Urteil
2 Ca 741/12 O
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGAR:2013:0326.2CA741.12O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 13.08.2012 nach der Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 der Anlage 32 zur AVR-Caritas zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 4.018,83 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um eine Eingruppierungsfrage nach dem Tarifwerk der AVR des Deutschen Caritasverbandes der Katholischen Kirche. 3 Die Klägerin begehrt eine Eingruppierung als Krankenpflegerin in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpflegerin nach der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 (mit Aufstieg nach 5a und 6) des Anhanges E zur Anlage 32 der AVR. Dies entspricht der Entgeltgruppe 8a. Die Beklagte hat die Klägerin hingegen als Krankenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Kr 4 (mit Aufstieg nach 5 und 5a) des Anhanges E der Anlage 32 der AVR eingruppiert. Dies entspricht der Entgeltgruppe 7a. 4 Die Beklagte bietet ambulante Pflegedienstleistungen an. Die Klägerin ist in der ambulanten Pflege tätig. Sie ist gelernte Krankenpflegerin und seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist in der Mitarbeitervertretung engagiert. Unstreitig finden die AVR auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 5 Bis Ende 2010 regelte die Anlage 2c der AVR die Vergütung für Mitarbeiter im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen. Die Klägerin wurde zunächst als Krankenpflegerin in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpflegerin in die Vergütungsgruppe Kr 5 der Anlage 2 cder AVR eingruppiert. Sie stieg sodann durch Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppen Kr 5a und Kr 6 auf. 6 Die bis Ende 2010 für die Eingruppierung (ohne Berücksichtigung des Bewährungsaufstieges) maßgebliche Eingruppierungsregelung der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 der Anlage 2c der AVR hat folgenden Wortlaut: 7 „Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger (Caritas Pflegestation, Sozialstation)". 8 Die genannte Regelung wird durch die Hochzahlen 1 und 8 ergänzt. Die Hochzahl 1 hat vorliegend keine Bedeutung. Die Hochzahl 8 hat folgenden Wortlaut: 9 „Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt." 10 Die Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 der Anlage 2 c der AVR, also die nächst tiefere Vergütungsgruppe, lautet wie folgt: 11 „Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit" . 12 Am 21.10.2010 entschied die arbeitsrechtliche Kommission der Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes eine Änderung der AVR. 13 Den AVR wurde eine Anlage 32 angefügt, welche für Mitarbeiter im Pflegedienst in einigen Regionen Deutschlands, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, gelten. Gemäß § 1 Abs. 1e der Anlage 32 der AVR gilt die Anlage 32 auch für Mitarbeiter im ambulanten Pflegedienst. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der neuen Anlage 32 der AVR finden die Anlagen 2c und andere Regelungen fortan keine Anwendung mehr. 14 Anhang E der Anlage 32 der AVR regelt die Zuordnung der Mitarbeiter im Bereich der ambulanten Pflege zu den Vergütungsgruppen. Der Anhang E gilt ausschließlich für die Mitarbeiter der ambulanten Pflege, nicht für Mitarbeiter der stationären Pflege. 15 Die Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR hat folgenden Wortlaut: 16 „Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger". 17 Anders als bei der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 der Anlage 2 c der AVR fehlt also der Klammerzusatz: 18 „(Caritas Pflegestationen, Sozialstationen)". 19 Auch die Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR ist um die Hochzahlen 1 und 8 ergänzt. Die Hochzahl 1 hat vorliegend erneut keine Bedeutung. Die Hochzahl 8 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR entspricht im Wortlaut der Hochzahl 8 der Anlage 2c der AVR. 20 Die Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR entspricht im Wortlaut der Vergütungsgruppe Kr 4 der Anlage 2c der AVR und lautet dementsprechend: 21 „Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit". 