur bei Mitberücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hingegen bei entsprechender Auswertung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens auf weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und die praktische Tarifübung zurückgegriffen werden. Dabei gibt es jedoch für die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Anwendung dieser weiteren Auslegungsmittel (vergleiche BAG 28.01.1998 – 4 AZR 426 / 96 – NZA-RR 1998,473 ff.). Was Wortlaut und Gesamtzusammenhang besagen wollen, erschließt sich dabei nicht allein aus dem Tarifvertragstext. Heranzuziehen sind weiter Protokollnotizen, und zwar auch solche, die ihrerseits keine tarifliche Regelung enthalten (vergleiche BAG 19. 9. 2007 – 4 AZR 670 / 06 – NZA 2008,950). Erst recht ist eine von den Vertragsschließenden gegebene authentische Interpretation maßgebend, wobei diese auch dem Tarifabschluss nachfolgen kann (vergleiche Däubler/Däubler, TVG, Einleitung Rn. 512). aa) Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben in Abschnitt 12.1 der Anlage A, Teil II zum TV-L für Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eine differenzierte Vergütungsordnung mit den Entgeltgruppen 5-9 vorgesehen. Die Heraushebung aus einer Entgeltgruppe erfolgt jeweils nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärungen Nr. 3-5. Würde man die Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten in einem überhälftigen Arbeitsvorgang, der schwierige und gewöhnliche Tätigkeiten umfasst, im Hinblick auf den aus Sicht der Rechtsprechung rechtlich erheblichen Anteil der schwierigen Tätigkeit bewerten, wären die Entgeltgruppen 8 und 6 TV-L überflüssig. Der Wortlaut steht dem also entgegen. Die Abstufung der Entgeltgruppen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit, die die Tarifvertragsparteien in Abschnitt 12.1 nach Auffassung der Kammer regeln wollten, gerät in Widerspruch zum Wortlaut anderer Regelungen des TV-L und der dazugehörigen Protokollerklärungen. Der Arbeitsvorgang ist Grundlage der Bewertung, § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs genießt nach der Protokollerklärung Nr. 1, S. 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L Vorrang zur Bewertung. Er darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Dem Wortlaut nach bieten die Tarifregelungen in § 12 Abs. 1 S. 5 TV-L zur zusammenfassenden Betrachtung und in § 12 Abs. 1 S. 7 TV-L eine Auflösung. In § 12 Abs. 1 S. 5 TV-L heißt es: Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.“ Qualitativ kann die Anforderung von schwierigen Tätigkeiten – anders als z.B. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse – zwar nicht erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (vergleiche zur zusammenfassenden Betrachtung Graumann/Bettler Böhle Pieper Geyer / TV-L Bd. 1 § 12 Rn. 20 d). Quantitativ aber kann die Anforderung von schwierigen Tätigkeiten nur bei zusammenfassender Betrachtung aller Arbeitsvorgänge als Geschäftsstellenverwalterin oder Beschäftigte in einer Serviceeinheit festgestellt werden, wenn man die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 6, 8 und 9 TV-L in Abschnitt 12.1 dahin versteht, dass sie den Anteil der schwierigen Tätigkeit an der Gesamttätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin oder Beschäftigte in einer Serviceeinheit meinen. Nach der Tarifregelung in § 12 Abs. 1 S. 7 TV-L ist ein zeitliches Maß in einem Tätigkeitsmerkmal, das von S. 4 oder S. 6 abweicht, maßgeblich. Dies spricht dafür, dass zeitliche Maß, welches die Tarifvertragsparteien in den Regelungen zu den Entgeltgruppen 6, 8 und 9 TV-L in Abschnitt 12.1 für Justizbeschäftigte festgelegt haben, zur Bestimmung der Entgeltgruppe zu verwenden, und nicht den Anteil schwieriger Tätigkeit daran zu messen, ob er in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß vorkommt. Dem Wortlaut nach ist es nach Auffassung der Kammer möglich, Abschnitt 12.1 i.V.m. § 12 Abs. 1 TV-L so zu verstehen, dass der Anteil an schwieriger Tätigkeit im Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung über die Grenzen einzelner Arbeitsvorgänge hinweg auf die Gesamttätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin oder Beschäftigte in einer Serviceeinheit zu beziehen ist, und sich die eingruppierungsrelevanten Anteile dabei aus den Bruchteilen in den Tätigkeitsmerkmalen zu den Entgeltgruppen 6, 8 und 9 TV-L in Abschnitt 12.1, Teil II zur Anlage A ergeben. bb) Mit dem Begriff Gesamtzusammenhang ist die systematische Stellung der auszulegenden Tarifnormen gemeint. Auch der Sinn und Zweck einer Tarifnorm ist im Hinblick auf die Vorstellungen der Tarifparteien zu bestimmen (vergleiche BAG 25. 