Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsentscheidung durch das Verhalten des Arbeitnehmers 1. Das Versäumnisurteil vom 20.08.2024 wird aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.010,56 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 20.08.2024 entstandenen Kosten, die diesem auferlegt werden. 4. Der Streitwert beträgt 7.408,50 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche. Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger meldete sich zunächst vom 27.09. bis 01.10.2023 arbeitsunfähig und reichte bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die die Diagnose „Kolitis/Durchfallerkrankung“ auswies. Mit Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 02.10. – 08.10.2023 meldete sich der Kläger sodann wegen einer fortgesetzten Kolitis/Gastroenteritis abermals arbeitsunfähig. Der Geschäftsführer der Komplementärin und dessen Ehefrau trafen den Kläger am 28.09.2023 mit seiner Familie in einer Eisdiele an, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger einen Milchshake verzehrte. Vom 09.10. – 13.10.2023 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm an einer Anweisung für A-Dienste teil, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger während der Einführung schlief und Musik hörte. Am 16.10.2023 gab der Kläger seine A-Ausrüstung bei der Beklagten zurück. Ab dem 16.10.2023 meldete sich der Kläger erneut arbeitsunfähig. Seine Arbeit hat er seitdem bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr aufgenommen. Für die Einzelheiten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird auf Blatt 66 – 70 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte rechnete für den Monat Oktober 2023 für 96 Stunden Entgeltfortzahlung einen Betrag in Höhe von 1.728,96 EUR brutto ab. Den Betrag zahlte die Beklagte nicht an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 16.11.2023 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung zum 23.11.2023 zur Entgeltfortzahlung auf. Für den Monat November 2023 rechnete die Beklagte 2.449,36 EUR brutto für 136 Stunden Entgeltfortzahlung ab. Den Betrag zahlte die Beklagte nicht an den Kläger aus. Für die weiteren Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Blatt 8 und 27 der Akte Bezug genommen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober und November 2023. Hierzu behauptet er, er habe in der Eisdiele am 28.9.2023 keinen Milchshake verzehrt. Es habe sich um den Milchshake seiner Frau gehandelt. Er sei nicht bettlägerig gewesen, habe aber stets eine Toilette in Reichweite benötigt. Er habe zudem nicht geäußert, er werde die A-Liniendienste nicht fahren. Der Kläger behauptet, er habe seine A-Ausrüstung abgegeben, da der Geschäftsführer der Komplementärin sich bei ihm telefonisch gemeldet habe und ihn aufgefordert habe, seine Arbeitskleidung zurückzugeben, da er gekündigt werde. Er behauptet weiter, er sei seit dem 16.10.2023 aufgrund einer akuten Belastungsreaktion erkrankt. Ab dem 10.11.2023 habe sich eine mittelgradige depressive Episode manifestiert. Nachdem der Kläger im Kammertermin vom 20.08.2024 säumig blieb ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 109 – 111 d.A.) gegen ihn ergangen. Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter gegen Empfangsbekenntnis am 23.08.2024 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.08.2024 gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 06.02.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.767,73 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.640,77 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten; 2. die übrige Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.10.2023 behauptet sie, der Kläger habe in der Eisdiele einen Milchshake verzehrt. Daher habe der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er halte den Verzehr von Eis- und Milchshake mit der angeblichen Durchfallerkrankung des Klägers für unvereinbar. Zudem habe der Kläger gegenüber der Disponentin, Frau C geäußert, er werde die neuen A-Liniendienste nicht fahren. Trotz mehrfacher Ermahnungen durch die Disponentin habe der Kläger während der einwöchigen Einweisung für die neuen Liniendienste geschlafen, telefoniert oder Musik gehört. Weiterhin habe der Kläger ihr keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 23.10. - 09.11.2023 vorgelegt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Der Einspruch des Klägers ist statthaft (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, d.h. in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG) eingelegt. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung ist II. Die zulässige Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Für den Monat Oktober 2023 hat der Kläger nur einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 1.010,56 EUR brutto aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. a) Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, juris, Rn. 11; BAG v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, juris, Rn. 10 f.). Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (BAG v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, juris, Rn. 12 f.; BAG v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, juris, Rn. 12). b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 02. – 08.10.2023 gegeben. aa) Der Kläger hat durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.09.2023 sowie der Folgebescheinigung vom 02.10.2023 seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum nachgewiesen. Hieraus folgt ein hoher Beweiswert mit der Folge, dass die Kammer den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen durfte (BAG v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, juris, Rn. 12). bb) Die Beklagte hat den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. (1) Soweit die Beklagte anführt, der Kläger sei in einer Eisdiele angetroffen, vermag dieser Umstand allein nach Ansicht der Kammer den Beweiswert noch nicht zu erschüttern. Auch das Verhalten des Arbeitnehmers während der attestierten Arbeitsunfähigkeit kann Anlass geben, dass die tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit, wie sie sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt, erschüttert wird. Zu beachten ist aber, dass auch ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich nur zu Hause aufzuhalten. Daher dürfen aus normalen Verhaltensweisen wie Bahnfahren, Einkaufen, etc. keine negativen Rückschlüsse im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit gezogen werden. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei ist sowohl die geschuldete Arbeitstätigkeit, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit und die an den Tag gelegte Verhaltensweise während des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgewiesenen Zeitraums zu berücksichtigen ( Ricken , in: BeckOK ArbR, 74. Ed. 1.12.2024, § 5 EFZG, Rn. 29). Soweit der Kläger eine Magen-Darm-Erkrankung angeführt hat, ist der Besuch einer Eisdiele nicht per se als Verhalten einzuordnen, welches gegen die tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit spricht. Der Kläger gab selbst an, sich nur in Reichweite einer Toilette halten zu müssen, was bei der Eisdiele der Fall gewesen sei. Gemessen an seiner geschuldeten Arbeitsleistung – das Fahren eines Busses – ist es nicht fernliegend, dass er mangels ständiger Erreichbarkeit einer Toilette der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nachgehen kann und daher krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. (2) Soweit die Beklagte anführt, der Kläger habe in der Eisdiele auch einen Milchshake verzehrt, führt dies ebenfalls nicht zu einer Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers. Zwar können auch Verhaltensweisen, die nicht dem entsprechen, wie es von einem Kranken erwartet wird, die tatsächliche Vermutung widerlegen (vgl. ErfK/ Reinhard , 25. Aufl. 2025, § 5 EFZG, Rn. 16). Es ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich, dass der Genuss eines Milchshakes derart genesungswidrig ist, dass dieser dem tatsächlichen Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widerspricht. Der Kammer fehlen hierzu schlicht die medizinischen Kenntnisse, um zweifelsfrei von einem genesungswidrigen Verhalten auszugehen. Dass der Verzehr des Milchshakes bei einer Magen-Darm-Erkrankung tatsächlich zu einer Verzögerung der Genesung führt, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die bloße „Verwunderung“ des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten genügt nicht. (3) Soweit die Beklagte angeführt hat, dass der Kläger es verweigert haben soll, die A-Dienste zu fahren, trägt sie nicht vor, wann der Kläger dies geäußert haben soll. Hierauf hat die Kammer die Beklagte mit Beschluss vom 29.08.2024 hingewiesen. Auch auf den Hinweis der Kammer hat die Beklagte zu dem Zeitpunkt nicht weiter vorgetragen, sodass die behauptete Tatsache nicht hinreichend konkret ist, um zu einer Erschütterung des Beweiswertes zu führen. Ohne Angabe des Zeitpunktes kann die Kammer nicht beurteilen, welche Arbeitsunfähigkeitszeiträume von einer Erschütterung des Beweiswertes betroffen sind. cc) Für den Zeitraum vom 02.08. – 08.10.2023 ist dem Kläger das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, § 4 Abs. 1 EFZG. Auszugehen ist von der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Schwankungen bezüglich der Arbeitszeit erfordern eine hypothetische Betrachtung, die die Eigenarten der geschuldeten Tätigkeit und spezifische Abrechnungsmethoden in den Blick nimmt. Dabei ist eine Methode zu wählen, die dem Entgeltausfallprinzip am besten gerecht wird und insbesondere sicherstellt, dass der Arbeitnehmer weder besser noch schlechter steht, als er ohne Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte. Gegebenenfalls ist nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung auf der Grundlage eines in der Vergangenheit liegenden Bezugszeitraums vorzunehmen, soweit dieser ein sachgerechtes Ergebnis gewährleistet (BAG v. 16.10.2019 – 5 AZR 352/18, NZA 2020, 237, 240, Rn. 32; LAG Rheinland-Pfalz v. 20.01.2022 – 5 Sa 204/21, BeckRS 2022, 8780). Ausgehend hiervon hat die Kammer für den Zeitraum vom 02. – 08.10.2023 einen Betrag in Höhe von 1.010,56 EUR brutto zugrunde gelegt. Diese ergibt sich daraus, da die Beklagte anführt, das durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrage 4.331 EUR. Das von dem Kläger angeführte durchschnittliche Bruttoentgelt hat offensichtlich die ausgezahlte Inflationsausgleichsprämie und das Urlaubsgeld mit umfasst, für das kein Anspruch während der Entgeltfortzahlung ersichtlich ist. c) Für den Zeitraum ab dem 16.10.2023 hat der Kläger hingegen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. aa) Für den Zeitraum vom 16.10. – 22.10.2023 besteht kein Anspruch. Zwar hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.10.2023 für den Zeitraum ab dem 16.10. bis zum 22.10.2023 vorgelegt, was grundsätzlich zu der tatsächlichen Vermutung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt. Der Kläger hat am 16.10.2023 seine A-Ausrüstung zurückgegeben. Hieraus folgt, dass der Kläger war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungswillig war, mit der Folge, dass auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mehr gegeben ist ( Ricken , in: BeckOK ArbR, 74. Ed. 1.12.2024, § 3 EFZG, Rn. 21). Die Erklärung des Klägers im Kammertermin vom 17.12.2024, der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten habe ihn am 16.10.2023 angerufen und die Rückgabe der Arbeitskleidung verlangt, da man ihn kündigen wolle, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es ist überhaupt keine Kündigung von der Beklagten ausgesprochen worden. Der Vortrag des Klägers, der erstmals im Kammertermin nach dem Einspruch des Klägers erfolgte, wäre – wenn er streiterheblich wäre – auch nach § 340 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen, da er verspätet ist. Im Einzelnen hat die säumige Partei ihr gesamtes tatsächliches und rechtliches Vorbringen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit der Klage mit dem Einspruch vorzutragen. Entsprechend hätte der Sachvortrag zu den Umständen der Rückgabe der Arbeitskleidung, die bereits mit der Klageerwiderung von der Beklagten vorgetragen war, bereits in der Einspruchsschrift erfolgen müssen. bb) Für den Zeitraum vom 23.10. – 31.10.2023 hat der Kläger hingegen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Weist der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, hat er konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag zB dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, juris, Rn. 14; BAG v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, juris, Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er nennt war die Diagnosen und entbindet seine Ärztin im Kammertermin von der Schweigepflicht. Dies genügt jedoch nach den vorgenannten Grundsätzen nicht. Es fehlt an Vortrag dazu, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Dem Kläger musste auch nicht mehr Gelegenheit zum weiteren Vortrag gegeben werden. Zu berücksichtigen ist, dass er im ersten Kammertermin säumig war. Nach § 340 Abs. 3 ZPO hätte er sein ihr gesamtes tatsächliches und rechtliches Vorbringen mit dem Einspruch vorzutragen gehabt. Der weitere Vortrag zu seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wäre damit verspätet gewesen. 2. Für den Monat November 2023 hat der Kläger keinen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Wie zuvor erörtert, ist der Kläger nach Abgabe seiner Arbeitskleidung offenbar nicht mehr leistungswillig gewesen, sodass ein Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei dem gem. § 61 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer gem. § 3 ZPO den Nennwert der Zahlungsanträge berücksichtigt. Ein Grund, weshalb die Berufung über § 64 Abs. 3 ArbGG hinaus hätte zugelassen werden müssen, ist nicht ersichtlich.