22 Die Vergütungsgruppen Kr 6 aufwärts des Anhanges E der Anlage 32 und der Anlage 2 c der AVR betreffen Tätigkeiten als „Leitung einer Caritaspflegedienststation/Sozialstation". 23 Der Anhang B zur Anlage 32 der AVR regelt die Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen. Den Tabellen des Anhanges B der Anlage 32 ist zu entnehmen, dass die Vergütungsgruppe Kr 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a der Entgeltgruppe 7a und die Vergütungsgruppe Kr 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 der Entgeltgruppe 8a entsprechen. 24 Der Anhang F der Anlage 32 der AVR betrifft Überleitungs- und Besitzstandregelungen. § 2 S. 1 des Anhanges F der Anlage 32 der AVR regelt, dass die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet werden, 25 „als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der Katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 32 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären." 26 § 3 des Anhanges F der Anlage 32 der AVR sieht für die Mitarbeiter, die durch die Überleitung in die Anlage 32 eigentlich eine Vergütungseinbuße erleiden würden, eine Besitzstandzulage vor, deren Berechnung im Einzelnen präzisiert wird. 27 Die in § 4 des Anhanges F der Anlage 32 der AVR geregelte der Überforderungsklausel hat vorliegend keine Bedeutung. 28 Die Regionalkommission der Einrichtungen des Caritasverbandes für Nordrhein-Westfalen beschloss am 09.11.2010, dass die Anlage 32 der AVR für die Region Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft treten sollte. 29 Die Beklagte gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe 7a ein, da sie der Auffassung ist, dass die Klägerin zwar Krankenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 der des Anhanges E der Anlage 32 der AVR, nicht jedoch Krankenpflegerin in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpflegerin im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5, Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR ist. 30 Die Klägerin erhält eine Zulage in Höhe von 76,18 Euro brutto im Monat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich dabei um die Zulage gemäß § 3 des Anhanges F der Anlage 32 der AVR handelt. 31 Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2011 auf, sie nach der Entgeltgruppe 8a zu vergüten. Sie verlangte insoweit die Nachvergütung für den noch nicht gemäß § 23 AVR (Ausschlussfrist von 6 Monaten) verfallenden Zeitraum. 32 Mit Schreiben vom 28.11.2011 (vorgelegt als Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d. A.) lehnte die Beklagte eine Nachzahlung ab. 33 Auf Antrag der Klägerin fand sodann am 23.03.2012 ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle beim Caritasverband für das Erzbistum P1 e.V. gemäß § 21 a AVR statt. Die Schlichtung scheiterte jedoch. 34 Es bestehen zwei Stellenbeschreibungen für die Klägerin. Eine erste Stellenbeschreibung wurde ohne Nennung des Datums erstellt (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 21.01.2013, Bl. 110 ff. d. A.). Diese Stellenbeschreibung wurde durch eine zweite Stellenbeschreibung vom 13.08.2012 ersetzt (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.01.2013, Bl. 115 ff. d. A.). 35 Die erste, nicht datierte Stellenbeschreibung trägt die Überschrift: 36 „Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte in Caritas/Diakonie-Sozialstationen". 37 Auszugsweise nennt die Stellenbeschreibung folgende Einzelpunkte: 38 „Die Pflegefachkraft ist verantwortlich für die Durchführung einer humanen, aktivierenden prozessual dokumentierten Pflege unter Achtung der Menschenwürde." 39 … 40 „Die Pflegefachkraft ist verantwortlich für die Delegation von Teilaufgaben der Pflege an Pflegehilfskräfte; sie führt die Hilfskräfte in den Aufgabenbereich ein und überwacht die Durchführung der Pflegehandlung mit dem Ziel, eine qualitativ angemessene Pflege zu gewährleisten." 41 … 42 Die Pflegefachkraft nimmt an interdisziplinären Fallbesprechungen teil, um mit den Beteiligten gemeinsam Ideen und Lösungen für die Probleme und Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zu erarbeiten." 