Beschluss
21 BV 3777/13
ArbG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBE:2013:0529.21BV3777.13.0A
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Leitsätze
1. Die entsprechende Anwendung von § 82 ArbGG in Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG führt zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Sitzes der Vereinigung, um deren Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit es geht.(Rn.31)
2. Die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt über das Verfahrensrechtsverhältnis der Beteiligten hinaus.(Rn.33)
3. Bei einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit mehrerer Gewerkschaften einer Tarifgemeinschaft scheiden die Aufspaltung des Verfahrens und die Verweisung an den Sitz der jeweiligen Gewerkschaft aus. Denn die Frage, ob es sich bei dem Tarifwerk, für dessen Anwendungsbereich die Tarifzuständigkeit der Tarifpartner in Frage steht, um einen Einheitstarifvertrag oder einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne handelt, ist keine Frage, die im Rahmen der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ggfs. ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein in einem unanfechtbaren Beschluss entschieden werden kann.(Rn.40)
3. Jedenfalls dann, wenn der Verhandlungsführer selbst nicht Partei der Tarifverträge ist, für deren Anwendungsbereich die Tarifzuständigkeit oder -unzuständigkeit der vertragsschließenden Gewerkschaften einer Tarifgemeinschaft in einem Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG festgestellt werden soll, ist die örtliche Zuständigkeit nach dem Gerichtsbezirk zu bestimmen, in dem die Mehrheit der Gewerkschaften ihren Sitz hat.(Rn.41)
Tenor
Es ergeht folgender Beschluss durch die Vorsitzende allein:
Das Arbeitsgericht ist örtlich nicht zuständig.
Das Verfahren wird an das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die entsprechende Anwendung von § 82 ArbGG in Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG führt zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Sitzes der Vereinigung, um deren Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit es geht.(Rn.31) 2. Die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt über das Verfahrensrechtsverhältnis der Beteiligten hinaus.(Rn.33) 3. Bei einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit mehrerer Gewerkschaften einer Tarifgemeinschaft scheiden die Aufspaltung des Verfahrens und die Verweisung an den Sitz der jeweiligen Gewerkschaft aus. Denn die Frage, ob es sich bei dem Tarifwerk, für dessen Anwendungsbereich die Tarifzuständigkeit der Tarifpartner in Frage steht, um einen Einheitstarifvertrag oder einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne handelt, ist keine Frage, die im Rahmen der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ggfs. ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein in einem unanfechtbaren Beschluss entschieden werden kann.(Rn.40) 3. Jedenfalls dann, wenn der Verhandlungsführer selbst nicht Partei der Tarifverträge ist, für deren Anwendungsbereich die Tarifzuständigkeit oder -unzuständigkeit der vertragsschließenden Gewerkschaften einer Tarifgemeinschaft in einem Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG festgestellt werden soll, ist die örtliche Zuständigkeit nach dem Gerichtsbezirk zu bestimmen, in dem die Mehrheit der Gewerkschaften ihren Sitz hat.(Rn.41) Es ergeht folgender Beschluss durch die Vorsitzende allein: Das Arbeitsgericht ist örtlich nicht zuständig. Das Verfahren wird an das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. I. Mit seinen nach einer Teilrücknahme verbleibenden Anträgen macht der Antragsteller geltend, weder die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes noch ihre Mitgliedsgewerkschaften seien am 9.3.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig gewesen. Die Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Beteiligte zu 2, Ver.di), Industriegewerkschaft M. (Beteiligte zu 3, IG M.l), Industriegewerkschaft B., Ch., E. (Beteiligte zu 4, IG BCE), Industriegewerkschaft B. – A. – U. (Beteiligte zu 5, IG Bau), Gewerkschaft N. – G. – G. (Beteiligte zu 6, NGG), Gewerkschaft E. und W. (Beteiligte zu 7, GEW), Gewerkschaft der P. (Beteiligte zu 8, GdP) und TRANSNET unterzeichneten am 22.7.2003 einen Mantel-, einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag jeweils mit dem Bundesverband Z. Personal-Dienstleistung e.V. (BZA) (Bl. 81-92 d. A.). Die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes M. Personaldienstleister e.V. (AMP) und des Bundesverbandes Z. Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) beschlossen am 14.4.2011 den Zusammenschluss ihrer Verbände zum Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP), dem Beteiligten zu 11. Der Beteiligte zu 10 ist der Deutsche Gewerkschaftsbund, DGB. Die Gewerkschaft TRANSNET änderte am 30.11.2010 ihre Satzung und verschmolz mit der Gewerkschaft GDBA zur Beteiligten zu 9 (EVG). Unter dem Datum des 22.12.2004 unterzeichneten dieselben Gewerkschaften und der BZA einen Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag vom 22.7.2003 (Bl. 93-97 d. A.). Unter dem 30.5.2006 unterzeichneten die genannten Gewerkschaften mit Ausnahme der TRANSNET zusammen mit dem BZA einen Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag vom 22.7.2003 (Bl. 98-105 d. A.). Schließlich unterzeichneten die genannten Gewerkschaften mit Ausnahme der TRANSNET einen Änderungstarifvertrag unter dem 9.3.2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag vom 22.7.2003 (Bl. 106-112 d. A.). Gegenstand eines am 25.4.2012 beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gewordenen Beschlussverfahrens, in dem die Antragsschrift im Monat Mai 2012 an die Beteiligten zugestellt worden ist, ist die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG M., GEW, Ver.di, IG BAU, TRANSNET, GdP einzeln und gemeinsam als DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit für den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des BZA einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (Berliner Aktenzeichen 21 BV 6735/12 und dem Frankfurter Aktenzeichen 20 BV 78/13, Bl. 492 ff d. A.). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 21.1.2013 zu dem Aktenzeichen 4 SHa 91/13 das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Der Antragsteller stand vom 3.6.2010 bis zum 27.1.2012 als Facharbeiter und Zeitarbeitnehmer mit der Firma M. GmbH & Co. KG in einem Arbeitsverhältnis. In der Zeit vom 3.6.2010 bis zum 18.11.2011 war er auf dieser Grundlage bei der Beteiligten zu 12 als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Mit einer Klage vom 29.8.2012 macht er Auskunftsansprüche wegen der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer gegen die Beteiligte zu 12 geltend. Diese Klage wird beim Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 geführt. Mit Beschluss vom 13.11.2012 hat das Arbeitsgericht Berlin, 36. Kammer, ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien durch den Vorsitzenden beschlossen: „Der vorliegende Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (Industriegewerkschaft B., Ch., E. (IG BCE), Gewerkschaft N. – G. – G. (NGG), Industriegewerkschaft M. (IG Metall), Gewerkschaft E. und W. (GEW), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewerkschaft B. – A. – U. (IG Bau) und Gewerkschaft der P. (GdP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 03. Juni 2010 bis zum 18. November 2011 einschlägigen Tarifverträge für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, geschlossen zwischen dem Bundesverband Z. Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und jenen, nämlich am 22. Juli 2003, 22. Dezember 2004, 30. Juni 2006 und 9. März 2010 für diese Branche tarifzuständig waren, ausgesetzt.“ (Bl. 118, 119 d. Beiakte 36 Ca 13335/12) Unter dem Datum des 16.12.2012 hat der Antragsteller beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beantragt, die fehlende Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft und der Gewerkschaften ver.di, IG M., IG BCE, IG BAU, GEW, GdP, EVG/TRANSNET für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am 22.7.2003, 22.12.2004 und 20.5.2006 (letzteres Datum nicht in Bezug auf die EVG/TRANSNET) festzustellen und zunächst das Verfahren an das von ihm ausgewählte Arbeitsgericht Berlin zu verweisen oder hilfsweise, die gerichtliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin vorzunehmen. Er bezog sich auf den Aussetzungsbeschluss der 36. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.11.2012 zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12. Mit Schreiben vom 3.12.2012 wies das Landesarbeitsgericht den Antragsteller u.a. darauf hin, dass die Antragsschrift für die Bescheidung des Hilfsantrags nur als Entwurf gelte und nur die Rechtshängigkeit hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens herbeiführen könne (Bl. 187 der Akte 21 BV 4390/13, vormals 35 BV 2782/13 am Arbeitsgericht Berlin und davor 9 TaBVHa 2446/12 am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg). Am 21.2.2013 beschloss das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nach Anhörung der Stellen, die in der Antragsschrift als zu beteiligen aufgeführt sind: „Als örtlich zuständiges Gericht [wird] das Arbeitsgericht Berlin bestimmt“ (Bl. 230 der Akte 21 BV 4390/13), und leitete die Akte weiter an das Arbeitsgericht Berlin. Die Antragsschrift ist nach einer gerichtsinternen Abgabe von der Kammer 35 an die Kammer 21 und nach Austragung des Bundesministeriums für A. und S. als Beteiligte und Aufnahme der Arbeitgeberin als Beteiligte zu 12 auf die Verfügung vom 2.4.2013 förmlich zugestellt worden und wird unter dem Aktenzeichen 21 BV 4390/13 geführt. Mit seiner Antragsschrift im hiesigen Verfahren vom 13.1.2013 hat der Antragsteller wieder unter Bezug auf den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 die aus seiner Sicht fehlende Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und ihrer Mitgliedsgewerkschaften einschließlich der EVG/TRANSNET für die Zeitpunkte 22.7.2003, 22.12.2004, 30.5.2006 und zusätzlich für den Zeitpunkt 9.3.2010 (30.5.2006 und 9.3.201 ohne TRANSNET/EVG) geltend gemacht. Die Antragsschrift ist nach einer gerichtsinternen Abgabe von der Kammer 56 an die Kammer 21 und nach Austragung des Bundesministeriums für A. und S. als Beteiligte und Aufnahme der Beteiligten zu 12 als weitere Beteiligte an die Beteiligten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2.5.2013 haben die Beteiligten zu 2 – 9 die fehlende örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin in Bezug auf die Anträge zu 28, 29, 30, 31 und 33 gerügt (nunmehr Anträge 2, 3, 4, 5 und 7; Bl. 279 d. A.). Sie sind der Auffassung, die Verfahren gegen die IG BCE, NGG, IG M., GEW, IG BAU seien abzutrennen und an das Arbeitsgericht am Sitz der jeweiligen Gewerkschaft zu verweisen. Auf die mündliche Anhörung vor der Kammer am 29.5.2013 hat das Arbeitsgericht Berlin die Anträge in dem Verfahren 21 BV 4390/13 als unzulässig zurückgewiesen. In dem gleichzeitig zur mündlichen Anhörung terminierten hiesigen Verfahren hat der Antragsteller die Anträge zu 1-26 zurückgenommen und beantragt nunmehr noch, für Recht zu erkennen: 1) Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 2) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft B., Ch., E. (IG BCE) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 3) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft N. – G. – G. (NGG) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 4) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft M. (IG M.) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 5) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft E. und W. (GEW) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 6) Es wird festgestellt, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 7) Es wird festgestellt, dass die Industriegewerkschaft B. – A. – U. (IG BAU) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 8) Es wird festgestellt, dass die Gewerkschaft der P. (GdP) am 09.03.2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war. 9) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgericht Berlin für das hier gegenständliche Beschlussverfahren örtlich zuständig ist. Die Beteiligten zu 2-12 beantragen, die Antrage zurückzuweisen. Die Parteien haben in der mündlichen Anhörung am 29.5.2013 Gelegenheit erhalten, zur örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Sie haben keine weitere Stellungnahme abgegeben (Protokoll vom 29.5.2013, Bl. 499 f. d. A.). Am Schluss der mündlichen Anhörung ist ein Beschluss durch die Vorsitzende allein ergangen mit dem Inhalt, dass das Arbeitsgericht Berlin örtlich nicht zuständig ist und die Sache an das Arbeitsgericht Frankfurt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.5.2013 (Bl. 499 f. d. A.) Bezug genommen. II. Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich nicht zuständig. Das Verfahren war an das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu verweisen. 