Urteil
3 (1) Ca 1346/03
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAR:2004:0401.3.1CA1346.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 16.416,36 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 16.416,36 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Der Kläger war vom 01.04.2003 bis zum 31.07.2003 bei der Beklagten als technischer Leiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 8.208,17 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 07.12.2002 (Bl. 12 ff. d. A.). Dieser enthielt in § 4 unter der Überschrift "Wettbewerbsverbot" eine ausführliche Regelung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vertragliche Regelung (Bl. 14 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiterhin enthielt der Vertrag in § 11 Ziffer 3 die nachfolgende Bestimmung: Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mit Schreiben vom 05.08.2003 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot geltend machen. Diese Ansprüche wurden beklagtenseits zurückgewiesen. Mit seiner am 26.09.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auf Karenzentschädigung weiter. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 4.104,09 brutto zu zahlen. Der Kläger ist der Ansicht, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot habe sogleich für die Zeit ab Beendigung des Arbeitsvertrages gelten sollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 4 Ziffer 9 des Arbeitsvertrages. Soweit dort eine Wirksamkeit erst mit Ablauf des zweiten Vertragsjahres der Laufzeit des Vertrages niedergelegt worden sei, habe dieses nur die in § 4 Ziffer 9 niedergelegte Vertragsstrafenregelung betroffen. Jedenfalls sei die vertragliche Regelung unklar. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten. Sie sei daher verpflichtet, ab dem 01.08.2003 eine Karenzentschädigung in Höhe eines hälftigen Bruttomonatsentgeltes zu zahlen. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.104,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 31.08.2003 zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.104,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 30.09.2003 zu zahlen, 3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.104,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 31.10.2003 zu zahlen, 4) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.104,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 30.11.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach den arbeitsvertraglichen Regelungen, speziell gemäß § 4 Ziffer 9 des Arbeitsvertrages, habe das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst mit Ablauf des zweiten Vertragsjahres der Laufzeit des Vertrages Wirkung entfalten sollen. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits nach vier Monaten beendet worden sei, sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht wirksam geworden. Im Übrigen sei eine Unklarheit nicht gegeben. Die entsprechende Passage des Arbeitsvertrages sei zwischen den Parteien im Einzelnen besprochen worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung nicht begehren. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches Voraussetzung einer Karenzentschädigung wäre, ist zwischen den Parteien nicht wirksam geworden. Dieses ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages. 1) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG, Urteil vom 26.09.2002, 6 AZR 434/00, NZA 2003, 435). Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 9 letzter Satz des Anstellungsvertrages sollte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst mit Ablauf des zweiten Vertragsjahres der Laufzeit des Vertrages wirksam werden. Mit diesem klaren Wortlaut haben die Parteien im Rahmen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit ein Wirksamwerden des Wettbewerbsverbotes erst mit Ablauf des zweiten Vertragsjahres der Laufzeit vereinbart. Dem Kläger mag zugegeben werden, dass die Regelung im letzten Satz von Ziffer 9 des § 4 des Anstellungsvertrages systematisch an anderer Stelle des § 4 glücklicher platziert gewesen wäre. Gleichwohl gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der letzte Satz der Ziffer 9 des § 4 des Anstellungsvertrages lediglich auf die in Ziffer 9 niedergelegte Vertragsstrafe beziehen sollte. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sollte nicht die Vertragsstrafe sondern das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst mit Ablauf des zweiten Vertragsjahres wirksam werden. Nach alledem ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Vereinbarung, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezogen auf das nur vier Monate bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam geworden ist. Systematische Auslegungserwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch aus den Gesamtumständen lässt sich ein anderes Ergebnis nicht herleiten, zumal die Arbeitsvertragsparteien in § 11 Ziffer 3 die ausschließliche Maßgeblichkeit der schriftlichen Vereinbarungen niedergelegt haben. 2) Die vertragliche Vereinbarung ist auch nicht mangels hinreichender Klarheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es kann insofern dahinstehen, inwiefern es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Denn eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf eine fehlende Klarheit und Verständlichkeit der Bestimmung in § 4 Ziffer 9 letzter Satz des Arbeitsvertrages ist nicht gegeben. Die Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut sowohl klar als auch verständlich. Nach alledem ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Anschluss an das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam geworden. Vor diesem Hintergrund ist die auf Zahlung einer Karenzentschädigung gerichtete Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 3 ZPO. Maßgeblich ist der Nominalbetrag der Klage. gez Dr. Teipel