Endurteil
2 Ca 844/23
ArbG Bamberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2023 zu bezahlen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Der Streitwert wird auf 1.000,-- € festgesetzt. V. Die Berufung wird nur hinsichtlich der Klage, nicht aber hinsichtlich der Widerklage gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie iHv insgesamt 500 € zu. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagten steht der begehrte Auskunftsanspruch gegen die Klägerin nicht zu. I. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht gem. § 2 TV Inflationsausgleichsprämie ein Inflationsausgleichsanspruch iHv. 250 € und nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iHv weiteren 250 € zu. 1. Der Klägerin steht gem. § 2 TV Inflationsausgleichsprämie ein Inflationsausgleichsanspruch iHv. 250 € zu. a. Der Geltungsbereich des TV Inflationsausgleichsprämie ist eröffnet. aa) Es besteht kein Streit darüber, dass der in § 1 Abs. 1 und 2 TV Inflationsausgleichsprämie geregelte räumliche und betriebliche Geltungsbereich eröffnet ist. bb) Aber auch der persönliche Geltungsbereich iSd. § 1 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie ist eröffnet. Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und ist damit „Angestellte“ iSd. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TV Inflationsausgleichsprämie. Sie hat während der Laufdauer des Tarifvertrags (gem. § 4 TV Inflationsausgleichsprämie vom 01.02.2023 bis 31.12.2024) auch eine versicherungspflichtige Tätigkeit iSd. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt. Dass sie während der Laufdauer in den Krankengeldbezug eingetreten ist, lässt den einmal eröffneten Geltungsbereich unberührt. Eine etwaige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Laufzeit des Tarifvertrags führt gem. § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie lediglich zur Anspruchskürzung. Hinzukommt, dass es für den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie maßgeblich auf die gesetzliche Rentenversicherungspflicht nach den Vorschriften des SGB VI ankommt und § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ausdrücklich vorsieht, dass Bezieher von Krankengeld rentenversicherungspflichtig bleiben, wenn sie – wie die Klägerin – im letzten Jahr vor dem Krankengeldbezug versicherungspflichtig waren. b. Die Klägerin hat damit gem. § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie einen seit 30.09.2023 fälligen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Fälligkeitszeitpunkt kein Arbeitsentgelt mehr, sondern Krankengeld bezogen hat. Zwar spricht § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie davon, dass die Inflationsausgleichsprämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt“ zu zahlen ist. Diese Formulierung ist jedoch der ausdrücklich in diesem Zusammenhang zitierten Regelung des § 3 Nr. 11 c EStG entnommen. Hintergrund dieses auch für andere Steuerbefreiungstatbestände geltenden Tatbestandsmerkmals ist der fiskalpolitische Zweck, das Lohnsteuersubstrat sowie daran anknüpfend das Beitragsaufkommen in der Sozialversicherung zu sichern, weshalb die Umwandlung von steuerpflichtigem Lohn in steuerbefreiten Lohn hiermit unterbunden werden soll (vgl. Uffmann NZA 2023, 65, 68 mwN). Aus dieser Formulierung kann daher nicht geschlossen werden, dass eine steuerbegünstigte Inflationsausgleichsprämie nur an Personen gezahlt werden kann, die im Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich Entgeltansprüche gegen den Zahlenden haben. Vielmehr sind insbesondere auch Arbeitnehmer im Krankengeldbezug im Rahmen des § 3 Nr. 11 c EStG als begünstigungsfähig anzusehen (vgl. Uffmann NZA 2023, 65, 67). c. Der Anspruch ist nicht gem. § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie wegen des Krankengeldbezugs der Klägerin ab 08.08.2023 zu kürzen. Die Auslegung der Regelung ergibt, dass auch während der Dauer des Krankengeldbezugs ein „Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich“ des TV Inflationsausgleichsprämie besteht. Dies ergibt sich wiederum daraus, dass es für den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie maßgeblich auf die gesetzliche Rentenversicherungspflicht nach den Vorschriften des SGB VI ankommt und § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ausdrücklich vorsieht, dass Bezieher von Krankengeld rentenversicherungspflichtig bleiben, wenn sie – wie die Klägerin – im letzten Jahr vor dem Krankengeldbezug versicherungspflichtig waren. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass Zeiten des Krankengeldbezugs zur Anspruchskürzung führen, hätte es nahegelegen, im persönlichen Geltungsbereich auf die allgemeinen Vorschriften des SGB IV zu verweisen, mit der Folge, dass nach § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV bei Krankengeldbezug nicht von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen wäre. Sie haben jedoch ausdrücklich auf die Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht des SGB VI verwiesen, mit der Folge, dass die besondere Regelung des § 3 S.1 Nr. 3 SGB VI zu beachten ist, die eben vorsieht, dass die Rentenversichersicherungspflicht bei Krankengeldbezug erhalten bleibt. d. Der tarifliche Anspruch ist jedoch gem. § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von unstreitig 50% der tariflichen Arbeitszeit um 50% gemindert, so dass er im Ergebnis 250 € beträgt. 