1) Über die Frage der örtlichen Zuständigkeit war gem. §§ 48 Absatz 1 ArbGG, 17a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 GVG, 80 Absatz 2, 97 Abs. 2 ArbGG durch die Vorsitzende allein (§ 48 Absatz 1, Nr. 2 ArbGG) nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden. Der Antragsteller hat im hiesigen Verfahren einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gestellt. Es kann daher dahinstehen, ob § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Beschlussverfahren Anwendung findet. 2) Das Arbeitsgericht war nicht an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu dem Aktenzeichen 9 TaBVHa 2446/12 gebunden, welches in einem Vorabbestimmungsverfahren nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO noch vor Rechtshängigkeit der Anträge und vor der Feststellung der Beteiligten durch das in der Sache entscheidende Gericht das Arbeitsgericht Berlin als örtlich zuständig bestimmt hat. Prozessual ist der Beschluss schon deswegen nicht bindend, weil er in einem anderen Verfahren (21 BV 4390/13) und nur mit Wirkung für dieses ergangen ist. Unerheblich ist, dass die im hiesigen Verfahren mittlerweile zurückgenommenen Anträge zu 1-26 in beiden Verfahren identisch waren. Inhaltlich ist das Arbeitsgericht anderer Auffassung und folgt deswegen nicht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 21.2.2013. 3) Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich nicht zuständig, denn die Mehrheit der Vereinigungen, um deren Tarifzuständigkeit es geht, hat ihren Sitz nicht in Berlin, sondern in Frankfurt am Main. a) Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß die Feststellung, weder die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit noch die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften seien jeweils am 9.3.2010 tarifzuständig gewesen für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. b) Nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ist in Beschlussverfahren das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. § 82 ArbGG ist zwar nicht direkt auf das Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zugeschnitten. Nach § 97 Abs. 2 ArbGG ist für Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG aber auch § 82 ArbGG entsprechend anzuwenden. c) Bei entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 ArbGG ist nach einer verbreiteten Meinung in der Literatur daher das Gericht am Ort des Sitzes der Vereinigung zuständig, um deren Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit es geht (vgl. GK-ArbGG/Dörner § 82 Rn. 18; ErfK/Koch 11. Aufl. 2011 ArbGG § 97 Rn. 2; Schwab/Weth/Walker ArbGG § 97 Rn. 25; Thüsing/Braun/Lembke Tarifrecht-Handbuch, 2011, Kapitel 12 Rn. 168; BeckOK ArbGG/Poeche, Ed. 20 Stand 01.06.2011, § 97 ArbGG Rn. 7). Für diese Auffassung spricht, dass dieses Kriterium stets zur örtlichen Zuständigkeit desselben Gerichts in allen Verfahren nach §§ 97, 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit einer bestimmten Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt führt. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG sind Individualklageverfahren auszusetzen bis zu einer Klärung der Frage nach der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit, soweit die Frage für diese Verfahren entscheidungserheblich ist. Durch § 97 Abs. 5 ArbGG hat der Gesetzgeber die Frage, ob eine Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt tarifzuständig oder tariffähig war, aus den möglicherweise zahlreichen Individualklageverfahren, deren Entscheidung davon abhängt, herausgehoben und sie dem Beschlussverfahren zugeordnet. Für dieses gelten andere Verfahrensgrundsätze (z.B. Amtsermittlung statt Parteibeibringung, Kostenfreiheit), die betroffenen tarifschließenden Vereinigungen sind zu beteiligen, und die Rechtskraftwirkung geht über das Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten hinaus. § 97 Abs. 5 ArbGG erweitert den Kreis der nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Antragsberechtigten um die Parteien der Ausgangsverfahren, deren Rechtsstreit ausgesetzt wurde. Sie alle sind auch antragsberechtigt im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Angesichts der Rechtskraftwirkung der Beschlüsse in diesen Verfahren, die über das Prozessrechtsverhältnis der jeweiligen Beteiligten hinausgeht, ist eine Verfahrensführung durch