43 … 44 „Die Pflegefachkraft ist verantwortlich für die Organisation/Initiierung von Kontaktspflege jeglicher Art, z.B. Einbeziehung von Besuchsdiensten aus den Kirchengemeinden, seelsorgerliche Begleitung, Beratung u. a. m." 45 … 46 „ Die Pflegefachkraft hat Mitspracherecht bei Neueinstellungen im Team mit dem Ziel, Entscheidungen im Team gemeinsam zu tragen. 47 Die Pflegefachkraft ist verantwortlich für die Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen. 48 Die Pflegefachkraft ist verantwortlich für die Anleitung von Praktikanten und Auszubildenden. 49 Die Pflegefachkraft nimmt teil an Teamsitzungen und Informationsveranstaltungen, um evtl. anstehende Veränderungen mit zu gestalten." 50 Die zweite Stellenbeschreibung vom 13.08.2012 hat die Überschrift: 51 „Teamleiter/in des integrierten ambulanten Parallelpflegedienstes im Südkreis". 52 Diese Stellenbeschreibung vom 13.08.2012 lautet auszugsweise wie folgt; 53 „ Weisungsbefugnis: Weisungsbefugnis besteht gegenüber den Mitarbeiter/innen des Palliativpflegedienstes." 54 … 55 „Leitungsfunktion: Die Stelleninhaberin übt eine Leitungsfunktion innerhalb des Palliativpflegedienstes aus." 56 Sodann heißt es zur Tätigkeit der Klägerin: 57 „Die Teamleitung des Palliativdienstes ist verantwortlich für die inhaltliche Arbeit sowie für die Organisation und Koordination des Teams." 58 Unter dem Punkt „Aufgaben" ist unter Punkt 2.1 sodann geregelt, dass die Klägerin 59 „Ansprechpartner für die Palliativteammitarbeiter" 60 sein soll. Kurz darauf ist geregelt, dass die Klägerin für die 61 „Koordination der Pflegen und Pflegetechniken im Team zur bestmöglichen Gewährleistung der Versorgung der Palliativpatienten und der weiteren Patienten in Absprache mit der Pflegedienstleitung" 62 verantwortlich sein soll. 63 Die Punkte 2.4 bis 2.6 lauten wie folgt: 64 „2.4 Durchführung von Mitarbeitergesprächen im Team 65 2.5 Vermittlung bei Konflikten zwischen Mitarbeitern im Team 66 2.6 Vermittlung bei Konflikten zwischen Mitarbeitern des Teams, 67 Patienten/Angehörigen und Netzwerkpartnern." 68 Punkt 4 regelt sodann in unterschiedlichen Einzelpunkten, dass die Klägerin auch an den erweiterten Dienstbesprechungen der Sozialstationsleitungen des Caritasverbandes teilnehmen soll. Gleiches gilt für Arbeitskreistreffen der Diözese P1 nach Absprache mit der Leitung. 69 Mit ihrer am 07.08.2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Nachzahlungen für die Monate Juli 2011 bis einschließlich Juli 2012. Weiter begehrt sie die Feststellung, dass sie nach der Entgeltgruppe 8a, Stufe 6, der Anlage 32 zur AVR/Caritas zu vergüten ist. 70 Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, dass die Änderungen hinsichtlich der Vergütungsgruppe Kr 5 der neuen Anlage 32, Anhang E im Vergleich zur vormals maßgeblichen Anlage 2 c, für die Klägerin keinerlei Bedeutung hätten, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einführung der Anlage 32 gar nicht mehr nach der Vergütungsgruppe Kr 5 vergütet wurde. Die maßgebliche Entgeltgruppe sei einfach durch Zuordnung zu der Vergütungsgruppe der Klägerin zu bestimmen. Dies sei die Entgeltgruppe 8a. 71 Im Übrigen sei die Klägerin in jedem Fall als Gemeindekrankenpflegerin einzugruppieren. Aus der Hochzahl 8 ergebe sich, dass als Gemeindekrankenpfleger einzugruppieren sei, wer die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenpfleger und Altenpfleger eigenständig wahrnehme. Die Beklagte habe durch ihre vormalige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 der Anlage 2 c der AVR bereits zugestanden, dass die Klägerin eine solche eigenständige Betreuung der zu pflegenden Personen wahrnehme. Da sich die Hochzahl 8 nicht verändert habe, wäre eine niedrigere Eingruppierung nunmehr nur gerechtfertigt, wenn sich die Tätigkeit der Klägerin geändert hätte. Die Hochzahl 8 zur Vergütungsgruppe Kr 5 sei so zu verstehen, dass das Merkmal „eigenständig" auf die individuelle Tätigkeit des Mitarbeiters und nicht etwa auf dessen Einbindung in die Organisation der jeweiligen Dienststelle abstelle. Einzelne für sich tätige Altenpfleger, die sowohl die Pflegetätigkeit als auch die Organisation derselben in ihrer Person oder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wahrnähmen, gäbe es nicht. 72 Daher sei jeder ausgebildete Kranken- bzw. Altenpfleger im Rahmen der häuslichen Betreuung von Alten und Kranken und ihrer medizinischen Versorgung auch „eigenständig" im Sinne der Hochzahl 8 tätig. Auf die Einbeziehungen einer größeren Organisationseinheit komme es nicht an. Ausschlaggebend sei, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit eigenverantwortlich arbeite. Insoweit verweist die Klägerin darauf, dass während der Rufbereitschaftszeiten Vorgesetzte der Klägerin nicht erreichbar seien. Gleiches gelte für die Pflegedienstleitung. 73 Die Klägerin behauptet, dass die Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission davon ausgegangen seien, dass die Mitarbeiter, die zuvor in die Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 mit Aufstieg nach 5 a und 6 der Anlage 2c der AVR eingruppiert waren, eigenständige Arbeiten ausführten. Die Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission hätten diese Tätigkeiten von examinierten Pflegekräften deshalb der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR zugeordnet und dies auch ausdrücklich so besprochen. 74 Schließlich bestreitet die Klägerin, dass es sich bei der Zulage in Höhe von 76,18 Euro brutto um die Zulage nach Anhang F der Anlage 32 handele. Die Klägerin habe noch andere Zulagen bekommen. Die Klägerin beantragt, 75 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.901,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf 378,75 Euro seit dem 01.08.2011 und auf weitere je 126,88 Euro seit dem 01.09.2011, 01.10.2011,01.11.2011,01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012,01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012 und 01.08.2012 zu zahlen. 76 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8 a, Stufe 6 der Anlage 32 zur AVR – Caritas, zu vergüten. 77 Die Beklagte beantragt, 78 die Klage abzuweisen. 79 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Entgeltgruppe nach dem Anhang E der Anlage 32 der AVR in der Weise zu ermitteln sei, dass zunächst die Vergütungsgruppe anhand der Tätigkeitsmerkmale im Anhang E der Anlage 32 der AVR zu ermitteln sei. Über die Kr-Anwendungstabelle im Anhang B der Anlage 32 AVR ergebe sich sodann die maßgebliche Entgeltgruppe. 80 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass nicht jeder Kranken- bzw. Altenpfleger, der eigenverantwortlich pflegerische Tätigkeiten wahrnehme, „eigenständig" im Sinne der Hochzahl 8 der Vergütungsgruppe Kr 5 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR arbeite. Es sei der Tätigkeit im ambulanten Pflegedienst immanent, dass die Pflegekräfte selbstständig am Patienten arbeiteten. Wenn dies aber schon ausreichend wäre, müssten alle ambulanten Pflegekräfte allein mit der Begründung der „eigenständigen" Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges ES der Anlage 32 der AVR eingruppiert werden. Dann stünde für die Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR kein Personenkreis mehr zur Eingruppierung zur Verfügung. Dies könne jedoch nicht Wille der Beschlusskommission gewesen sein. 81 Auch wenn die Klägerin teilweise inhaltsgleiche Tätigkeiten wie eine Gemeindekrankenpflegerin wahrgenommen habe, so habe sie doch nicht die Funktion einer Gemeindekrankenpflegerin gehabt. 82 Die Hochzahl 8 sage gerade nicht aus, dass diese Vergütungsgruppe auf ambulante Pflegekräfte anwendbar sei, die zwar eigenständig arbeiteten, aber nicht in das Berufsbild eines Gemeindekrankenpflegers passten. Gerade in diesem Sinne habe die arbeitsrechtliche Kommission den Klammerzusatz „(Caritaspflegestationen, Sozialstationen)" gestrichen. Die Tätigkeit eines Gemeindekrankenpflegers könne nur dann angenommen werden, wenn der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum hat, der über den Rahmen einer normalen Tätigkeit in der ambulanten Alten- und Krankenpflege hinausgeht. Eine Gemeindekrankenschwester arbeitete außerhalb einer Organisationseinheit, sie sei alleine auf sich gestellt bei der Frage, ob und welche Tätigkeiten wann und wie zu erledigen seien. Die Mitarbeiterin einer Caritaspflegestation/Sozialstation sei hingegen in einer größeren Organisationseinheit tätig. 83 Die Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission seien sich darüber einig gewesen, dass nicht jeder examinierter Krankenpfleger, der im Bereich der Sozialstationen tätig ist, das Berufsbild des Gemeindekrankenpflegers erfülle. Etwaige Überleitungsprobleme sollten über das Merkmal der Selbstständigkeit der ausgeübten Tätigkeit gelöst werden. Um keinen falschen Eindruck zu vermitteln, sei der frühere Klammerzusatz „(Caritaspflegestation, Sozialstation)" gestrichen worden. 84 Die Zulage in Höhe von 76,18 Euro brutto sei die Besitzstandzulage gemäß Anhang F der Anlage 32. Die Klägerin habe lediglich aufgrund eines Irrtums in den Monaten Januar und Februar 2011 eine Besitzstandzulage in Höhe von 109,85 Euro brutto erhalten. Hinsichtlich der Berechnung der Besitzstandzulage in Höhe von 76,18 Euro brutto verweist die Beklagte auf die als Anlage B3 mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2012 zur Akte gereichten Berechnung (Bl. 73 d. A.). 85 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 86 Entscheidungsgründe 87 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 88 I. 89 Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, da die Parteien um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis streiten. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Arnsberg ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten. 90 Eine Unzulässigkeit der Klage ergibt sich auch nicht aus § 22 AVR, da das dort geregelte Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt wurde. 91 Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und auch hinsichtlich der Zukunft zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, ob die Klägerin nach der Entgeltgruppe 7a oder 8a zu vergüten ist. Die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt (BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 4 AZR 876/94- NZA 1997, 50; BAG, Urteil vom 20.06.1984 – 4 AZR 208/82 - bei juris). Vorliegend kommt hinzu, dass es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt. Von einem kirchlichen Arbeitgeber darf aber wie im öffentlichen Dienst vom öffentlichen Arbeitgeber erwartet werden, dass er sich an ein Feststellungsurteil hält und keine Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Daher ergibt sich die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bereits daraus, dass zumindest im öffentlichen Dienst die Eingruppierungsfeststellungsklage anerkannt ist (BAG, Urteil vom 20.10.1991 – 4 AZR 47/93/- NZA 1994, 514). 92 II. 93 Die Klage ist nur teilweise begründet, da die Klägerin erst ab dem 13.08.2012 nach der Entgeltgruppe 8a zu vergüten ist. 94 1. 95 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die maßgebliche Entgeltgruppe vorliegend in der Weise zu bestimmen, dass die Tätigkeit der Klägerin nach dem im Anhang E der Anlage 32 der AVR geregelten Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Diese entspricht dann nach dem Anhang B der Anlage 32 der AVR einer Entgeltgruppe. 96 Nicht korrekt wäre es hingegen, ausgehend von der bisherigen Vergütungsgruppe der Anlage 2c der AVR die Entgeltgruppe durch Zuordnung nach dem Anhang B der Anlage 32 der AVR zu bestimmen. Grund hierfür ist, dass § 2 S. 1 des Anhanges F der Anlage 32 der AVR eine Neueingruppierung aller Mitarbeiter, die unter die Anlage 32 der AVR fallen sollen, vorsieht. Denn die Regelung sieht vor, dass die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet werden sollen, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren, nach der Anlage 32 zu den AVR eingruppiert bzw. eingestuft worden wären. 97 Diese Regelung macht nur Sinn, wenn alle Mitarbeiter, die in die Anlage 32 der AVR übergeleitet werden, neu eingruppiert werden sollen. Der Auffassung der Klägerin, dass eine Neueingruppierung nach dem Anhang E der Anlage 32 der AVR nur für neueingestellte Mitarbeiter gelten soll, ist daher nicht zu folgen. Vielmehr sollen alle Mitarbeiter in der Weise neu eingruppiert werden, dass fingiert wird, dass die Anlage 32 der AVR bereits in der Vergangenheit Geltung hatte. Dies dürfte insbesondere für die Bewährungsstiege von Bedeutung sein. Für neueingestellte Mitarbeiter macht die Fiktion des § 2 Abs. 1 AVR hingegen keinen Sinn. Dementsprechend sind alle Mitarbeiter anlässlich der Überleitung in die Anlage 32 neu einzugruppieren. Dementsprechend ist auch die Klägerin nach dem Anhang E der Anlage 32 neu einzugruppieren. Die Entgeltgruppe kann also nicht alleine durch Ablesen der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppe der alten Anlage 2c der AVR nach Maßgabe des Anhanges B der Anlage 32 der AVR erfolgen. 98 2. 99 Anhang E der Anlage 32 der AVR ist so zu verstehen, dass nicht alle ambulanten Kranken- und Altenpfleger Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR (ggfls. Unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstieg in 5a und 6) sind. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Krankenpfleger in die Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 oder in die Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR einzugruppieren ist. 100 Die Klägerin verkennt in ihrer Argumentation, dass nicht jeder Krankenpfleger in der ambulanten Pflege zugleich Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR sein kann, wer eigenständig alte und kranke Menschen zu Hause betreut. Denn in diesem Fall wäre kein Raum mehr für die Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR. 101 Offensichtlich bezweckt die Regelung der Vergütungsgruppen im Anhang E der Anlage 32 der AVR zwischen Krankenpflegern mit entsprechender Tätigkeit einerseits und Krankenpflegern in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger andererseits zu unterscheiden. Erstere sollen nach der Vergütungsgruppe Kr 4 Nr.1, letztere nach der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 (jeweils mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstieges) des Anhanges E der Anlage 32 der AVR vergütet werden. 102 Diese Unterscheidung macht nur Sinn, wenn die Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger so verstanden wird, dass damit ein erhöhtes Maß an Qualifikation, Verantwortung, Belastung oderähnlichem einhergeht. Die Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger muss sich also von der Tätigkeit des Krankenpflegers im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR positiv abheben. 103 Die Hochzahl 8 zur Erläuterung Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR ist vor diesem Hintergrund zu lesen, auszulegen und zu verstehen. 104 Daher kann nicht jeder ambulante Krankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR sein. Grund hierfür ist, dass ein Krankenpfleger von seiner Ausbildung her stets eigenständig tätig wird. Dies unterscheidet den Krankenpfleger vom Krankenpflegerhelfer, für den die Vergütungsgruppen Kr 2 und Kr 3 vorgesehen sind. 105 Der Anhang E der Anlage 32 kann nicht so verstanden werden, dass die Vergütungsgruppe Kr 4 solche Krankenpfleger zu erfassen sucht, die unter Aufsicht arbeiten, während die Vergütungsgruppe Kr 5 Krankenpfleger erfassen soll, die selbstständig arbeiten. Da der Anhang E der Anlage 32 ausschließlich für die Mitarbeiter in ambulanten Diensten gilt, müsste man in diesem Fall davon ausgehen, dass Krankenpfleger bzw. Altenpfleger in Begleitung anderer Krankenpfleger oder Altenpfleger oder noch höher qualifizierter Mitarbeiter ihrer ambulanten Pflegetätigkeit nachgehen. Dies wäre aber – von kurzfristigen Einarbeitungsphasen und ähnlichem einmal abgesehen – völlig weltfremd. Sofern ein Krankenpfleger oder Altenpfleger weitere Hilfe benötigt, wird er üblicherweise von einem Altenpflegerhelfer bzw. Krankenpflegerhelfer begleitet. 106 Dafür spricht auch, dass der in der Anlage 2c der AVR noch vorhandene Klammerzusatz „(Caritaspflegestation, Sozialstation)" im Anhang E der Anlage 32 der AVR nicht mehr aufgeführt ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass fortan nicht mehr jeder Krankenpfleger, der ambulant Alte und Kranke zu Pflegezwecken aufsucht, automatisch als Gemeindekrankenpfleger eingestuft werden soll. 107 Dementsprechend ist unter der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne Hochzahl 8 im des Anhanges E der Anlage 32 der AVR eine hinsichtlich Verantwortung oder Qualifikation gegenüber dem einfachen Alten- bzw. Krankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 4 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR gesteigerte Tätigkeit zu sehen. 108 Weitere Einschränkungen sind indes nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR außerhalb bzw. ohne Rückgriff auf eine Caritaspflegestation oder Sozialstation tätig werden. Für eine solche Einschränkung fehlt es an einer textlichen Grundlage in der Hochzahl 8 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR. 109 Dementsprechend ist ein Krankenpfleger auch dann als Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR anzusehen, wenn er innerhalb einer Caritaspflegestation oder Sozialstation Aufgaben wahrnimmt, die eine gegenüber dem einfachen Krankenpfleger erhöhte Qualifikation der Verantwortung mit sich bringt. 110 Diesbezüglich wird man aber jede ernstliche Zusatzqualifikation oder Übernahme besonderer Aufgaben ausreichen lassen müssen. Denn während der Gemeindekrankenpfleger der Vergütungsgruppe K 5 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR zum einfachen Krankenpfleger nach unten abzugrenzen ist, besteht andererseits das Erfordernis die Tätigkeit des Gemeindekrankenpflegers zur Tätigkeit eines Krankenpflegers oder Altenpflegers als „Leitung einer „Caritaspflegestation/Sozialstation" im Sinne der Vergütungsgruppen Kr 6 und höher abzugrenzen. 111 Diese dargestellten Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Krankenpflegers in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR ergibt sich zwingend aus dem systematischen Zusammenhang. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Vergütungsgruppe Kr 4 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR nach Vorstellung der arbeitsrechtlichen Kommission keine Bedeutung haben sollte. Eine nähere Erforschung oder Beweisaufnahme hinsichtlich der Vorstellungen oder Absichten der Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission kommt daher nicht in Betracht. 112 3. 113 Gemessen an den vorstehend dargelegten Kriterien ergibt sich, dass die Klägerin erst ab dem 13.08.2012 als Gemeindekrankenpflegerin im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR tätig ist, während sie davor einfache Krankenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 1 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR war. 114 Maßgeblich für diese Eingruppierung sind – mangels anderem Sachvortrag der Parteien – die Stellenbeschreibungen ohne Datum und vom 13.08.2012. Mangels eines entsprechenden Sachvortrages der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die in der Stellenbeschreibung vom 13.08.2012 beschriebenen Aufgaben bereits vor dem 13.085.2012 verrichtet hat. 115 Aus der Stellenbeschreibung ohne Datum, ergibt sich, dass die Klägerin ursprünglich eine normale Krankenpflegertätigkeit verrichtet hat. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Stellenbeschreibung als allgemeinen Verantwortungsbereich die Durchführung einer humanen, aktivierenden und prozessual dokumentierten Pflege und nicht irgendeine Art von Führungsstätigkeit nennt. Auch der Umstand, dass es zu den Aufgabenbereichen der Klägerin gehörte, sich für die Organisation/Initiierung von Kontaktpflege jeglicher Art zu bemühen, ändert daran nichts. Dabei handelte es sich um Aufgaben, die typischerweise mit der Tätigkeit in der Kranken- bzw. Altenpflege einher gehen. Jeder, der alte oder kranke Menschen pflegt, hat auch einen beratenen Kontakt zu Angehörigen. Insofern die Klägerin bei Neueinstellungen im Team oder bei der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen einbezogen wurde, lässt dies nicht den Schluss zu, dass eine besondere Qualifikation bestand oder in besonderer Form Verantwortung übernommen wurde. Diese Punkte in der Stellenbeschreibung zeigen lediglich, dass seitens des Arbeitgebers der Wunsch bestand, bei Neueinstellungen und ähnlichen organisatorische Maßnahmen auch die einfachen Krankenpfleger und Altenpfleger zu hören, um eine für alle akzeptable Lösung zu finden. 116 Ein anderes Ergebnis ergibt sich hingegen aus der Stellenbeschreibung vom 13.08.2012. Diese Stellenbeschreibung zeigt, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 13.08.2012 nicht mehr als einfache Krankenpflegerin tätig war, sondern eine besondere Stellung als Teamleiterin des integrierten ambulanten Palliativpflegedienstes inne hatte. Diese Tätigkeit ging sowohl mit einer erhöhten Qualifikation als auch mit einer gesteigerten Verantwortung einher. 117 So ergibt sich bereits aus der in der Stellenbeschreibung genannten fachlichen Qualifikation, dass die von der Klägerin wahrgenommene Stelle eine abgeschlossene Weiterbildung zur Palliativpflegefachkraft erfordert. Bereits daraus ergibt sich, dass der Klägerin ab dem 13.08.2012 besonders anspruchsvolle pflegerische Aufgaben übertragen wurden, nämlich die Pflege von Menschen, die besonders leiden bzw. sich in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinden. 118 Hinzu kommt, dass sich aus der Stellenbeschreibung ergibt, dass der Klägerin die inhaltliche Leitung des palliativpflegerischen Teams übertragen war. Ausdrücklich regelt die Stellenbeschreibung, dass ihr die Mitarbeiter/innen des Palliativpflegedienstes unterstellt sind. Auch soll sie Ansprechpartner für die Palliativteammitarbeiter sein und bei Konflikten zwischen Mitarbeitern im Team bzw. zwischen Mitarbeitern des Teams und Patienten/Angehörigen oder Netzwerkpartnern andererseits vermitteln. Dies sind typische Führungsaufgaben. Dem entspricht auch, dass die Klägerin an Dienstbesprechungen außerhalb ihres eigenen Teams teilnehmen soll. 119 Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die Klägerin seit dem 13.08.2012 nicht mehr als einfache Krankenpflegerin tätig ist, sondern aufgrund einer besonderen Qualifikation (Palliativpflegekraft) im gesteigerten Maß Verantwortung für Patienten und Mitarbeiter in fachlicher und organisatorischer Hinsicht übernimmt. In diesem Sinne nimmt sie seit dem 13.08.2012 mit dem Palliativpflegedienst eigenständig im Sinne der Hochzahl 8 des Anhanges E der Anlage 32 der AVR die häusliche Betreuung von Alten und Kranken wahr. Die Klägerin ist daher seit dem 13.08.2012 Gemeindekrankenpflegerin im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhanges E der Anlage 32. 120 4. 121 Dementsprechend ist dem Feststellungsantrag der Klägerin für die Zeit ab dem 13.08.2012 zu entsprechen. Der Antrag der Klägerin lässt diese Einschränkung zu, da er nicht auf die korrekte Eingruppierung im Zeitpunkt der Einführung der Anlage 32 der AVR abzielt, sondern nach seinem Wortlaut vielmehr auf die Gegenwart und Zukunft gerichtet ist. 122 Der Zahlungsantrag ist hingegen abzuweisen, da er sich ausschließlich auf die Zeit vor dem 13.08.2012 bezieht. 123 III. 124 Der Streitwert für den Zahlungsantrag entspricht dem eingeklagten Betrag in Höhe von 1.901,31 Euro. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe des 36-fachen monatlichen Differenzbetrages zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass die monatliche Differenz 58,32 Euro brutto beträgt. Aus dem Anhang B zur Anlage 32 der AVR ergibt sich für die Zeit ab 01.02.2013 eine Differenz von 135,00 Euro zwischen den Entgeltgruppen 7 a und 8 a (3.115,80 Euro – 2980,80 Euro, Stufe 6). Davon ist die monatliche Zulage von 76,18 Euro abzuziehen, da davon auszugehen ist, dass es sich dabei um die Zulage gemäß § 3 des Anhanges F der Anlage 32 der AVR handelt. Die Klägerin hat zwar darauf verwiesen, dass sie weitere Zulagen erhalte. Die Beklagte hat jedoch substantiiert die Berechnung der Zulage dargestellt. Aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2012 zur Akte gereichten Anlage B 3 (Bl. 73 d. A.) ergibt sich, dass es sich bei den 76,18 Euro brutto um den Betrag handelt, der sich bei einem Vergleich des Entgeltes vor und nach Einführung der Anlage 32 der AVR ergibt. Diese Berechnung hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten bzw. in Frage gestellt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die 76,18 Euro brutto die Zulage gemäß § 3 Abs. 1 des Anhanges F der Anlage 32 der AVR betreffen. Die monatliche Differenz beträgt daher 135,00 Euro brutto - 76,18 Euro brutto = 58,82 Euro brutto. Der Streitwert für den Feststellungsantrag beträgt daher 36 x 58,82 Euro = 2.117,52 Euro. Es ergibt sich mit dem Zahlungsantrag ein Gesamt- und Urteilsstreitwert von 4.018,23 Euro. 125 Da die Klägerin hinsichtlich des Zahlungsantrages unterliegt und hinsichtlich des Feststellungsantrages teilweise unterliegt, ist vorliegend eine Kostenaufhebung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO angemessen.