11. 1987 – 4 AZR 403 / 87 – DB 1988,1123). Dabei ist nicht am Wortlaut und Buchstaben des Textes zu haften (vergleiche BAG 24.11.1999 – 4 AZR 479 / 98 – AP Nr. 35 zu § TV G Tarifverträge: Druckindustrie). Die Tarifsystematik und der Normzweck der Tarifregelungen sprechen nach Auffassung der Kammer für die oben dargelegte Auslegung, die mit dem Wortlaut der Tarifnormen vereinbar ist. Der Sinn und Zweck einer differenzierten Vergütungsordnung spricht dafür. Die Kammer kann der Auffassung nicht folgen, nach der ein Anteil von schwieriger Tätigkeit von 9 % der Gesamttätigkeit rechtlich erheblich für die Eingruppierung nach Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L sein soll, obwohl die Tarifvertragsparteien einen Anteil von mindestens 1/5, 1/3 oder ½ in ihrem abgestuften Vergütungssystem als eingruppierungsrelevant bestimmt haben. Die Tarifsystematik stützt die gefundene Auslegung. § 12 Abs. 1 S. 5 TV-L enthält eine Tarifregelung, während die Protokollerklärung Nr. 1 S. 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L keine eigene Tarifregelung enthält. Die Tarifregelungen in Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung sind in einem spezielleren Teil des Tarifvertrags enthalten als die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L und genießen daher außerdem im Zweifel den Vorrang. cc) Die gefundene Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die Differenzierungen der Entgeltgruppen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeit an der Gesamttätigkeit und die Aufführung von Beispielen schwieriger Tätigkeiten in einer Protokollerklärung ist von den Tarifvertragsparteien des BAT im TV-L fortgesetzt worden. Auch der BAT enthielt bereits für Beschäftige in Geschäftsstellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Differenzierung nach dem Anteil schwieriger Tätigkeit. Damit haben die Tarifvertragsparteien bekräftigt, dass sie schwierigen Tätigkeiten das Gewicht geben wollen, welches ihrem Anteil an der Gesamttätigkeit entspricht und nicht das Gewicht eines noch zu bestimmenden rechtlich erheblichen Anteils eines überhälftigen Arbeitsvorgangs. Dieses Konzept der Tarifvertragsparteien entstand vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die gewöhnlichen Aufgaben eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters mit schwierigen Tätigkeiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vergleiche BAG 14.08.1985 – 4 AZR 21 / 84 AP Nr. 109 zu § 20,23 BAT 1975). Schließlich haben die Tarifvertragsparteien in einer Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 02.03.2019 unter II ihren authentischen Willen zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z.B. Schwierigkeit) innerhalb der auszuübenden Tätigkeit erfüllt sein muss, zum Ausdruck gebracht. Die Tarifnormen sind in einem in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten autonomen Bereich angesiedelt, in dem der übereinstimmende Wille der Vertragsschließenden Tarifvertragsparteien der Ansicht des Gerichts vorgeht, jedenfalls soweit er – wie vorliegend – Ausdruck in dem Tariftext findet. dd) Der Auslegung steht nicht die Regelung zu der Entgeltgruppe 9 in Abschnitt 12.1 entgegen, die selber keinen Bruchteil enthält und auf die Regelung in § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L aufbaut. Denn auf der Grundlage der Annahme der früheren Rechtsprechung des BAG, dass schwierige und gewöhnliche Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen sind, ist der Anteil an Arbeitsvorgängen mit schwieriger Tätigkeit deckungsgleich mit dem Anteil an schwieriger Tätigkeit an der Gesamttätigkeit. ee) Der Widerspruch in den Tarifregelungen lässt sich nicht dahin auflösen, dass man dem eingruppierungsrelevanten Anteil schwieriger Tätigkeit nicht eine zusammenfassende Betrachtung sondern den Anteil an dem überhälftigen Arbeitsvorgang zu Grunde legt (so wie das BAG) und an den Bruchteilen der Entgeltordnung in 12.1 (1/5, 1/3, die Hälfte) misst (und nicht an dem Maßstab eines rechtlich erheblichen Ausmaßes im Sinne des BAG). Wenn der Hauptarbeitsvorgang einer Mitarbeiterin 70% ihrer Tätigkeit umfasst und von den 70 % ein Anteil von 11 % schwierig ist, erfüllt sie nach dieser Auslegung keines der Heraushebungsmerkmale in Abschnitt 12.1. Dies würde auch dann gelten, wenn die verbleibenden 30 % ihrer Tätigkeit ausschließlich schwierige Tätigkeiten umfassen würden. Ein solches Ergebnis entspricht ebenfalls nicht den im Text zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien. d) Auf der Grundlage der Auslegungskriterien des Wortlauts, der Gesamtsystematik und des Normzwecks sowie der Entstehungsgeschichte ist nach Auffassung der Kammer der eingruppierungsrelevante Anteil schwieriger Tätigkeiten auf die Gesamttätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin oder Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung nach § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L zu beziehen und an den Bruchteilen in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6,8 und 9 TV-L in Abschnitt 12.1, Teil II der Anlage A zum TV-L zu messen. 4. Die Klägerin hat darüber hinaus auch bei Zugrundelegung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie hat nicht konkret und im Einzelnen dargelegt, dass mindestens zur Hälfte ihrer Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge anfallen, die in einem rechtlich erheblichen Maß im Sinne der Rechtsprechung des BAG schwierige Tätigkeiten enthalten. Die Klägerin begründet ihren Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L unter Bezugnahme auf die BAG-Entscheidung vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16 – derzeit nur juris) damit, dass ihre gesamte Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit in der Strafrechtsabteilung 300 für Verkehrsdelikte am Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle und deswegen schwierige Einzeltätigkeiten in einem rechtlich erheblichen Ausmaß von über 9 % das Tarifmerkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9 TV-L erfüllten. Entgegen der Auffassung der Klägerin, ist ihre gesamte Tätigkeit aber nicht insgesamt als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (– 4 AZR 816 / 16 –) folgt nicht pauschal, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten von Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften als ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sind. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. a) Die Klägerin im Fall des Bundesarbeitsgerichts war Geschäftsstellenverwalterin eines Senats an einem Bundesgericht. Die Klägerin im Streitfall ist Beschäftigte in einer Serviceeinheit am Amtsgericht Tiergarten, in der sie Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten einer Strafrechtsabteilung für Verkehrsdelikte bearbeitet und erledigt. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben in der Entgeltordnung in den Entgeltgruppen 5-9 des Abschnitts 12.1, Teil II der Anlage A ausdrücklich zwischen Geschäftsstellenverwaltern und Beschäftigten in Serviceeinheiten differenziert. b) Außerdem sind die Aufgaben eines Revisionsgerichts und damit auch die Aufgaben der Geschäftsstellenverwalter dort zum Teil andere als in den Tatsacheninstanzen. Dieser Unterschied hat sich auch in dem letzten Absatz der Protokollerklärung Nr. 2 zu schwierigen Tätigkeiten der Angestellten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften im BAT-O, der dem Urteil des BAG zu Grunde lag, abgebildet. Die Entgeltordnung zum TV-L enthält keine vergleichbare Protokollerklärung, weil der TV-L grundsätzlich nicht für Bundesgerichte gilt. Das Verhältnis von Geschäftsstellenverwaltern an Bundesgerichten und Beschäftigten in Serviceeinheiten in der ersten Instanz zu den jeweils zu dem Spruchkörper gehörenden Akten ist auch aufgrund der Anzahl der Akten ein anderes. c) Fünf Aufgaben der Klägerin, die in der Beschreibung des Aufgabenkreises vom 26.05.2010 enthalten sind, entsprechen einzelnen Aufgaben der Geschäftsstellenverwalterin am BVerwG, deren Fall durch das Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, nämlich die Geschäftsstellentätigkeit (Nr. 1 der BAK), die kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen, Mitteilungen an andere Behörden, selbstständige Fertigung von Maschinenprotokollen (Nr. 3), die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen (Nr. 8, beschränkt auf solche formeller Art) sowie die Aufgaben der Kostenbeamten (Nr. 6) und die selbstständige Fertigung von Inhaltsprotokollen (Nr. 2). Das Bundesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob die Aufgaben des Kostenbeamten und die der Protokollführung eigene Arbeitsvorgänge bilden (Rn. 44 der zitierten Entscheidung). Die Tätigkeiten der Klägerin im Streitfall, die unter den Nummern 1, 3 und 8 in der BAK aufgeführt sind, machen 68,6 % ihrer Gesamttätigkeit aus. Schwierige Tätigkeit ist davon lediglich die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art, die 1,24 % der Gesamttätigkeit ausmacht. Ein rechtlich erhebliches Ausmaß an schwieriger Tätigkeit wäre also nicht erreicht, wenn die Tätigkeiten der Klägerin im Streitfall, die den Tätigkeiten der Klägerin im Fall des Bundesarbeitsgerichts entsprechen, als ein Arbeitsvorgang zu bewerten wären. d) Die Geschäftsstellenverwalterin am BVerwG hatte darüber hinaus andere Aufgaben. Sie verteilte die Eingänge, prüfte die Rechtsmittelfristen und die Vertretungsbefugnis, beglaubigte gerichtliche Schreiben, erteilte Bescheinigungen wie Rechtskraftbescheinigungen, Notfristzeugnisse, Verkündungsvermerke sowie Bescheinigungen des Eingangs von Senatsentscheidungen in der Geschäftsstelle, führte Eingangsregister und weitere Verzeichnisse, bereitete mündliche Verhandlungen und andere Termine vor und erstellte Sitzungsaushänge und kontrollierte sonstige Fristen und Zustellnachweise. Zu den Aufgaben der Klägerin im Streitfall gehörten dagegen auch die Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen, die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und Rechtskraftatteste, Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen, die Mitteilung an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und Kraftfahrtbundesamt sowie die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie nach §453 b StPO und der Gnadenordnung und die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen. Mangels Vergleichbarkeit der Aufgaben lässt sich nicht durch eine bloße Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 begründen, dass die Gesamttätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt. Das Urteil kann nicht als Blaupause für die Ausweitung jedweder Tätigkeit in einer Serviceeinheit als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen werden (vergleiche BeckOK TV-L EntgeltO/Steuernagel TV-L-EGO Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Rn. 9a). 5. Es geht auch nicht aus dem Tatsachenvortrag der darlegungsbelasteten Klägerin hervor, dass ihre Einzeltätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sind. Sie hat nicht substantiiert zur Überzeugung der Kammer Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass alle Tätigkeiten bei natürlicher Betrachtung einem einheitlichen Ergebnis dienen und daher im Tarifsinne einen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 1 TV-L darstellen. Dagegen spricht bereits, dass die Tarifpartner in der Protokollnotiz Nr. 1 zu §12 TV-L als Beispiele für Arbeitsvorgänge unter anderem die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags aufgeführt haben. Dies legt es nahe, z.B. auch die Aufgaben des Kostenbeamten und die Fertigung von Inhaltsprotokollen jeweils als eigenen Arbeitsvorgang zu begreifen. Die Tarifvertragsparteien legen zwar nicht durch die Nennung verschiedener Beispiele für schwierige Tätigkeiten Arbeitsvorgänge fest (vergleiche BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – aaO). Die Nennung einer Tätigkeit als Beispiel schließt aber auch nicht aus, dass die Tätigkeit bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient und einen Arbeitsvorgang darstellt. Dabei kann die Sachnähe der Tarifvertragsparteien zu den konkreten Tätigkeiten der verschiedenen Berufsgruppen nicht außer Acht gelassen werden. Die Beklagte hat die in der BAK unter den Ziffern 4-11 aufgeführten Aufgaben als eigene Arbeitsvorgänge angesehen, die in Summe 25,16 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmachen und damit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TV-L erfüllen. Die darlegungsbelastete Klägerin ist dem zur Begründung ihres Anspruchs auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 nicht zur Überzeugung der Kammer mit konkretem Sachvortrag zu einzelnen konkreten Arbeitsvorgängen entgegengetreten. Die Klägerin hat lediglich pauschal vorgetragen, ihre Gesamttätigkeit sei bei natürlicher Betrachtungsweise ein Arbeitsvorgang, weil die Tätigkeiten die vollumfängliche Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens sowie die Protokollführung umfassten und sie die Akten durch die sonstigen Arbeitsschritte innerhalb der Geschäftsstellentätigkeit kenne und bei den vorgenannten Aufgaben heranziehe. 6. Weder nach dem Tarifverständnis der Kammer noch nach den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.02.2018 zugrunde legt, war daher festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu zahlen. III. Die beiden Hilfsanträge in Bezug auf die Entgeltgruppe 8 waren ebenfalls abzuweisen. Es war nicht festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 und seit dem 01.09.2018 nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin ist nicht in die Entgeltgruppe E8 TV-L eingruppiert. Weder nach dem Tarifverständnis der Kammer noch nach den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.02.2018 zugrunde legt, war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen. Die darlegungsbelastete Klägerin ist dem zur Begründung ihres Anspruchs auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 (in mindestens einem Drittel der Gesamtarbeitszeit fallen Arbeitsvorgänge an, die in rechtlich erheblichem Maß schwierige Tätigkeit enthalten) nicht zur Überzeugung der Kammer mit konkretem Sachvortrag zu einzelnen konkreten Arbeitsvorgängen entgegengetreten. B. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Ein Gesamtstreitwert war nicht zu bilden, denn der zurückgenommene Leistungsantrag, der Vergütungsdifferenzen aufgrund der Eingruppierung für die Vergangenheit betraf, war dem Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 2. Hauptsatz GKG nicht hinzuzurechnen. C. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und beträgt nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG den 36-fachen Wert der monatlichen Differenz zwischen der gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TV-L und der begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L. Dem Hilfsantrag auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht des beklagten Landes. Die Klägerin ist auf unbestimmte Zeit als Justizbeschäftigte beim beklagten Land beschäftigt. Auf die Niederschrift des Arbeitsvertrages vom 05.08.1992 wird Bezug genommen, insbesondere auf § 3, der auf den BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung verweist (Anl. K1, Bl. 37 ff. der Akte). Die Klägerin war zunächst als Maschinenschreiberin mit schwieriger Tätigkeit beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.06.2011 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, ihre Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O werde gemäß Anl. 2 zu § 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe E5 des TV-L zugeordnet. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Anl. K9, Bl. 88 ff. d.A.). Jedenfalls seit dem 01.06.2011 übt die Klägerin die Tätigkeit einer Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten aus. Ob eine frühere Übertragung der Aufgaben stattfand, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin stellte am 28.11.2012 einen Antrag nach § 29 a Abs. 3 TVÜ-Länder und wurde rückwirkend zum 01.01.2012 nach der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L vergütet. Jedenfalls seit Dezember 2017 erhält sie Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TV-L. Auf die eingereichten Entgeltnachweises für die Monate Januar und August 2018 und Mai 2011 (Anl. K8 Bl. 87 d.A.) sowie Juni 2011, November 2012, Dezember 2017 und Januar 2018 wird Bezug genommen (Anl. K3, Bl. 47 ff. d.A. und Anlage K 10-13, Bl. 96 ff. d.A.). Seit dem 23. 12. 2016 ist die Klägerin aufgrund ihrer Wahl zur stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats für die Dauer ihrer Amtszeit von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Die Klägerin übte seit der Übertragung der Tätigkeit einer Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten bis zur Freistellung die in der Beschreibung des Aufgabenkreises vom 26.05.2010 aufgeführten Tätigkeiten mit dem jeweilig genannten prozentualen Anteil an der monatlichen Arbeitszeit wie folgt aus: Lfd. Nr. Tätigkeit Prozentualer Anteil der monatlichen Arbeitszeit 1 Geschäftsstellentätigkeit: Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussortierungsarbeiten, Aktenverwaltung, Datenpflege 42,49 % 2 Selbstständige Fertigung von Inhaltsprotokollen 6,94 % 3 Kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilung an andere Behörden, selbstständige Fertigung von Maschinenprotokollen 24,87 % 4 Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen 7,42 % 5 Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen und von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten 4,20 % 6 Aufgaben der Kostenbeamten 5,69 % 7 Aufgaben der Zählkartenordnung 3,63 % 8 Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art 1,24 % 9 Unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter 1,62 % 10 Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt 0,38 % 11 Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 A Abs. 1 StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen Auf die Beschreibung des Aufgabenkreises wird Bezug genommen (Anl. K2, Bl. 39 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 27.07.2018 beantragte die Klägerin die Neubewertung ihrer Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 bzw. 2 TV-L und die rückwirkende Auszahlung des höheren Entgelts unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist. Auf das Schreiben vom 27.07.2018 wird im übrigen Bezug genommen (Anl. K5, Bl. 52 d.A. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2018 machte sie ihre Ansprüche erneut geltend. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Anl. K6, Bl. 53 ff. d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Innerhalb des tarifrechtlich einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgangs fielen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten an. Der Klägerin seien sämtliche Geschäftsstellentätigkeiten einschließlich der Tätigkeiten, die dem Merkmal von schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne entsprächen, einheitlich und alleinverantwortlich übertragen worden. Die Gesamttätigkeit der Klägerin sei bei natürlicher Betrachtungsweise ein Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeiten gehörten alle zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang, weil die Tätigkeit der Klägerin bis zu ihrer Freistellung die vollumfängliche Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens sowie die Protokollführung umfasst habe, sie die Akten durch die sonstigen Arbeitsschritte innerhalb der Geschäftsstellentätigkeit kenne und sie bei den vorgenannten Aufgaben heran ziehe. Es komme auch nicht darauf an, ob die schwierigen Tätigkeiten zeitlich überwiegend anfielen, sondern nur darauf, dass sie in einem rechtlich nicht unerheblichem Maß anfielen. Die Klägerin behauptet, der Anteil der schwierigen Tätigkeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit betrage 25,17 %. Die Klägerin beantragt - nach teilweiser Klagerücknahme -, für Recht zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2018 bis 31.08.2018 nach der Entgeltgruppe E 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV – L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. Tag des jeweils nachfolgenden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2018 nach der Entgeltgruppe E 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV – L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. Tag des jeweils nachfolgenden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28.02.2018 (4 AZR 816 / 16) lasse den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Differenzierung der Eingruppierung nach Schwierigkeitsgraden außer Acht und zerstöre damit das Tarifgefüge. Die Vereinheitlichung des Arbeitsvorgangs hebe die Entgeltdifferenzierung im Tarifvertrag auf und stelle einen Eingriff in die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Daher sei weiter davon auszugehen, dass tariflich verschieden zu bewertende und tatsächlich trennbare Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften. Die Nrn. 4-11 in der Anlage zu Nr. 5 BAK seien nicht in den Arbeitsvorgang mit einzubeziehen, weil diese als schwierig im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten seien. Jedenfalls könne die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Eingruppierung von Geschäftsstellenverwaltern nicht auf die Eingruppierung von Angestellten in Serviceeinheiten übertragen werden. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L. Die Beklagte behauptet, der Zeitanteil der schwierigen Tätigkeiten betrage 25,16 %. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 07.11.2018 und vom 28.08.2018 Bezug genommen (Bl. 72 und Bl. 204 ff. der Akte).