2. Der Klägerin steht auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von weiteren 250 € zu. a) Der Arbeitgeber ist bei freiwilligen Leistungen an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er die freiwillige Leistung nach von ihm selbst gesetzten allgemeinen Regelungen gewährt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien Leistungen erbringt (vgl. etwa BAG vom 26.04.2023 – 10 AZR 137/22, NJW 2023, 2592, Rn. 22 mwN). b) Vorliegend hat die Beklagte – nach ihrem eigenen Sachvortrag – bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie von einer Kürzung nach § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten abgesehen, die in einem „aktiven“ Beschäftigungsverhältnis stehen und will diese nur bei „nicht aktiven“ Teilzeitbeschäftigen vornehmen, die sich – wie die Klägerin – in dauerhaftem Krankengeldbezug befinden. Damit gewährt die Beklagte insoweit übertariflich (und damit freiwillig) eine Leistung nach einer selbst gesetzten, ab-strakten Regelung, so dass der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet ist. Die Ungleichbehandlung von aktiven und nicht aktiven Teilzeitbeschäftigten, die sich im dauerhaften Krankengeldbezug befinden, ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Damit wird nämlich bei der Kürzung nach § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie ein Differenzierungskriterium eingeführt, das dort nicht vorgesehen ist und das der Regelung des § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie widerspricht, der nach der hier gefundenen Auslegung (siehe oben zu I 1 c der Gründe) gerade keine Kürzung bei Krankengeldbezug vorsieht. Außerdem führt diese Differenzierung dazu, dass Teilzeitbeschäftigte im Krankengeldbezug im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten im Krankengeldbezug benachteiligt werden, da letztere trotz des Krankengeldbezugs keine Kürzung hinnehmen müssen. Schließlich gibt die Beklagte durch die von ihr vorgenommene Differenzierung den in § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie zum Ausdruck gekommenen Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit den strikten Arbeitsentgelt- und Arbeitszeitbezug der Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten gerade auf. Aus diesen Gründen ist die vorgenommene Gruppenbildung als sachfremd anzusehen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie und damit Anspruch auf Zahlung weiterer 250 €. II. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der für die Zulässigkeit der Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO erforderliche prozessuale Zusammenhang ist gegeben. Er wird durch die von der Klägerin als Beweismittel vorgelegte Lohnabrechnung vermittelt, auf die sich der widerklageweise geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht. 2. Der Beklagten steht der gem. § 242 BGB begehrte Auskunftsanspruch gegen die Klägerin nicht zu, so dass die Widerklage unbegründet ist. a) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt u.a. die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner voraus (vgl. etwa BAG vom 26.04.2023- 10 AZR 137/22, NJW 2023, 2592). b) Vorliegend ist die Beklagte jedoch schon nicht entschuldbar im Ungewissen. Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer und Mitgesellschafter A. hat nach dem Vorbringen der Klägerin Kenntnis darüber, wie die Klägerin an die vorgelegte Lohnabrechnung gelangt ist. Die Kenntnis ihres organschaftlichen Vertreters muss sich die Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. nur MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 166 Rn. 7 mwN). Das der andere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer und Mitgesellschafter A. nicht über diese Kenntnis verfügt, steht dem nicht entgegen. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass dieser nach Maßgabe des § 51a Abs. 1 GmbHG auskunftsberechtigt ist. Dieses Auskunftsrecht steht grundsätzlich auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu (vgl. OLG München vom 21.12.2005 – 31 Wx 080/05). Soweit die Beklagte die Geltendmachung dieses Auskunftsrechts für unzumutbar hält, weil Klas A. mit seiner Ehefrau, der Klägerin, kollusiv zu Lasten der Beklagten zusammenwirken würden, ist dieser Einwand schon deshalb nicht überzeugend, weil die von der Beklagten in Anspruch genommene Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten ja ebenfalls am kollusiven Zusammenwirken beteiligt ist. c) Da der Auskunftsanspruch vorliegend schon an der erforderlichen entschuldbaren Ungewissheit scheitert, kann dahinstehen, ob er auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Klägerin die Auskunftserteilung vor dem Hintergrund einer möglichen strafrechtlich relevanten Selbstbelastung unzumutbar ist. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Für die Klage wurde ein Streitwert in Höhe von 500,00 €, für die Widerklage ein Streitwert in Höhe von ebenfalls 500,00 € angesetzt. 3. Die Berufungszulassung hinsichtlich der Klage beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG. Hinsichtlich der Widerklage bestand kein gesetzlich begründeter Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen.