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Urteil

3 Ca 1603/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2024:1010.3CA1603.24.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zur Pfändbarkeit von Vergütungsansprüchen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 555.97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 555,97 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zur Pfändbarkeit von Vergütungsansprüchen 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 555.97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 555,97 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Des Tatbestandes bedarf es gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 313a ZPO nicht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 555,97 EUR netto gegenüber der Beklagten als Bestandteil seiner Vergütung für Februar 2024 gemäß § 611a Abs. 2 BGB iVm Ziffer IV. 1. des mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags vom 16.01.2024. Der Vergütungsanspruch ist nicht im Wege einer Aufrechnung der Beklagten iSd § 389 BGB erloschen. Die Beklagte konnte mit etwaigen eigenen Ansprüchen gegen den Kläger in Höhe von 555,97 EUR nicht gegen den Vergütungsanspruch des Klägers aufrechnen. Der Einbehalt eines Teils der Nettovergütung des Klägers ist eine konkludente Aufrechnungserklärung. Die Aufrechnung ist unzulässig. Die Parteien streiten im Kern um die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aus der Vereinbarung „Rückzahlung Anhängerführerschein“. Ob diese Vereinbarung als Arbeitgeberdarlehen einer AGB-Prüfung unterliegt und den Kläger unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt, kann dahinstehen (vgl. LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 23. August 2005 - 19 Sa 286/05). Eine unangemessene Benachteiligung könnte darin begründet sein, dass der Kläger nach der „Vereinbarung“ nicht mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten übernehmen sollte, die Beklagte jedoch auch die Mehrwertsteuer bei der „Vereinbarung“ berücksichtigte. Als Unternehmer wäre die grundsätzlich Beklagte zum Abzug bzw. zur Erstattung der Mehrwertsteuer berechtigt. Ebenso kann dahinstehen, ob es sich bei der „Vereinbarung“ um ein Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB handelt - eine selbstständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernommen werden sollte - und ob der Kläger seine zur Vereinbarung abgegebene Willenserklärung im Machtbereich der Beklagten widerrufen konnte. Die mit Lohnabrechnung Februar 2024 gemäß § 388 BGB erklärte Aufrechnung ist jedenfalls mangels - von der Beklagten dargelegter - Pfändbarkeit des Nettoanspruchs nach § 394 Satz 1 BGB unzulässig. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen findet gemäß § 394 Satz 1 BGB nicht statt. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Absatz 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Pfändungsfreiheit liegt beim Arbeitgeber (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. Mai 2024 - 6 Sa 1112/23 - Rn.355, juris; BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - BAGE 129, 335-342)). Dazu, dass und ggf. in welchem Umfang der streitgegenständliche Nettovergütungsanspruch des Klägers pfändbar wäre, hat die Beklagte keinen Vortrag geleistet. Nach der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge Februar 2024 lag der Auszahlungsbetrag bei 1.318,88 EUR, das unpfändbare Einkommen liegt gemäß § 850c ZPO seit dem 01.07.2023 bei 1.402,28 EUR. Unabhängig von der Vereinbarung „Rückzahlung Anhängerführerschein“, in die ein Abzug für Februar 2024 aufgenommen worden ist, können die Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden. Der Arbeitnehmer kann insoweit auf keine ihm zustehende Leistung verzichten (Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 12.2.3 Schutzvorschriften bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen, Rn. 302). Ohne eine Darlegung der Pfändungsfreiheit durch die Beklagte ist die Aufrechnung unzulässig. Ein weiterer Hinweis auf die Pfändungsfreigrenzen war nicht geboten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO durch den Beibringungsgrundsatz modifiziert. Auf Grund des Beibringungsgrundsatzes ist es prinzipiell Aufgabe der Parteien, Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einzuführen. Auf die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen wies der Kläger bereits in der Klageschrift hin. Eines gerichtlichen Hinweises hätte es nicht bedurft. Die Kammer kann die Erteilung eines entsprechenden Hinweises für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (BAG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn.26, juris). Dies gilt insbesondere bei der Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl. 2024, ZPO § 139 Rn.7). Außerdem wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2024 verwiesen. Eine Verpflichtung zur Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens von Amts wegen besteht auf Grund des Beibringungsgrundsatzes nicht (BAG vom 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2013 - 21 Sa 866/13, 21 Sa 960/13 - Rn.131, juris). Ob eine Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus der Vereinbarung „Rückzahlung Anhängerführerschein“ besteht, bedurfte keiner Entscheidung. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte unterlag. Der Urteilsstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG wurde in Höhe des Zahlungsantrags festgesetzt. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen. Ein entsprechender Grund lag nicht vor.