unterschiedliche Arbeitsgerichte ohne Kenntnis des Verfahrens- und Ergebnisstandes in den Verfahren der anderen Arbeitsgerichte zu vermeiden. Die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Verfahren nach §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG strahlt über das Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten hinaus. Ist die Tariffähigkeit einer Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens, gilt die Rechtskraft einer Entscheidung inter omnes, also für alle. Bei der Frage der Tarifzuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt die Rechtskraft der Entscheidung jedenfalls in allen Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen oder über Ansprüche aus Tarifverträgen, die von der Vereinigung bei dieser Satzungslage abgeschlossen wurden (vgl. GMMP/Matthes/Schlewing 7. Aufl. § 97 Rn 30), also zB in allen Rechtsstreitigkeiten, die auch nach § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung derselben Frage ausgesetzt worden sind. In Bezug auf Verfahren, die auf einer Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG beruhen, bedeutet die Verweisung an ein und dasselbe Arbeitsgericht zwar nicht, dass die doppelte Rechtshängigkeit aufgehoben wird. Durch die einheitliche örtliche Zuständigkeit für alle Verfahren kann aber gewährleistet werden, dass die Parteien eines ausgesetzten Verfahrens, die nach § 97 Abs. 5 ArbGG antragsberechtigt sind, über das zuerst rechtshängig gewordene Verfahren zeitnah informiert werden und dort ihre Anträge stellen können. Von praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Gewährleistung von Akteneinsicht in das mutmaßlich zuerst rechtshängig gewordene Verfahren, damit die Beteiligten zum Beispiel die Antragsidentität überprüfen können. Wenn alle Verfahren an verschiedenen Arbeitsgerichten durchgeführt werden, bedeutet ein Akteneinsichtsbegehren jedes Mal die Versendung der Akten, was zu einer Verzögerung ihrer Bearbeitung führt. d) Die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, um deren Tarifzuständigkeit es im Antrag zu 27 geht, ist keine Vereinigung i.S.v. § 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG. Sie ist nicht parteifähig im Sinne von § 10 Satz 2 ArbGG. Sie schließt nicht selbst Tarifverträge ab und hat keine Satzung und keinen Sitz, der für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit von Bedeutung sein könnte. Sie besteht vielmehr aus den Gewerkschaften, die unter dieser Bezeichnung jeweils im eigenen Namen Tarifverträge abgeschlossen haben, nämlich den Beteiligten zu 2 bis 9. e) Um zu gewährleisten, dass in Verfahren nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG über die Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit mehrerer Vereinigungen nur ein Gericht örtlich zuständig ist, kann es auch in diesen Fällen für die örtliche Zuständigkeit nur auf deren Sitz ankommen. Die Beteiligten zu 2 bis 8, um die es nach der Teilrücknahme noch geht, haben ihren Sitz in unterschiedlichen Städten. Eine Aufspaltung der Verfahren über die Tarifzuständigkeit mehrerer Vereinigungen für den Anwendungsbereich eines mehrgliedrigen Tarifvertrags auf die Orte, in denen die Gewerkschaften ihren Sitz haben, scheidet aus. aa) Die Gewerkschaften einer Tarifgemeinschaft können mehrgliedrige Tarifverträge als Einheitstarifverträge und mehrgliedrige Tarifverträge im engeren Sinne abschließen. Bei einem Einheitstarifvertrag können die Tarifvertragsparteien einer Seite Rechte aus dem Tarifvertrag nur einheitlich ausüben und stellen bei der Erfüllung von Pflichten aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages im Verhältnis zur Gegenseite ebenfalls eine Einheit dar (vgl. BAG 29.6.2004 – 1 AZR 143/03 – NZA 2005, 600 ff). Davon zu unterscheiden ist der mehrgliedrige Tarifvertrag im engeren Sinne, bei dem die Tarifvertragsparteien selbständig berechtigt und verpflichtet sind (vgl. BAG 8.11.2006 – 4 AZR 590/05 – NZA 2007, 756 ff.). bb) Die Frage nach der Tarifzuständigkeit ist eng verknüpft mit der Frage, ob es sich um einen Einheitstarifvertrag oder einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne handelt, (vgl. Bayreuther, NZA 2012, 14 ff.). Die Voraussetzungen der Tarifzuständigkeit für den fachlichen Anwendungsbereich eines bestimmten Tarifvertrags können verschieden sein: Die Zuständigkeiten der Gewerkschaften müssen u.U. lediglich in ihrer Gesamtheit den Anwendungsbereich der im Streit stehenden Tarifwerke abbilden, oder jede einzelne Gewerkschaft muss für den gesamten fachlichen Anwendungsbereich zuständig sein. Die Rechtsfolgen der Unzuständigkeit nur einer Gewerkschaft für den Geltungsbereich der im Streit stehenden Tarifverträge könnte die Unwirksamkeit des Tarifvertrages in seiner Gesamtheit oder lediglich eines Tarifvertrages des mehrgliedrigen Tarifwerks zur Folge haben. Über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften, die einen Einheitstarifvertrag abgeschlossen haben, kann daher nur an einem einzigen örtlich zuständigen Gericht entschieden werden. Aber auch für Verfahren über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften, die einen echten mehrgliedrigen Tarifvertrag abgeschlossen haben, können nicht mehrere Arbeitsgerichte örtlich zuständig sein. cc) Denn die Frage, ob es sich bei dem Tarifvertrag, für dessen Anwendungsbereich die Tarifzuständigkeit in Frage steht, um einen Einheitstarifvertrag oder einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne handelt, ist keine Frage, die im Rahmen der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ggfs. ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein in einem unanfechtbaren Beschluss entschieden werden kann. Die Frage des Einheits- oder mehrgliedrigen Tarifvertrags ist keine Zuständigkeitsfrage, sondern sie ist wesentlich für die Entscheidung in der Sache. Die Entscheidung darüber im Wege eines unanfechtbaren Beschlusses vergrößert außerdem die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu der Frage, ob es sich bei dem Tarifwerk einer Tarifgemeinschaft um einen Einheitstarifvertrag oder einen echten mehrgliedrigen Tarifvertrag handelt und damit über die Tarifzuständigkeit der Mitglieder einer Tarifgemeinschaft. Das empfangende Gericht ist nach § 48 ArbGG, 17a GVG lediglich an die Entscheidung des Ausgangsgerichts über die örtliche Zuständigkeit gebunden, nicht aber an die Entscheidung über die Frage, ob es sich um einen Einheits- oder einen echten mehrgliedrigen Tarifvertrag handelt. f) Daher scheidet eine Aufspaltung der Verfahren über die Tarifzuständigkeit mehrerer Vereinigungen für den Anwendungsbereich eines mehrgliedrigen Tarifwerks aus. Um dennoch die einheitliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts zu gewährleisten, kann es allein auf den Sitz der Mehrheit der Vereinigungen ankommen, deren Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit im Streit steht. Kriterien wie Sitz des Arbeitgebers, Antragstellers, sonstiger Beteiligter oder Sitz der Kanzleien, die sie vertreten, scheiden als Grundlage für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit aus. g) Im vorliegenden Verfahren steht nach der Teilrücknahme noch die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit am 9.3.2010, dh. der IG M. (Frankfurt/Main), IG BCE (Hannover), NGG (Hamburg), GEW (Frankfurt/Main), ver.di (Berlin), IG Bau (Frankfurt/Main) und GdP (§ 1 Abs. 1, Satz 2 der Satzung mit Stand April 2010 lautet: „Ihr Sitz ist Berlin. Vorläufiger Sitz bleibt Hilden“) im Streit. Damit hat die Mehrheit der Vereinigungen, um deren Tarifzuständigkeit es geht, ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die Tarifzuständigkeit des DGB ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Seine etwaige Beteiligung am Verfahren ändert nichts an der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, ebenso wenig wie der Sitz des BAP, dessen Tarifzuständigkeit nicht in Frage steht. 4) Ein Wahlrecht des Antragstellers unter mehreren zuständigen Gerichten besteht weder nach § 35 ZPO, noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, weil – wie oben dargelegt – nur ein Gericht für das Verfahren örtlich zuständig ist. Gegen die Anwendbarkeit des § 35 ZPO spricht außerdem, dass § 97 Abs. 2 ArbGG auf § 82 ArbGG verweist und diese Vorschrift im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit die Regeln der ZPO verdrängt (vgl. GMMP/Matthes 7. Aufl. § 82 Rn. 2). Über die örtliche Zuständigkeit war von Amts wegen zu entscheiden. Mit diesem Beschluss ist der Antrag zu 9 gegenstandslos, denn andere Gerichte sind gemäß §§ 17a Abs. 1 GVG, 48 Abs. 1 Satz 1 ArbGG an die Entscheidung gebunden. Dieser Beschluss ist gem. § 48 Absatz 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar.